- Ja, Frau Ministerin weiß das. Davon haben Sie vorher aber noch nie etwas gesagt. Das ist ja das Interessante.
Sie sind nicht einmal in der Lage, Frau Ministerin, zu beziffern, wie groß die Schäden sind. Das ist erst heute zum ersten Mal gemacht worden. An
dere Bundesländer haben konkrete Zahlen vorgelegt. Ich habe von Ihnen noch nie etwas in Bezug auf Sachsen-Anhalt gehört.
Da kann man ganz einfach rechnen. Herr Heuer hat das vorhin gemacht. Sie können auch den aktuellen Schlachtwert eines Schweins nehmen; da sind Sie bei etwa 115 €. Multipliziert man dies mit einer Million Schweine in Sachsen-Anhalt, sind Sie allein schon in dem Bereich bei 115 Millionen. Dabei sind aber noch nicht die Entsorgungskosten, die Personalkosten usw. usf. Sie müssen auch all die anderen Bereiche hinzunehmen. Tönnies in Weißenfels wurde erwähnt. Das alles müssen Sie einmal zusammenrechnen; dann wissen Sie, wie hoch der Schaden ist. Dann möchte ich einmal sehen, wie Sie dem bei der Prophylaxe, die Sie hier betreiben und die man gar nicht Prophylaxe nennen kann, Herr werden wollen.
Meine Damen und Herren! Ihr hastig zusammengeschusterter Antrag ist wirklich peinlich. Unser Antrag zeigt genau die Linie, die wir für den Schutz vor dieser Seuche brauchen.
Deshalb bitte ich Sie, unserem Antrag zuzustimmen, ganz nach dem Motto: Modern denken. Unser Antrag enthält alle modernen Aspekte.
Sie sind jetzt am Ende. Okay. - Ich sehe keine Nachfragen. Dann können wir zum Abstimmungsverfahren kommen.
Uns liegen der Antrag der AfD-Fraktion und der Alternativantrag der Koalitionsfraktionen vor. Wir stimmen zuerst über den Antrag der AfD-Fraktion in der Drs. 7/2522 ab, da eine Überweisung nicht gewünscht worden war. Demzufolge bitte ich diejenigen, die diesem Antrag der Fraktion der AfD zustimmen wollen, jetzt um ihr Kartenzeichen. - Das ist die AfD-Fraktion. Wer ist dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. - Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Damit ist der Antrag abgelehnt worden.
Dann kommen wir zum Alternativantrag der Koalitionsfraktionen. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Die AfD-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Niemand. Damit ist der
Alternativantrag in der Drs. 7/2575 mehrheitlich angenommen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 25 beenden.
Danke, Herr Präsident. - Ich habe nichts in die Länge gezogen, ich habe sogar eingekürzt, um das gleich vorweg zu sagen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Instandhaltung der kommunalen Straßen und Verkehrswege ist laut Landesrecht eine Angelegenheit der Straßenbaulastträger und somit regelmäßig auch der Kommunen, denen hierfür vom Land die Kosten aufgebürdet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können und müssen die Gemeinden die Kosten dann anteilig als Straßenausbaubeiträge auf die anliegenden Grundstückseigentümer umlegen.
Die pflichtige Erhebung von Straßenausbaubeiträgen für den Aus- und Umbau, die Erweiterung sowie die Erneuerung von öffentlichen Anliegerstraßen führt deshalb regelmäßig zu Unruhe unter den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern. In Härtefällen hat der Straßenausbaubeitrag sogar eine mittelbare Enteignungswirkung und kann zu Zwangsverkäufen oder Zwangsversteigerungen führen.
Ursache dafür ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In sehr vielen Städten Sachsen-Anhalts sind mehr als 50 % der Anliegerstraßen noch immer nicht grundhaft ausgebaut, sondern befinden sich in ihrem Nachkriegsausbesserungszustand.
Die finanzielle Beteiligung der Anlieger ist - gemessen an deren Einkommens- und Vermögenssituation - vielfach unangemessen hoch. Der sogenannte Aufbau Ost ist 28 Jahre nach der deutschen Einheit beim kommunalen Straßenausbau auf halber Strecke stehen geblieben.
