Protokoll der Sitzung vom 04.03.2004

Der mögliche Opferschutz durch die Sicherungsverwahrung rechtfertigt keineswegs die nach Strafverbüßung fortdauernde Freiheitsentziehung von Straftätern, die einen Verbleib hinter Gittern nicht verdient haben. Das würde man dabei wohl in Kauf nehmen, erst recht dann nicht, wenn diese aufgrund der Entscheidung, die sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilte, hiermit nicht rechnen mussten. Nunmehr liegt das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den bayerischen und sachsenanhaltinischen Gesetzen vor, die mit der Thüringer Regelung im Wesentlichen übereinstimmen. Die Entscheidung besteht aus zwei Teilen.

Im ersten, von sämtlichen Richtern einstimmig getragenen Teil werden die Landesgesetze wegen fehlender Kompetenz des Landesgesetzgebers als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Wer sich mit der Materie näher befasst hat, Herr Wolf, und das haben wir, der wird sich von diesem Ergebnis nicht sonderlich überrascht sehen, weil es entgegen der Darstellung des Justizministeriums im Gesetzgebungsverfahren der herrschenden Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur eben entspricht. Die von den Abgeordneten Dr. Koch und Steffen Dittes während der ersten und zweiten Lesung des Gesetzentwurfs gemachten Ausführungen zur fehlenden Landeskompetenz finden sich in den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts ganz genau so wieder. Überraschend hingegen ist der zweite Teil der Entscheidung, in dem das Gericht mit einer Mehrheit 5:3 Stimmen anordnete, dass die Gesetze nach Maßgabe der Gründe bis zum 30. September dieses Jahres vorläufig anwendbar bleiben. Die Entscheidung ist insofern außergewöhnlich, als das Gericht hier, abweichend von bisherigen Fällen der Anordnung der befristeten Fortgeltung eines verfassungswidrigen Gesetzes, erstmalig bei einem wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz verfassungswidrigen Gesetzes die Fortgeltung angeordnet hat.

Diese Entscheidung der Senatsmehrheit wird in einer sehr lesenswerten abweichenden Meinung der drei dissentierenden Richter scharf kritisiert. Auf die Einzelheiten der abweichenden Meinungen will ich hier nicht eingehen. Bemerkenswert ist allerdings die Feststellung der drei Richter, dass die in den Landesgesetzen vorgesehene nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Rückwirkungsverbots zu vereinbaren sei. Dies müsse der Bundesgesetzgeber beachten, wenn er eine Regelung anstrebe, die die weitere Unterbringung der auf der Grundlage der Landesgesetze Inhaftierten vorsehe.

Sie, Herr Minister Gasser, haben bisher immer die Zuversicht kundgetan, dass die beiden Gesetze von Bayern und Sachsen-Anhalt der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten könnten. Nunmehr, nach Vorliegen der Entscheidung, gibt das Thüringer Justizministerium interessanterweise bekannt, dass das Bundesverfassungsgericht die Thüringer Rechtsauffassung bestätigt habe. Das überrascht, sowohl Sie, Herr Dr. Gasser, als auch Ihr Amtsvorgänger hatten bisher stets behauptet, dass eine Kompetenz des Landesgesetzgebers bestehe und hatten die Auffassung unserer Fraktion für unzutreffend erklärt, dass diese Kompetenz nicht besteht. Die Richtigkeit der vonseiten des Bundesjustizministeriums geäußerten Meinung, die Länder seien zuständig, wurde vom Thüringer Justizministerium nie in Zweifel gezogen. Es muss daher bereits auf den ersten Blick sehr überraschen, dass sich das Thüringer Justizministerium nunmehr durch das Verfassungsgericht als bestätigt betrachtet.

In einer Pressemitteilung behauptet das Justizministerium, der zuständige Senat habe in seiner Urteilsbegründung keine Bedenken gegen die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen erhoben. Das ist allerdings nicht zutreffend. Die Senatsmehrheit bezeichnet die äußerliche Beschränkung der Prognosebasis auf das Verhalten im Vollzug als einen misslungenen Kunstgriff des Gesetzgebers. Es hält die Gesetze in der Zeit der befristeten Fortgeltung nur bei entsprechender verfassungskonformer Auslegung für zulässig und nennt verschiedene Maßgaben, die hierbei zu berücksichtigen seien.

Der Senat hat schließlich auch nicht die für die inhaltliche Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelungen maßgebliche Frage der Rückwirkung der angegriffenen Gesetze erörtert, weil es für ihn wegen der Kompetenzwidrigkeit der Gesetze hierzu gar keinen Anlass gab. In dem von der Senatsmehrheit getragenen Teil der Begründung heißt es, Zitat: "Das Bundesverfassungsgericht hat vorliegend nicht darüber zu befinden, ob der von den Ländern gewählte Weg inhaltlich und verfahrensrechtlich mit den materiellen Vorgaben der Verfassung übereinstimmt. Jedenfalls steht aber ein vom zuständigen Gesetzgeber entwickeltes Konzept nachträglicher Anordnung einer präventiven Verwahrung noch inhaftierter Straftäter bei entsprechend enger Fassung nicht von vornherein unter dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit." Die Senatsmehrheit lässt somit die Frage ausschließlich offen, ob eine nachträglich angeordnete, im Urteil nicht vorbehaltene Sicherungsverwahrung, wie sie die Straftäterunterbringungsgesetze der Länder vorsehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es ist daher nicht korrekt zu behaupten, der zweite Senat habe in seiner Urteilsbegründung inhaltlich keine Bedenken gegen die angegriffenen landesrechtlichen Regelungen erhoben.

Schließlich wurde vom Thüringer Justizministerium behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe die Thüringer Rechtsauffassung, wonach der Bund zum Handeln bei nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgerufen sei, bestätigt. Auch das ist unzutreffend. Die Senatsmehrheit hat

in dem von ihr getragenen Teil der Entscheidungsgründe eine Pflicht des Bundesgesetzgebers, die derzeitige Rechtslage bei der Sicherungsverwahrung zu ändern, gar nicht behauptet. Stattdessen hat sie lediglich ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Gelegenheit zur Prüfung eines eventuellen Gesetzgebungsverfahrens zu geben sei, weil er irrtümlich von einer Gesetzgebungskompetenz der Länder ausgegangen ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, meine Damen und Herren, ist somit keine Bestätigung, sondern eher eine Korrektur der Auffassung des Thüringer Justizministeriums.

Es erhebt sich die Frage: Wie ist nunmehr mit dem Thüringer Straftäterunterbringungsgesetz zu verfahren? Nach unserer Auffassung - abweichend von der Ihren, Herr Minister - gibt es drei Möglichkeiten. Das Gesetz wird nicht aufgehoben, weil das Thüringer Gesetz nicht Gegenstand der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren war, hätte aber die Fortgeltung des Gesetzes über den 30. September 2004 hinaus zur Folge. Dem könnte eine Folgenbeseitigungspflicht des Thüringer Gesetzgebers entgegenstehen. Allerdings wird eine Pflicht zur Aufhebung eines parallelen Gesetzes, das mit dem kassierten Gesetz identisch ist, dann verneint, wenn der Gesetzgeber des kassierten Gesetzes nicht daran gehindert ist, die für verfassungswidrig erklärte Norm erneut zu verabschieden. Hier fehlten jedoch den vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Straftäterunterbringungsgesetzen der Länder Bayern und Sachsen-Anhalt wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz jede demokratische Legitimation, so dass der Gesetzgeber dieser Länder auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt die Gesetze erneut erlassen dürfte. Im Ergebnis ist der Gesetzgeber in Ländern, die identische Gesetze erlassen haben, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, verpflichtet, ihre Gesetze aufzuheben.

Aber auch dann, wenn man aus § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Pflicht des Thüringer Gesetzgebers zur Aufhebung des Thüringer Straftäterunterbringungsgesetzes nicht ableiten würde, wäre eine Nichtaufhebung widersinnig. Da das Thüringer Gesetz nicht Prüfungs- und Entscheidungsgegenstand der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde war, würde das Gesetz, anders als dies in einer Pressemitteilung des Justizministeriums behauptet wird, nicht am 1. Oktober seine Geltung verlieren. Die Justizvollzugsanstalten müssten demnach auch nach dem 30. September 2004 die Unterbringung beantragen, wenn ihnen die nach dem Gesetz maßgeblichen Umstände bekannt wären. Die zuständige Strafvollstreckungskammer würde dann allerdings wegen der Unvereinbarkeit des Thüringer Gesetzes mit dem Grundgesetz die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen, welches die Nichtigkeit der Thüringer Regelung feststellen würde. Die Aufhebung des Gesetzes wäre somit auch bei Verneinung einer Rechtspflicht des Gesetzgebers zur Aufhebung eine notwendige Bereinigung des Thüringer Rechts.

Die zweite Möglichkeit bestünde darin, das verfassungswidrige Gesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 aufzuheben. Diese Lösung würde jedoch ebenso wenig überzeugen, wie eine gänzliche Unterlassung der Aufhebung. Die Erwägung, die das Bundesverfassungsgericht seiner Anordnung der befristeten Fortgeltung der Gesetze in Bayern und Sachsen-Anhalt zugrunde legte, treffen in Thüringen nicht zu. Die Senatsmehrheit begründete die Anordnung der Fortgeltung damit, dass bei einer sofortigen Entlassung der untergebrachten Straftäter dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit unwiderruflich genommen würde, Zitat: "... aufgrund seiner nunmehr festgestellten Kompetenz über die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung zum Schutz vor weiteren Straftaten dieser Betroffenen zu entscheiden und die etwa für notwendig gehaltenen Regelungen zu erlassen." Im Übrigen würde - so die Meinung der Senatsmehrheit - bei einer sofortigen Entlassung der Betroffenen aufgrund einer sofortigen Nichtigkeit der Landesgesetze den Ländern die Gelegenheit entzogen, rechtzeitig alternative Schutzmaßnahmen zu entwickeln und zu koordinieren.

Alle diese aus Sicht der Senatsmehrheit für die befristete Fortgeltung maßgeblichen Erwägungen sind in Thüringen nicht einschlägig, weil in Thüringen bisher - das haben Sie selbst auch festgestellt - in keinem einzigen Fall die Unterbringung aufgrund der Landesregelung angeordnet wurde, so dass bei deren Aufhebung mit sofortiger Wirkung auch kein untergebrachter Straftäter mit sofortiger Wirkung würde entlassen werden müssen. Im Ergebnis ist daher diese letzte Variante, nämlich die Aufhebung mit sofortiger Wirkung, die allein überzeugende und das ist der Grund, weshalb wir den Gesetzentwurf eingebracht haben. Ich beantrage die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Justizausschuss. Danke schön.

(Beifall bei der PDS)

Der Justizminister hat sich noch einmal zu Wort gemeldet. Bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, sehr geehrter Herr Dr. Hahnemann, ich hätte eigentlich erwartet, dass Sie nach der Stellungnahme durch die Landesregierung Ihren Antrag zurückziehen.

(Beifall bei der CDU)

Das tun Sie nicht, sondern Sie haben jetzt versucht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszulegen, wie sie in Ihr Weltbild hineinpasst. Das ist aber nicht richtig.

(Beifall bei der CDU)

Zunächst mal einige Punkte, um das richtig zu stellen. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ist keine Strafe. Es gilt hier auch kein Rückwirkungsverbot. Es ist eine Maßnahme der Sicherung und Besserung. Das heißt, wenn man während des Strafvollzugs feststellt, ein Mensch hat sich nicht gebessert, er stellt eine enorme Gefahr für die Öffentlichkeit dar, er ist ein hoch gefährlicher Mann, der nach den vorhandenen Prognosen weiter Straftaten begehen wird, dann riskieren Sie im Grunde genommen mit Ihrem Antrag, dass dieser Mann oder Frau auf freien Fuß gesetzt wird, wenn die Strafhaft beendet ist. Er wird wieder auf die Gesellschaft losgelassen, wo eine hohe Gefahrenwahrscheinlichkeit besteht - in unserem Fall hier handelt es sich um einen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Straftäter, der seine Neigungen nicht abgelegt hat während der Strafhaft, es hat sich sogar bestätigt, dass er weiterhin in diese Richtung denkt und arbeitet. Er hat sich der Therapie entzogen, hat keinerlei Versuch unternommen, daran zu arbeiten, die Tat, die er begangen hat, aufzuarbeiten. Da können Sie meines Erachtens nicht hergehen und können sagen, es sei Willkür, wenn man das jetzt mache und es sei eine weitere Strafe. Das ist nicht richtig. Ich glaube, Sie können es auch nicht verantworten. Ich habe das vorsichtig ausgedrückt in meinem Eingangssatz, dass die PDS-Einstellung darauf hindeutet, dass die PDS den Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern nicht hinreichend ernst nimmt. Dabei bleibe ich auch,

(Beifall bei der CDU)

weil dieser Antrag ein derartiges Maß von Unvernunft aufweist, dass man das auch deutlich sagen muss.

Dann bitte ich noch zu bedenken, dass diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist bezüglich zweier Gesetze von Bayern und Sachsen-Anhalt, von anderen Gesetzen und dass das Thüringer Gesetz in keiner Weise davon berührt ist, also nicht unmittelbar, mittelbar. Diese Entscheidung wirkt nur inter partes zwischen denjenigen, die dort nun streiten. Das ist das Erste, was ich dazu auch noch sagen möchte.

Das Thüringer Gesetz ist ein wenig anders konstruiert, ändert aber an der Sache nichts, da es hier um die grundsätzliche Frage geht: Sind die Länder für diesen Bereich überhaupt aufgrund der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zuständig, ja oder nein? Da hat das Bundesverfassungsgericht gesagt: Das ist keine Regelung, die im Polizeirecht getroffen werden darf, sondern es ist eine strafrechtliche Regelung. Und das ist der Grundansatz, weshalb das Bundesverfassungsgericht gesagt hat, diese Ländergesetze können nur noch übergangsweise bis zum 30.09. hingenommen werden. Das akzeptieren wir auch. Es ist aber dennoch die Auffassung der Thüringer Landesregierung von Anfang an gewesen, die von mir angeführten vielen Bundesratsinitiativen haben versucht, dass der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch macht. Der Bund hat sich verweigert und dann hat das

Land eine eigene Regelung, wie auch andere Länder, getroffen mit dem Risiko, dass das Bundesverfassungsgericht irgendwann sagen wird - und das war uns bewusst, das haben wir auch so immer gesagt -, ihr Länder seid überhaupt hier für diese Materie nicht zuständig. Die Bundesjustizministerin Frau Zypries hat uns ausdrücklich aufgefordert, da sie nicht durchkam mit ihren Vorstellungen bei der rotgrünen Regierungskoalition, die Länder sollen doch davon Gebrauch machen, und das haben wir gemacht. Das jetzt dem Land vorzuwerfen, es sei inkonsequent gewesen,

(Beifall bei der CDU)

das verstehe ich nicht mehr, Herr Dr. Hahnemann.

Herr Minister, gestatten Sie eine Anfrage durch den Abgeordneten Dr. Hahnemann?

Aber gern.

Bitte schön, Herr Dr. Hahnemann.

Jenseits all der Dinge, die Sie gesagt haben, meine Frage: Wie können Sie nicht verstehen bei den vielen Plädoyers für Vernunft und für Rechtsstaatlichkeit, dass wir kein Verständnis dafür haben, dass, wenn eine Bundesministerin Sie zum Bruch der Regelungen des Grundgesetzes auffordert, Sie sich dann dieser Aufforderung des Bruchs der grundgesetzlichen Regelungen annehmen, Herr Minister?

