Protokoll der Sitzung vom 27.10.2017

Die Eigentümerin der in der Fragestellung genannten Jahnturnhalle ist die Lutherstadt Wittenberg. Ein Antrag der Eigentümerin zur Nutzungsänderung der Jahnturnhalle als Versammlungsraum oder als Versammlungsstätte liegt dem Landkreis Wittenberg als untere Bauaufsichtsbehörde nicht vor. Die Bauaufsichtsbehörde hatte bis zur Fragestellung keine Kenntnis von einer etwaigen Nutzung als Versammlungsraum oder Versammlungsstätte.

Dem Landkreis Wittenberg liegt lediglich ein Antrag der Eigentümerin auf Nutzungsänderung zur ergänzenden Nutzung als Notunterkunft vor. Der genaue Zeitpunkt des Beginns der entsprechenden Nutzung der Jahnsporthalle, die sich im Eigentum der Lutherstadt Wittenberg befindet, ist hier nicht bekannt.

Der Mieter der Jahnsporthalle ist der „Männerturnverein Wittenberg v. 1862 e. V.“, kurz MTV Wittenberg. Der MTV Wittenberg hat die Jahnturnhalle zur Nutzung als Gebetsraum für muslimische Gottesdienste an den Verein „Salem“ Treffpunkt Wittenberg e. V. weitervermietet. Ein entsprechender Mietvertrag wurde abgeschlossen.

Für die Lutherstadt Wittenberg gab es keine Gründe, um die Weitervermietung an den Verein „Salem“ Treffpunkt Wittenberg e. V. zu untersagen. Ob und inwieweit Behörden, Verbände, Vereine und Parteien im Rahmen der Weitervermietung beteiligt worden sind, ist hier nicht bekannt.

Der Verein „Salem“ Treffpunkt Wittenberg e. V. wurde im Jahr 2017 gegründet. Er zählt ca. 50 Mitglieder. Der Verein wird finanziell unterstützt durch das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ und ist ein Partner im Integrationsnetzwerk des Landkreises Wittenberg.

Zu 2: Die Bauaufsichtsbehörde wird die Lutherstadt Wittenberg auffordern, einen entsprechenden Bauantrag zur Nutzungsänderung als Versammlungsraum oder Versammlungsstätte vorzulegen, soweit sich die in der Fragestellung genannte Nutzung bestätigt. In diesem Zusammenhang wird die Bauaufsichtsbehörde ebenso wie auch bei dem Gebäude Phönix-Theaterwelt zum vorhandenen Gebäudezustand der Jahnturnhalle festzustellen haben, ob notwendige bauliche und brandschutztechnische Anforderungen erfüllt sind oder erfüllt werden müssen.

Es gibt keine Fragen. Ich danke Herrn Minister Webel für die Beantwortung der Frage.

Wir kommen zu

Frage 7 Nachbetrachtung zum Großbrand im Chemiepark Bitterfeld-Wolfen

Der Fragesteller ist der Abg. Daniel Roi von der AfD. Herr Roi, Sie haben das Wort.

Herr Präsident, vielen Dank. - Der Großbrand am 8. August im Chemiepark Bitterfeld-Wolfen bewegt nach wie vor die Gemüter der Einsatzkräfte und vieler Bürger in der Region. Das Feuer auf dem Gelände der Fehr Umwelt Ost GmbH wurde mit insgesamt über 200 Einsatzkräften der Feuerwehr über drei Tage lang bekämpft. Durch den Einsatz wurden mehrere Kameraden der Feuerwehr verletzt, ein Kamerad des THW wurde durch eine chemische Reaktion verletzt und kam ins Krankenhaus. Der Unmut vieler Bürger wurde vor allem durch das Agieren der Landesregierung sehr groß. So wurde die Liste der verbrannten Gefahrenstoffe zunächst unter Verschluss gehalten und erst durch öffentlichen Druck veröffentlicht. Viele weitere Fragen werden derzeit diskutiert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Sinn hatte die Geheimhaltungstaktik

der Landesregierung hinsichtlich der Veröffentlichung der gefährlichen Stoffe, die dort verbrannt sind?

2. Gab es am Einsatzort Probleme mit der

Löschwasserversorgung? - Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Frau Prof. Dr. Claudia Dalbert. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Frage des Abg. Daniel Roi namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: In der Verfassung des Landes SachsenAnhalt ist das Fragerecht der Abgeordneten ausdrücklich geregelt. Nach Artikel 53 der Landesverfassung haben Abgeordnete unter anderem das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen. Mit dem Fragerecht korrespondiert eine Antwortpflicht der Landesregierung.

Die Landesregierung braucht nach Artikel 53 Abs. 4 der Landesverfassung einem Auskunftverlangen nicht zu entsprechen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schützwürdige Interessen Dritter verletzt werden.

Auch die Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt enthält entsprechende Regelungen über das parlamentarische Fragerecht. Diese rechtlichen Vorgaben werden durch Urteile des Landesverfassungsgerichtes konkretisiert.

Danach ist das besonders bedeutsame Informationsrecht des Abgeordneten mit gegenläufigen Rechtspositionen Dritter abzuwägen.

