Sehr verehrte Damen und Herren, auch die Entscheidung über die Projektförderung ist im Gesetz eindeutig geregelt. Da steht nicht genau, das Kuratorium entscheidet jetzt genau über die Projektförderung, sondern da steht, wofür der Stiftungsrat zuständig ist und den dann noch nicht deklarierten Rest, damit die Hauptsache, den bestimmt das Kuratorium. Das Kuratorium, dort die Künstler und Kunstverbandsvertreter, bestimmen allein über die Projektförderung, was ja das Wichtigste in dieser Stiftung ist. Die Zusatzaufgabe, die mögliche Sicherung von Kunst und Kultur, die historisch ist, das obliegt dann dem Stiftungsrat und auch die Aufgabe Dokumentation zu sichern. Das ist aber der Nebenzweck der Stiftung und würde möglicherweise auch von der Zusammensetzung des Kuratoriums her nicht in der gleichen Qualität leistbar sein, weil wir großen Wert darauf legen, dass das Kuratorium sich vor allem um das Zeitgenössische kümmert und es vertritt. Von daher ist die Mitwirkung der Künstlerinnen und Künstler bei der Förderung ihrer Kollegen absolut gesichert. Damit ist auch die Staatsferne ausreichend gegeben. Die Befürchtungen, die hier gehegt wurden, teilen wir nicht.
Jetzt noch zur Klarstellung, was mit den Künstlerhäusern geschehen kann. So lange es darüber keine einvernehmliche Regelung gibt, bleibt das unteilbares Erbe und in der Verantwortung der jetzt noch verbliebenen Mitglieder in der Stiftung Kulturfonds. Sachsen hat sich da geschickt rauslösen können. Denn wie es aussieht, wird daraus kein Geldbetrag für die Förderung der Kunst entstehen, sondern eine dauerhafte Belastung, möglicherweise auch der Stiftung oder des Haushalts des Freistaats. Auch dort kann man festhalten, der Nutzen aus den Künstlerhäusern war im Wesentlichen nicht bei Thüringen zu finden, teilweise schon; was Sinn gemacht hat, war der Gedanke der europäischen Kulturförderung. Ob das jetzt bei dieser Stiftung bleiben muss, wird vielleicht noch geklärt werden. Ich sage es noch einmal: Sollte es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung kommen, bleibt das unteilbares Erbe und damit auch der Freistaat bzw. diese von uns zu errichtende Stiftung in der Verantwortung. Auch da hat Kassandra wieder einmal in die falsche Richtung gerufen. Das darf an dieser Stelle angemerkt werden.
Meine sehr vereehrten Damen und Herren, wir werden, wie schon im Ausschuss angekündigt, eine Anhörung dazu anstrengen. Ich habe schon eine Liste der Anzuhörenden vorbereitet. Wir werden das den Sprechern nachher mal zur Kenntnis geben, was wir morgen vorschlagen werden. Sie können das gerne ergänzen. Wir können auch noch darüber reden, ob wir es mit einer mündlichen Anhörung
aufwerten. Wir werden zu schauen haben, ob wir es zeitlich schaffen, denn die Legislaturperiode geht zu Ende. Hier wird, da bin ich wieder bei Kassandra, nichts durchgepeitscht. Die unterstellte Verängstigung der Künstler und diese Rechtsunsicherheit, die gibt es schier nicht. Die Kündigung ist zum 01.01. des Jahres 2005 ausgesprochen; bis dahin arbeitet die Stiftung Kulturfonds selbstverständlich ungeschmälert weiter. Wir haben klargestellt, wie es danach weitergeht. Je früher wir die Klarheit über das Gesetz haben, umso besser für die zeitgenössische Kunstszene in Thüringen. Ich bedanke mich.
Weitere Redemeldungen liegen mir nicht vor. Wir entscheiden nun über die Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist die Überweisung erfolgt.
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zu dem Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/4025 ERSTE und ZWEITE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Name des Gesetzes ist länger als der Gesetzestext, denn im Mittelpunkt steht der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland. Er basiert auf einem Beschluss der Regierungschefs der Länder. Der Lotteriestaatsvertrag hat eine im Grundsatz ländereinheitliche Regelung zum Glücksspiel und besonders zum Lotteriewesen geschaffen. Heute geht es hier um die parlamentarischen Beratungen zum Zustimmungsgesetz, die Umsetzung in Landesrecht mittels eines Ausführungsgesetzes steht noch vor uns und hat noch zu erfolgen. Im Ausführungsgesetz muss sich dann auch inhaltlich mit der Problematik befasst werden. Ich bitte um zügige Beratung zu diesem Zustimmungsgesetz.
