Holger Stahlknecht
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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren, Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Rüdiger Erben namens der Landesregierung wie folgt.
Die polizeiliche Kriminalstatistik 2015 für das Land Sachsen-Anhalt wird im Rahmen der Landespressekonferenz am 29. März 2016 vorgestellt.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es dürfte noch recht gut in Erinnerung geblieben sein, dass an dieser Stelle am 10. Dezember des Jahres 2014 das Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften verabschiedet worden ist, das nunmehr seit dem 24. Dezember 2014 gilt.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Novellierung des KAG insbesondere erstmalig eindeutige Regelung zur zeitlichen Begrenzung von Beitragsfestsetzungen geschaffen. Er hat mit dem Gesetz aber keine neue Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung geschaffen. Dass die Herstellungsbeiträge II erhoben werden können, obliegt einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes SachsenAnhalt. Aufgrund dieser Entscheidung sehen sich auch Verbände zunächst verpflichtet und müssen dies auch, solche Beiträge zu erheben.
Ich erlaube mir an dieser Stelle auch einmal die Frage, warum die Verbände in den zurückliegenden Jahren ihrer Beitragserhebungspflicht aufgrund dieser Rechtsprechung nicht nachgekommen sind.
Denn es entsteht der Eindruck, dass wir durch die festgelegte Verjährung die Rechtsgrundlage dafür geschaffen haben. Nein, die Verbände haben nunmehr festgestellt, dass durch die festgelegte Begrenzung eine Verjährung eintritt, und haben in einer Torschlusspanik nahezu das erledigt, was sie eigentlich Jahre vorher hätten erledigen müssen.
Das ist die Situation, in der wir uns befinden. Insofern haben wir eine zeitliche Absicherung auch für die Festsetzung des sogenannten Herstellungsbeitrags II vorgenommen, den die Altanschließer zu zahlen haben.
Die Intention des Gesetzgebers findet ihre rechtliche Bestätigung in der für die Auslegung des KAG maßgeblichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes vom 4. Juni, also nach der Novellierung des Gesetzes 2015. In dieser Entscheidung kommt unzweideutig die Übereinstimmung der neuen §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG mit dem erwähnten Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zum Ausdruck.
Am Ende des Jahres 2015 erfuhren wir von einer weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit der Rechtslage zur Beitragsfestsetzung im Land Brandenburg auseinandersetzt. Den Verfassungsbeschwerden zweier Grundstückseigentümer dort in Brandenburg gegen die
rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen wurde stattgegeben.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die Rechtslage in Brandenburg erheblich von der in unserem Land unterscheidet, sodass Vorsicht vor übereilten Rückschlüssen aus der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, zumindest was die unmittelbare Wirkung in SachsenAnhalt betrifft, geboten ist, nicht zuletzt, um nicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern im Land voreilig den Eindruck zu vermitteln, sie seien zu Unrecht mit Beiträgen belastet worden. Auch dazu gehört, dass wir das, was wir jetzt tun, mit einer gebotenen Ruhe und auch Sachlichkeit tun, auch wenn Wahlkampf ist.
Ungeachtet dessen wollen und müssen die Bürgerinnen und Bürger Rechtssicherheit haben. Daher wird im Hinblick auf die schützenswerten Interessen der Beitragspflichtigen und das Interesse der Allgemeinheit an der Beitragserhebung zum Vorteilsausgleich eine rechtliche Prüfung erfolgen, die Auskunft darüber geben wird, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zumindest mittelbar insbesondere auf die vorerwähnte Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 KAG hat.
Möglicherweise, Herr Grünert, könnte man - könnte; wie gesagt, im Konjunktiv - zu dem Schluss kommen, dass bei einer gewissen Überlänge der zeitlich zurückliegenden Beitragserhebung eine Rechtsverwirkung eingetreten sein könnte. Aber das bleibt es abzuwarten; das werden wir isoliert noch einmal prüfen.
Deshalb haben wir, um ein wenig inne zu halten und nicht noch weitere unnötige Verunsicherungen bei den Bürgerinnen und Bürgern hervorzurufen, am Anfang der Woche im einem Erlass darum gebeten und ersucht, die Entscheidung über anhängige Widersprüche und die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden zum Ausgleich von Vorteilslagen bis zum Abschluss dieser rechtlichen Prüfung auszusetzen.
Ich kann nur alle Verbände bitten, dieser Bitte nachzukommen. Sie antizipiert kein Ergebnis; sie schafft aber die erforderliche Ruhe, um sachgerechte Entscheidungen treffen zu können.
Insofern habe ich auch kein Verständnis dafür, wenn manche Verbandsleitung sagt, sie setze diesen Erlass nicht um. Das kann ich überhaupt nicht verstehen. Das ist auch wirtschaftlich nicht notwendig. Denn dies bedeutet ja nicht, dass die Forderungen ausgebucht werden, sondern das heißt, dass wir in Ruhe abwarten. Auch die Verbände sollten die Gelassenheit haben, uns gegenseitig diese Zeit zu geben, damit wir das in Ruhe ge
meinsam prüfen können, dann zu einem Ergebnis kommen und auch darüber entscheiden, wie wir weiterhin damit umgehen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Gallert, der einzige, der hier im Augenblick Wahlkampf betreibt, sind Sie,
weil Sie Dinge unterstellen, in nahezu unanständiger Weise, die ich an dieser Stelle nicht gesagt habe. Wenn Sie mir unterstellen, ich habe gesagt, dass das Ergebnis dieser Prüfung bereits vorweg feststehe und wir das nur aus taktischen Gründen im Rahmen des Wahlkampfes machten, dann haben Sie mir entweder nicht zugehört oder Sie sagen bewusst unwahre Dinge, die ich nicht gesagt habe.
Ich kann ja verstehen, dass Sie - ich will, ich kann, ich werde - mit breiter Brust dastehen und meinen, Sie könnten hier alles. Sie müssen bei einer solchen Auseinandersetzung aber auch Fairness walten lassen.
Mein Ministerium schlägt auch keine Kapriolen. Wissen Sie, in der Juristerei - Sie müssten das zumindest lesen und sich vernünftig beraten lassen, bevor Sie solche - -
Wenn Sie mich ausreden lassen würden, würden wir auch zu einem Ergebnis kommen. - In der Juristerei steht das in der Regel auch zwischen den Zeilen.
Selbst der GBD dieses Landtages hat festgestellt, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Landes Brandenburg nicht unmittelbar auf das Land Sachsen-Anhalt anwendbar ist. Das hat selbst der GBD festgestellt. Dann vertritt der GBD eine andere Auffassung als Sie, Herr Gallert. Das liegt vielleicht daran - -
Ich habe sie nicht geändert. Lassen Sie mich doch bei aller Aufregung einmal ausreden, Herr Gallert. Ich habe Ihnen vorhin gesagt: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt in seiner Recht
sprechung nicht unmittelbar in seiner Anwendung für das Land Sachsen-Anhalt.
Man kann sich aber überlegen, ob das, was zwischen den Zeilen des Urteils steht, nämlich dass ein Vertrauensschutz auf die Länge der Dauer einer Erhebung besteht, möglicherweise Auswirkungen auf die Praxis der Verbände hat. Genau das habe ich Ihnen hier vorgetragen. Und das werden wir jetzt in Ruhe prüfen. Dabei könnte - ich habe gesagt „könnte“; ich brauchte kein Gutachten oder eine Prüfung in Auftrag zu geben, wenn das Ergebnis bereits feststünde - ein Ergebnis sein, dass eine Rechtsverwirkung eingetreten ist. Deshalb haben wir darum gebeten, die Beitragserhebung auszusetzen, bis der Sachverhalt geklärt ist.
Aber dass Sie der Öffentlichkeit nach wie vor den Eindruck vermitteln, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Landes Brandenburg unmittelbare Auswirkungen auf das Land Sachsen-Anhalt habe, führt zu einer Verunsicherung der Bürgerinnen und Bürger. Das finde ich - unter uns gesagt - wenig anständig.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich habe von Anfang an und auch während der Umstrukturierung bzw. der Polizeistrukturreform immer darauf hingewiesen, dass wir zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in unserem Land 6 000 Polizeibeamtinnen und -beamte benötigen.
