Für den Landesverband der Musikschulen ergab sich für 2016 eine Nachzahlung aus Dynamisierungsmitteln und für 2017 eine Berücksichtigung der Tarifaufwüchse. Für 2018 sind die bisherigen Projektkosten in voller Höhe veranschlagt bzw. im Rahmen des Übertragungsvermerks zu Kapitel 17 02 in der institutionellen Förderung gesichert.
Ab dem Jahr 2019 erfolgt unter den oben genannten Vorbehalten und natürlich der Bereitstellung entsprechender Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber die tarifgerechte Vergütung aller Stellen und Leistungen, die im Landesinteresse liegen und als solche anerkannt sind.
Dann werden wir und die zuständigen Ausschüsse des Landtags auch Klarheit darüber haben, ob und in welchem Umfang die beiden bisher von Projektmitarbeitern gemanagten Vorhaben, die Sie genannt haben, als Daueraufgaben zu natürlich wesentlich höheren Kosten im Stellenplan abgebildet werden sollen. Dafür würde ich im Hinblick auf die weit überwiegend kommunalen Musikschulen auch die kommunalen Spitzenverbände konsultieren wollen.
Für die laufende Förderung ist in den beiden Haushaltsjahren jeweils der im Haushaltsplan auf der Grundlage des Wirtschaftsplans der Einrichtungen ausgewiesene Fehlbetrag maßgeblich, der mit Mitteln des Landes zu decken ist. Dieser hat sich - das ist durchaus beachtlich - von einem Betrag von 129 700 € im Jahr 2016 über einen Betrag von 161 800 € im Jahr 2017 auf einen Betrag von 224 200 € für Jahr 2018 entwickelt. Das ist unter Berücksichtigung der im Jahr 2016 zusätzlich gewährten Dynamisierungsmittel ein Aufwuchs um 50,4 % innerhalb von zwei Jahren.
Warum dieser Betrag nicht ausreicht, um den noch nicht abschließend geprüften Stellenplan zu untersetzen, erschließt sich mir nicht. Wir müssen insofern auf die Wirtschaftspläne vertrauen dürfen, welche die Einrichtungen selbst aufstellen.
Bei etwaigen Differenzen ist für die Förderung der zu deckende Fehlbetrag ausschlaggebend, nicht der Stellenplan. Das ist bei den Ressorts bei Differenzen zwischen dem Budget in der Hauptgruppe 4 und dem jeweiligen Stellenplan auch nicht anders - nicht der Stellenplan ist maßgeblich, sondern das jeweilige Personalbudget.
Dies ist der allgemeine Rahmen, in den die Fragen des Abg. Gebhardt einzuordnen sind. Darüber ist zuletzt in der Dezembersitzung des Finanzausschusses gesprochen worden, auch im Hinblick auf den Musikschulverband.
Zur Genese im Einzelnen hat der Finanzausschuss noch einmal um einen schriftlichen Bericht gebeten, der derzeit erstellt wird. Ich will mich
Zu Frage 1 antworte ich mit Nein. Der Haushaltsgesetzgeber hat über die Höhe der betreffenden institutionellen Förderung entschieden, und zwar in dem von mir dargestellten beachtlichen Rahmen. Die Landesregierung hat von sich aus nicht die Möglichkeit, den Ansatz beliebig zu erhöhen.
Es steht dem Landesverband der Musikschulen frei, seine beiden Vorhaben mit Honorarkräften fortzusetzen. Darauf hat er sich bisher nicht einlassen wollen.
Dass die Mittel jetzt in Höhe von 75 000 € in der institutionellen Förderung stecken, ist, denke ich, deutlich geworden.
Die Frage 2 richtet sich an den falschen Adressaten; denn die Landesregierung ist nicht Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten des Verbandes.
Mit der Grundförderung, der institutionellen Förderung, die ich dargestellt habe, werden auch im Jahr 2018 erneut die beiden vom Fragesteller, also von Ihnen, Herr Gebhardt, genannten Vorhaben des Verbandes unterstützt, die auch uns inhaltlich wichtig sind.
Sie sind auf dem bisherigen Kostenniveau im Jahr 2018 bereits im Titel der institutionellen Förderung berücksichtigt worden, was für die Wirtschaftsführung des Verbandes sogar ein Vorteil ist, weil es keiner gesonderten Projektantragstellung mehr bedarf.
Im Übrigen wiederhole und bekräftige ich: Der Verband wusste seit Inkrafttreten des Doppelhaushalts im Frühjahr 2017, welche Gesamtsumme ihm im Rahmen der institutionellen Förderung zur Verfügung stellen wird.
