Dann können wir das jetzt zusammentragen. - Die Änderung in Nr. 8 des Änderungsantrags ist ebenfalls abgelehnt worden. Es gab 19 Jastimmen, 43 Neinstimmen, 15 Enthaltungen und zehn Abgeordnete waren nicht anwesend.
Wir kommen nunmehr zu Nr. 9 des Änderungsantrags der Fraktion DIE LINKE zu Artikel 1 in Drs. 7/3054. Wer stimmt dieser Änderung zu? - Die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. Ich frage trotzdem noch nach Enthaltungen. - Die gibt es nicht. Damit ist auch Nr. 9 des Änderungsantrags abgelehnt worden.
Wer dieser Änderung zustimmt, den bitte ich um sein Kartenzeichen. - Es würde mich wundern, wenn sich die Fraktion DIE LINKE das jetzt anders überlegt hätte. Sie stimmt dem zu. Wer stimmt dagegen? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme. - Niemand. Damit ist auch diese Änderung abgelehnt worden.
Somit ist der gesamte Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zur Beschlussempfehlung in Drs. 7/3018 abgelehnt worden.
Damit stelle ich das Gesetz in der unveränderten Fassung der Beschlussempfehlung in Drs. 7/3018 zur Abstimmung. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer stimmt dagegen? - Die Fraktion DIE LINKE. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion der AfD und ein Abgeordneter der Fraktion der CDU. Damit stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung der Beschlussempfehlung in Drs. 7/3018 die notwendige Mehrheit erreicht hat und nunmehr beschlossen ist.
Damit beenden wir auch den Tagesordnungspunkt 15. Bevor es weitergeht, erfolgt ein Wechsel im Präsidium.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) des Landes Sachsen-Anhalt
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich weiß, dass viele vielleicht schon in Gedanken beim Sommerfest sind
(Zustimmung von Thomas Lippmann, DIE LINKE - Eva von Angern, DIE LINKE: Ja- wohl! - Zurufe von allen Fraktionen: Nein!)
und dass Sie deswegen wahrscheinlich schon etwas lustiger und etwas lockerer sind. Aber ich denke, wir müssen heute noch etwas arbeiten. Deswegen lassen Sie uns diszipliniert die letzten Tagesordnungspunkte ordentlich abarbeiten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/2873 wurde in der 49. Sitzung des Landtages am 25. Mai 2018 in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist einer von mehreren Schritten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Land. Mit diesem Ausführungsgesetz werden der Träger der Sozialhilfe und die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt.
Darüber hinaus ist durch eine landesrechtliche Bestimmung die Trägerschaft für die Eingliederungshilfe im Jahr 2018 insoweit zu regeln, als dass ab diesem Zeitpunkt die neuen vertragsrechtlichen Grundlagen nach dem SGB IX zu verhandeln und zu vereinbaren sind, die den Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020 zugrunde zu legen sind.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in der 25. Sitzung am 13. Juni 2018 mit dem Gesetzentwurf beschäftigt.
Dazu lag dem Ausschuss eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die mit dem zuständigen Ministerium einvernehmlich abgestimmte Empfehlungen enthielt. Hierbei handelte es sich zum einen bei der Überschrift um eine rechtsförmliche Anpassung und zum anderen bei § 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes um die Vervollständigung der Bezugnahme von Vorschriften.
Der Ausschuss verständigte sich darauf, die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegte Synopse zur Beratungsgrundlage zu erheben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde sodann in der vom GBD vorgelegten Fassung mit 9 : 0 : 3 Stimmen angenommen und als Beschlussempfehlung an den Landtag überwiesen. Die Beschlussempfehlung liegt dem Plenum heute in der Drs. 7/3012 vor. Im Namen des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus um Zustimmung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Abg. Dr. Späthe. - Zu diesem Tagesordnungspunkt wurde vereinbart, keine Debatte durchzuführen. Somit steigen direkt in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/3012 ein.
Wir stimmen zunächst über die selbstständigen Bestimmungen ab. In Anwendung des § 32 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtages schlage ich vor, über die Bestimmungen in der vorliegenden Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abzustimmen. Oder verlangt jemand eine Einzelabstimmung? - Das ist nicht der Fall.