Ich hatte ja wirklich mehr vorzulesen. Frau Thierbach, Sie wollen eine Anfrage stellen? Ich nehme an, an den Herrn Minister?
Herr Minister, auch bei unserer Fraktion können Sie sehen, dass wir dieser heutigen Drucksache zustimmen werden. Aber eine Frage habe ich trotzdem, auch wenn Sie jetzt gesagt haben, dass noch ein Ausführungsgesetz kommt. Bisher haben die Liga der Freien Wohlfahrtspflege und der Landessportbund prozentual bestimmt Leistungen durch das Land aus dem Landeshaushalt bekommen.
Es gab zusätzlich die prozentuale Beteiligung über die Lottogewinne. Nun gab es das Gentlemen's Agreement, was politisch nur unterstützt werden kann, das Ausfälle der Lottomittel oder wenn das Land runtergeht im Prinzip ausgleicht, so dass für die Liga wie auch für den LSB immer eine gerechte Planungsgröße vorhanden war. Meine Frage zielt darauf ab: Wie wollen wir angesichts der Verluste, wenn die Gesetze dann in der Form wirken und die Spieleinsätze kleiner werden und damit auch die Gewinne kleiner werden, Liga und LSB ab 01.07.2004 eine Planungssicherheit in den Finanzen geben? Denn es tritt ja alles zum 01.07.2004 in Kraft.
Erstens ist mir nicht bekannt, dass die Spielumsätze kleiner werden. Sie steigen nicht so wie erwartet. Zweitens ist das keine Sache eines Zustimmungsgesetzes, sondern Sache des Landeshaushalts.
Herr Minister, ich muss Sie ja als Landesregierung fragen. Zum 01.07.2004 soll das alles in Kraft treten. Zum 01.07.2004 ist dann auch für diejenigen, die bei uns an den Gesetzen partizipieren, die Auswirkung da. Wie will die Landesregierung damit umgehen?
Ich sehe momentan keine negative Auswirkung aus diesem Gesetz. Ganz im Gegenteil, ich sehe aus dem neuen Lotteriestaatsvertrag und dem Ausführungsgesetz zusätzliche
Mir liegen zu diesem Tagesordnungspunkt keine Redeanmeldungen vor, das bleibt offensichtlich auch so, so dass ich die Aussprache öffnen und schließen kann. Es ist heute Morgen beantragt worden, dass wir der ersten Beratung die zweite Beratung anschließen. Wir müssen aber darüber abstimmen. Wer damit einverstanden ist, dass wir die zweite Beratung jetzt durchführen, den bitte ich um das Handzeichen. Das muss übrigens mit dem Quorum von zwei Dritteln der Abgeordneten geschehen. Danke schön. Die Gegenstimmen, bitte. Es gibt keine. Stimmenthaltungen? Es gibt drei Stimmenthaltungen. Das Quorum von zwei Dritteln ist damit aber erreicht.
Ich rufe die zweite Beratung auf. Möchte in der zweiten Beratung jemand das Wort ergreifen? Das ist nicht der Fall, damit schließe ich die Aussprache in der zweiten Beratung und wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/4025 nach zweiter Beratung. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Gegenstimmen gibt es nicht. Stimmenthaltungen, bitte. Es gibt eine ganze Reihe von Stimmenthaltungen. Mit einer Mehrheit von Jastimmen ist der Gesetzentwurf angenommen. Ich bitte, das in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer dem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Das gilt jetzt für die Gegenstimmen. Die gibt es hier nicht. Und die Stimmenthaltungen. Danke schön, mit einer Mehrheit von Zustimmungen ist dieses Gesetz angenommen.
Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter Gesetzentwurf der Fraktion der PDS - Drucksache 3/4027 ERSTE BERATUNG
Die Einbringung für die PDS-Fraktion ist nicht signalisiert worden, so dass ich gleich die Aussprache eröffne. Ich rufe als Erstes für die CDU-Fraktion den Abgeordneten Wolf auf.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, ich dachte, die PDS würde ihren Gesetzentwurf hier noch begründen. So muss ich mich auf die Begründung in dem vorgelegten Gesetzentwurf beziehen. Wer dies genau liest, der kann feststellen, dass eigentlich
der PDS das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bekannt ist. Dann müsste aber auch bekannt sein, dass das Bundesverfassungsgericht ganz bewusst die bestehenden Ländergesetze nicht aufgehoben hat, sondern festgestellt hat, dass diese Ländergesetze kompetenzwidrig durch die Länder erstellt wurden, was zur Folge hat, dass der Bundesgesetzgeber in der Pflicht ist, diese entsprechende Problematik zu regeln. Warum es notwendig ist, dass man gefährliche Wiederholungs- und gewaltbereite Straftäter auch nach ihrer verbüßten Haftstrafe unterbringt, darüber haben wir bei der Verabschiedung auch unseres Thüringer Gesetzes sehr ausführlich diskutiert. Auch das Urteil des Verfassungsgerichts bestreitet diese Notwendigkeit ja nicht. Es weist aber darauf hin, dass der Bund jetzt in der Pflicht ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Das Urteil ist auch nur zu den Landesgesetzen der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt ergangen. Allerdings greift mit der Bindungswirkung durch § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes natürlich auch die Wirkung auf den Freistaat Thüringen über. Es steht daher fest, dass derzeit alle Landesgesetze, also auch unser Thüringer Landesgesetz, nur dann angewendet werden können, wenn die von dem Gericht erhobenen Forderungen auch entsprechend beachtet werden. Das Gericht hat eine sehr strenge Anforderung an die Gestaltung des Verfahrens und die inhaltlichen Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung gestellt. Diese richten sich dann aber auch an den neuen Gesetzgeber, der eine entsprechende bundesrechtliche Regelung schaffen muss.
Wer das Urteil ausführlich liest, wird auch feststellen, dass sowohl in den Urteilen vom 05.02.2004 als auch vom 10.02.2004 festgestellt wird, dass es keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch eine nachträgliche Unterbringung gibt und dass auch keine - wie in der Begründung von der PDS behauptet - Doppelstrafe durch eine solche nachträgliche Unterbringung entsteht. Viel wichtiger ist die Abwägung des Schutzes der Allgemeinheit vor der Gefährlichkeit eines entsprechenden Straftäters. Ich darf daran erinnern, dass auch das Grundgesetz die körperliche Unversehrtheit jedes einzelnen Bürgers vorsieht. Auch dies ist ein Grundrecht und da gilt es entsprechend abzuwägen.
Es bleibt zusammenzufassen, dass der vorliegende Gesetzentwurf der PDS in der Drucksache 3/4027 das Ziel hat, das Thüringer Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter sofort aufzuheben. Dem kann nicht zugestimmt werden, weil es noch keine entsprechende bundesgesetzliche Regelung gibt. Erst wenn diese vorhanden ist, kann man darüber nachdenken, das Thüringer Gesetz entsprechend abzuschaffen. Das Urteil enthält ja auch entsprechende Fristen. Ich weiß, dass wir in Thüringen im Moment noch keinen Straftäter haben, der entsprechend mit einer solchen Auflage untergebracht ist. Andere Bundesländer haben das Problem. Die müssten, wenn sie ihr Gesetz jetzt aufheben würden, solche Straftäter mit der entsprechenden Gefährdung der Allgemeinheit entlassen. Ich weiß aber, dass in Thüringen durchaus die Möglichkeit besteht, dass noch vor dem 30. September
das wäre das Auslaufen der Frist - durchaus auch ein entsprechendes Verfahren laufen könnte. Wir sollten uns die Möglichkeit jetzt nicht schon beschneiden, dann entsprechend auch die Thüringer Bevölkerung vor solchen gefährlichen Straftätern zu schützen.
Es bleibt mir jetzt nur noch mal daran zu erinnern, dass die Bundesregierung hier in der Pflicht ist, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. Dem vorliegenden Gesetzentwurf kann meine Fraktion ihre Zustimmung nicht geben. Danke schön
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die von der PDS-Fraktion erstrebte sofortige Aufhebung des Thüringer Straftäterunterbringungsgesetzes ist weder rechtlich geboten noch in der Sache sinnvoll. Sie deutet darauf hin, dass die PDS den Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern nicht hinreichend ernst nimmt.
Ich werde es gleich begründen. Der Gesetzentwurf der PDS-Fraktion zur sofortigen Aufhebung des Thüringer Staftäterunterbringungsgesetzes wird mit drei Gesichtspunkten begründet:
1. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004 verpflichtet den Thüringer Gesetzgeber zur sofortigen Aufhebung dieses Gesetzes.
2. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Rückwirkungs- und Doppelbestrafungsverbot und sei in der Sache kontraproduktiv.