Jeder kann nachlesen, dass es dazu eine sehr lebhafte Diskussion gab, eine Diskussion, in der mit mir sehr kritisch umgegangen wurde. Herr Erben, ich sage das jetzt einmal in Ihre Richtung: Wir haben diese Politik zwar mitgetragen; diese Diskussion wurde jedoch von der Politik des Finanzministers getragen, den Ihre Fraktion gestellt hat. Auch das gehört zur Wahrheit. Daher ärgert es mich manchmal - ich erlaube mir das einmal zu sagen, ohne menschliche Verletzung -, dass Sie sich hinstellen und so tun, als wären Sie in den letzten Jahren nicht persönlich dabei gewesen. Nehmen Sie das bitte einfach mal zur Kenntnis.
Mir ist es in schwierigen Debatten, Frau Tiedge, gelungen, den Einstellungskorridor von 150 auf 250 Stellen zu erhöhen. Gemeinsam mit dem Fi
nanzminister haben wir sogar überlegt, weil die Notwendigkeit weit vor der Flüchtlingskrise erkennbar war, den Einstellungskorridor vielleicht sogar auf 300 Stellen zu erhöhen, möglicherweise auch auf 350 Stellen. Das hätte aber vorausgesetzt, dass wir erst einmal weitere räumliche Möglichkeiten in Aschersleben schaffen, was nicht von heute auf morgen geht. Zudem hätten wir einen zusätzlichen Personalbedarf an Hochschullehrern gehabt.
Daher habe ich mir gesagt - Sie kennen mich lange genug -: Der Alltag besteht aus Kompromissen; Grundsätze gelten an Feiertagen. Ich empfand die 250 Stellen erst einmal als Erfolg, weil zumindest während meiner Amtszeit der Einstellungskorridor nahezu verdoppelt worden ist.
Wir sind uns darin einig, dass wir - ich komme gleich darauf zu sprechen - aufgrund der zusätzlichen Aufgaben und aufgrund der Altersstruktur in unserer Polizei, bei der ab einem gewissen Alter eine gewisse Belastbarkeit für die Bediensteten schwierig ist, eine weitere Erhöhung dieses Einstellungskorridors auf 300 oder möglicherweise 350 Stellen brauchen.
Es gibt verlässliche Berechnungen aus meinem Haus, die besagen, dass man für die Wahrnehmung der gesamten Aufgaben bei der Polizei 7 046 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte
braucht. Man wird mit diesem Ergebnis sicherlich in Verhandlungen gehen. Dann wird man sehen, ob es 6 600 oder 6 700 sein werden. Das Ergebnis mag ich nicht vorwegnehmen.
Ich bin mir sicher, dass die intensive Diskussion in den letzten Jahren und auch die Sicherheitslage im Land zu einem Umdenken und zu der Erkenntnis führen - auch das habe ich immer gesagt -, dass Sicherheit eine der Basisvoraussetzungen für das Zusammenleben in einer friedlichen Gesellschaft ist. Es ist im Übrigen auch ein Wettbewerbsfaktor für Unternehmensansiedlungen, ob ein Land sicher ist oder nicht. Wir sprechen gelegentlich - auch das sage ich - wesentlich intensiver und emotionaler über soziale Projekte, die durchaus wichtig sind. Nur muss ich - damit bin ich wieder beim Finanzminister - in der Gesamtschau eines Landeshaushaltes wissen, wo ich Prioritäten setze.
Ich denke, wir haben jetzt die Verantwortung, auch weil es schwieriger geworden ist, wesentlich mehr Prioritäten im Bereich der inneren Sicherheit zu setzen.
Ich will jetzt nicht darauf eingehen, dass wir uns zusätzlich anstrengen, 50 Stellen mit ehemaligen Feldjägern der Bundeswehr zu besetzen. Dazu könnten Sie, Frau Tiedge, jetzt sagen: Das ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Ich würde Ihnen vielleicht noch nicht einmal widersprechen.
Weiterhin haben wir die Situation, dass wir - das hat sich schon verändert, Frau Tiedge - eine Vielzahl von Asylbewerberunterkünften haben, die wir sowohl von innen als auch von außen sichern müssen. Dabei gilt mein Dank unserer Polizei. Wir sind eines der Bundesländer, in dem es die wenigsten Übergriffe gegeben hat. Das haben wir auch unserer Polizei durch eine gute Kommunikation in den Einrichtungen zu verdanken.
Wir müssen eine Vielzahl von Demonstrationen absichern, die wir, wenn wir fair sind Frau Tiedge, vor drei Jahren nicht vorhergesehen haben. Wenn ich Sie vor drei Jahren gefragt hätte, ob Sie „Magida“ oder „Legida“ kennen, hätten Sie und ich wahrscheinlich an ein Gewürz gedacht. Wir wären bei diesen Begriffen einfach nicht darauf gekommen.
Daher habe ich vorgeschlagen - jetzt komme ich zu dem, was Sie an mir kritisieren -, analog zu Sachsen - ich dachte, es sei eine gute Idee, weil das in Sachsen die SPD mitgetragen hat - eine Hilfspolizei im Angestelltenverhältnis befristet auf drei Jahre mit einer fundierten Ausbildung auf den Weg zu bringen und nach drei Jahren zu sagen: Diejenigen, die sich als Angestellte besonders bewährt haben, bekommen die Chance, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden mit einer Anrechnung der bisherigen Stehzeit in den drei Jahren und einer verkürzten Ausbildung an der Fachhochschule.
Dann kam Kollege Erben mit Herrn Petermann und hat gesagt: Grundsätzlich nicht schlecht, aber wir wollen das gern als Verbeamtung. Dazu sage ich zwei Dinge: Wir wären das einzige Bundesland gewesen, die das mit einer Verbeamtung gemacht hätte. Nun ist das ein schwaches Argument nach dem Motto: Das haben wir noch nie so gemacht. Aber der andere Punkt wäre gewesen, dass wir die Leute mit Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 als Beamte auf Lebenszeit eingestellt und damit eine völlig neue Laufbahn geschaffen hätten.
Ich bin lange genug in dem Geschäft, auch in unterschiedlichen Verantwortungspositionen. Ich kann Ihnen sagen, was passiert wäre: In sechs oder sieben Jahren wären genau die gleichen Gewerkschaften gekommen und hätten gesagt, dass es nicht angehen könne, dass wir eine Gruppe von 300 oder 200 Personen haben, die so niedrig besoldet ist und in der eigenen Polizei nicht mehr ernst genommen wird. Wir wollen, dass diese Personen jetzt auch alle nach A 8, A 9 oder A 10 bezahlt werden.
Ich weiß, wie dazu die Debatte hier gelaufen wäre. Man hätte gesagt: Das müssen wir jetzt machen, Herr Minister. Dann hätte ich Ihnen die Frage gestellt: Bekomme ich mehr Geld oder geht das
zulasten der Beförderungen, obwohl wir sowieso einen Beförderungsstau haben? - Auch das gehört zur Wahrheit.
Aber, lieber Herr Erben, ich hätte das ja mitgemacht. Wir sollten auch in der Öffentlichkeit gelegentlich einmal sagen, wie es gewesen ist. Herr Kollege Kolze, der noch sprechen wird, kann das bezeugen. Wir haben Sie, Herr Erben, gebeten, mit dem Finanzminister zu sprechen und ihn zu fragen, ob er uns 200 zusätzliche Beamtenstellen abweichend vom PEK gibt. Dafür gibt es Zeugen.
Ich habe von Ihnen einen Brief bekomme, in dem steht: Sie haben die Stellen selbst; die müssen Sie nur besetzen. - Sie waren lange genug Staatssekretär, um persönlich zu wissen, dass das, was Sie mir vorgeschlagen haben, nicht geht. Wenn Sie in der Zeitung verlautbaren, wir hätten 600 freie Stellen, dann ist das, lieber Herr Kollege, ein Taschenspielertrick. Sie haben gleich mal die 250 Stellen einbezogen, die wir für die Anwärter brauchen.
