In diesem Vertrag haben sich Landesregierung und Kirche verpflichtet bzw. sie haben verabredet, sich daran zu halten, hinsichtlich der kirchlich genutzten, aber dem Land gehörenden Grundstücke und Gebäude in Verhandlungen über Eigentumsübertragungen einzutreten.
Bis dahin sind die Nutzungen durch die Kirchen kostenfrei. Das grundsätzliche Ziel einer Eigentumsübertragung, meine Damen und Herren, ist,
Hierdurch wird - jetzt kommt es, Herr Lieschke - dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Genüge getan. In Vorbereitung auf das ohne Zweifel wichtige Reformationsjubiläum wurde als würdiger Anlass für die Eigentumsübertragung der Schlosskirche auf die EKD gemeinsam verabredet, dies zu tun.
Deshalb wurde der besagte Eigentumsübergang der Schlosskirche auf die EKD, die Evangelische Kirche in Deutschland, in der vertraglichen Rahmenvereinbarung zur Neuordnung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in Wittenberg vom 19. Oktober 2009 festgehalten. Diese langfristige Vereinbarung wird nunmehr umgesetzt.
Der Finanzausschuss, aus dem nun schon - ob berechtigt oder nicht - hinlänglich zitiert wurde, hat nach meiner Kenntnis am 9. November - auch ein historisches Datum - 2016 gemäß § 64 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung der unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an der Schlosskirche Wittenberg vom Land Sachsen-Anhalt auf die EKD zugestimmt, und zwar mit einem Stimmenverhältnis, das in meinem Manuskript steht, das ich mich jetzt aber nicht vorzutragen traue, weil ich nicht weiß, ob ich das darf.
Auf dieser Grundlage wurde die Schlosskirche mit notarieller Urkunde vom 30. Januar 2017 ohne dort geschuldete Gegenleistungen auf die EKD übertragen, und daran ist das Land SachsenAnhalt natürlich rechtlich gebunden. Sachverantwortung und Finanzverantwortung, meine Damen und Herren, liegen nun in einer Hand zusammengefasst bei der EKD.
Andererseits führt die Abgabe der Liegenschaft auch zu einer sparsamen Verwendung von Steuermitteln; denn mit dem Eigentumsübergang sind auch alle Lasten und Gefahren an die EKD übergegangen, Gefahren, die - darauf will ich ausdrücklich hinweisen, meine Damen und Herren - in Wittenberg nicht selten vorkommen, beispielsweise Unwetterereignisse wie der Starkregen am 27. Juli 2016. Dadurch sind Wasserschäden am Schloss und an der Schlosskirche entstanden und mussten mit Landesmitteln, meine Damen und Herren, behoben werden. Nicht zu vergessen ist
der eine Schneise der Verwüstung durch Europa gezogen hat, auch in Wittenberg. Damals, vor zehn Jahren, wurden schwere Zerstörungen angerichtet, auch an der Schlosskirche. Ich verweise auf die beeindruckende Dokumentation unseres Heimatsenders MDR zum Sturmereignis Kyrill, die vielleicht auch einige von Ihnen gesehen haben.
Auch diese Schäden mussten mit Landesmitteln beseitigt werden, da das Land als Eigentümer der Schlosskirche dafür allein verantwortlich war. Denn generell sind mit dem Eigentum an Liegenschaften bekanntlich auch Pflichten des Eigentümers verbunden, die dann zu Kosten führen. Ich nenne beispielhaft auch Verkehrssicherungspflichten, Bauunterhaltungspflichten und die Gefahrtragung bei Elementarereignissen. Auch das trifft auf die Schlosskirche zu.
Mit der besagten notariellen Beurkundung des Eigentumsübergangs hat sich diese Situation nun grundlegend gewandelt. Solche Risiken und Kosten sind nicht mehr vom Land zu tragen, sondern von der Evangelischen Kirche in Deutschland. Das, meine Damen und Herren, ist eine wirtschaftliche Verbesserung für das Land.
Die Eigentumsübertragung ist so, wie sie geschehen ist, auch rechtmäßig. Die Zweifel eines Herrn aus Wittenberg, der hier offenbar Grundlage für verschiedene Diskussionen ist, der sich an die AfD-Fraktion gewandt hat und Auslöser der heutigen Beratung ist, sind unberechtigt. Man muss differenzieren zwischen der ideellen Bedeutung und der materiellen Bedeutung der Schlosskirche für das Land Sachsen-Anhalt.
Artikel 92 Abs. 1 der Landesverfassung wurde vom Landtag in § 63 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung hinreichend konkretisiert. Dort heißt es:
„Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden.“
In der bekannten Schlosskirche zu Wittenberg werden Gottesdienste und Kulturveranstaltungen durchgeführt, Vikare werden für eine kirchliche Laufbahn ausgebildet. All das, meine Damen und Herren, gehört nicht zu den originären Aufgaben des Landes Sachsen-Anhalt als Gebietskörperschaft. Die Schlosskirche ist daher zur Aufgabenerfüllung des Landes in diesem Sinne nicht notwendig.