Ein grundsätzlicher Verständnisfehler mit und nach der Vereinigung der deutschen Staaten war und ist die übereilte 1:1-Übertragung des Prinzips des westdeutschen Kommunalabgabenrechts auf die neuen Bundesländer, was die kommunale In
Hier wurde vom Bundes- und Landesgesetzgeber schlichtweg ignoriert, dass die kommunale Straßeninfrastruktur besonders in den Gemeinden des ländlichen Raumes der neuen Bundesländer größtenteils auf dem Nachkriegsniveau stehen geblieben ist und sowohl Bundes- als auch Landesregierungen offensichtlich verdrängt haben, dass es in den alten Bundesländern und Westberlin während der ersten zwölf bis 33 Nachkriegsjahre - je nach Land - weder Kommunalabgabengesetz noch Straßenausbaubeiträge gab. Der kommunale Straßenausbau wurde in dieser Zeit großzügig durch Bund und Länder finanziert, was nicht zuletzt auch eine Folge des Marshallplans war.
Machen wir dazu einen kleinen historischen Exkurs. Als wesentlicher Ideengeber für die heutigen Kommunalabgaben muss wohl das Preußische Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893 angesehen werden, das später noch einigen Änderungen unterlag. Mit dem Kontrollratsgesetz Nr. 46 des Alliierten Kontrollrats vom 25. Februar 1947 wurde der preußische Staat aufgelöst und dadurch auch das preußische Kommunalabgabenrecht außer Kraft gesetzt.
In der sowjetischen Besatzungszone und späteren DDR wurden die relativ wenigen Straßenausbaumaßnahmen dann zentral geplant, angeordnet und vom Staat voll finanziert. Es gab dort keine Straßenausbaubeiträge. Die unselbstständigen Kommunen haben auch keine ausreichenden finanziellen Zuweisungen für einen selbstverwaltbaren Straßenausbau erhalten. Aus diesem Grund wurden desolate Straßen meist nur notdürftig ausgebessert.
In Westberlin und der Trizone fingen die durch das Grundgesetz eingeführten Bundesländer relativ spät an, ein Kommunalabgabenrecht zu erlassen, beispielsweise in Westberlin im Jahr 1957, in Baden-Württemberg 1964, in Nordrhein-Westfalen 1969 und zuletzt im Saarland 1978, also erst 21 Jahre nach dessen Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland.
Die landesrechtliche Grundlage zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen wurde in folgenden Bundesländern abgeschafft: in Baden-Württemberg im Jahr 2005, in Berlin im Jahr 2012, in Hamburg im Jahr 2016 und in Schleswig Holstein im Jahr 2018. In Bayern verschiebt die CSU die für den 22. März 2018 angekündigte Vorstellung ihres Gesetzes zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge auf die Zeit nach Ostern, wann auch immer das genau sein wird. Ob dann dort mit einer Gesetzesänderung zu rechnen sein wird, ist unklar. Allerdings ist die Abschaffung der Pflicht zur Bei
tragserhebung für den Straßenausbau dann eine Mogelpackung, wenn sich ein Bundesland, wie zuletzt Schleswig-Holstein, nicht gegenüber den Kommunen gesetzlich verpflichtet, die volle Finanzierung des kommunalen Straßenausbau zu übernehmen.
Die Landesregierung ist deshalb aufgefordert, durch die Organisation einer Bundesratsinitiative dafür zu sorgen, dass die Höhe der Investitionszuweisungen des Bundes an die neuen Bundesländer für die Straßenausbaufinanzierung nicht nur gehalten, sondern mit einer gesetzlichen Erweiterung des Zweckbestimmungsbereiches auf Anliegerstraßen mindestens verdoppelt wird, um die Gemeinden zu entlasten und die Anlieger von einem Straßenausbaubeitrag ganz freizustellen.
Bei der Prüfung der in der Haushaltssatzung der jeweiligen Kommunen genehmigungspflichtigen Festsetzung hinsichtlich der Beträge der Kredite für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Verpflichtungsermächtigungen darf die Erhebung bzw. der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen keine zu prüfende Tatbestandsvoraussetzung sein. Weiterhin darf der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu keiner für die Gemeinde negativen Auswirkung etwa in Form von reduzierten Zuweisungen führen.