Dann war es so - das finde ich äußerst ärgerlich; ich mache Ihnen das persönlich aber nicht zum Vorwurf, da ich weiß, wie schwierig es ist, Stellen beim Finanzminister zu bekommen -, dass das aufgrund der Kürze der Zeit, die uns noch verblieb, nicht mehr zustande kam. Ich habe aber gesagt, dass das Problem bestehen bleibt. Wir können - Sie werfen mir das gelegentlich vor oder lassen mir das über die Gewerkschaft vorwerfen - keine vernünftige Verkehrsüberwachung mehr machen. Damit haben Sie völlig Recht.
Im Übrigen ist, liebe Frau Tiedge, die Regelung in § 83 SOG mit „Hilfspolizeibeamte“ und nicht mit „Hilfspolizeiangestellte“ überschrieben. Ich kann es auch nicht ändern, es steht so im Gesetz.
- Ja, es steht aber Gesetz. - Daher haben wir erstens gesagt: Okay, dann stellen wir 200 Personen ein, die wir für die Verkehrsüberwachung einsetzen. Das kann ich ohne jede Notlage. Das sehen Sie, wenn Sie das Gesetz lesen. Zweitens haben wir gesagt: Wir wollen uns zumindest die Verordnungsgrundlage dafür schaffen, von diesen 200 einzustellenden Personen auch einige dafür einzusetzen, wenn es in Objekten für Asylbewerber Gefährdungssituationen gibt.
Wir sind schon der Auffassung - ich besonders -, dass die Flüchtlingssituation ausgelöst durch Krieg diese Fälle im Gesetz beschreibt und das mittelbare Auswirkungen auf das Land Sachsen-Anhalt hat.
Ich frage Sie anders herum: Was wäre denn die Alternative, wenn irgendetwas dort passiert und wir nicht in der Lage wären, dort vernünftig zu reagieren? Wie wäre denn dann die öffentliche Diskussion?
Wir haben eine Verordnung, die uns zunächst ermächtigt, das zu tun. Diese Verordnung ist vollkommen rechtmäßig.
- Aber selbstverständlich. Glauben Sie es mir. Sie können das ja anders beurteilen.
- Das können Sie gern tun. Dabei wünsche ich Ihnen viel Spaß.
Ich sage aber auch Folgendes: Ich würde mich wünschen und habe auch die begründete Hoffnung, dass wir es nach dem Landtagswahlkampf schaffen, im Herbst dieses Jahres in diesem Hohen Haus eine Hilfspolizei gesetzlich zu verabschieden; dann meinetwegen auch gern verbeamtet, obwohl ich das für die schlechteste Lösung halte. Aber sie ist unter den schlechtesten Lösungen noch immer eine vertretbare.
Dann können wir diejenigen, die wir jetzt einstellen und die dann ausgebildet sind, in eine solche verbeamtete Hilfspolizei überführen, indem wir ihnen diese Chance geben. Damit hätten wir den Zeitverlust, den wir sonst hätten, uns erspart. Das ist ein Vorschlag, den ich gern mache, weil es mir nicht darum geht, darauf zu beharren, das SOG anzuwenden; vielmehr geht es mir um die öffentliche Sicherheit im Land Sachsen-Anhalt und um die Rahmenbedingungen, die wir hier, wie Sie das wöchentlich sehen, haben.
Das wollte ich Ihnen wenigstens vortragen. - Herzlichen Dank.
Gern.
Das werde ich tun, indem ich mir die Zustimmung des Kabinetts dazu hole.
Also, ich werde den Antrag stellen, im Kabinett dafür die Zustimmung zu bekommen.
Lieber Herr Kollege Gallert, ich habe nicht gesagt, dass sich Gewerkschaften instrumentalisieren lassen. Wenn Sie daraus den Schluss ziehen, ist das der Ihrige. Ich habe das nicht gesagt. Ich bin aber der Auffassung, dass eine Gewerkschaft sehr oft in Übereinstimmung mit der politischen Auffassung von Herrn Erben ist. Das ist nichts Unanständiges. Insofern sagt sie gelegentlich das, was er denkt, und er sagt gelegentlich, was diese Gewerkschaft denkt. Das hat nichts mit Instrumentalisierung zu tun.
- Auch das, was eine Gewerkschaft sagt, muss nicht falsch sein. Das habe ich nicht gesagt. Ich habe das auch nicht gewertet.
Frau Präsidentin, gestatten Sie, dass ich einmal eine Frage stelle?
Ich würde gern Frau Tiedge eine Frage stellen.
Dann mache ich das als Abgeordneter. - Frau Tiedge, ich habe nur eine Frage: War das - -
- Ach so, jetzt nicht.
Dann habe ich das verstanden und lasse es sein. - Vielen Dank.
Man lernt ja gern mit Blick auf die Geschäftsordnung dazu.
Ich muss das ja nicht machen. Ich habe etwas Nettes vorgehabt, aber wenn das nicht gewünscht ist, mache ich das nicht.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Fragen des Kollegen Graner wie folgt.
Zusätzlich zu den Mitteln, die den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Erstattung der Aufwendungen für die Aufnahme von Asylsuchenden nach dem Finanzausgleichgesetz und aus Bundesmitteln vom Land gezahlt werden, erstattet das Land gemäß § 17 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes für das Haushaltsjahr 2015 die Aufwendungen für die Aufnahme auf der Grundlage einer Fallpauschale in Höhe von derzeit insgesamt 8 600 € jährlich.
Die Abrechnung der Fallpauschale für das dritte Quartal 2015 gemäß § 17 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes zuzüglich des Zeitraums bis zum 30. Oktober 2015 wurde mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 16. November 2015 vorgenommen. Die daraus folgenden Auszahlungen von insgesamt rund 19,7 Millionen € an die Landkreise und kreisfreien Städte veranlasste daraufhin das Landesverwaltungsamt im Lauf des Monats November.
Für den Zeitraum bis zum Ende des vierten Quartals nahm das Ministerium für Inneres und Sport vor dem Hintergrund weiter gestiegener Bestandzahlen in den Landkreisen und kreisfreien Städten mit Erlass vom 4. Dezember 2015 eine zusätz
lichen Abschlagsrechnung vor. Damit wurde die Auszahlung von weiteren rund 26,6 Millionen € vorgesehen. Die entsprechende Auszahlung führt das Landesverwaltungsamt seit Dienstag dieser Woche durch.
Zu Ihrer zweiten Frage. Die Auszahlungsbeträge wurden gemäß § 17 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes auf der Grundlage des Mittels der Bestandszahlen von Personen mit Aufenthaltsgestattung nach § 55 des Asylgesetzes und der Geduldeten nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes aus Quartalsanfangs- und Quartalsendwert errechnet. Für das vierte Quartal wurde auf der Grundlage der von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhobenen Bestandszahlen zum 27. November 2015 ein Abschlag für den Zeitraum bis zum Jahresende ermittelt. Eine Endabrechnung wird nach Ablauf des vierten Quartals erfolgen.
Was soll ich da erörtern?
Ja, die Zahlen des Ausländerzentralregisters werden den Auszahlungen zugrunde gelegt. Und falls sich Ihre nächste Frage anschließt: Da ich beim Landkreistag war, weiß ich, dass die Zahlen des Ausländerzentralregisters nach Vortrag der Landräte nicht dem entsprechen sollen, was tatsächlich in den Landkreisen ist, und dass das Ausländerzentralregister die Zahlen sozusagen verlangsamt anpasst.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Tiedge wie folgt.
Ich möchte zunächst vorausschicken, dass im Rahmen des Beschlusses der Landesregierung zur demografieorientierten Personalentwicklung derzeit ein Neueinstellungskorridor für die Jahre 2015 und 2016 von jeweils 150, für 2017 von 200, für 2018 von 225 und für 2019 fortfolgende Jahre von 250 Neueinstellungsmöglichkeiten durch entsprechende Erhöhung der Anwärtereinstellung vorgesehen ist. Damit ist die Personalstärke der Polizei in dieser Legislaturperiode bereits erheblich aufgestockt worden.
