Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren. Ich schlage vor, als Erstes über den Änderungsantrag der AfD-Fraktion in der Drs. 7/6727 abzustimmen. Wer für diesen Antrag stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das die AfD Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Regierungskoalition und die Fraktion DIE LINKE. Stimmenthaltungen? - Eine Stimmenthaltung eines fraktionslosen Abgeordneten. Damit ist dieser Antrag abgelehnt worden.
Wir stimmen dann über die Drs. 7/3859 - das ist der Gesetzentwurf der Landesregierung - ab. Wenn es keinen Widerspruch gibt, stimmen wir unter Einbeziehung der Beschlussempfehlung über den Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung in seiner Gesamtheit ab. Wer dafür stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist die Regierungskoalition. Wer stimmt dagegen? - Das ist die AfD-Fraktion. Stimmenthaltungen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist das Gesetz beschlossen worden.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung zu b); das ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/1852. Wir stimmen jetzt über die Beschlussempfehlung in der Drs. 7/6663 ab. Wer für diese Beschlussempfehlung stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Regierungskoalition, Teile der AfD-Fraktion und der fraktionslose Abgeordnete. Wer stimmt dagegen? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Stimmenthaltungen? - Sehe ich keine. Damit hat die Beschlussempfehlung die Mehrheit des Hauses erhalten. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE wurde somit abgelehnt. Der Tagesordnungspunkt 12 ist erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid überwies der Landtag in der 98. Sitzung am 30. März 2020 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres und Sport.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Fall von Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse auf Antrag der Vertrauenspersonen die Eintragungsfrist für Volksbegehren zu verlängern.
Bereits vor der ersten Ausschussberatung ging ein Schreiben des Ministeriums für Inneres und Sport zu, in dem darlegt wird, dass keine Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung gesehen werde, da eine Fristverlängerung durch verfassungskonforme Auslegung auf einen entsprechend begründeten Antrag möglich sei. Ferner gingen dem Ausschuss zwei Schreiben der Fraktion DIE LINKE mit Verfahrensvorschlägen als Vorlagen 2 und 3 sowie ein Änderungsantrag als Vorlage 4 zu.
Mit dem ersten Verfahrensvorschlag in Vorlage 2 wollten sich die Mitglieder der Fraktion DIE LINKE zunächst der Rechtsauffassung des Ministeriums anschließen und einer späteren Beratung des vorliegenden Gesetzentwurfes zustimmen, sofern die Landesregierung einzelne, aus der Sicht der Fraktion notwendige Schritte unternehmen würde.
Vor dem Hintergrund eines Schreibens des Ministerpräsidenten an die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens „Den Mangel beenden!“ sah sich
die Fraktion gezwungen, auf einer zügigen Beratung des Gesetzentwurfes zu bestehen, was sie mit dem als Vorlage 3 verteilten Schreiben deutlich machte.
Mit dem als Vorlage 4 verteilten Änderungsantrag sollten zusätzlich Möglichkeiten geschaffen werden, die Fristen für die Behebung von Mängeln und für die Behandlung angenommener Volksinitiativen im Landtag zu verlängern.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 47. Sitzung am 16. April 2020 im Rahmen einer Telefonkonferenz mit dem Gesetzentwurf und erörterte die schriftlichen, in den Vorlagen dargestellten Rechtsauffassungen noch einmal ausführlich.
Die von der Fraktion DIE LINKE begehrte Abstimmung über den Gesetzentwurf wurde von den Koalitionsfraktionen aufgrund des Sitzungsformates als Telefonkonferenz abgelehnt.
Abschließend verständigte sich der Ausschuss darauf, den Gesetzentwurf in der nächsten Sitzung, die nach Möglichkeit als Präsenzsitzung abgehalten werden sollte, erneut aufzurufen. Hierzu sollte möglichst auch eine Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vorgelegt werden.
Die nächste Beratung fand in der 48. Sitzung am 14. Mai 2020 als Präsenzsitzung statt. Hierzu lagen dem Ausschuss die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, in die der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE aus der Vorlage 4 bereits eingearbeitet war.
Auch bei dieser Gelegenheit wurde über die unterschiedlichen Standpunkte ausführlich diskutiert. Im Ergebnis konnte man sich jedoch nicht auf die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung verständigen, sodass der Gesetzentwurf in der nächsten Sitzung erneut aufgerufen werden sollte.
Im Vorfeld der folgenden Ausschusssitzung unterbreiteten die Koalitionsfraktionen in der Vorlage 6 den Beschlussvorschlag, den Gesetzentwurf abzulehnen. Eine erneute Beratung war für die 49. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 25. Juni 2020 vorgesehen worden. Die Beratung wurde jedoch am Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abgesetzt. Gleiches geschah in der 50. Sitzung am 27. August 2020.
Die abschließende Ausschussberatung fand in der 51. Sitzung am 1. Oktober 2020 statt. Nach einem kurzen Meinungsaustausch wurde der Beschlussvorschlag der Koalitionsfraktionen, der in Vorlage 6 enthalten war, zur Abstimmung gestellt und mit 9 : 2 : 0 Stimmen angenommen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratung hat der Ausschuss für Inneres und Sport die Ihnen in der Drs. 7/6668 vor
liegende Beschlussempfehlung verabschiedet. Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung und somit um die Ablehnung des Gesetzentwurfes. - Vielen Dank für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.
