Protokoll der Sitzung vom 01.04.2004

ein Drittel in der Kommunikation von Wissensergebnissen.

(Unruhe im Hause)

Da sind natürlich Überschneidungen dabei, meine Damen und Herren. Fünf Drittel...

(Heiterkeit bei der PDS)

Ich bitte doch den Ausführungen, die ausdrücklich nachgefragt waren, jetzt zu folgen.

Genau. Es erfordert einige Auffassungsgabe, Herr Kollege Schemmel, dem zu folgen.

(Heiterkeit bei der CDU)

Fünf Drittel sind trotzdem kein Ganzes.

(Beifall und Heiterkeit im Hause)

Aber die Hochschulleitung, Frau Klaubert, wird die Flexibilität haben, dort solche Leistungsbezüge hinzugeben, wo sie meint, sie müsse sie hingeben. Ich sehe keinerlei Einschränkungen in diesen vier Worten "erheblich über dem Durchschnitt". Danke.

(Beifall bei der CDU)

Jetzt Frau Finanzministerin Diezel für die Landesregierung.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, zum Inhalt des Gesetzes habe ich mich in meiner Einbringungsrede ausführlich geäußert. Lassen Sie mich dieses kurz fassen und dann auf die Entwicklung des Gesetzes nach Einbringung in den Landtag eingehen.

Zum Inhalt: Das Gesetz zeichnet in Artikel 1 eine Entwicklung nach, die sich seit 1995 in der Thüringer Behördenlandschaft ergeben hat, Behörden wurden aufgelöst, zusammengelegt oder umbenannt. Entsprechendes gilt auch für den Schulbereich. All dies war besoldungsrechtlich nachzuvollziehen. Nachvollzogen werden mussten auch die Neuerungen im Besoldungsrecht. Den Schwerpunkt stellt die Reform der Professorenbesoldung dar. Die Reform ist landesrechtlich umzusetzen. Die dafür für Thüringen erforderlichen Gesetzesbestimmungen sind enthalten in Artikel 2. Sie beruhen weit gehend auf den Musterregelungen, die der Arbeitskreis aller Länder im Jahr 2002 erarbeitet hat. Das Landesrecht beinhaltet nähere Regelungen zu den verschiedenen Arten von Leistungsbezügen, die nunmehr das Bundesrecht für den Hochschulbereich vorgibt. Festgeschrieben werden muss auch der Besoldungsdurchschnitt 2001, der künftig die Berechnungsgrundlage für den Gesamtbetrag der Professorenbesoldung sein wird. Weiterhin sind Bestimmungen zur Forschungs- und Lehrzulage und zu eingeworbenen Drittmitteln zu treffen, ebenso Bestimmungen zur Bewertung der Hochschulleitungsämter nach der neuen Besoldungsordnung W. Zu regeln ist auch die Überleitung der vorhandenen Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 in die neue Besoldungsordnung W.

Artikel 3 enthält Änderungen des Thüringer Hochschulgesetzes. Wie auch in anderen Ländern sollen in Zukunft alle Rektoren und Präsidenten der Thüringer Hochschulen ihre Ämter hauptamtlich wahrnehmen können. Außerdem werden in Bestimmungen zum Ruhestand für Beamte auf Zeit an den Hochschulen von dem Thüringer Beamtengesetz in das Hochschulgesetz überführt. Darüber hinaus wird eine besondere Beurlaubungsmöglichkeit für vorhandene Chefärzte geschaffen, um auch mit diesen privatrechtliche Chefarztverträge abschließen zu können.

Durch Artikel 4 wird schließlich in das Thüringer Beamtengesetz eine Bestimmung zur Beihilfebearbeitung im Kommunalbereich eingefügt. Bereits vor dem zweiten Kabinettsdurchgang wurden die Spitzenverbände, die Gewerkschaften, die Berufsverbände und insbesondere die Hochschulen und Rektoren angehört. Danach wurde der Entwurf erweitert. Es wurde insbesondere eine Regelung aufgenommen, nach der bestimmte C-3-Professuren auf Antrag nicht nur in die Besoldungsgruppe W 2 optieren können, sondern sogar in die Besoldungsgruppe W 3. Das ist im Verhältnis zu anderen Ländern eine großzügige Regelung.