Darüber hinaus hat der Haushaltsgesetzgeber mit dem Nachtragshaushalt für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 weitere 50 Planstellen im Polizeivollzug zur Verfügung gestellt. Wir haben vor, einen erheblichen Teil dieser Planstellen mit ehemaligen Bundeswehrsoldaten, nämlich Feldjägern, zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zu besetzen.
In den letzten Wochen wurde außerdem das Modell eines „Wachpolizeidienstes“ diskutiert. Von meiner Seite ist das Modell einer Wachpolizei in einem befristeten Angestelltenverhältnis befürwortet worden, weil nach Ablauf der Befristung denjenigen, die sich bewährt haben, eine Ausbildung im Polizeivollzugsdienst ermöglicht werden könnte.
Zu berücksichtigen ist aber, dass es über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinaus - das betrifft die Frage 2 - auch der Zurverfügungstellung der entsprechenden Ressourcen bedarf, und zwar
unabhängig davon, ob der Wachpolizeidienst in einem Angestellten- oder einem Beamtenverhältnis eingerichtet würde. Dies betrifft sowohl die Sachausstattung eines solchen Wachdienstes wie auch Planstellen, wenn man es verbeamtet machen möchte.
Eine Umsetzung dieses Vorhabens aufgrund einer gesetzlichen Grundlage lässt sich innerhalb der zu Ende gehenden Legislaturperiode nicht mehr realisieren. Deshalb werde ich - das haben wir gestern gemeinsam besprochen - zur Unterstützung und Entlastung der Polizei von der Möglichkeit des § 83 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt Gebrauch machen. Danach können Hilfspolizeibeamte unter anderem zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs bestellt werden.
Im Rahmen einer Ministerverordnung, die jetzt zur Rechtsförmlichkeitsprüfung an das MJ gegeben wurde, werde ich die Aufgabenbereiche, die Bestellungsvoraussetzungen wie beispielsweise die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit sowie Fragen zur Anwendung unmittelbaren Zwangs regeln.
Zur zweiten Frage. Für die Einrichtung eines Wachpolizeidienstes bedarf es unabhängig davon, ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, eines parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, weil Sie, wenn Sie es im Angestelltenverhältnis regeln wollen, die Exekutivbefugnisse eines Angestellten so regeln müssen, dass sie gleich mit denen eines Beamten sind, sofern die Variante gewollt wäre. Dann gilt das unter 1. Gesagte. Dafür hätten wir ein Gesetzgebungsverfahren gebraucht, sowohl für ein Angestelltenverhältnis mit gleichen Befugnissen als auch für ein Beamtenverhältnis.
Damit ist, glaube ich, alles beantwortet.
Das, was ich Ihnen gestern vorgestellt habe, was heute auch öffentlich geworden ist, ist im Kabinett beredet worden, dass wir eine Lösung finden werden. Diese Lösung ist gefunden und Ihnen vorgestellt worden. Sie können das, was Sie vorhin über das KiFöG diskutiert haben, nicht vergleichen. Wenn Sie jetzt in einem möglichen Zweilesungsverfahren eine Regelung mit zusätzlichen Stellen finden wollten, würde sich die Frage stellen, ob wir das Personalentwicklungskonzept jetzt einfach aufgeben oder nicht.
Ich glaube, dann muss man sich auch die Frage der Notwendigkeit solcher Dinge stellen. Entscheidend ist die Entlastung. Im Augenblick haben wir eine Regelung der Entlastung über den von mir zitierten Paragrafen, sodass ich im Augenblick keine weitere Notwendigkeit sehe, dass wir vor irgendwelchen Koalitionsvereinbarungen in einer neuen Legislaturperiode, wo ein neuer Landtag das entscheiden wird, das Personalentwicklungskonzept grundsätzlich aufgeben.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Uwe Loos wie folgt.
Zu Ihrer ersten Frage: Die Sportministerkonferenz hat im November des letzten Jahres beschlossen, dass die Länder die Dopingprävention der Nationalen Anti-Doping-Agentur ab dem Jahr 2015 jährlich mit Mitteln in Höhe von bis zu 500 000 € mitfinanzieren. Zur Umsetzung des Beschlusses wurde auf der Arbeitsebene eine Verwaltungsvereinbarung erarbeitet und im Umlaufbeschlussverfahren von den Sportministern der Länder am 1. September 2015 beschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung beinhaltet folgende wesentliche Punkte: Ziel der Vereinbarung ist es, die Dopingprävention in den Ländern langfristig aufzubauen. So sollen unter anderem die Sportstrukturen bundesweit für die Dopingprävention aktiviert, modellhafte Projekte gefördert, der Erfahrungsaustausch systematisiert und Arbeitsmaterialien zur Verfügung gestellt werden.
Das Land Nordrhein-Westfalen koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und der Nada. Hierzu gehören unter anderem die Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Maßnahmen- und Finanzplans sowie des Zuwendungsantrags der Nada, die Verwendungsnachweisprüfung und die Berichterstattung über die Durchführung der Maßnahmen an die Länder.
Die fachlichen Abstimmungen erfolgen in der Sportreferentenkonferenz. Die Länder stellen der Nada jährlich Mittel in Höhe von bis zu 500 000 € zur Verfügung. Die Länderanteile werden gemäß dem Königsteiner Schlüssel ermittelt. Jedes Land erstellt jeweils für das Haushaltsjahr einen Zuwendungsbescheid an die Nada.
Die Vereinbarung wurde und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Kündigt ein Land die Vereinbarung, reduziert sich der Gesamtbetrag der bereitzustellenden Mittel entsprechend. Die Verteilung der vorgesehenen Mittel in Höhe von 500 000 € auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel bedeutet für Sachsen-Anhalt gegenwärtig eine Zahlung an die Nada von rund 14 200 €. Im Doppelhaushalt für die Jahre 2015 und 2016 sind in den Sporthaushalt jeweils 15 000 € mit der Zweckbindung „Zuschüsse an die Nada“ eingestellt worden.
Zu Ihrer zweiten Frage: Die Aufgabe „Umsetzung der Verwaltungsvereinbarung der Länder zur Dopingprävention für das Jahr 2015 und folgende“ wurde mit Schreiben vom 5. November 2015 auf das Landesverwaltungsamt übertragen. Das Landesverwaltungsamt wird den Bescheid für 2015 an die Nada in Kürze erstellen.
Nach dem Abschluss der Verwaltungsvereinbarung durch die Länder am 1. September 2015 hat die Nada den Auszahlungsantrag an NordrheinWestfalen am 28. Oktober 2015 Jahres gestellt. Wegen des fortgeschrittenen Jahresverlaufs hat die Nada für das Jahr 2015 nur noch Mittel in Höhe von 145 420 € für Präventionsmaßnahmen beantragt. Damit reduziert sich der Anteil aller Länder. Auf Sachsen-Anhalt entfallen 4 116,37 €.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Grünert, § 17 des am 15. Oktober 2015 beschlossenen Nachtragshaushaltsgesetzes regelt die Kostenerstattung für Aufgaben nach dem Aufnahmegesetz im Haushaltsjahr 2015. Hierfür stehen im Haushalt 52 580 000 € zur Verfügung. Für das Haushaltsjahr 2015 wird eine Fallpauschale von 2 150 € pro Quartal, also jährlich 8 600 €, für die von den Aufnahmekommunen aufgenommenen Personen gewährt.
Geleistet wird für Personen, die Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 des Asylgesetzes sind, sowie für gemäß § 18a des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet geduldete Ausländer. Zugrunde gelegt wird hierbei für jedes einzelne Quartal das Mittel aus dem Quartalsanfangs- und Quartalsendbestand der im Ausländerzentralregister erfassten Ausländer.
