Protokoll der Sitzung vom 25.05.2018

(Zuruf von Swen Knöchel, DIE LINKE)

Vielen Dank. - Ich habe jetzt gemerkt, dass Sie auf Ihre Frage verzichten.

(Stefan Gebhardt, DIE LINKE, nickt mit dem Kopf)

- Okay. Dann vielen Dank, Frau Ministerin.

Beschlüsse zur Sache werden gemäß § 46 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Landtages nicht gefasst. Damit ist der Tagesordnungspunkt 9 erledigt.

Wir kommen nunmehr zum

Tagesordnungspunkt 17

Beratung

Zulassung einer Ausnahme gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ministergesetzes Sachsen-Anhalt

Antrag Landesregierung - Drs. 7/2846

Damit wir ein bisschen mehr Zeit sparen, steht der Staats- und Kulturminister Herr Robra bereits hier vorn. - Sie haben das Wort. Bitte.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt ist eine 100prozentige Beteiligung des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre satzungsmäßige Aufgabe liegt in der Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags durch entsprechende Veranstaltungen.

Das Land Sachsen-Anhalt ist alleiniger Gesellschafter der Lotto-Toto GmbH. Die Gesellschafterrechte werden vom Ministerium der Finanzen wahrgenommen. Diesem obliegt somit über die Gesellschafterversammlung die Aufgabe der Besetzung des in diesem Fall fakultativen Aufsichtsrats. Vorschlagsrechte für Fachressorts bestehen satzungsmäßig nicht. Aktuell setzt sich der Auf

sichtsrat aus vier Mitgliedern zusammen: Minister Thomas Webel schon seit Landratszeiten, Staatssekretär Michael Richter, Frau Katrin Treppschuh für die kommunale Familie und Frau Annett Görlich für die Sparkassen.

Der Aufsichtsrat der Lotto-Toto GmbH hat bis zu sechs Mitglieder. Nach der Mandatsniederlegung von Frau Staatssekretärin Dr. Zieschang am 31. März 2018 soll der nach § 65 der Landeshaushaltsordnung geforderte angemessene Einfluss des Landes im Aufsichtsrat der Lotto-Toto GmbH durch die Berufung von Herrn Minister Prof. Dr. Willingmann sichergestellt werden. Als Jurist, Hochschullehrer, Rektor und Minister für Wirtschaft ist er dafür fachlich bestens geeignet. Die Zustimmung der für Frauenpolitik zuständigen obersten Landesbehörde für diese Besetzung liegt vor.

Die bei Berufungen von Ministern - und eben nur dann - notwendige Kabinettsbefassung erfolgte am 8. Mai 2018. Bei der Berufung von Ministern bedarf es nach Verfassung und Ministergesetz der Zustimmung des Landtages.

Um diese bitte ich für diese Legislaturperiode und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Robra. - Hierzu wurde keine Debatte vereinbart. Wir steigen somit sofort in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/2846 ein.

Wer diesem Antrag seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Das ist die Fraktion der AfD. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. - Somit ist der Antrag angenommen worden und der Tagesordnungspunkt 17 ist erledigt.

Wir kommen zum

Tagesordnungspunkt 18

Erste Beratung

Gemeindlichen Straßenbau besser unterstützen - Bürger entlasten

Antrag Fraktion DIE LINKE - Drs. 7/2863

Einbringerin wird die Abg. Frau Eisenreich sein. Sie haben das Wort, Frau Abgeordnete.

Danke schön. - Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Menschen in Sachsen-Anhalt beklagen immer wieder, dass viele Straßen im Land in einem sehr schlechten Zustand sind und einer

dringenden Sanierung bedürfen. Das betrifft vor allem auch die Straßen in den Gemeinden und Städten. Um diesem Investitionsstau zu begegnen, fehlt vielen Kommunen im Land die Finanzkraft.

Darüber hinaus sind die Städte und Gemeinden nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes verpflichtet, anliegende Grundstücke an Straßenausbaumaßnahmen finanziell zu beteiligen, weil ja den Anliegern nach der Definition des Gesetzes ein Vorteil entsteht, der abzugelten ist.

Die Antwort der Landesregierung auf meine Kleine Anfrage in der Drs. 7/2827 ergab, dass die Städte und Gemeinden des Landes in den vergangenen Jahren Straßenausbaubeiträge in mindestens folgender Höhe von den Bürgerinnen und Bürgern erhoben haben: Im Jahr 2015 waren es 11 Millionen €, im Jahr 2016 waren es 11,2 Millionen € und im Jahr 2017 waren es 8,7 Millionen €. Ist sage „mindestens“, weil bei einigen Gemeinden die Ermittlung der erhobenen Beiträge nicht möglich war.

Doch der Teufel liegt wie immer im Detail; denn was diese Statistik nicht aussagen kann, ist Folgendes: Mitunter liegen die geforderten Beiträge gar im fünfstelligen Bereich, bringen Menschen um ihre Existenz und zwingen sie zur Aufgabe ihres Grundstücks.

Gleichzeitig ist fraglich, ob der mit dem Straßenausbau definierte Vorteil nicht doch ein Nachteil ist, denn gut ausgebaute Straßen führen zu mehr Verkehr. Die Belastungen für die Anwohnerinnen und Anwohner nehmen zu. Und dafür sollen sie dann auch noch zahlen.