§ 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung besagt: Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollem Wert veräußert werden; es sei denn, im Haushaltsplan sind Ausnahmen zugelassen worden.
Im Hinblick auf die mit Liegenschaftseigentum verbundenen Kosten hat der Landtag im Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 15. Januar 2015 in § 3 Abs. 1 ausdrücklich folgende Ausnahmen nach der besagten § 63 Abs 3 LHO formuliert: Schlösser können unentgeltlich sowie sakrale Liegenschaften und Bauten, die kulturellen Zwecken dienen, an Kirchen abgegeben werden.
Das Land Sachsen-Anhalt ist wie jedes andere Bundesland in Deutschland verpflichtet, seinen Landeshaushalt auszugleichen. Deshalb ist für die Landesregierung schon seit vielen Jahren die Haushaltskonsolidierung eine wesentliche Aufgabe. Damit folgt die Landesregierung den gesetzlichen Vorgaben der Landeshaushaltsordnung, die der Notwendigkeit von Ausgaben maßgebliche Bedeutung beimessen. Deshalb bestand unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gemäß § 7 LHO ein dringendes Landesinteresse, die Schlosskirche an Dritte abzugeben.
Abschließend, meine Damen und Herren, sei mir gestattet, im 500. Jahr der Reformation festzustellen, dass die Schlosskirche dem Land auch in Zukunft ungemindert erhalten bleibt. Auch wenn sie der EKD gehört, so hat sie Anziehungskraft auf Besucher aus aller Welt, allerdings ohne die mit dem Liegenschaftseigentum verbundenen Kosten zu verursachen. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Herr Minister, es gibt zwei Fragen von der AfDFraktion. - Als Erster Herr Abg. Lieschke. Eine Frage oder eine Intervention?
Wie ich vorhin bereits erwähnt habe, nutzt die EKD nun seit 2016 diese Kirche und müsste eigentlich die Bewirtschaftungskosten tragen. Meine Frage: Tut sie das? Wenn ja, in welcher Höhe?
Also, lieber Herr Lieschke, das sind jetzt natürlich sehr detaillierte Fragen. Ich verspreche, dass ich die Antwort nachliefere, damit Sie eine juristisch und haushalterisch korrekte Antwort bekommen, wie sich das im Einzelfall abbildet.
Herr Tullner, Sie haben jetzt umfangreich dargestellt, wie es zu diesem Veräußerungsprozess gekommen ist. Einen Punkt habe ich nicht richtig mitbekommen, weil es ein großer Redeschwall von Ihnen war.
- Ein großer Redebeitrag, richtig. - Sie stellen immer auf die Paragrafen der Landeshaushaltsordnung ab. Herr Lieschke hat auf die Landesverfassung abgestellt. Die Landeshaushaltsordnung erlaubt die Veräußerung von Schlössern und dergleichen, das haben Sie so ausgeführt. Die Landesverfassung widerspricht dem nicht, besagt aber, dass der Landtag zustimmen muss. Jetzt meine Frage: Hat der Landtag zugestimmt? Wann hat der Landtag zugestimmt?
Mein lieber Kollege Raue, wir kennen uns ja aus Halle nun schon länger. Ich bedaure sehr, dass Sie meinem - auch wenn ich kein Jurist bin - juristisch doch - für mich jedenfalls - sehr beeindruckenden Vortrag
Ich habe versucht, aus Artikel 92 Abs. 1 der Landesverfassung über § 63 Abs. 1 LHO auf das Haushaltsgesetz 2015/2016 vom 15. Januar 2015 abzuleiten und habe aus dieser Kaskade von wichtigen Beschlüssen, die am Ende, was das Haushaltsgesetz angeht, zweifelsohne den Land
tag erreicht haben, aber auch schon über die Verfassung vom Landtag verabschiedet wurden, eigentlich hinreichend und auskömmlich dargelegt, dass der Landtag zugestimmt hat.
Ich würde Ihnen aber noch anheimstellen, das im Protokoll noch einmal nachzulesen. Falls Sie daraus noch juristische Ableitungen haben, bin ich gern bereit, diese, in welcher Form auch immer, zu beantworten. - Vielen Dank.
Ich danke Herrn Minister Tullner für die Ausführungen. - Wir steigen jetzt in die Debatte ein. Es ist für jede Fraktion eine Redezeit von fünf Minuten vorgesehen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass Herr Minister Tullner drei Minuten überzogen hat - das nur zur Information. Als Nächster spricht für die SPD der Abg. Herr Dr. Schmidt. Herr Dr. Schmidt, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn man nur den Text dieses Antrags anschaut und den Vorgang nicht kennt, dann könnte man sagen: Da ist eine Fraktion aufmerksam gewesen, will das Land vor einem materiellen Verlust bewahren, den die Regierung aus geradezu unverständlichen Gründen dem Land zuzufügen beabsichtigt. Das ist auch der Eindruck, den Sie hier erwecken wollen.