Zu dem Gesetzentwurf haben der Haushalts- und Finanzausschuss und der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kunst erneut die Verbände, Gewerkschaften, Berufsverbände, die Direktorenkonferenz schriftlich angehört. Dabei wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Grundsatz der Kostenneutralität wurde von allen kritisiert, er stößt auf Ablehnung. Dieser Grundsatz ist aber in erster Linie keine Erfindung des Landes gewesen, sondern dieser Grundsatz ist im Bundesrecht so verankert.

(Beifall bei der CDU)

Weiterhin wird kritisiert, dass der Gesetzentwurf nur eine Quote von 10 Prozent W-3-Stellen bei Fachhochschulen vorsieht. Dies sei zu wenig. Es ist dazu anzumerken: 10 Prozent mögen auf den ersten Blick nicht viel erscheinen, sie sind aber eine deutliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen Stand, da W 3 der bisherigen Besoldungsgruppe C 4 entspricht. Insoweit ist das ein Schritt zur Gleichstellung der Fachhochschulen und Universitäten in besoldungsrechtlichen Fragen. Das war auch in der Anhörung nicht unumstritten.

Kritisiert wurde, dass die Leistungsbezüge für Leistungen in Forschung und Lehre nur längstens auf fünf Jahre befristet sind und auch nur für Leistungen gezahlt werden, die erheblich über dem Durchschnitt liegen.

Bei der Frist sieht der Antrag der CDU-Fraktion eine Nachbesserung vor. Sie kann jetzt bei Vorliegen eines besonderen Falls bis auf acht Jahre gezahlt werden. Zur Kritik an der Voraussetzung "erheblich über dem Durchschnitt" Herr Abgeordneter Prof. Goebel hat ja hier referiert - ist auch von meiner Seite zu sagen, die Leistungsempfänger und der Einzelne sind natürlich unterschiedlich in ihrer Natur und auch in ihrer Leistungsfähigkeit und auch die Höhe der Bezahlung hat zu differenzieren. Die Regelung entspricht übrigens der Regelung, die der Arbeitskreis Besoldung aller Länder empfohlen hat. Auch die Länder Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Bremen haben diese Regelung in ihren Gesetzentwürfen übernommen. Die Hochschulen haben dann mit der Verordnung die Möglichkeit der eigenen Einschätzung und Wertung der besonderen Leistungen, aber besondere Leistung ist immer Leistung über dem Durchschnitt.

Dann noch zu zwei Punkten: So sollte klargestellt werden, dass die Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W mit der Vergabe von Leistungsbezügen verbunden werden kann. Dies ist selbstverständlich möglich, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Was aber nicht möglich ist, dass die Vergabe von Leistungsbezügen geschieht, weil jemand optiert. Die Option allein ist noch keine Leistung.

Es wurde die Regelung angemahnt, dass auftreten kann, wenn Professoren der Besoldungsgruppe C Rektoren oder Präsidenten an einer Hochschule werden und dann WBesoldung bezahlt bekommen, was dann geschieht, wenn

sie wieder in ihr altes Amt kommen. Ganz einfach: Sie bekommen wieder die C, ihre alte Besoldung; Artikel 3 des Gesetzentwurfs und dort § 74 des Hochschulgesetzes sehen dies vor.

In den Ausschuss-Sitzungen hat die Opposition den Zeitdruck kritisiert, unter dem das Gesetz verabschiedet wurde. Ich gebe zu, der Zeitdruck besteht und ergibt sich aus zwei Terminen; dem 1. Januar 2005 und dem 13. Juni 2004. Am 1. Januar 2005 tritt nach Besoldungsgesetz die Besoldungsverordnung W endgültig in Kraft. Nach diesem Tag muss die Vergabe von Leistungsbezügen möglich sein. Vorher müssen alle landesrechtlichen Regelungen in Anwendung gebracht werden. Dazu gehören die gesetzlichen Regelungen, aber auch die Rechtsverordnungen. Wir möchten den Hochschulen die Zeit geben, jeden Einzelfall zu bewerten und die Verordnungen entsprechend anzuwenden. Dies verursachte Zeitdruck. Ich bitte dafür deshalb um Verständnis. In den Ausschüssen hat die Opposition eine Reihe von Anträgen gestellt.

(Zwischenruf Abg. Gerstenberger, PDS: Nicht nur die Opposition.)

