Zu Frage 2: Der Grunderwerbssteuer unterliegen nur Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, zählen nicht zu den Grundstücken.
Zu Frage 3: Die Bestimmungen zum Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung lassen eine Aussage zur Höhe der bisher entrichteten Grunderwerbssteuer nicht zu, da wegen der geringen Anzahl der Fälle leicht auf die Identität der Steuerpflichtigen geschlossen werden könnte.
Zu Frage 4: Für einen großen Teil der Grundstücksübertragungen aus diesem Anlass kommt, wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, die Grunderwerbssteuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Grunderwerbssteuergesetz zur Anwendung. Die Zahl der steuerpflichtigen Übertragungsvorgänge und die Höhe der festgesetzten Steuer ist äußerst gering. Die Landesregierung hält die Einführung einer weiteren Steuerbefreiung deswegen nicht für geboten.
Gibt es noch Fragen? Das ist nicht der Fall, danke schön. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/3997. Bitte, Herr Abgeordneter Gerstenberger.
Vertragliche Ausgestaltung der Elektroenergieversorgung von Immobilien in Verantwortung der Landesregierung
Nach der Liberalisierung des Energiemarktes hat die Landesregierung die Versorgung von Immobilien mit Elektroenergie ausgeschrieben und vertraglich ausgestaltet.
1. Für welchen Zeitraum ist die Versorgung mit Elektroenergie zwischen dem Freistaat und dem ausgewählten Energielieferanten vertraglich vereinbart?
3. Liegt mit der aktuellen Preisentwicklung der Energielieferant noch immer günstiger gegenüber den Wettbewerbern?
4. Ist die Möglichkeit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit vereinbart, wenn ja, in welcher Abhängigkeit von der Preisentwicklung?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gerstenberger beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die Belieferung mit Elektroenergie ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 vertraglich vereinbart worden.
Gibt es weitere Fragen? Nein, ganz offensichtlich sind alle zufrieden. Entschuldigung, das war eine Bewertung, die ich nicht vornehmen durfte, aber ich glaube, sie wird mir verziehen. Ich komme zur nächsten Frage in Drucksache 3/3998. Bitte, Herr Abgeordneter Huster.
Mit dem Thüringer Haushaltsgesetz 2003/2004 vom 18. Dezember 2002 wurden auch die Stellenpläne vom Landtag beschlossen. Unter anderem wurden für das Jahr 2003 252 Stellenhebungen im Bereich der Polizeidirektionen bestätigt. Obwohl eine Hebung in Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) nicht vorgesehen war, genehmigte das Finanzministerium am 11. Juni 2003 im Haushaltsvollzug die Hebung einer Stelle B 9 in der Staatskanzlei auf die Besoldungsgruppe B 10 (siehe Nach- tragshaushalt).
1. Woraus ergab sich angesichts der personalwirtschaftlichen Maßnahmen in allen Einzelplänen des Thüringer Landeshaushalts die Notwendigkeit, eine Hebung an dieser Stelle vorzunehmen?
2. Warum wurde diese außerplanmäßige Hebung nicht vor ihrer Genehmigung im Haushalts- und Finanzausschuss beraten, sondern lediglich im Nachtragshaushalt 2004 als "Hebung im Vollzug des abgelaufenen Haushaltsjahres" aufgeführt?
3. Ab welchem Zeitpunkt, gegebenenfalls mit welcher Rückwirkung, wurde der Stelleninhaber nach B 10 besoldet?
4. Welche weiteren Stellenhebungen hat das Finanzministerium in den Jahren 2003 und 2004 außerplanmäßig genehmigt und welche derartigen Anträge wurden aus welchen Gründen versagt?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 2: Die Notwendigkeit zur Hebung dieser Planstelle ergibt sich aus § 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes in Verbindung mit der Thüringer Besoldungsordnung B. Danach ist das Amt des Chefs der Staatskanzlei im Range eines Staatssekretärs eindeutig der Besoldungsgruppe B 10 zugeordnet. Mit der Ernennung des Chefs der Staatskanzlei als Staatssekretär war die Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 10 verbunden. Nach § 10 Abs. 4 des Thüringer Haushaltsgesetzes 2003/2004 ist das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, haushaltsmäßige Bestimmungen zu treffen,
die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben, insbesondere die Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen. Eine Befassung des Haushalts- und Finanzausschusses ist in diesen Fällen vom Gesetz nicht vorgesehen.
Zu Frage 4: In den Jahren 2003 und 2004 erfolgte im Haushaltsvollzug eine weitere Stellenhebung, und zwar bei Kapitel 08 34 von Vergütungsgruppe 1 a nach 1. Grund hierfür war eine zwingend erforderliche Anpassung an die tarifrechtlich gebotene Eingruppierung. Ablehnungen von Stellenhebungen erfolgten nicht.
Ich sehe keine Nachfragen. Danke. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/4032, eine Frage der Frau Abgeordneten Fischer. Frau Abgeordnete Nitzpon, Sie werden sie stellen. Bitte schön.
Eine der ersten Folgen der Gesundheitsreform der Bundesregierung ist in Thüringen die Tatsache, dass 30 Ärzte ihre Zulassung innerhalb eines Monats vorzeitig zurückgegeben haben. Derzeit stehen in Thüringen nach Presseberichten 180 Praxen leer.
1. Welche Räume/Gebiete sind in Thüringen besonders betroffen von der fehlenden Besetzung von Arztpraxen mit welchen Fachgebieten?
2. Wie werden die Auswirkungen der fehlenden Ärzte in den verschiedenen Fachgebieten auf die ambulante Versorgung der Bevölkerung eingeschätzt?
4. Wann wird endlich der Lehrstuhl für Allgemeinmedizin an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena eingerichtet und seine Arbeit aufnehmen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung be
Zu Frage 1: Die ambulante medizinische Versorgung ist im Freistaat Thüringen gemessen an den bundesgesetzlichen Rahmenvorgaben derzeit sichergestellt, auch wenn besonders in ländlichen Gebieten und dort vor allem im hausärztlichen Bereich immer mehr frei werdende Praxen infolge fehlender Bewerber nicht wieder besetzt werden können. Die Problematik einer Über- oder Unterversorgung mit ambulant tätigen Ärzten ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den Bedarfsplanungsrichtlinien Ärzte genau geregelt. Eine Unterversorgung bei den Hausärzten ist erst zu vermuten, wenn der Bedarf um 25 Prozent unterschritten wird. Bei den Fachärzten sind es 50 Prozent. Dies ist in Thüringen nirgendwo der Fall. Nach dem aktuellen Bedarfsplan der Kassenärztlichen Vereinigung in Thüringen gibt es in Thüringen in keinem Fachgebiet eine Unterversorgung. Die Versorgungsgrade gerade im fachärztlichen Bereich liegen zu einem großen Teil deutlich über 110 Prozent, dem Maßstab für Überversorgung. Auch die hausärztliche Versorgung ist zurzeit abgesichert, legt man den Maßstab der bundesgesetzlich definierten Unterversorgung zu Grunde. Nur 6 der 20 Thüringer Planungsbereiche liegen mit Versorgungsgraden zwischen 87,3 und 99,9 Prozent unter 100 Prozent. Dies sind die Bereiche Nordhausen, Altenburger Land, Eichsfeld, Hildburghausen, Sömmerda und Unstrut-HainichKreis. Sieben weisen einen Versorgungsgrad über 110 Prozent auf. Dies betrifft die Planungsbereiche Gera, Jena, Saale-Holzland-Kreis, Weimar, Weimarer Land, SaalfeldRudolstadt, Sonneberg, Suhl, Schmalkalden, Meiningen.
Zu Frage 2: Auch wenn, gemessen am Bedarfsplan, die ambulante medizinische Versorgung in Thüringen gegenwärtig sichergestellt ist und keine Unterversorgung vorliegt, gibt es zunehmend Gebiete, in denen derzeit bereits Ärzte gesucht werden. Bei den Hausärzten betrifft das insbesondere die Bereiche Nordhausen, Eichsfeld, Altenburger Land und auch Erfurt. Ein Drittel aller Hausärzte in Thüringen ist über 59 Jahre alt. Das heißt also, eine große Zahl der gegenwärtig niedergelassenen Ärzte wird in den nächsten Jahren nicht mehr ambulant tätig sein. Betreut ein Hausarzt heute in Thüringen durchschnittlich 1.555 Einwohner, so wird er nach der Prognose der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen schon im Jahr 2007 1.814 Thüringer Einwohner zu versorgen haben. Wenn nicht die entsprechende Zahl junger Ärzte nachfolgen wird, besteht die Gefahr einer Unterversorgung im ambulanten medizinischen Bereich. Dies gilt aber für alle jungen Länder.
Zu Frage 3: Immer wieder hat auch mein Vorgänger, Herr Dr. Pietzsch, und habe auch ich die Bundesregierung darauf hingewiesen. Die Landesregierung hat mehrfach gefordert, die Vergütungsschere zwischen den Arzthonoraren in Ost und West zu schließen, um wenigstens den Abwanderungsprozess zu stoppen.
Thüringen hat entsprechende Bundesratsinitiativen eingebracht. Ein kleiner Teilerfolg wurde mit der Gesundheitsreform erreicht. Weitere Schritte sind dringend notwendig.
Die Landesregierung leistet ihren Beitrag dazu, gemeinsam mit der Selbstverwaltung und den kommunalen Spitzenverbänden die Niederlassungsbedingungen für Ärzte attraktiver zu gestalten. Dazu gehört auch der Einsatz
um eine bessere Leistungsvergütung sowie die Nachwuchsförderung. Schon vor zwei Jahren wurde auf Initiative der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringens eine Arbeitsgruppe zur Nachwuchsgewinnung in Thüringen eingerichtet. Beteiligt daran sind die Krankenkassen, die Landesärztekammer Thüringen, Berufsverbände, aber auch mein Haus. Im Ergebnis dieser Arbeit wurde ein Sicherstellungsstatut auf den Weg gebracht, das unter anderem die Sicherstellung des Notfalldienstes in ärztlich unterbesetzten Notfalldienstbereichen fördert. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen hat bereits finanzielle Mittel für Notfalldienstbereiche, bei denen nur noch wenige Ärzte tätig sind, zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus führt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zusammen mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank regelmäßig Existenzgründertage durch. Allein diese Maßnahmen werden aber nicht ausreichen, den altersbedingten Rückgang der Arztzahlen aufzuhalten. Im Wesentlichen müssen sich die Rahmenbedingungen der ambulanten ärztlichen Tätigkeit in Thüringen, aber insbesondere in den gesamten jungen Ländern ändern. Hierzu zählt, wie bereits schon genannt, die Honorarangleichung Ost/West, aber auch der Abbau von Bürokratie. Verantwortlich dafür ist insbesondere die Bundesregierung.