Sie müssen zugeben: Dagegen gibt es keine sinnhaften und auch keine plausiblen Argumente, wäre nur der gute Wille da.
Wie soll sich ein Polizeibeamter außerdienstlich, zum Beispiel beim Erkennen einer gefährlichen Situation, wirkungsvoll in den Dienst versetzen können, wenn Sie ihm mit dem Verlassen der Dienststelle absprechen, zum Führen einer
Dienstpistole geeignet zu sein? - Das können Sie auch niemandem erklären. Aber na ja, sage ich mir als Mitglied der AfD, wen wundert das in Sachsen-Anhalt eigentlich noch? Denn wer seinen Polizeibeamten misstraut und sie deshalb im Dienst mit einer Individualkennzeichnung ausstattet, der traut seinen Beamten auch privat nicht zu, eine Dienstpistole zu führen und mit nach Hause zu nehmen. - Richtig?
Der § 55 des Waffengesetzes würde es Ihnen ermöglichen, hierfür den gesetzlichen Bogen zu schlagen und auf einfache Weise die außerdienstliche polizeiliche Wirkungspräsenz in den Wohngebieten unserer Städte und Dörfer zu verbessern.
Er regelt die Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten. In § 55 ist alles geklärt. Das Ausstatten unserer Schützenverbände in Sachsen-Anhalt einerseits und andererseits das Abgeben der P 225 an interessierte Polizeibeamte, die diese Waffe ohnehin seit fast 30 Jahren im Dienst tragen, sind die einzig sinnvollen Schritte nach einer Ausmusterungsaktion.
Bei einer auf ökonomische Haushaltsführung bedachten Landesregierung kann es nicht das Ziel sein, die immer noch hochwertigen Dienstpistolen
an die Firma Sig Sauer zurückzugeben, damit diese damit die Schredder füttert, die Pistolen verschrottet oder mit ihnen - das ist vielleicht auch naheliegend - ein zweites Gebrauchtgeschäft machen kann und auch machen wird, denke ich.
In diesem vernünftigen Sinne bitte ich Sie: Stimmen Sie unserem Antrag zu und erarbeiten Sie zeitnah ein gangbares Konzept der anschließenden Waffenübergabe in die verantwortungsvollen Hände unserer Schützenvereine und unserer Polizeibeamten.
Deshalb beantragt die AfD, sich im Ausschuss für Inneres und Sport mit diesem Antrag zu befassen. - Danke.
Ich sehe keine Fragen. Dann danke ich Herrn Lehmann für die Einbringung des Antrages. - Bevor wir in der Debatte fortfahren, habe ich die ehrenvolle Aufgabe, Damen und Herren des Seniorenbeirates der Stadt Zerbst in unserem Hohen Hause begrüßen zu dürfen. Seien Sie herzlich willkommen!
In der Debatte sind drei Minuten Redezeit je Fraktion vorgesehen. Für die Landesregierung spricht der Minister Herr Stahlknecht. Herr Stahlknecht, Sie haben das Wort.
Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Lehmann, Ihr neuerlicher Antrag oder der Antrag der AfD - wer weiß - zum Waffenrecht zeigt den wiederholten Versuch, Waffen zum Bestandteil des täglichen Lebens zu machen und uns damit an amerikanische Verhältnisse heranzurücken.
Das ist doch, was Sie mit Ihrem Schlagwort des bürgernahen Waffenrechtes meinen. Bürgernahes Waffenrecht heißt nach Lesart unserer Rechtsordnung allerdings, die berechtigten Sicherheitsinteressen aller Bürgerinnen und Bürger dieses Landes mit den berechtigten Interessen der Bürger in Ausgleich und Einklang zu bringen, die die Jagd betreiben oder sich für den Schießsport begeistern oder auch Sammler oder Brauchtumsschützen sind.
Gerade weil die Ausübung der Jagd und des Sports mit Waffen sowie generell der Umgang mit Waffen besondere Anforderungen an diejenigen stellt, die ihn ausüben, haben wir zu Recht ein restriktives Waffenrecht, welches nur dem den Besitz von Waffen zugesteht, der persönlich zuverlässig ist und ein gesetzlich anerkanntes Bedürfnis dauerhaft geltend macht. Nur dann kann Politik gegenüber dem Teil der Bevölkerung, dem die Jagd und der Schützensport eben kein Anliegen ist, glaubhaft machen, dass dessen Sicherheitsbedürfnis wirklich ernst genommen wird.
Es ist für mich auch kein Ausdruck von Schützenfreundlichkeit, Schießsportvereinen ausrangierte ehemalige Dienstwaffen der Polizei anzubieten oder dies als Sport- oder gar Nachwuchsförderung zu deklarieren.
Ihre Vorstellung, potenziellen Sportschützennachwuchs mit Großkaliberpistolen üben zu lassen, ist vor dem Hintergrund, dass Großkaliberschießen für Minderjährige nach dem Waffengesetz verboten ist, eine völlige Fehlvorstellung.
Auch Ihre Einfachrechnung, alle zehn ausrangierten Polizeipistolen ergeben eine 25-m-Schießbahn, verfängt dabei nicht. Das Land stellt jedes Jahr erhebliche Gelder für die Sportförderung zur Verfügung. Schießsport und Schützenvereine können sowohl über die Sportstättenförderung als auch über die Pauschalförderung gemäß unserem Sportfördergesetz, genau genommen dort § 8, entsprechende Anträge stellen und tun dies auch. Damit erübrigt es sich, dass das Land im Namen der Sportförderung alte, ausgediente Dienstwaffen im Stil eines Waffenhändlers verteilt.