Das Landesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zwar vor Mitbewerbern zu schützen seien, nicht aber vor dem Parlament. Im Wege eines sachgerechten Interessenausgleiches wird vom Landesverfassungsgericht daher vorgeschlagen, Landtagsdrucksachen mit der Antwort der Landesregierung nicht allgemein zu veröffentlichen, sondern datenschutzrelevante Teile nur den Abgeordneten zugänglich zu machen.

Mein Haus hat nach einer ersten Bewertung der Landtagsverwaltung zunächst empfohlen, bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Drs. 7/1951 der Abg. Zoschke zur Wahrung eventueller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Firma Fehr Umwelt Ost GmbH auf eine Veröffentlichung der zum Zeitpunkt des Brandes dort gelagerten Stoffe zu verzichten bzw. diese vertraulich zu behandeln.

Mein Haus ist davon ausgegangen, dass aus der Lagerliste Rückschlüsse auf die Betriebsführung

und die Geschäftskontakte der Firma Fehr GmbH möglich wären. Dieser Entscheidung war eine eingehende rechtliche Prüfung vorgelagert. Mein Haus hat nach eben erläuterten Vorgaben des Landesverfassungsgerichtes den Sachverhalt eingeordnet. Mit einer Geheimhaltungstaktik hat das folglich überhaupt nichts zu tun, sondern mit einer Orientierung an den Vorgaben des Landesverfassungsgerichts.

Für alle Abgeordneten war die Lagerliste in der Geheimschutzstelle des Landtages einsehbar. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere der neuerlichen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung der gelagerten Stoffe ist mein Haus zu dem Ergebnis gekommen, von der ursprünglichen Empfehlung auf Vertraulichkeit Abstand zu nehmen.

Die erhobenen Vorwürfe und Spekulationen sollten damit entkräftet sein. Die gelagerten Stoffe waren hinsichtlich Art und Menge vollumfänglich genehmigt.

Zu 2: Die zweite Frage betrifft die Zuständigkeit des Ministeriums für Inneres und Sport. Danach ist die zweite Frage wie folgt zu beantworten: Dem Bericht des Oberbürgermeisters ist zu entnehmen, dass bereits einige Minuten vor der Alarmierung durch die Einsatzleitstelle des Landkreises Anhalt-Bitterfeld um 17:15 Uhr die hauptberuflichen Kräfte der Feuerwehrwache WolfenAltstadt direkt durch einen Bürger über den sich entwickelnden Brand informiert wurden und zur Brandbekämpfung mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser in der Stärke von vier Einsatzkräften ausrückten.

Nach dem Eintreffen weiterer Einsatzkräfte wurde zunächst die Wasserversorgung aufgebaut. Dabei wurde festgestellt, dass eine Saugstelle auf dem Firmengelände nicht nutzbar war, sodass innerhalb kürzester Zeit eine stabile Wasserversorgung über eine längere Wegstrecke außerhalb und innerhalb des Firmengeländes aufgebaut wurde.

Die Firma Fehr merkt dazu Folgendes an: Auf dem Betriebsgrundstück befinden sich zwei für die Löschwasserversorgung vorgesehene Hydranten, die von Zisternen gespeist werden. Diese Anlage wurde von einer Fachfirma installiert und auch gewartet. Warum diese am Ereignistag nicht funktionierten, konnte bis zum 22. September 2017 nicht geklärt werden. Aufgrund des hohen Löschwasserbedarfs war es ohnehin erforderlich, eine stabile Wasserversorgung zum Löschwassersystem der Chemiepark-Gesellschaft CPG herzustellen.

Frau Ministerin, Herr Roi hat eine Nachfrage.

Zuerst, Frau Ministerin, vielen Dank für die Beantwortung. Weil das Zweite das Innenressort betrifft, beziehe mich auf den ersten Teil, der Ihr Haus betrifft. Es geht um die Geheimhaltung. Sie haben gerade erklärt, welche Regularien in der Landesverfassung festgeschrieben sind. Das verstehe ich alles. Aber ich stelle fest, dass die gleichen Regularien erst nach öffentlichem Druck durch Ihr Haus anders ausgelegt worden sind. Das ist schon bezeichnend.

Meine Frage geht jetzt aber dahin - das ist der Hintergrund, der die Öffentlichkeit interessiert -: Weiß man denn jetzt, durch welche Stoffe die Kameraden der Feuerwehr verletzt worden sind? Weiß man, welche Reaktionen hier durch welche Stoffe vonstattengegangen sind und an welchen Stellen die gelagert wurden? - Das ist eigentlich der Hintergrund der Frage. Wissen Sie mittlerweile etwas darüber? - Das waren ja Folgeerscheinungen bei den Kameraden.

Ich kann nur wiederholen, dass dort von Art und Umfang her genehmigte Stoffe gelagert waren. Zum Brandgeschehen kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben, da dieses nicht in meine Ressortzuständigkeit fällt.

Ich danke der Ministerin für die Beantwortung der Frage.

Schlussbemerkungen

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sind damit am Ende der 17. Sitzungsperiode des Landtages angelangt. Ich berufe den Landtag zu seiner 18. Sitzungsperiode für den 23. und 24. November 2017 ein. Ich wünsche allen ein gutes Wochenende! - Danke.

Schluss der Sitzung: 17:24 Uhr.