Außerdem stellen sich viele die Frage, was eigentlich als Erschließung und Ausbau beitragsfähig ist und ob geplante Maßnahmen tatsächlich so umfangreich sein müssen. Dass sich dagegen Widerstand in Bürgerinitiativen regt, und zwar bundesweit, ist gut nachvollziehbar.

(Beifall bei der LINKEN)

Die logischen Konsequenzen sind daher die Diskussionen in vielen Bundesländern über Zwang, Freiwilligkeit oder Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen. Diese Debatten sind jedoch längst nicht abgeschlossen und zeigen, wie schwierig eine Lösung des Problems ist.

Thüringen und Schleswig-Holstein zum Beispiel verzichten mit aktuellen Gesetzesänderungen auf die Pflicht zur Beitragserhebung. Das hilft jedoch nur jenen Kommunen, denen es finanziell gut geht. In Bayern will die Landesregierung diese Beiträge komplett abschaffen, aber aus der kommunalen Familie kommt mächtiger Gegenwind. In Hessen will eine Kommune auf Straßenausbaubeiträge verzichten, aber die Kommunalaufsicht

will sie aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zwingen, diese zu erheben. Und dieser Fall könnte demnächst vor dem Bundesverwaltungsgericht landen.

Denn was so verheißungsvoll erscheint, hat nicht nur einen Pferdefuß. Wer trägt die Kosten denn dann? Was passiert mit jenen, die in den letzten Jahren Beiträge gezahlt haben? Welches Recht gilt bei laufenden Maßnahmen?

Die Frage der Kostenübernahme ist jedoch entscheidend. Viele Kommunen im Land befinden sich in Haushaltskonsolidierungen. Schafft man die Pflicht zur Erhebung von Beiträgen ab, könnte dies weitgehende Folgen für den gemeindlichen Straßenausbau haben. Während finanziell gut aufgestellte Kommunen dabei weniger Probleme hätten, könnte es in einer Vielzahl von Gemeinden und Städten erhebliche Schwierigkeiten geben.

Die Alternativen für Kommunen mit schwieriger Haushaltslage wären dann folgende: In den Gemeinden findet kein Straßenausbau mehr statt, oder sie holen sich das Geld auf anderem Weg von den Bürgerinnen und Bürgern, zum Beispiel durch Erhöhung der Grundsteuer.

Das wiederum hätte fatale Folgen für Mieterinnen und Mieter, denn sie trügen dann höhere Lasten, während Eigentümer entlastet würden. Also schon wieder eine neue Ungerechtigkeit.

Doch dabei gäbe es bereits heute Ermessens- und Gestaltungsspielräume, die jedoch aus unserer Sicht nicht ausgenutzt werden, vielleicht auch nicht können. Muss es denn stets der teure grundhafte Ausbau sein? Welche kostengünstigeren Material- und Anlagenalternativen sind möglich?

Diese Entscheidung ist für die Kommunen sicher nicht einfach und mitunter stehen starre technische Vorgaben dem entgegen. Deswegen fordern wir einen Leitfaden für die Gestaltung und den Bau von Gemeindestraßen. In Brandenburg gibt es einen solchen Leitfaden, der als Beispiel dienen könnte. Dieser Leitfaden soll eine Arbeitshilfe und Orientierung für notwendige und sinnvolle Ausbaustandards sein und dabei auch kostensenkende Maßnahmen berücksichtigen.

Wie groß muss denn eine Straße dimensioniert sein? Ist es zum Beispiel erforderlich, auf beiden Straßenseiten einen Radweg anzulegen etc.? Hierzu könnten weniger aufwendige und preiswertere Varianten aufgezeigt werden, und der Leitfaden gäbe der Kommunalpolitik ein Instrument in die Hand, Bauplaner bereits mit klaren Vorgaben zu beauftragen, individuelle Planung zu erarbeiten und Varianten mit den entsprechenden Kostenberechnungen anzubieten.

(Beifall bei der LINKEN)

Meine Damen und Herren! Ermessensspielräume gibt es im Übrigen auch bei der eigentlichen Beitragserhebung. Nach § 13a des Kommunalabgabengesetzes können Abgabeschulden gestundet oder in ganz besonderen Härtefällen gar erlassen werden.

Mit diesen Billigkeitsmaßnahmen muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Einzelfall für sozialverträgliche Belastungen der Beitragsschuldner beurteilt werden. Aber auch hierbei werden die Spielräume, die das Gesetz jetzt schon bietet, bisher nicht genutzt.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die deutliche Verbesserung der Kommunikation zwischen Kommune und Anliegern bzw. Beitragspflichtigen. Hier braucht es fürwahr Hinweise, wie die Betroffenen von Beginn an optimal beteiligt werden. Gerade hierbei hat es in jüngster Vergangenheit in Bernburg Negativbeispiele gegeben, wo die Anwohnerinnen und Anwohner erst nach der Vergabe der Arbeiten erfahren hatten, dass sie zur Kasse gebeten werden. Das betraf im Übrigen auch den Stadtrat.

Wer so mit den Bürgerinnen und Bürgern umgeht, verspielt eine Menge Vertrauen.

(Beifall bei der LINKEN)

Frühzeitig muss die Öffentlichkeit in die Planungsprozesse einbezogen werden, insbesondere