Warum dann Dienstwaffenträger des Landes, also in der Regel Polizeibeamtinnen und -beamte, ein Vorkaufsrecht haben sollten, wie Sie das in Nr. 2 fordern, erschließt sich mir nun wirklich nicht.
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte bekommen Ihre Dienstwaffen dienstlich geliefert. Gehen Sie privat der Jagd nach oder sind sie in Schießsportvereinen aktiv, finanzieren sie ihre Freizeitaktivitäten bitte genauso privat wie andere Bürgerinnen und Bürger dieses Landes auch.
Was nun den von Ihnen angeregten weiteren Umgang mit den ausgemusterten Dienstwaffen angeht, so ist dies noch nicht abschließend entschieden. Sicher ist, dass wir sie nicht meistbietend versteigern werden.
Lieber Herr Lehmann, mit Nr. 4 Buchstabe a zielen Sie - so habe ich den Antrag und die Begründung verstanden - darauf ab, dass wir die Sig
Sauer P 6 auch zukünftig, nach Einführung der neuen Dienstwaffe, zur allgemeinen dienstlich zugelassenen Waffe erklären und Beamtinnen und Beamte, die ein solches Exemplar als Eigentum, idealerweise nach Ihren Vorstellungen vom Land zum Vorzugspreis erworben haben, über § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes zum Führen dieser Waffe außerhalb des Dienstes ermächtigen. Meine Dame und Herren der AfD, auf diese Art und Weise privatisieren Sie Waffen zu dienstlich zugelassenen Zwecken und erklären das Führen in der Öffentlichkeit an jedem dienstlichen Bedürfnis vorbei und auch vorbei an der Intention des Waffengesetzes. Das kann doch wohl nicht Ihr Ernst sein.
Ich bezeichne dies als einen Versuch für das private Führen von Schusswaffen, um dem Waffenbesitz neue Wege zu erschließen. Ich weiß aber gar nicht, Herr Lehmann, warum Sie sich bis unter die Zähne bewaffnen wollen.
Auch Ihre Aussage, Polizisten könnten sich dann jederzeit in den Dienst versetzen, was ohne Waffe lächerlich und gefährlich sei, verfängt hier nicht. Es ist, glaube ich, kein Massenphänomen, dass sich Polizeibeamte in den Dienst versetzen müssen und erst recht nicht unter Einsatz der Waffe.
Wenn Sie ein wenig in unserem Polizeigesetz, beispielsweise §§ 65 ff., lesen würden, dann wäre Ihnen bewusst, dass der Einsatz der Waffe nur das letzte Mittel der Anwendung unmittelbaren Zwangs sein kann, und Sie würden auch den Ausnahmecharakter kennen. Das Führen von dienstlich gelieferten Schusswaffen innerhalb und außerhalb des Dienstes ist übrigens seit Jahren durch einen Erlass meines Ministeriums geregelt.
Das Land trägt damit seiner Verantwortung gegenüber seinen Polizeibeamten, die es mit den Schusswaffen ausstattet, und seiner Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit Rechnung. Und diese Verantwortung würde weiter bestehen, wenn das Land seinen Beamten Waffen verkaufen würde und die Voraussetzung für das Führen in der Öffentlichkeit außerhalb der hierfür vorgesehenen Vorschriften des Waffengesetzes schaffen würde. Das kommt für mich nicht infrage. Wir brauchen folglich auch keine neue Dienstvorschrift.
Jetzt zum letzten Punkt: Es ist richtig, dass § 8 des Waffengesetzes die Bedürfnisgründe nicht abschließend regelt, sondern bei Vorhandensein eines spezifischen Interesses auch die Anerkennung eines anderen Bedürfnisgrundes zulässt. Den sehe ich aber für Polizeibeamtinnen und -beamte nicht. Denn zur Inübunghaltung - wie Sie es ausdrücken - gehören regelmäßige Schieß
trainings in jedem Quartal zum dienstlichen Pflichtprogramm und nicht das Schießen irgendwo draußen mitten in der Prärie.
Was den Transport der Waffe anbetrifft, ist anzumerken, dass für Dienstwaffen in den Dienststellen Aufbewahrungsgelasse vorhanden sind. Wer zum Führen der Waffe außerhalb des Dienstes nach § 55 Abs. 1 des Waffengesetzes ermächtigt ist, darf damit auch seine Waffe transportieren.
Das alles ist, wie bereits ausgeführt, geregelt, sodass Ihr Antrag auch an dieser Stelle ins Leere läuft.
Eine Kurzintervention, bitte. - Sehr geehrter Herr Innenminister Stahlknecht, unabhängig davon, dass Sie - sicherlich auch durch verschiedene Umstände getrieben - politisch nicht immer ganz richtig liegen, schätze ich Sie aber als einen sehr sachlichen Politiker und Minister. Das meine ich wirklich ehrlich. Daher steht es Ihnen schlecht zu Gesicht, dass Sie hier, unabhängig von einigen anderen Ausführungen, immer wieder, wenn es um die Liberalisierung des Waffenrechtes geht, mit einer Amerikanisierung des Waffenrechtes erwidern und gegenargumentieren.
möchte hier US-amerikanische Verhältnisse des Waffenrechtes haben. Wenn wir überlegen, was das bedeutet, dann heißt das, dass dort Vollautomaten, das heißt Kriegswaffen, gehortet werden können. Das will hier niemand.
Wir wollen hier nur, dass ein immer enger geschnittenes, immer enger gestricktes Waffenrecht liberalisiert wird