Nachdem der Nachtragshaushalt am 29. Oktober 2015 verkündet worden ist, soll nunmehr entsprechend dieser Regelung umgehend ein Abschlag an die Aufnahmekommunen gezahlt werden. Einer gesonderten Verwaltungsvorschrift bedarf es nicht, da sich die Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Den Abschlagszahlungen werden die vorliegenden Daten über die in den Aufnahmekommunen aufhältigen Asylbewerber und Duldungsinhaber zugrunde gelegt. Diese Daten liegen bis einschließlich Oktober dieses Jahres bereits vor. Insgesamt werden durch diese Zahlung den Kommunen etwa 20,1 Millionen € bereitgestellt. Ein entsprechender Erlass an das Landesverwaltungsamt ist bereits auf den Weg gegeben worden.
Ein weiterer Abschlag soll noch im Dezember dieses Jahres gezahlt werden. Diese Abschlagszahlung soll dann auf der Basis der Bestandszahlen November 2015 und einer Schätzung für den Monat Dezember dieses Jahres erfolgen. Nach den bisherigen Hochrechnungen ist davon auszugehen, dass die im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel vollständig für diese beiden Abschlagszahlungen verwandt werden.
Eine Endabrechnung der Ansprüche der Aufnahmekommunen gemäß § 17 des Haushaltsgesetzes ist erst nach dem Vorliegen der Bestandszahlen für Asylbewerber und Duldungsinhaber zum Stichtag 31. Dezember 2015 möglich. Diese soll dann zeitnah Anfang 2016 erfolgen.
Sofern diese Abrechnung ergeben sollte, dass die für das Jahr 2015 eingeplanten Mittel nicht ausreichen, würde das in § 18 des Haushaltsgesetzes vorgesehene Verfahren eingeleitet werden.
Genau, Frau Weiß, es war richtig. - Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte Ihre beiden Fragen, liebe Frau Hohmann, wie folgt.
Zu Frage 1: Diensthunde der Polizei können zu Schutz- und Sicherungsaufgaben, zur Suche nach Personen, Sachen und Spuren sowie gegen Störer eingesetzt werden. Sie sind wichtige Einsatzmittel, die der Erhöhung der Effektivität polizeilicher Maßnahmen dienen. In der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt kommen überwiegend dual ausgebildete Diensthunde zum Einsatz, die neben der Schutzhundprüfung eine weitere Spezialprüfung - Fährtenspürhund, Rauschgiftspürhund, Sprengstoffspürhund - erfolgreich absolviert haben.
Die Polizei kann Diensthunde, die zum Zeitpunkt des Einsatzes über eine gültige und bestandene Schutzhundprüfung verfügen, als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gemäß § 58 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum Einsatz bringen, wenn die Anwendung des unmittelbaren Zwanges gemäß § 53 eben dieses Gesetzes zur Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen zulässig ist.
Bei dem der Frage zugrunde liegenden Einsatz der Polizei aus Anlass einer Kundgebung mit Aufzug der Partei „Die Rechte“ am 31. Oktober dieses Jahres in Halberstadt waren dem Polizeiführer der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord unter anderem Einsatzkräfte der Bundespolizei unterstellt worden, zu denen drei Diensthundeführer mit ihren Diensthunden gehörten.
Am Landratsamt in Halberstadt blockierten gegen 13 Uhr bis zu 160 Personen die vorgesehene Aufzugstrecke und meldeten eine Spontanversammlung an. Der Auflage der Versammlungsbehörde, für die Spontanversammlung nur den Bereich der Fahrbahn zu nutzen, kamen die Versammlungsteilnehmer nicht nach.
Zur Verhinderung von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern des Aufzugs der Partei „Die Rechte“ und Teilnehmern der Spontanversammlung im Sinne des Schutzes der zunehmend aggressiv bedrängten Einsatzkräfte der Polizei wurden in der Zeit von 13.21 Uhr bis 13.33 Uhr kurzzeitig die drei Diensthundeführer der Bundespolizei mit ihren Diensthunden zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit sowohl von Versammlungsteilnehmern als auch von Einsatzkräften eingesetzt. Nach dem Erreichen des taktischen Ziels hat der Polizeiführer die Diensthund
führer mit den Diensthunden unverzüglich aus dem Einsatz abgezogen.
Nach den der Landesregierung derzeit vorliegenden Erkenntnissen führte der Einsatz der Diensthunde nicht zum Kontakt zwischen den Diensthunden auf der einen Seite und den Versammlungsteilnehmern auf der anderen Seite.
- Ja, aber „fast“ ist auch nur fast.
Zu Frage 2: Die Polizei hat bei der Bewältigung des infrage stehenden Einsatzes am 31. Oktober 2015 in Halberstadt innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Der Einsatz der Diensthundführer der Bundespolizei mit den Diensthunden als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt war in dieser Situation angemessen, Frau Weiß, und verhältnismäßig.
Gründe, liebe Frau Hohmann, die diesem Einsatz entgegenstehen, sind nicht erkennbar.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Lieber Herr Erben, zu Ihrer Frage 1: Wir haben am 3. November 2015 46 Polizeivollzugsbeamte aufgrund der von Ihnen genannten Greenpeace-Aktion eingesetzt. Aufgrund der Dauer des Einsatzes wurden aber auch Beamte während des Einsatzes herausgelöst.
Die Höchstzahl der eingesetzten Polizeibeamten war in der Zeit von 13.30 Uhr bis 20 Uhr vor Ort. In dieser Zeit waren zeitgleich 29 Polizeivollzugsbeamte vor Ort. Es wurden durch alle eingesetzten Polizeivollzugsbeamten insgesamt 305,5 Einsatzmannstunden erbracht.
Vor Ort waren Einsatzkräfte der Feuerwehren aus Deuben, Zeitz, Rössuln, Teuchern und der Werksfeuerwehr der Mibrag-GmbH im Einsatz. Insgesamt waren 33 Einsatzkräfte der Feuerwehren vor Ort. Es wurden durch alle eingesetzten Feuerwehrkräfte 275,5 Einsatzstunden erbracht.
Zu Ihrer Frage 2: Die Kosten für den Einsatz der Polizei wurden durch die einsatzführenden Polizeibehörden auf ca. 35 000 € beziffert. Die Kosten für den Einsatz der Feuerwehren konnten durch den Burgenlandkreis noch nicht mitgeteilt werden.
Ja, bitte.
Darüber haben wir noch nicht gesprochen. Dazu muss ich mir eine Meinung bilden. Das tue ich hier aber nicht aus dem Bauch heraus.
Herr Erben, ich nehme das einmal als Vorschlag mit.
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Der Zuzug von Asylbegehrenden in die Bundesrepublik Deutschland und damit auch nach Sachsen-Anhalt hält unvermindert an. Wir haben in den Monaten September und Oktober dieses Jahres allein 17 000 Asylsuchende aufgenommen. Pro Woche weist uns der Bund mittlerweile durchschnittlich zwischen 2 600 und 2 700 Asylsuchende zu. Nach der Mitteilung des Bundes ist mit weiteren Steigerungen zu rechnen. - Das ist der nüchterne Befund.
Asylsuchende, deren Asylantrag durch die zuständige Bundesbehörde, das Bundesamt für Migration, BAMF, positiv beschieden wird, dürfen selbstverständlich in unserem Land bleiben. Sie sind zu integrieren und schnellstmöglich in Arbeit zu bringen. Dort haben wir auch verschiedene Rahmenbedingungen geschaffen, die Integration voranbringen und möglich machen. Allerdings sind abgelehnte Asylbewerber nach geltendem Recht zur Ausreise verpflichtet.
Jetzt möchte ich einmal mit Zahlen etwas für Klarheit sorgen, weil hier immer behauptet worden ist, dass mehr als 90 % von jenen, die hierher kommen, ein Schutzbedürfnis hätten.