Fragen sehe ich nicht. Dann danke ich Herrn Kohl für die Einbringung der Beschlussempfehlung. - In der Debatte sind drei Minuten Redezeit je Fraktion vorgesehen worden. Für die Landesregierung spricht der Minister. - Nein, Herr Minister Stahlknecht verzichtet auf einen Redebeitrag. Für die Fraktion DIE LINKE hat jetzt der Abg. Herr Lippmann das Wort. Herr Lippmann, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Fraktion hatte bereits am Beginn dieser Legislaturperiode ein umfassendes Artikelgesetz zur Volksgesetzgebung vorgelegt. Damit sollte die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern an den politischen Entscheidungsprozessen in unserem Land verbessert werden.
Teile dieser Novellierung haben ganz zuletzt noch Eingang in die Parlamentsreform gefunden. Doch darüber hinaus ist es schon damals nicht gelungen, sich hier im Parlament verantwortungsbewusst mit den Problemen bei der praktischen Ausübung von Beteiligungsrechten der Bürgerinnen und Bürger zu befassen und zu einer besseren Umsetzbarkeit für die Initiatoren zu kommen. So ist es jetzt auch mit dieser Kurznovelle, die heute vom Plenum abgelehnt werden soll.
Der Anlass für diesen Gesetzentwurf, den wir nach einer Debatte im Ältestenrat auch noch einmal ergänzt hatten, war die ungeklärte Situation, wie unter den Bedingungen der Coronaeindämmungsverordnungen die im Volksabstimmungsgesetz festgelegten Fristen auszulegen sind. Der Umgang der Landesregierung mit dieser letztlich offengebliebenen Frage hat gezeigt, dass dies gesetzlich gefasst werden muss und dass man es eben nicht dem Regierungshandeln überlassen kann.
Die Feststellung einer viel zu kurzen Fristverlängerung für die Eintragungen zum Volksbegehren „Den Mangel beenden“ und das dann noch zu einem viel zu späten Zeitpunkt war ein Affront der Landesregierung gegen die Initiatoren des Volksbegehrens.
Ob dies am Ende als verfassungskonforme Auslegung gelten kann, wird sich in dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht noch zeigen. Aber unbeschadet des Richterspruchs war das Handeln der Landesregierung nicht nur unsensibel, sondern in höchstem Maße unfair.
Unsere Volksgesetzgebung ist trotz einiger Verbesserungen im Rahmen der Parlamentsreform weiterhin mit vielen Hürden und Stolpersteinen versehen, die seine Anwendung so erschweren, dass Erfolge für die Bürgerinnen und Bürger kaum erreichbar sind. Und damit sind nicht erneut die Quoren für Volksinitiativen und Volksbegehren gemeint. Ich sage das, um Missverständnissen vorzubeugen. Es muss aber einiges korrigiert werden, um diese Quoren tatsächlich erreichen zu können, damit Volkes Wille auch zum Ausdruck kommen kann.
Wir werden deshalb in der nächsten Legislaturperiode einen neuen Anlauf unternehmen, um in Sachsen-Anhalt den Weg zu einer bürgerfreundlichen und modernen Volksgesetzgebung zu ebnen. Wir hoffen dann auf mehr Interesse und Unterstützung in den anderen demokratischen Fraktionen. - Vielen Dank.
Fragen sehe ich auch hier nicht. Dann danke ich Herrn Lippmann für den Redebeitrag. - Für die Koalition spricht jetzt der Abg. Herr Schulenburg.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Das vordergründige Ziel des Gesetzentwurfs der LINKEN war es, die Eintragungsfrist des Volksbegehrens des Bündnisses „Den Mangel beenden - Unseren Kindern Zukunft geben“ zu verlängern.
Frau Kollegin Lüddemann hat es in der Landtagssitzung am 30. März 2020 auf den Punkt gebracht. Es ging Ihnen bei diesem Gesetzentwurf ausschließlich darum, das Lieblingsthema Ihres Fraktionsvorsitzenden zu fördern.
Der Gesetzentwurf war an dieser Stelle jedoch übereilt und unnötig, da sich eine Verlängerung der Eintragungsfrist für das Volksbegehren bereits durch eine verfassungsgemäße Auslegung der maßgeblichen Regelung legitimieren ließ. Es
war doch bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Gesetzentwurfs jedem klar, dass für den Zeitraum, in dem das gesamte öffentliche Leben stillstand, ein großflächiges Sammeln von Unterschriften nicht möglich war. Daher stand die Verschiebung der Eintragungsfrist zu keinem Zeitpunkt zur Debatte und die Vollziehung der Verschiebung lag nun wirklich für jeden auf der Hand.
Die Koalitionsfraktionen danken dem Ministerium für Inneres und Sport dafür, dass die Angelegenheit sehr kurzfristig, mit der dafür gebotenen Gründlichkeit und eigentlich auch für alle befriedigend geprüft und gelöst werden konnte.
Die Notwendigkeit der von Ihnen vorgeschlagenen gesetzlichen Änderung bestand zu keinem Zeitpunkt. Trotz der unbilligen Erschwernis der Kontaktbeschränkungen hatte jeder Stimmberechtigte die Gelegenheit, sich am Volksbegehren zu beteiligen.