Sehr geehrte Damen und Herren! Hiermit eröffne ich die 24. Sitzung des Landtages von SachsenAnhalt der siebenten Wahlperiode.
- Ich möchte Sie bitten, den Geräuschpegel etwas zu senken, damit wir mit unserer Sitzung, wenn auch etwas verspätet, anfangen können.
Ich begrüße Sie, sehr verehrte Anwesende, auf das Herzlichste und stelle hiermit die Beschlussfähigkeit des Hohen Hauses fest.
Sehr geehrte Damen und Herren! Wir setzen nunmehr die 12. Sitzungsperiode fort. Wir beginnen mit dem sogenannten Prioritätenblock, den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6, 7 und 8.
Ich erinnere daran, dass sich für heute Ministerpräsident Herr Dr. Haseloff und der Staats- und Kulturminister Herr Robra ganztägig sowie Minister Herr Prof. Dr. Willingmann für heute ab 15 Uhr entschuldigt haben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Zu Beginn meiner Rede möchte ich Ihnen einige aktuelle Zahlen näherbringen, um Sie für unser Anliegen zu sensibilisieren.
Die Zahl der Personen in Bedarfsgemeinschaften lag im März 2017 in Sachsen-Anhalt bei 252 100. 16 % aller Haushalte sind auf Leistungen aus dem SGB II angewiesen. Darunter weisen Haushalte von Alleinerziehenden mit 44,2 % die höchste Hilfequote auf.
Von den 142 172 Bedarfsgemeinschaften gibt es derzeit 15 139 Widersprüche. Das entspricht einem Anteil von 10,6 %. Damit sind wir bundesweit Spitzenreiter. Der Durchschnitt im Bund liegt bei
5,7 %. Von den 142 172 Bedarfsgemeinschaften sind derzeit 18 060 Klagen anhängig. Das entspricht einem Anteil von 12,7 % und belegt somit Platz 2 bundesweit. Der Durchschnitt liegt laut Statistik bei 5,7 %.
Wenn man weiß, dass sich fast 60 % der Klagen und Widersprüche auf die Kosten der Unterkunft beziehen, kann man annähernd nachvollziehen, warum wir diesen Antrag heute hier einbringen.
Weiterhin haben wir bei den Empfängern für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 23 790 Betroffene in Sachsen-Anhalt. - Das nur, um einige Zahlen vorweg zu nennen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Viele von Ihnen werden sich gefragt haben, was wir mit dem Gesetzentwurf eigentlich bezwecken. Einige Kommunalpolitikerinnen und -politiker werden sich gesagt haben: Das, was DIE LINKE will, wird doch bei uns schon umgesetzt. Leider muss ich Letzteren sagen, dass sie sich im Kreistag oder auch im Stadtrat nicht gesetzeskonform verhalten haben. Das gilt beispielsweise für Dessau oder auch für den Saalekreis.
Was ist deren Fehler gewesen? - In beiden Parlamenten haben die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger eine Richtlinie zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunft im Rechtskreis des SGB II, kurz KdU, in ihrem Wirkungskreis verabschiedet.
Nun könnte man meinen, das wäre begrüßenswert; denn sie entspricht auch im Kern unserer Forderung nach Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung. Doch das positive Ansinnen, näher am Bürger zu sein, Entscheidungen transparent und nachvollziehbar zu treffen, ist mit der derzeitigen Rechtslage in Sachsen-Anhalt nicht möglich.
Bitter erfahren mussten dies die Kreistagsmitglieder in Wittenberg. In der „MZ“ vom Januar 2017 ist zu lesen, dass ein Antrag zwar in den Ausschüssen diskutiert wurde, aber nicht auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung genommen
Nach § 22a SGB II können die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind. Für den Erlass von Satzungen ist der Kreistag zuständig.
Der Gesetzgeber hat in dem Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches und des Bundeskindergeldgesetzes - also unser Grundsicherungsgesetz - vom 20. Januar 2012 eine solche Satzungsermächtigung nicht
vorgesehen. Daher hat der Gesetzgeber bewusst eine Verlagerung der Zuständigkeit vom Landrat auf den Kreistag nicht gewollt.
Der Landrat kann die Zuständigkeit auch nicht an den Kreistag abgeben. Er kann allenfalls den Kreistag unterrichten und sich eine unverbindliche Stellungnahme einholen. - Zitatende.