Die Gesamtschutzquote der Asylbewerber liegt nach Angaben des BAMF von Januar bis einschließlich Oktober 2015 für alle Herkunftsländer bei bundesweit 41,2 %. Daraus folgt, dass weitaus mehr als 50 % der Asylbegehrenden eben keine positiven Bescheide erhalten und somit ausreisepflichtig sind. Kommen sie dieser Ausreisepflicht im Fall vorläufig vollziehbarer bzw. bestandskräftiger Bescheide nicht nach, besteht der gesetzliche Auftrag, die Ausreise zwangsweise im Wege der Abschiebung durchzusetzen. Genau das tun wir und davon werden wir uns auch nicht abhalten lassen.
Zur Unterbringung in den Zelten weise ich darauf hin, dass das Land Sachsen-Anhalt ausschließlich - auch das darf man nicht vergessen zu erwähnen -, beheizte Zelte nutzt. Damit ist eine Zeltunterbringung bei jahreszeitlich bedingten kälteren Temperaturen grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dennoch streben wir nach wie vor die baldige Beendigung der Zeltunterbringung in der ZASt an und sind trotz der erheblich weiter gestiegenen Zugangszahlen auf einem guten Weg, dieses Ziel nunmehr endgültig zu erreichen.
Das Camp I in der ZASt mit ursprünglich 220 Plätzen wurde bereits vollständig leergezogen und befindet sich im Abbau. Die Camps II und III befinden sich im Prozess der Leerziehung. Ich danke auch dem Kollegen Jens Bullerjahn, der weitere Liegenschaften ermöglicht hat, in denen wir die Asylsuchenden unterbringen können.
Insgesamt werden von ursprünglich ca. 850 Zeltplätzen in der ZASt derzeit noch rund 300 Plätze genutzt. Daran kann man erkennen, dass bereits ein Großteil leergezogen ist. Wir werden diese auch weiter abbauen. Insofern sind Ihre Ausführungen zu chaotischen Zuständen in der ZASt völlig neben der Sache und werden im Übrigen auch der Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere der ehrenamtlichen, nicht gerecht. Daher würde ich in solchen Situationen, in denen Schwieriges geleistet wird, mit solchen Äußerungen etwas zurückhaltender sein. Aber das ist Ihre Entscheidung.
In der ZASt erfolgt gerade die Möblierung der frisch sanierten dritten Etage des Hauses B mit 100 Plätzen. Diese Etage wird jetzt auch belegt. Die vierte Etage des Hauses B wird in wenigen Tagen zur Verfügung stehen.
Nach der Planung des BLSA kommen bis Ende November weitere 100 Plätze in der bereits betriebenen ZASt-Außenstelle in Quedlinburg hinzu. Die ehemaligen Einkaufsmärkte in Halberstadt und Genthin mit mehr als 900 geplanten Plätzen befinden sich nach Angaben des BLSA im Umbau. Ich habe mich gestern in Genthin davon überzeugen können, nachdem ich mit dem Bürgermeister gesprochen habe. Die Beendigung der Zeltunterbringung ist damit in Sicht und wir haben genügend Plätze für den Winter und auch für die kommenden Monate im nächsten Jahr.
Besonders schutzbedürftige Personen werden bei der Unterbringung besonders berücksichtigt. Familien mit minderjährigen Kindern und allein reisende Frauen bringen wir bereits in ständiger Praxis bevorzugt in hotelartigen Unterbringungseinrichtungen unter, die wir teilweise selbst betreiben oder angemietet haben.
Im Umkreis der ZASt in Halberstadt werden insbesondere Hotels und hotelähnliche Einrichtungen in Ballenstedt, Halberstadt, Pansfelde sowie in Wendefurth genutzt.
Erwähnen möchte ich eine weitere Unterkunft in Bernburg, die nach derzeitigem Stand ab 16. November, also nächste Woche, zunächst mit 50 Plätzen insbesondere für Familien und Frauen mit Kindern zur Verfügung steht und deren Kapazität sukzessive auf bis zu 180 Plätze erweitert wird.
Das Land Sachsen-Anhalt nutzt also bereits auch kleine Objekte, um auch den besonderen Bedürfnissen der Schutzsuchenden individuell nachzukommen.
Weitere Objekte, wie zum Beispiel in der Breitscheidstraße in Magdeburg, befinden sich ebenfalls in Umsetzung, wodurch zusätzliche Unterbringungsplätze in den nächsten Monaten zur Verfügung stehen.
Zusätzlich stehen seit dem 2. November 2015 insgesamt fünf Jugendherbergen für die Unterbringung - zwei bis zum 20. März und drei bis zum 17. April 2016 - zur Verfügung, die wir fortlaufend belegen. Bis Ende dieser Woche sind in den Jugendherbergen bereits rund 650 Personen untergebracht worden. Die Belegung dauert an.
Es bleibt festzuhalten, dass die Aufnahme von Asylsuchenden in den benannten Größenordnungen sowohl für das Land als auch für die Aufnahmekommunen selbstverständlich eine tagtägliche Herausforderung darstellt. Dieser Herausforderung stellen wir uns gemeinsam.
Ich halte es dabei für sachgerecht, an einer Verteilung nach dem Aufnahmegesetz unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen festzuhalten. Hierdurch wird eine sachgerechte Belastung der Landkreise und der kreisfreien Städte erreicht, die den gesetzlichen Auftrag der landesinternen Aufnahme erfüllen. Die Landkreise wollen das auch so, so sagt der Landkreistag, ebenso der Städte- und Gemeindebund. Sie wollen keinen anderen Verteilungsschlüssel.
Durch die dargelegte weitere Erhöhung der Erstaufnahmekapazitäten entlasten wir die Aufnahmekommunen weiter. Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten des Westbalkans verbleiben zudem in den Erstaufnahmeeinrichtungen, um bei Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung zur Ausreisepflicht direkt von dort zurückgeführt werden zu können.
Die bundesrechtlich erfolgte Erhöhung der Aufenthaltsdauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen auf bis zu sechs Monate erleichtert diese Maßnahme zusätzlich.
Die Konstituierung eines gesonderten zeitweiligen Ausschusses für die Aufnahme und Unterbringung Asylsuchender halte ich in diesem Kontext weder für erforderlich noch für sachgerecht. Der Ausschuss für Inneres und Sport des Landtages ist bestens geeignet - und er tut es auch -, die Thematik weiter federführend zu bearbeiten, und wird sich diesem Thema - davon bin ich felsenfest überzeugt - weiterhin intensiv widmen.
Fragen der Aufnahme und der Unterbringung erfassen auch nur einen Teilbereich der relevanten Materie. Bei der Erstaufnahme geht es eben nicht nur um die reine Erstunterbringung, die Koordination mit den Aufnahmekommunen und den besonderen Schutz vulnerabler Personen. Genauso relevant sind ausländerrechtliche, gefahrenabwehrrechtliche und polizeiliche Fragestellungen. Außerdem steht das Thema der freiwilligen Ausreise und der zwangsweisen Rückführung in einem engen Zusammenhang mit der Erstaufnahme. Sämtliche Themen gehören in den Innenausschuss.
Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich stehe hier auch noch.
Das habe ich ja gesagt.
Herr Gallert, der erste Punkt - Sie haben über Zahlen referiert - bildet die Situation ab, wie sie ist. Ich habe auch nichts anderes gesagt. Dass bei denen, die in letzter Zeit hierhergekommen sind, eine sehr hohe Bleibeperspektive besteht - dessen sind wir uns selbstverständlich bewusst.
Eines dürfen Sie bei den Zahlen jedoch nicht vergessen: Nicht alle, die in der Erstaufnahme ankommen, bleiben in Sachsen-Anhalt; vielmehr wir haben eine Situation, dass die Zahlen der Ankommenden in der Erstaufnahme bei Weitem nicht die sind, die sich hinterher in den Landkreisen abbilden. Auch das sollten Sie dabei berücksichtigen.
Zweitens zu den Zelten. Ich will eine Sache wiederholen und etwas sagen, über das Sie sich gleich aufregen werden. Aber das nehme ich in Kauf.