Diese Anträge sind im Wesentlichen den Anhörungen entnommen worden. Sie haben aber einen gemeinsamen Nenner: Mehrkosten. Prof. Dr. Goebel hat dargestellt, wenn das Bild größer ist als der Rahmen, wird es schwierig und da sind auch Mehrkosten schwierig einzuordnen. Ob z.B. hier die Hochschulämter alle nach W 3 einzustufen sind oder die Befristung von Leistungsbezügen aufzuheben ist oder die Ruhestandsfähigkeit zu erhöhen ist, all das sind Mehrkosten, für die zurzeit der Rahmen nicht reicht. Diesen Vorwurf kann man der CDU-Fraktion mit ihrem Antrag nicht machen. Ja, die Aufrundung der Durchschnittsbezüge kostet mehr, aber die CDU-Fraktion hat in ihren Anträgen auch solche kostenbegrenzenden Regelungen aufgenommen, wie den Widerrufsvorbehalt für den Leistungsabfall bei besonderen Leistungsbezügen oder die Höchstbetragsregelung bei Lehrzulage aus Drittmitteln.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, dieses Gesetz passt das Thüringer Besoldungsgesetz an die neue Organisation der Landesverwaltung an. Den Thüringer Hochschulen gibt es weitere Handlungsspielräume zum Ausgestalten der Hochschulautonomie, um diese dann auch in die Besoldung der Hochschulangehörigen auszudehnen. Es ist sicherlich nicht alles Wünschbare oder Wünschenswerte aufzunehmen gewesen. Aber der enge finanzielle Spielraum macht es notwendig, dass wir das Machbare beachten. Vielen herzlichen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich kann damit die Aussprache schließen und wir kommen zu den Abstimmungen. Wir stimmen zunächst über die Änderungs

anträge ab. Frau Kollegin Nitzpon.

Die PDS-Fraktion beantragt für ihren Änderungsantrag auch namentliche Abstimmung.

Auch namentliche Abstimmung, dann würden wir damit gleich anfangen, denn als Erstes stimmen wir über Ihren Änderungsantrag der PDS-Fraktion in Drucksache 3/4143 ab und ich bitte, mit dem Einsammeln der Stimmzettel zu beginnen. Wenn alle Stimmzettel eingesammelt sind, dann schließe ich die Abstimmung und bitte die Kolleginnen und Kollegen, mit dem Auszählen zu beginnen.

So, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich gebe das Ergebnis bekannt. Abgegebene Stimmen waren es 78, davon stimmten für den Antrag der PDS-Fraktion 18; es waren 45 Neinstimmen und 15 Enthaltungen. Damit ist dieser Antrag abgelehnt (namentliche Abstimmung siehe Anlage 1).

Ich komme zum nächsten Antrag. Das war der Änderungsantrag der SPD-Fraktion. Herr Kollege Dr. Pidde, Sie wollten sich jetzt melden, aber der Kollege Dr. Müller hat ja schon namentliche Abstimmung in seiner Rede angekündigt. Dann stimmen wir jetzt über den Antrag in Drucksache 3/4146 namentlich ab. Ich bitte, mit dem Einsammeln der Stimmkarten zu beginnen.

Alle Stimmzettel sind eingesammelt. Dann darf mit der Auszählung begonnen werden. Auch das Ergebnis dieser namentlichen Abstimmung liegt vor. Abgegeben wurden wieder 78 Stimmen. Dieses Mal stimmten 33 mit Ja, 45 mit Nein, es gab keine Enthaltung. Damit ist aber auch dieser Antrag abgelehnt (namentliche Abstimmung sie- he Anlage 2).

Ich komme jetzt zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 3/4131. Wer dieser Beschlussempfehlung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Eine Anzahl von Gegenstimmen. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann ist das mit Mehrheit so beschlossen. Wir kommen zu Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/3883 in der korrigierten Neufassung. Wie?

Für die Abstimmung zum Gesetzentwurf beantragen wir auch namentliche Abstimmung.

Beantragen wir auch namentliche Abstimmung. Aber ich wollte erst zu Ende vortragen. Also wir stimmen über den Gesetzentwurf in zweiter Beratung unter Berücksichti

gung der Annahme der eben getroffenen Beschlussempfehlung in Drucksache 3/4131 ab.

Ich bitte, mit dem Einsammeln der Stimmkarten zu beginnen. Haben alle ihre Stimmkarte abgegeben? Dann schließe ich das Einsammeln der Stimmkarten und bitte, mit dem Auszählen zu beginnen. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung liegt vor. Es wurden 75 Stimmen abgegeben, davon stimmten 43 mit Ja, 32 mit Nein. Dann ist der Gesetzentwurf mit Abänderung, die durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses gegeben ist, angenommen (namentliche Abstimmung siehe Anlage 3).

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich bitte diejenigen, die in der Schlussabstimmung dem Gesetzentwurf die Zustimmung geben, sich von den Plätzen zu erheben. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann mit Mehrheit in der Schlussabstimmung auch so bestätigt. Damit ist der Gesetzentwurf beschlossen.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 2 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 3

Gesetz zur Aufhebung des Thüringer Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter Gesetzentwurf der Fraktion der PDS - Drucksache 3/4027 ZWEITE BERATUNG

Wir kommen unmittelbar zur Aussprache. Als Erster hat das Wort der Abgeordnete Wolf, CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, wir beraten heute in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der PDS, der sehr kurz ist und eigentlich nur zum Inhalt hat, dass das Thüringer Gesetz über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Straftäter sofort aufgehoben werden soll. Dies würde bedeuten, dass wir eine gesetzliche Lücke hätten, bis der Bund seiner Verpflichtung nachkommt, die ihm vom Bundesverfassungsgericht aufgetragen wurde, eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung zu schaffen. Es ist eigentlich zu dem vorliegenden Gesetzentwurf und auch zum geltenden Gesetz in Thüringen fast alles gesagt worden, aber seit der letzten Beratung ist eine neue Situation eingetreten. Unverändert ist, dass seit dem Urteil vom 10. Februar 2004 die Frist bis zum 30. September 2004 weiter gilt, aber der Bundesgesetzgeber inzwischen seinem Auftrag zum Teil nachgekommen ist, eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung zu schaffen. Er war aktiv, es liegt dem Bundestag ein entsprechender Gesetzentwurf vor. Er ist aber noch nicht abschließend beraten. Geändert hat sich: In Thüringen ist der Bedarf, dass die Justiz mit dem noch geltenden Gesetz die Bürger des Freistaats Thü

ringen auch weiterhin schützt, eingetreten. Wir haben bei der ersten Beratung von Herrn Staatssekretär Koeppen gehört, dass es mindestens einen Fall in Thüringen gibt, wo die Notwendigkeit geprüft werden muss, ob der Schutz der Bevölkerung vor dem Freiheitsrecht einer individuellen einzelnen Person Vorrang hat. Ich bin nicht bereit, und da spreche ich auch im Namen meiner Fraktion, in Thüringen eine gesetzliche Regelung aufzuheben, die dem Schutz der Thüringer Bevölkerung dient, bevor der Bundesgesetzgeber seine Pflicht erfüllt hat, eine Regelung auf Bundesebene zu schaffen.

(Beifall bei der CDU)

Es würde - wie bereits vorgetragen - eine zeitliche Lücke entstehen, die der Thüringer Justiz die Möglichkeit nehmen würde, die Bevölkerung ausreichend zu schützen. Wie aktuell der Bedarf ist, zeigt eine Zeitungsmeldung einer großen Tageszeitung, die bundesweit erscheint, in Berlin. Gestern die Meldung in der Zeitung, ein Vergewaltiger, 29 Jahre, bekannt als gewaltbereit, kam schon nach einem Jahr aus der Haft in den Freigang, er vergewaltigte zwei junge Frauen und eine 15-jährige Schülerin. Es gibt ein neues Urteil - 7 ½ Jahre Haft und anschließend die Sicherheitsverwahrung. Ich weiß, dass man nicht in die Köpfe hineinschauen kann, es wird nie eine hundertprozentige Sicherheit geben. Aber gerade die Thüringer Regelung, die ja jetzt noch in Kraft ist, schreibt vor, dass mindestens zwei Gutachter einen gewaltbereiten Täter begutachten müssen und die auch so aufzuteilen sind, dass einer dieser Gutachter nicht mit der Behandlung des betreffenden Straftäters befasst gewesen sein darf, weil ein Gutachter, wenn er einen Straftäter beurteilt, in gewisser Weise auch seine eigene Therapie beurteilen würde, wenn er vorher die Therapie selber durchgeführt hat und es dann immer sehr leicht auch zu einer Fehleinschätzung kommen könnte.

Der Gesetzentwurf der PDS, so wie er uns vorliegt, würde dazu führen, dass das Thüringer Gesetz sofort aufgehoben wird. Dem kann ich nicht zustimmen.

(Beifall bei der CDU)