Zum ersten Gesichtspunkt, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2004: Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden? Es hat im Verfahren zur Überprüfung der Landesgesetze aus Bayern und Sachsen-Anhalt entschieden, dass nicht die Länder, sondern der Bund für ein Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung zuständig ist. Das war immer die Position der Thüringer Landesregierung. Bekanntlich gab es insgesamt
neun Bundesratsinitiativen, u.a. auch eingebracht von Thüringen, in denen der Bund zum Tätigwerden aufgefordert wurde. Auch jetzt werden wir wieder mit Bayern zusammen eine erneute Bundesratsinitiative mit ganz konkreten Inhalten auf den Weg bringen. Es war sogar die Bundesregierung, die die Zuständigkeit des Bundes verneint und die Länder aufgefordert hat, selbst tätig zu werden. Deshalb ist den Ländern doch gar nichts anderes übrig geblieben, als eigene Gesetze zu erlassen. Dieser Zwangslage hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Übergangsregelung auch Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Rechtsauffassung lediglich insoweit nicht geteilt, als wir annahmen, dass die Länder zuständig sind, so lange der Bund untätig bleibt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht aber gerade die Verantwortung des Bundes betont. Wir werden sehen, ob die Bundesregierung dieser Verantwortung nachkommt.
Was folgt nun aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für die Landesgesetzes, die nicht Verfahrensgegenstand beim Bundesverfassungsgericht waren, also auch das Thüringer Gesetz? Folgt daraus, wie die PDS meint, die Pflicht des Landesgesetzgebers zur sofortigen Aufhebung? Keineswegs. Wir müssen hier mehrere Varianten unterscheiden, bei denen jeweils zunächst ein Handeln des Bundes gefordert ist. Zunächst hat der Bund die Möglichkeit, mittels einer so genannten Länderöffnungsklausel die Kompetenz des Landesgesetzgebers für entsprechende gesetzliche Regelungen zu begründen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2004 besonders betont und lediglich als Anforderung formuliert, dass eine solche Länderöffnungsklausel aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich geregelt sein muss. Würde der Bund diese Variante wählen, dann könnten die bestehenden fünf Landesgesetze bestehen bleiben und auch neue erlassen werden. Dann würde sich also überhaupt keine Notwendigkeit ergeben, unser Thüringer Straftäterunterbringungsgesetz aufzuheben. Außerdem hat der Bund die Möglichkeit, eine eigene gesetzliche Regelung zur nachträglichen Sicherungsverwahrung zu treffen. Sobald eine solche vorliegt bzw. in Kraft ist, müssen die entgegenstehenden Landesgesetze aufgehoben werden. So weit sind wir aber noch nicht.
Zum Dritten kann der Bund die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Übergangsfrist bis zum 30. September 2004 auch verstreichen lassen, ohne ein Gesetz zu erlassen. Dann müssen die Landesgesetze mit Wirkung von diesem Zeitpunkt, also dem 30. September 2004, aufgehoben werden.
Wir sehen also, eine sofortige Aufhebung des Thüringer Straftäterunterbringungsgesetzes ist keinesfalls geboten. Ob eine Aufhebung für einen späteren Zeitpunkt geboten ist, hängt einzig und allein vom weiteren Verhalten des Bundes ab.
Eine letzte Bemerkung hierzu: Wenn die PDS-Fraktion in ihrer Gesetzesbegründung meint, die Übergangsregelung
des Bundesverfassungsgerichts sei für Thüringen nicht anwendbar, weil es hier keinen entsprechenden Fall der Unterbringung gäbe, ist dies schon deshalb unrichtig, weil ein solcher Antrag gestellt ist und nunmehr die gerichtliche Entscheidung abgewartet werden muss. Es besteht also sehr wohl eine fortdauernde Rechtfertigung für unser Gesetz, abgesehen davon, dass sich bis zum Ende der Übergangsfrist unter Umständen noch ein weiterer Bedarf hieraus ergeben kann. Das Verfahren, was ich erwähnte, ist bei dem Landgericht Gera anhängig und der Antrag ist von einer im dortigen Bereich ansässigen Justizvollzugsanstalt gestellt worden.
Als zweiter Gesichtspunkt wird zur Begründung des PDS-Gesetzentwurfs angeführt, die nachträgliche Sicherungsverwahrung verstoße gegen das Rückwirkungs- und Doppelbestrafungsverbot und sei in der Sache kontraproduktiv. Beides ist schlicht falsch. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 ausdrücklich entschieden und mit ausführlicher Begründung ausgeführt, dass die Sicherungsverwahrung nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot und die Aufhebung ihrer Höchstdauer, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch unter dem Aspekt des Rückwirkungsverbots nichts anderes gelten als für die Aufhebung ihrer Höchstdauer. Auch die Übergangsregelung aus dem Urteil zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich billigt, anderenfalls gäbe es dem Bund die Gelegenheit zum Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes.