Politiker der CDU, unter anderem der Fraktionsvize der Bundestagsfraktion Stephan Harbarth, fordern eine Anhebung der Altersgrenze auf generell 18 Jahre im deutschen Recht und zudem die Ab
Ein vom Fraktionsvorstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion vorgelegtes Eckpunktepapier beinhaltet diese und weitere Forderungen.
Die Ausgestaltung der ehelichen und familiären Rechtsbeziehungen ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes. Das Bundesjustizministerium ist damit aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Daraufhin wurde vom Bundesjustizminister Maas die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Umgang des deutschen Rechts mit Minderjährigen ins Leben gerufen.
Unsere Fraktion hält gesetzliche Änderungen dahingehend für erforderlich. Es gibt gute Gründe, warum Kinder in der Regel nicht heiraten sollten. Die Maßstäbe des Grundgesetzes sowie die Wertordnung widersprechen einer Eheschließung mit Kindern.
Dem Wesen einer Ehe ist das Versprechen immanent, für den jeweiligen anderen Ehegatten da zu sein, das heißt, für das Wohl des anderen Sorge zu tragen. Daran, meine Damen und Herren, fehlt es bei Kindern. Sie bestreiten weder ihren Lebensunterhalt selbst, noch besitzen sie die nötige Reife, für eine andere Person Verantwortung zu übernehmen.
Die Kinderehe schränkt die kindliche Entwicklung zu einem selbstständigen Erwachsenen ein. Dies führt zu einem sozialen Ungleichgewicht, weil Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten nicht mehr wahrgenommen werden können.
Dass die Ehe als besondere Form des menschlichen Zusammenlebens nach bürgerlichem Recht grundsätzlich die Volljährigkeit voraussetzt, wird umso mehr in den Schutzvorschriften für Minderjährige in den §§ 104 ff. BGB deutlich. Durch all diese Vorschriften sind unter 18-jährige Personen besonders geschützt.
Ebenso lassen sich Schutzvorschriften für Minderjährige insbesondere in der Strafrechtsordnung finden, beispielhaft die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern in § 176 des Strafgesetzbuches.
Überdies trägt das Jugendgerichtsgesetz zum Schutz Minderjähriger bei. Es geht vom Erziehungsgedanken aus.
einer Ehe, der Minderjährigenschutz, die sexuelle Selbstbestimmung und letztlich das Kindeswohl verbieten die Eheschließung mit Kindern.
Mit großer Aufmerksamkeit verfolgen wir die Beratungen der am 5. September 2016 ins Leben gerufenen Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Mit unserem Alternativantrag bitten wir die Landesregierung, im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung über das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe zeitnah zu berichten.
Danke, Herr Kolze. - Es gab keine weiteren Wortmeldungen. Deshalb können wir in der Debatte fortfahren. Frau Schindler hat das Wort für die Fraktion der SPD.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Antrag der AfD-Fraktion hat die Überschrift: „Schutz von Kindern und Jugendlichen - Kinderehen wirksam verbieten“. In der Rede wurde zwar viel auch vom Schutz von Jugendlichen gesprochen, um ein Problem darzustellen - Frau von Angern hat es schon gesagt -, ich muss aber sagen, Ihnen geht es gar nicht um den Schutz von Kindern und Jugendlichen.
In der Begründung Ihres Antrags schreiben Sie es auch: „Masseneinwanderung“. Herr Poggenburg hat wieder das Wort „Überschwemmung“ verwendet, andere Vorstellungen von Ethik und Moral.
Wenn Sie nach einem Beweis für diese Thesen verlangen, dann gebe ich Ihnen diesen. Frau Petry sagte in ihrer Aktuellen Debatte im Landtag von Sachsen am 1. September eben zu dem Thema Kinderehen - ich zitiere -:
„Wir möchten gerade im Sinne der Betroffenen, dass der Kinder- und Jugendschutz auf sämtliche minderjährigen Ausländer ausgeweitet wird, die temporär oder dauerhaft in Deutschland sind, um sie zu schützen. Wer in Deutschland leben will, so denken wir, muss diese Mündigkeitsgrenze akzeptieren“
Um dieses klarzustellen, in unserem Alternativantrag sagen wir es deutlich: Uns geht es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen
Es gibt die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Sie stehen zur Verfügung. Sie sind von meinen Vorrednern sehr ausführlich zitiert worden: die Grundlagen im BGB, im Jugendschutzgesetz, im Strafgesetzbuch, die Kinderschutzkonvention - es ist alles schon einmal gesagt worden.
Gleichzeitig, so hat es auch die Ministerin ausgeführt, gilt international auch die gegenseitige Anerkennung der im Ausland geschlossenen Ehen. In Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum BGB ist geregelt:
„Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.“
Zu diesen Grundrechten gehören natürlich Gleichberechtigung, Selbstbestimmung und auch Kinderschutz. Diese Rechte zu verteidigen, bewusst nicht nur hier in Deutschland, sondern auch in den Herkunftsländern, auch darum müssen wir uns
(André Poggenburg, AfD: Doch! - Robert Farle, AfD: Das ist eine Unterstellung, und zwar eine bösartige!)
Wir haben die dargestellten Probleme, die es zwischen dem deutschen Recht und der Anerkennung von im Ausland geschlossenen Ehen gibt, erkannt. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit aufgenommen gerade zu der Frage, ob die Vorschriften zur Ehemündigkeit im deutschen Recht geändert werden sollen, und zur Praxis der Anerkennung der Auslandsehen.