Wenn er zwei Festanstellungen auf vollen Stellen nach TV-L plant, dann muss er für die entsprechende Ausfinanzierung und wenigstens für deren Veranschlagung Sorge tragen, erforderlichenfalls wie jeder geförderte Verein sonst auch mithilfe seiner Mitglieder oder Zuwendungen Dritter.
Ansonsten bieten sich alternative Vertragsgestaltungen an, die arbeitsrechtlich unanfechtbar sind. Die Entscheidung darüber kann die Landesregierung den Verantwortlichen des Verbandes nicht abnehmen.
Die Frage stellt Frau Kerstin Eisenreich von der Fraktion DIE LINKE. Frau Eisenreich, Sie haben das Wort.
Im Januar 2017 machte der örtliche Anglerverein in Hadmersleben darauf aufmerksam, dass sich oberhalb der dortigen Wasserkraftanlage Faulschlammauflagen sammeln und dass deren Beseitigung zwingend erforderlich sei. Infolge des Harzhochwassers im Sommer 2017 wurde das Walzenwehr geöffnet und die immensen Schlammmassen gelangten flussabwärts in das FFH-Gebiet.
Wann haben die zuständigen Behörden des Landes von der Ansammlung dieser Faulschlämme erfahren, und warum wurde nicht umgehend die Beseitigung dieser Schlämme eingeleitet?
Ich danke. - Die Antwort der Landesregierung erfolgt durch Frau Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Prof. Dr. Claudia Dalbert. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Fragen der Abg. Eisenreich namens der Landesregierung wie folgt.
Bevor ich das tue, möchte ich zunächst kurz die komplexe Situation im Bereich der Flussläufe und Wehranlagen in Hadmersleben erklären.
Das Walzenwehr Hadmersleben befindet sich in der Neuen Bode. Südlich davon liegt die Wasserkraftanlage Hadmersleben mit dem Fischaufstieg in der Alten Bode. Vom Bodehauptlauf geht der Mühlgraben ab. In dem Mühlgraben befindet sich das Zweitafelwehr Hadmersleben, das ebenfalls über einen Fischaufstieg verfügt.
Der private Wasserkraftbetreiber der Wasserkraftanlage in Hadmersleben ist entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2011 für die Steuerung aller genannten Wehranlagen zuständig.
Im Hochwasserfall muss das Walzenwehr Hadmersleben aber entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss geöffnet werden, um den gesamten Durchflussquerschnitt freizugeben. Das muss
Anfang des Jahres 2017 hat der Sportfischerverein Bodeaue e. V. den Landesbetrieb auf die Faulschlammablagerungen vor dem Walzenwehr Hadmersleben aufmerksam gemacht. Daraufhin hat im Februar 2017 zwischen dem Flussbereich Halberstadt und dem Wasserkraftbetreiber ein Gesprächstermin stattgefunden. Im Ergebnis dieser Besprechung gab es die Zusage des Wasserkraftbetreibers, die Faulschlammablagerungen vor dem Wehr zu beseitigen.
Dem Wasserkraftbetreiber ist es aber nicht gelungen, die Faulschlammablagerungen rechtzeitig vor dem Hochwasser 2017 zu beseitigen. Das Walzenwehr Hadmersleben musste entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss geöffnet werden. - Herzlichen Dank.
Welche Schäden sind in welcher Höhe entstanden, weil die Klarschlämme nicht beseitigt wurden und so in das FFH-Gebiet gelangen konnten?
Für die Landesregierung antwortet Frau Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Prof. Dr. Claudia Dalbert. Frau Professor, Sie haben das Wort.
Herzlichen Dank. - Ich beantworte die Frage des Abg. Guido Henke namens der Landesregierung wie folgt.
Die Bode gehört bis Staßfurt zum FFH-Gebiet, also dem Flora-Fauna-Habitat-Gebiet, „Bode und Selke im Harzvorland“. Es handelt sich hierbei um
Die Wasserkraftanlage Hadmersleben liegt darüber hinaus im Landschaftsschutzgebiet „Bodeniederung und angrenzende Hochflächen“.
Im Zusammenhang mit der Öffnung des Walzenwehres infolge des Harzhochwassers im Sommer 2017 und mit dem damit verbundenen Abgang der Faulschlammablagerungen sind der Naturschutzverwaltung keine Schäden im FFH-Gebiet bekannt.