Zunächst die Anmerkung, mit der ich mich wiederhole: Herr Bullerjahn, ich und damit das gesamte Kabinett und diese Landesregierung haben das Ziel, diese Zelte leerzuziehen. Wir wären auch schon ein Stück weiter, wenn es neben dem Hotel „Sorgenfrei“ nicht eine Hanfplantage gegeben hätte. Wir haben es für unverantwortlich gehalten, in diesem Hotel eine weitere Belegung durchzuführen. Auch das gehört dazu.
Eines will ich auch noch einmal deutlich sagen, wenn Sie den Herrn aus Wanzleben zitieren, wo man sagt, die Unterbringung in Zelten sei unverantwortlich und menschunwürdig. Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Diejenigen, die zu uns kommen, sind geflohen aus Angst vor Tod und Folter. Daher muss man doch wohl sagen können, wir geben ihnen hier zumindest Sicherheit und haben Zelte. Die dargestellte Abwägung ist für mich überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, um das auch einmal ganz deutlich zu sagen.
Ich sage es noch einmal: Wir ziehen die Zelte leer. Je intensiver wir diese Diskussion führen, umso weniger Verständnis erreichen Sie in größeren Teilen der Bevölkerung. Es gehört auch dazu, das zu akzeptieren.
Drittens zu dem Bereich mit den Feuerwehren. Ich bitte Sie, dass Sie mir das dezidiert darlegen. Darüber können wir reden, Herr Kollege. Das sind Dinge, die haben nicht in Ihrem Antrag gestanden. Bevor ich jetzt ins Blaue hinein solche Dinge reflektiere, möchte ich das gern mit Substanz machen. Daher bitte ich, das vorzubringen. Dann werden wir das besprechen.
Manchmal ist vielleicht ein Halbsatz, der hinterher bei einer Prüfung entsteht, etwas anders, als Ihre Frage das in der Antwort erwartet hätte. Insofern bitte ich um das Verständnis. - Danke schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Anfrage der Abgeordneten Frau Gudrun Tiedge beantworte ich gern und wie folgt.
Wir haben seitens der Landesregierung, als wir den Wunsch des Ministerpräsidenten gehört haben, einen hochmodernen Gesetzentwurf zur Regelung des Wappenführens und all der damit verbundenen Dinge vorgelegt. Wir persönlich aus der Sicht der Landesregierung fänden es sehr gut, wenn das Landeswappen auch von jedermann genutzt werden könnte. Wir sehen keinen Missbrauch.
Wir haben diesen Regierungsentwurf den regierungstragenden Fraktionen zugeleitet. Es gibt dort eine große Mehrheit, das zu machen. Es gibt aber auch an einigen Stellen noch Abstimmungsbedarf, den ich nicht näher personifizieren will. Wenn vielleicht diese Personifizierung überzeugt werden könnte, dass das gemacht werden könnte, wären wir sofort in der Lage, das in dieses Hohe Haus einzubringen und in dieser Legislaturperiode noch zu verabschieden. Dann könnte am Wahltag jeder von uns die Fahne seines Wunsches aufhängen. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Herrn Grünert wie folgt.
Der Erlass gilt bis einschließlich des Haushaltsjahres 2016 und damit in der Regel bis zum dritten Jahr nach der Eröffnungsbilanz. Danach gibt es keine Gründe, eine Verrechnung mit dem Ziel der Erleichterung der Doppik-Einführung bei der Haushaltsplanung zuzulassen. Der Lenkungsbeirat
Doppik hat sich abgestimmt und beschlossen, in die neue Verordnung keine weiterführende Regelung aufzunehmen.
Zur kommunalen Haushaltsverordnung. Diese ist fertig, wird noch einmal abgestimmt und soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Herr Präsident, herzlichen Dank. - Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben im Koalitionsvertrag in der Tat vereinbart, dass das Rathaus Eingangsportal für möglichst für viele Bürgeranliegen wird und dass deshalb eine interkommunale Funktionalreform mit dem Ziel der orts- und bürgernahen Erledigung hierfür angestrebt wird.
Sowohl der Landkreistag als auch der Städte- und Gemeindebund hatten entsprechende Vorschläge unterbreitet, auch wenn es unter diesen beiden Spitzengremien an einigen Stellen unterschiedliche Meinungen gab.
Es war - Herr Brachmann hat dies vorgetragen und ich sage dies in der gleichen Deutlichkeit - sehr, sehr schwierig, innerhalb der unterschiedlichen Ressorts und auch der unterschiedlichen Fachschwestern- und -bruderschaften eine Einigkeit zu erzielen, sodass am Ende nur eine Kleinigkeit übrig geblieben ist und wir weiterhin vor der Aufgabe stehen, uns mit einer solchen Funktionalreform zu beschäftigen.
Insofern bleibt auch für die nächste Legislaturperiode noch genügend Arbeit übrig, um dies umzusetzen.
Mehr gibt es aus meiner Sicht nicht zu berichten. Insofern bitte ich gleichwohl um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Bereits in der ersten Phase der Kommissionsarbeit im Jahr 2012 hatte ich ausgeführt, dass die Entwicklung der Landesverwaltung in SachsenAnhalt seit dem Jahr 1990 hin zu einer im Wesentlichen modernen und im Ländervergleich gut aufgestellten Landesverwaltung außerordentlich schnell vorangeschritten und auch in Zukunft kein Stillstand zu erwarten ist.
Stets wird auf aktuelle und sich ändernde Rahmenbedingungen zu reagieren sein. Ich hatte betont, wie wichtig für die öffentliche Verwaltung dabei langfristige Leitlinien und Ziele sind, die einen planvollen Wandel und eine stetige Anpassung der Strukturen und Abläufe in der öffentlichen Verwaltung sicherstellen.
Des Weiteren hatte ich zum Ausdruck gebracht, dass die Enquete-Kommission aus der Sicht der Landesregierung mit ihren grundsätzlichen Arbeitsergebnissen ein gutes Stück dazu beitragen kann und soll. Aus der heutigen Betrachtungsweise, wenn man den vorliegenden Abschlussbericht liest, hat sie dazu beigetragen.
Sowohl der jetzigen Landesregierung als auch ihrer Vorgängerlandesregierung ist seit Langem bewusst, dass die im statistischen Ländervergleich hohe Personal- und Stellenausstattung und die Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel - Stichwort: Schuldenbremse - zur laufenden Modernisierung der Landesverwaltung zwingen.
Grundlage hierfür war bislang das Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz. Das gerade
verabschiedete Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts wird aber daran festhalten, tragende Prinzipien staatlicher Verwaltungsorganisation im Gesetz festzuschreiben, nicht zuletzt um allen Behördenleitern, Führungskräften und Beschäftigen auch eine langfristige Orientierung zu geben.
Die Weiterentwicklung der Landesverwaltung nach diesen Prinzipien führte und führt zu zahlreichen Maßnahmen, die sich mit den Empfehlungen und Lösungsansätzen der von der Enquete-Kommission angehörten Sachverständigen und Experten decken und in die gleiche Richtung gehen. Das macht deutlich, dass die Politik dieser Landesregierung die Modernisierung der Landesverwaltung im Allgemeinen, aber auch bezogen auf die in der Enquete-Kommission diskutierten Schwerpunkte und Sachverhalte laufend befördert.
Wir haben die Stellungnahmen vieler Experten und die Diskussion innerhalb der Enquete-Kommission mit großem Interesse verfolgt und die aktuellen Sichtweisen der Wissenschaft zur Kenntnis ge
nommen. Diese Sichtweisen bilden die Grundlage für die gemeinsamen Empfehlungen und Standpunkte der Enquete-Kommission im fünften Abschnitt des Abschlussberichtes.
Neben vielen allgemein gehaltenen Aussagen enthält dieser Abschnitt auch zahlreiche gemeinsame Empfehlungen und Anregungen, die die Landesregierung bei ihrer zukünftigen Organisations- und Personalentwicklung prüfen und berücksichtigen wird.
Einige dieser Vorschläge haben wir bereits aufgegriffen. So wird derzeit ein erster aus meinem Haus stammender Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung auf der Arbeitsebene der Ministerien behandelt.