Lieber Herr Dr. Hahnemann, Sie vertreten jetzt offenbar auch wieder eine sehr fundamentalistische Auffassung. Man kann über Verfassungsfragen, man kann über Kompetenzregelungen streiten und es gibt oftmals Abgrenzungen, feine Abgrenzungsprobleme. Das war auch hier der Fall. Es gab gewichtige Stimmen, die sagten, die Länderkompetenz ist hier ebenfalls möglich. Dann hat sich herausgestellt - das Bundesverfassungsgericht ist nun einmal das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland -, dass das Bundesverfassungsgericht - ich will das gar nicht kritisieren - die Auffassung vertreten hat, dass es sich hier um eine Materie des Strafrechts handelt, die der Bund regeln muss. Ich gehe auch mal davon aus, dass diese Länderöffnungsklauseln nicht kommen werden. Es spricht vieles dafür, dass man das nicht machen soll, weil wir dann eine doch unter Umständen auseinander gehende gesetzliche Regelung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hätten, deswegen fände ich es vernünftig. Aber jetzt zu sagen, warum sind die Länder darauf gesprungen,

nachdem die Regierungskoalition rotgrün überhaupt nicht tätig wurde, will ich Ihnen die Antwort geben: Weil wir eben gesehen haben, dass es hoch gefährliche Straftäter gibt, vor denen die Bevölkerung bewahrt und geschützt werden muss. Deswegen haben wir die Regelung getroffen. Das ist auch richtig.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt noch etwas zu dem konkreten Fall: Ja, dieser Täter soll am 09.03.2004 entlassen werden. Können Sie es verantworten, kann die PDS-Fraktion es verantworten, dass jemand, der hoch gefährlich nach wie vor ist nach den Prognosen, auf freien Fuß gesetzt wird und vielleicht am nächsten Tag ein Kind missbraucht oder einen Mord begeht? Das können wir nicht verantworten und deswegen bleiben wir dabei, das Gesetz wird aufrecht erhalten. Danke.

(Beifall bei der CDU)

Es ist die Überweisung an den Justizausschuss beantragt worden. Wer der Überweisung an den Justizausschuss zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 6 a.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 7 in seinen Teilen

a) Entlastung der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2001 Antrag der Landesregierung - Drucksache 3/3039 dazu: - Haushaltsrechnung des Frei staats Thüringen für das Haus haltsjahr 2001 Unterrichtung durch die Landes regierung - Drucksache 3/3038 - Jahresbericht 2003 mit Bemer kungen zur Haushalts- und Wirt schaftsführung und zur Haushalts rechnung 2001 gemäß Artikel 103 Abs. 3 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen Unterrichtung durch den Thürin ger Rechnungshof - Drucksache 3/3457 - Stellungnahme der Landesregierung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 der Thü ringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zu dem Jahresbericht 2003 des Thüringer Rechnungs hofs mit Bemerkungen zur Haus halts- und Wirtschaftsführung und zur Haushaltsrechnung 2001 Unterrichtung durch die Landesre gierung - Drucksache 3/3718 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 3/4052 dazu: Änderungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/4070

b) Entlastung des Thüringer Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2001 Antrag des Thüringer Rechnungshofs - Drucksache 3/3040 dazu: - Vorlage 3/1654 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 3/4053

Als Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Lehmann benannt worden. Frau Abgeordnete Lehmann, ich bitte um die Berichterstattung.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wie in den letzten Jahren auch bereits üblich, wurde der Antrag der Landesregierung auf Entlastung 2001 zu

sammen mit dem Antrag auf Entlastung des Rechnungshofs vorab an den Haushalts- und Finanzausschuss zur Beratung überwiesen.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat die Anträge zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs und der Stellungnahme der Landesregierung am 23. Januar dieses Jahres inhaltlich beraten. Wie bereits im letzten Jahr verständigten sich auch hier die Fraktionen darauf, nur eine Sitzung zur inhaltlichen Beratung des Rechnungshofberichts durchzuführen. Seitens der Landesregierung standen für Nachfragen neben der Finanzministerin die zuständigen Experten der einzelnen Ressorts zur Verfügung. Fragen, die nicht sofort beantwortet werden konnten, wurden von der Landesregierung in schriftlicher Form rechtzeitig vor Beschlussfassung dieser Entlastung dem Ausschuss zugeleitet. Die Fraktionen haben rechtzeitig ihre Vorschläge für Feststellungen und Forderungen zur Sitzung des Haushaltsund Finanzausschusses am 27. Februar 2004 der Landtagsverwaltung zugeleitet.