Somit lasse ich darüber abstimmen. Wer der Beschlussempfehlung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer ist dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die AfD-Fraktion.
Wir stimmen nunmehr über die Gesetzesüberschrift „Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (AG SGB XII) des Landes Sachsen-Anhalt“ ab.
Wer dieser Gesetzesüberschrift seine Zustimmung gibt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion der AfD enthält sich der Stimme. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 16 erledigt.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kollegen! Die AfD beabsichtigt, das Kommunalabgabengesetz und das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu ändern. Hierzu bringen wir heute in erster Lesung mit dem Ziel anschließender Ausschussberatung unseren Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ein.
Ausgehend von Anregungen aus einem Positionspapier der Bürgerinitiative „Initiativnetzwerk Kommunalabgaben“ - kurz: Inka -, das allen Fraktionen im Landtag zugegangen ist, hat sich die Fraktion der AfD entschlossen, wesentliche Impulse in einem Änderungsgesetz zum KAG aufzugreifen. Parallel dazu hat die AfD viele Gespräche mit Bürgerinitiativen und einzelnen Betroffenen geführt, deren Inhalte ebenfalls in unserem Gesetzentwurf aufgegriffen werden.
Unsere Änderungsvorschläge betreffen wesentliche Teile der §§ 4, 5, 6, 7, 13 und 18 des Kommunalabgabengesetzes sowie die §§ 29, 78 und 79 des Wassergesetzes für das Land SachsenAnhalt. Da verschiedene Änderungen in unserem Gesetzentwurf Konnexität auslösen, ist es erforderlich und beabsichtigt, die bei den Gemeinden zugunsten der Bürger entstehenden Einnahmeausfälle über die Landeskasse zu begleichen.
Zum Kommunalabgabengesetz. Die Änderung in § 4 KAG zielt darauf ab, zukünftig keine Gebühren mehr bei Widerspruchsbescheiden gegen Beitrags- und Gebührenbescheide zu erheben. Diese werden in der Bevölkerung als Abschreckung wahrgenommen und behindern so die Entscheidung vieler einfacher Bürger und Normalverdiener, in Beitrags- und Gebührenfragen den Rechtsweg zu beschreiten.
Wir fordern, die Kosten für die Erstellung von Widerspruchsbescheiden in der Kostenkalkulation der Ausgangsbescheide zu berücksichtigen. Dies ist in Nordrhein-Westfalen erfolgreich praktizierte Gesetzeslage. Die kostenfreie Möglichkeit der behördlichen Prüfung eines erstellten Bescheides soll auch Bürgern mit geringem Einkommen eine Revision behördlicher Entscheidungen ermöglichen.
In § 5 KAG in der Fassung des Gesetzentwurfs beziehen sich unsere Forderungen auf die bisherige Pflicht für Gemeinden zur Gebührenerhebung. Diese soll in eine einfache Berechtigung, also in eine Kannbestimmung umgewandelt werden und so den Gemeinden mehr Handlungs- und Gestaltungsspielraum gewähren. Auch können so Gebührenerhebungen umgangen werden, die für Gemeinden ein ungünstiges Verhältnis von Aufwand und Nutzen erwarten lassen; dies wäre sachgerecht. Beispiele sind die Entsorgung von Niederschlagswasser und das Flächenaufmaß.
Zudem darf die Gebührenberechnung künftig die Kosten der jeweiligen Einrichtung nicht mehr übersteigen. Aktuell besteht eine Sollbestimmung. Gleichzeitig fordern wir in § 5 Abs. 4, dass eine Gebührenbemessung ohne grundhafte Kalkulation als fehlerhaft zu bewerten ist. Ebenso ist eine Satzung ohne vorherige Kalkulation nicht gültig. Die derzeitige Rechtslage erlaubt Satzungen ohne
Laut § 5 Abs. 5 ist die Kalkulation auf Verlangen und Antrag des Beitragspflichtigen in Form eines rechtsmittelfähigen Bescheides offenzulegen. Dies erhöht die Transparenz bei der Gebührenbemessung und die Nachvollziehbarkeit der Berechnungen für die Beitragspflichtigen.