Ein anderes in der Enquete-Kommission diskutiertes Thema war die Vorgehensweise für die zukünftige Fachkräftegewinnung für den öffentlichen Dienst. Der Landtag hat dazu bereits in der letzten Sitzung auf Antrag der Regierungsfraktionen einen Beschluss gefasst und uns als Landesregierung gebeten, ein Konzept für eine Arbeitgebermarkenbildung, das sogenannte Employer Branding, zu erstellen, um die Attraktivität des Arbeitgebers Sachsen-Anhalt zu verbessern.
Die Landesregierung beabsichtigt, das, was Sie ausgearbeitet haben, in ihrem weiteren Regierungshandeln zu berücksichtigen und umzusetzen. Aus diesem Grund ist auch die Arbeit der EnqueteKommission für alle Beteiligten als eine gewinnbringende Unternehmung zu betrachten.
Ich danke den Mitgliedern der Enquete-Kommission, der sehr engagierten Ausschussvorsitzenden und wünsche mir, dass wir mit der Grundlage, die Sie gemeinsam geschaffen haben, unser Land weiter voranbringen können. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der regierungstragenden Fraktionen sollen Regelungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, die nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichtes vom 11. November 2014 unter Maßgaben bestätigt worden sind, die erforderlichen Nachbesserungen erfahren. Damit kann die Polizei auch nach dem 31. Dezember dieses Jahres, also ab 1. Januar nächsten Jahres, von diesen Befugnissen Gebrauch machen.
Das betrifft zum einen die Befugnis für die Polizei, Videoaufzeichnungen bei Anhalte- und Kontrollsituationen bei bestimmten Lageerkenntnissen anfertigen zu können, und zum anderen den Behördenleitervorbehalt für die Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen bei Gefahr im Verzuge.
Der Gesetzentwurf verlangt vor einem Videoeinsatz tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass dies
zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Polizeibeamten erforderlich ist. Ob diese vorliegen, hat nicht ein einzelner Polizeibeamter aufgrund seines persönlichen Sicherheitsempfindens, sondern der Behördenleiter oder ein besonders qualifizierter Beauftragter abschließend zu beurteilen.
Auch die Anordnung einer verdeckten Telekommunikationsüberwachung bei Gefahr im Verzuge durch den Behördenleiter oder einen besonders qualifizierten Beauftragten zu gestatten, ist im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der zu schützenden Grundrechte sachgerecht.
Ein Vergleich mit ähnlich schwerwiegenden polizeilichen Befugnissen der verdeckten Erhebung personenbezogener Daten gebietet aus meiner Sicht, die Eingriffshürde genau in dieser Höhe zu justieren und die Pflicht einer unverzüglichen Beantragung einer richterlichen Bestätigung der polizeilichen Anordnung zu verankern.
Mit der vom Ausschuss für Inneres und Sport vorgeschlagenen zusätzlichen Ergänzung des § 17 werden zudem gleich schwerwiegende Grundrechtseingriffe im SOG systematischer und anwenderfreundlicher geregelt.
Ich begrüße, dass der Gesetzentwurf das Thema Konsum- und Verkaufsverbotszonen für Alkohol nicht wieder aufgreift. Die auf der Grundlage der §§ 30 und 94 des Gesetzes bestehenden Möglichkeiten, örtlich und zeitlich beschränkte Verbote des Alkoholkonsums und des Mitführens von Glasbehältern sowie Abgabeverbote zu verfügen, erscheinen mir völlig ausreichend.
Damit haben wir ein Gesetz, das der Polizei die erforderlichen Eingriffsmöglichkeiten bietet, verfassungssicher gemacht. Ich danke dem Ausschuss und bitte um Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Landesorganisationsgesetz, der heute zur Abstimmung ansteht, wird ein weiterer Punkt der Koalitionsvereinbarung umgesetzt. Darüber hinaus wird damit einem verfassungsrechtlichen Auftrag entsprochen, der seit Jahren auch Gegenstand mehrerer Debatten in diesem Hohen Haus war.
Parlamentarisch begleitet wurde dieses Thema durch Kleine Anfragen, die durch die jeweilige Landesregierung beantwortet wurden, und in den zurückliegenden Jahren insbesondere auch durch die Erörterung in der Enquete-Kommission „Öffentliche Verwaltung konsequent voranbringen - bürgernah und zukunftsfähig gestalten“.
Wie in Artikel 86 Abs. 2 der Landesverfassung vorgeschrieben, regelt der Gesetzentwurf den allgemeinen Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung. Ich verweise insoweit insbesondere auf § 4 des Gesetzentwurfes, der den derzeitigen hierarchischen Aufbau der Landesverwaltung darstellt, sowie auf die §§ 8 bis 12 des Gesetzentwurfes.
Damit legt der Gesetzentwurf die grundlegenden Bestimmungen zur Ausübung der Organisationshoheit für die unmittelbare Landesverwaltung fest. Die Frage der räumlichen Gliederung spielt dagegen nach der Auflösung der drei Regierungspräsidien Dessau, Halle und Magdeburg zum 1. Januar 2004 keine tragende Rolle mehr. Insofern werden in dem Gesetzentwurf lediglich abstrakte räumliche Gliederungsprinzipien durch die §§ 5 und 9 des Gesetzentwurfes getroffen. Eine Einteilung des Landes in Regierungsbezirke erfolgt weiterhin nicht.
Des Weiteren schreibt der vorliegende Gesetzentwurf das Verwaltungsmodernisierungsgrundsätzegesetz fort. Ich möchte insoweit einige Beispiele aufzählen. Zunächst wird der Begriff „Verwaltungsmodernisierung“ neu und umfassender umschrieben. Ausdrückliche Ziele der Verwaltungsmodernisierung sind nunmehr auch die Bürgernähe der Verwaltung, die Sicherung einer zukunftsfähigen nachhaltigen Entwicklung des Landes, die soziale Ausgewogenheit und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen.
Erstmals werden im Rahmen der Fortschreibung Grundsätze zur elektronischen Verwaltung in gesetzlicher Form aufgestellt. So sind die Prinzipien der Transparenz, Partizipation und Kooperation in den Gesetzentwurf aufgenommen worden und müssen dementsprechend zukünftig im Rahmen der elektronischen Verwaltung beachtet werden. Zugleich wird damit eine Grundsatzentscheidung für den Erlass eines Landes-E-Government-Gesetzes getroffen.
Bei der Fortschreibung des Kommunalisierungsvorgangs sind die Anforderungen für eine Aufgabenverlagerung formal gesenkt worden. War bislang die Voraussetzung, dass eine Übertragung auf die Kommunen zweckmäßiger und wirtschaftlicher sein musste, muss die Aufgabenwahrnehmung auf der kommunalen Ebene nunmehr nur noch zweckmäßig und wirtschaftlich, also nur noch gleich gut wie auf der Landesebene, erfolgen.
Des Weiteren ist eine allgemeine Verordnungsermächtigung geschaffen worden, die es der Landesregierung ermöglicht, neue durch den Bund oder die Europäische Union geschaffene Aufgaben zu erfassen. Schließlich enthält der Gesetzentwurf zur Vervollständigung der Regelung zur Landesverwaltung einige wenige Vorschriften zur mittelbaren Landesverwaltung.
Um den Änderungs- und Anpassungsbedarf des Gesetzes gering zu halten, ist grundsätzlich auf eine Aufzählung der einzelnen oberen und unteren Landesbehörden verzichtet worden. Eine Ausnahme davon bildet die namentliche Erwähnung des Landesverwaltungsamtes, dem als zentrale Bündelungs- und Koordinierungsbehörde des Landes eine besondere Bedeutung für die Landesverwaltung zukommt.
Die Verwaltungsmodernisierung ist durch die gesetzliche Verankerung in unserem Land auch formal zu etwas geworden, wovon viele Verwaltungswissenschaftler und Verwaltungspraktiker bereits ohne Gesetz stets überzeugt waren, nämlich zu einer von Politik und Verwaltung gleichermaßen wahrzunehmenden Daueraufgabe.