Auch in der Antwort auf die Kleine Anfrage meiner ehemaligen Kollegin Frau Dirlich hieß es in der Drs. 6/142 vom 23. Juni 2011 auf die Frage, ob die Landesregierung plant, gesetzgeberisch tätig zu werden - ich zitiere -:
„Derzeit gibt es noch keine Abstimmungen und Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und der kommunalen Ebene im Hinblick auf die durch die Neufassung der §§ 22 ff. SGB II geschaffenen Gestaltungsmöglichkeiten.“
„Die Landesregierung wird die Frage, ob in Sachsen-Anhalt von der Satzungskompetenz in § 22a SGB II Gebrauch gemacht werden soll, zunächst unter Beteiligung der kommunalen Ebene, insbesondere der kommunalen Spitzenverbände des Landes, gründlich prüfen.“
„Ob und gegebenenfalls wann die Landesregierung gesetzgeberisch tätig wird, kann daher derzeit noch nicht vorausgesagt werden. Damit verbleibt es für die Leistungsberechtigten im Land vorerst bei der bisherigen Rechtslage.“
Ich weiß, dass es sehr schwer ist, das SGB II nachzuvollziehen, wenn man nicht wirklich drinsteckt. Deshalb habe ich einige praktische Beispiele dafür, welche Auswirkungen das hat und was wir mit unserem Gesetzentwurf verändern möchten.
Zum einen können die Mitglieder der Kreistage und Stadtparlamente ihre Satzungen regionalen Besonderheiten anpassen, wenn wir diesen Gesetzentwurf einbringen und den alten mit dem neuen verändern wollen. Sie könnten zum Beispiel schneller auf Veränderungen beim Bund oder beim Land reagieren.
An zwei Beispielen möchte ich Ihnen das erklären. Beispiel 1. Die Stadt Dessau war hierbei sehr schnell und sehr zügig. In der Neufassung des SGB II durch das neunte SGB-II-Änderungsgesetz 2016, vielen auch unter der Bezeichnung
Vereinfachungsgesetz bekannt, gab es im letzten Jahr eine Erweiterung des § 22; darin heißt es im Absatz 10:
„Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig.“
Nun werden viele sagen: Was ist denn eine Gesamtangemessenheitsgrenze und was macht das eigentlich für einen Sinn?
Ich sagte schon: Die Stadt Dessau hat diese Änderungen sehr zeitnah beschlossen. Das Gesetz war kaum draußen, schon hat die Stadt Dessau das genutzt und hat am 28. September 2016, rückwirkend zum 1. August 2016, mit einem Stadtratsbeschluss ihre Richtlinie geändert.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Was ist eine Gesamtangemessenheitsgrenze? - Was darunter zu verstehen ist, möchte ich Ihnen kurz darlegen. Kommunen können damit Mietobergrenzen bestimmen, die sich aus der Nettokaltmiete, den kalten Betriebskosten und den Heizkosten zusammensetzen, also die sogenannte Bruttowarmmiete.
Die Bedarfsgemeinschaften haben somit größere Entscheidungsspielräume bei der Wahl einer konkreten Wohnung, da zum Beispiel eine höhere Kaltmiete nicht nur durch günstigere Betriebskosten, sondern auch durch günstigere Heizkosten kompensiert werden kann, sodass die Gesamtmiete dennoch innerhalb der Angemessenheitsgrenze liegt.
Das hat auch den Vorteil, dass das in der Regel zu mehr Flexibilität, geringeren Verwaltungskosten und auch zu einer ausgeglichenen Bewohnerstruktur führt. Eine Gesamtangemessenheitsgrenze entschärft somit den Zielkonflikt zwischen der energetischen Sanierung von Wohnungsbeständen und der Kostenbegrenzung der KdUAusgaben.
Ein zweites Beispiel, das Ihnen vielleicht noch in Erinnerung ist: Wir haben in der Landtagssitzung im Februar 2017 im Rahmen der Wohnraumförderung ein Programm zum Aufzugsanbau und zur Barrierereduzierung beschlossen. Damit sollte auf den steigenden Bedarf an altersgerechten Miet- und Genossenschaftswohnungen reagiert werden, was wir natürlich auch begrüßten.
Für die Magdeburgerinnen und Magdeburger, die im SGB-II-Bezug sind oder auch Grundsicherung erhalten, wäre es also kein Problem, wenn sie einen Aufzug erhielten. In der KdU-Richtlinie für Magdeburg sind die Aufzugskosten Bestandteil der kalten Betriebskosten und somit anrechenbar. Im Harzkreis dagegen sind diese Kosten nicht Bestandteil der Förderrichtlinie.
Welche Auswirkungen hat dieser kleine Unterschied? - Viele von Ihnen haben wahrscheinlich schon von Quarmbeck, einem Ortsteil von Quedlinburg, gehört. Dort sollen in den nächsten Jahren mithilfe von Fördermitteln Wohnungen abgerissen werden. Doch es gibt dort viele Einwohner, die in Quarmbeck weiterhin wohnen bleiben möchten.
Nun hat die Stadt Quedlinburg dem Anliegen stattgegeben. Eine Bedingung ist aber daran geknüpft, und zwar sollen die Bewohnerinnen und Bewohner in einem fünfgeschossigen Altbau, also in einem ehemaligen DDR-Plattenbau, konzentriert zusammenziehen. Da die Altersstruktur in diesem Ortsteil sehr hoch ist, befürchten viele Ältere, dass sie in eine vierte oder fünfte Etage ziehen müssen. Um ihnen die Angst zu nehmen, wäre unser beschlossenes Aufzugsprogramm ideal.