In der 58. Sitzung unseres Ausschusses wurden die Empfehlungen beschlossen, die Ihnen heute in den Drucksachen 3/4052 und 3/4053 vorliegen. In Drucksache 3/4052 liegt Ihnen die mehrheitlich getragene Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses vor. Danach soll der Landtag gemäß Artikel 102 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit § 114 der Thüringer Landeshaushaltsordnung der Landesregierung die Entlastung erteilen. Weiter soll der Landtag von der Unterrichtung durch den Thüringer Rechnungshof und der Stellungnahme der Landesregierung zum Jahresbericht 2003 des Thüringer Landesrechnungshofs mit Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung und Haushaltsrechnung 2001 Kenntnis nehmen. Und letztlich soll der Landtag der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses hinsichtlich der Feststellung und Forderung in Abschnitt II der Drucksache 3/4052 zustimmen. Die Landesregierung wird weiterhin aufgefordert, dem Landtag über das hiernach Veranlasste zu dem vorgegebenen Termin zu berichten.

In Drucksache 3/4053 liegt Ihnen die Beschlussempfehlung zur Entlastung des Thüringer Rechnungshofs nach § 101 der Thüringer Landeshaushaltsordnung für das Haushaltsjahr 2001 vor. Auch hier empfiehlt der Ausschuss die Entlastung.

Sehr geehrte Damen und Herren, zwischen den Fraktionen bestanden bezüglich der Forderung und Empfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses nur geringe unterschiedliche Auffassungen, so dass die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung mit großer Mehrheit beschlossen wurde.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, es sei mir an dieser Stelle gestattet, allen Beteiligten für die konstruktive und zügige Diskussion zu danken. Insbesondere hat sich die nun schon seit Jahren erstellte Synopse in Druck

sache 3/3718 als erleichternde Arbeitsgrundlage zur Bewertung der einzelnen Berichte bewährt. Der Haushaltsund Finanzausschuss bittet den Landtag um Zustimmung zu den beiden Beschlussempfehlungen. Ich danke.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die gemeinsame Aussprache zu den beiden Unterpunkten und rufe als Erstes den Abgeordneten Mike Huster auf, PDS-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, es wurde gesagt, es geht um die Entlastung der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2001. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Entlastung ist die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses, und hier besonders der Teil 2, der dann auch in der Praxis am kontroversesten diskutiert wird. Im Teil 2 - Feststellungen und Forderungen des Haushalts- und Finanzausschusses - wird üblicherweise der Bericht des Rechnungshofs reflektiert. Für die Damen und Herren der CDU scheint das allerdings wohl nicht mehr als eine Formsache zu sein. In der Beschlussempfehlung besteht die Möglichkeit, einzelnen Aussagen des Rechnungshofes oder der Landesregierung beizutreten; praktisch ausgedrückt, eine klare Position zu beziehen. Auch gibt es sprachliche Feinheiten, wie z. B. eine zustimmende Kenntnisnahme. Aber das kommt in dieser Beschlussempfehlung, die mehrheitlich verabschiedet wurde im Ausschuss, alles nicht vor. Für die Mehrheitsfraktion im Hause gibt es nur ein einfaches zur Kenntnis genommen. Wenn wir dann darüber reden, wie man den Stellenwert des Rechnungshofs und dessen Berichte erhöhen oder senken kann, so kann ich an dieser Stelle nur dafür plädieren, also auch bei der Formulierung der Beschlussempfehlung, hier stärker Position zu beziehen und auf Dinge, die der Rechnungshof angemerkt hat, auch stärker einzugehen.