Wenn die Koalitionsfraktionen wirklich den kommunalen Aufbau Ost durch finanzielle Entlastung insbesondere der einheimischen Grundstückseigentümer in Sachsen-Anhalt wieder in Gang setzen wollten, müssten und sollten sie dem Anliegen der Alternative für Deutschland zustimmen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei Ihrem Antrag fiel mir Nathan der Weise ein. Da heißt es sinngemäß: Es ist viel leichter, andächtig zu schwärmen, als gut zu zu handeln.
So ist das nämlich bei Ihnen: Sie erhoffen sich, dass etwas geht und möglicherweise auch gut ankommt. Aber die Erfahrung zeigt uns, dass das meist eben nicht so einfach ist. Ihr Antrag, der auf die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge abzielt, stellt nämlich die Frage, ob sich das Land unangemessen aus seiner Verantwortung verabschiedet und den Entscheidungsträgern in den Städten und Gemeinden die alleinige Verantwor
Klar ist das Thema auf den ersten Blick verlockend. Wer zahlt schon gern Gebühren, Beiträge oder Steuern? Und wer möchte nicht Bürgerinnen und Bürgern finanzielle Spielräume zur Ausgestaltung ihrer persönlichen Wünsche und Bedürfnisse lassen? - Natürlich ist niemand begeistert - ich kenne das von anderen Diskussionen -, wenn er zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen wird.
Sie begründen Ihren Antrag mit dem Hinweis darauf, dass es in Bayern und Schleswig-Holstein Bürgerinitiativen gebe, die die Abschaffung dieser Beiträge forderten, und dass der Gesetzgeber in der Freien Hansestadt Hamburg die Anliegerbeiträge bereits abgeschafft habe.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Problematik insbesondere für die Lage in Sachsen-Anhalt habe ich nicht gehört. Auch die Aufforderung an die Landesregierung, ein Konzept zur Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen vorzulegen, wird nicht näher begründet.
Ich möchte einige unaufgeregte Anmerkungen zum Thema vorbringen. Seit mehr als 25 Jahren erheben die Städte und Gemeinden in unserem Bundesland Straßenausbaubeiträge zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen, also insbesondere der Straßen von den dadurch bevorteilten Grundstückseigentümern.
In fast allen Flächenländern Deutschlands besteht entweder ebenfalls die Pflicht oder die Möglichkeit zu einer solchen Heranziehung. Die Beiträge dienen neben dem gemeindlichen Anteil als maßgebliches und wesentliches Finanzierungsinstrument für die Durchführung gerade dieser kommunalen Infrastrukturmaßnahmen.
Von den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten werden diese Finanzierungselemente seit Jahrzehnten als angemessene Sonderbelastung der betroffenen Grundstückseigentümer auch im Hinblick darauf anerkannt, dass der Wert des Grundstücks dann steigt.
Die Sonderbelastung ist zudem eingebettet in das geltende Haushaltsrecht. So haben die Städte und Gemeinden ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Gleichzeitig ist der Haushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen. Zudem haben die Städte und Gemeinden ihre Zahlungsfähigkeit einschließlich der Finanzierung der Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen durch das Vorhalten von Liquiditätsreserven sicherzustellen.
Diese allgemeinen Haushaltsgrundsätze sind verbindlich für unser Bundesland. Es sind Maßnahmen zum Ausgleich der Einnahmen- und Ausgabenseite zu treffen. Dementsprechend stellen sich die ebenfalls zu beachtenden Vorgaben zur Erzielung von Erträgen und Einzahlungen dar, also die Einnahmegrundsätze.
Der Landesgesetzgeber hat damit bereits eine Entscheidung über die Rangfolge der Deckungsmittel getroffen. Danach sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, Beiträge vor Steuern zu erheben. Sie müssen diese Rangfolge auch beachten, wenn sie sich mit dem Gedanken tragen, Kredite aufzunehmen. Anders ausgedrückt: Die Kommunen dürfen Kredite nur dann aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Diese haushaltsrechtlichen Bestimmungen stellen keine bloßen Zielvorgaben dar, sondern sie enthalten, wie bereits erwähnt, gesetzliche Verpflichtungen, denen sich die Kommunen nicht entziehen können. Nach der geschilderten Rangfolge sind die Städte und Gemeinden mithin auch in der Pflicht, Abgaben zu erheben und nicht statt Abgaben Steuern. Der Straßenausbaubeitrag ist, wie von mir dargelegt, eine Gegenleistung für die Leistung der Kommunen und vermittelt eben auch wirtschaftliche Vorteile.