Protokoll der Sitzung vom 06.07.2000

1. Wer brachte den beschriebenen Verstoß gegen das Thüringer Pressegesetz zur Anzeige?

2. Durch welche Behörde und auf welcher rechtlichen Grundlage wurde das Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet?

3. In welchem Maße wurde ein existierender Ermessensspielraum bei der Einleitung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens dabei berücksichtigt?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens im beschriebenen Fall vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines öffentlichen gesamtgesellschaftlichen und zivilcouragierten Auftretens gegen Neofaschismus und Rassismus?

Für die Landesregierung Herr Minister Gnauck, bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf mich zunächst dafür bedanken, auch bei den Fragestellern, dass die Antwort der Landesregierung vorgezogen werden konnte. Dies vorausgeschickt beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Im Zusammenhang mit einer Mahnwache gegen den rechtsextremistischen Brandanschlag auf die Erfurter Synagoge wurden Flugblätter verteilt, die keine Impressumsangaben enthielten. Dieser Verstoß gegen § 7 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes wurde durch die Kriminalpolizeiinspektion Erfurt von Amts wegen zur Anzeige gebracht.

Zu Frage 2: Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat das Ordnungswidrigkeitenverfahren als die gemäß § 36 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 13 Abs. 3 Thüringer Pressegesetz zuständige Behörde eingeleitet. Grundlage hierfür bildet § 13 Abs. 1 Ziffer 3 i.V.m. § 7 Thüringer Pressegesetz, wonach ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Vorschriften über das Impressum eine Ordnungwidrigkeit darstellt.

Zu Frage 3: Das Landesverwaltungsamt ist der Anzeige der Kriminalpolizeiinspektion Erfurt nachgegangen und hat zunächst den Betroffenen gemäß § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz Gelegenheit gegeben, sich zu der Angelegenheit zu äußern. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese kann in Ausübung dieses Ermessens das Verfahren einstellen. Auf einen Ermessensspielraum, Herr Abgeordneter, kam es aber im vorliegenden Fall überhaupt nicht an, denn das Landesverwaltungsamt hat mit Bescheid vom 4. Juli 2000 das Verfahren schon wegen fehlenden Tatverdachts nach § 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.

Zu Frage 4: Die Landesregierung hat den spontanen öffentlichen Protest gegen den Anschlag auf die Erfurter Synagoge in mehreren Stellungnahmen deutlich begrüßt. Dieses Engagement sollte durch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens selbstverständlich nicht in Frage gestellt werden.

(Beifall bei der PDS)

Es gibt offensichtlich keine Nachfragen dazu und ich stelle die Beantwortung dieser Frage fest. Das Zeitvolumen gibt es her, dass die Frage des Abgeordneten Schugens, die ich vorhin nicht aufgerufen habe, nun doch noch beantwortet werden kann. Ich rufe sie als letzte Frage auf in Drucksache 3/773 - Kosten für Abfallbehandlungsanlagen.

Danke, Frau Präsidentin. Laut Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung sollen zukünftig mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA) verstärkt in die Siedlungsabfallentsorgung unter Beibehaltung des hohen ökologischen Standards einbezogen werden. Diese Anlagen wurden von den Müllverbrennungsgegnern seit Jahren gefordert, da diese im Vergleich zu den Verbrennungsanlagen zu deutlich niedrigeren Abfallgebühren führen würden. Auch im Rahmen des Erfurter Bürgerbegehrens "Für ein Abfallkonzept ohne Müllverbrennung" hatten die Initiatoren dieses Kostenargument in den Vordergrund gestellt.

Inzwischen hat die Bundesregierung ein Eckpunktepapier zur Änderung der Technischen Anleitung (TA) Siedlungsabfall veröffentlicht, welches befürchten lässt, dass aufgrund des hohen Anforderungsniveaus sich keine Kostenunterschiede zwischen thermischer und mechanischbiologischer Behandlung ergeben werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie schätzt die Landesregierung die Umsetzbarkeit der Eckpunktevorgaben des Bundesumweltministeriums zur Änderung der TA Siedlungsabfall ein?

2. Wie werden sich bei deren Umsetzung die Behandlungskosten für MBA im Vergleich zur thermischen Verwertung entwickeln?

3. Welche zusätzlichen Deponieanforderungen ergeben sich aus der Zulassung für MBA?

4. Wie soll die heizwertreiche Fraktion der MBA zukünftig ökologisch und wirtschaftlich sinnvoll verwertet werden?

Herr Minister Dr. Sklenar, bitte.

Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schugens beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 20.08.1999 beinhaltet Vorstellungen über die weitere Zukunft der Entsorgung von Siedlungsabfällen. Es soll zum großen Teil durch drei Rechtsverordnungen umgesetzt werden, die im Entwurf vorliegen. Das ist

1. der Entwurf der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen. In diesem Entwurf ist u.a. vorgesehen, Abfälle aus der mechanischbiologischen Abfallbehandlung unterhalb eines bestimmten Heizwertes unter Einhaltung ökologisch sehr anspruchsvoller Ablagerungsparameter zu deponieren. Die Ablagerungstechnik wird in Praxis nur äußerst schwierig und mit hohem Aufwand realisierbar sein. Die Ablagerungsparameter der TA Siedlungsabfall werden durch diese Verordnung verrechtlicht. Diese sind gut umsetzbar.

2. Im Entwurf der 29. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind Anforderungen für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen enthalten. Die Grundzüge der Verordnung werden durch Ausnahmeregelungen, die auch für Neuanlagen gelten sollen, wieder ausgehebelt. Daher wird diese Verordnung in Bezug auf die Umsetzbarkeit der Eckpunktevorgaben in der im Entwurf vorliegenden Form für nicht geeignet gehalten.

3. Abwasserrechtliche Regelungen: Einer solchen Neuregelung bedarf es aus meiner Sicht nicht, da bisher bestehende Regelungen für diesen Sachverhalt angepasst werden können. Aus fachlicher Sicht wird weiterhin die in Nummer 5 des Eckpunktepapiers genannte vollständige und umweltverträgliche Verwertung aller Siedlungsabfälle ab dem Jahre 2020 für in der Umsetzung problematisch erachtet.

Zu Frage 2: Das Bundesumweltministerium fordert in den Verordnungsentwürfen eine ökologische Gleichwertigkeit der Behandlungstechniken und Ablagerungsverfahren. Meine Aussage lautete bisher, dass sich die Behandlungskosten mechanisch-biologischer und thermischer Verfahren bei gleichartigen Umweltstandards wohl annähern werden. Das Umweltbundesamt sagte in dem diesen Verordnungsentwürfen und dem Eckpunktepapier zugrunde liegenden Bericht vom Juli 1999 - ich zitiere -, "dass die Kosten der Abfallentsorgung sowohl auf dem Weg über die mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen als auch über die MVA etwa in gleicher Größenordnung liegen werden". Dies bestätigte unsere bisher getroffene Aussage.

Zu Frage 3: Im aktuellen Entwurf der Ablagerungsverordnung werden unter anderem folgende Anforderungen an die Ablagerung von MBA-behandelten Abfällen vorgesehen: Ablagerung nur unterhalb eines Haushaltswertes von 6.000 Kilojoule pro Kilo Abfall, neue Parameter für Glühverluste, Kohlenstoffgehalt und Atmungsaktivität, hoch verdichteter Dünnschichteinbau, Einbau nur bei trockenen Wetterlagen, geglättete Einbaufläche, äußerst geringe offene Deponiefläche nach Einbau sofort abzudecken.

Zu Frage 4: Nach den Vorstellungen des BMU soll die heizwertreiche Fraktion aus der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung verwertet werden. Hierbei sollen thermische Verfahren zum Einsatz kommen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, dies ist eigentlich neu, dass von einem grünen Umweltminister die Verbrennung gefordert wird. Eine ökologisch und wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der heizwertreichen Fraktion wird je nach Einsatzzweck bestimmten Qualitätskriterien unterliegen, die eine spezifische Aufarbeitung erfordern. Ein diesbezüglicher Markt befindet sich erst in der Entstehungsphase, daher können zur weiteren Kostenentwicklung derzeit keine Aussagen getroffen werden. Sollte die heizwertreiche Fraktion aus der MBA in Industrieanlagen mit verbrannt werden, ist aus ökologischer Sicht auf eine gegenüber den thermischen Restabfallbehandlungsanlagen gleichwertige Immissionsbegrenzung hinzuweisen. Unsere Aufgabe wird es sein, ein Ökodumping durch industrielle Mitverbrennung ohne die strengen Standards, welche für Müllverbrennungsanlagen gelten, in Zementwerken, Kohlekraftwerken etc. zu verhindern. Eine Ablagerung dieser Abwasserfraktion entsprechend den Ablagerungsanforderungen ist nicht mehr möglich.

Gibt es dazu Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Ich stelle die Beantwortung dieser Frage fest und schließe gleichzeitig die Fragestunde.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 2

Erstes Gesetz zur Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/406 dazu: Beschlussempfehlung des Haushaltsund Finanzausschusses - Drucksache 3/804 dazu: Änderungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/812 ZWEITE BERATUNG

Als Berichterstatter ist Abgeordneter Jaschke benannt. Bevor ich die Beratung eröffne, möchte ich gern, dass die Besucher noch in den Saal kommen können. Wir können fortsetzen. Zur Berichterstattung Herr Abgeordneter Jaschke, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, am 15. März 2000 hat die Landesregierung in der 12. Sitzung des Thüringer Landtags mit der Drucksache 3/406 den Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf eingebracht. Der Landtag hat den Gesetzentwurf zur Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Schon vor der ersten Beratung im Plenum hatte sich der Haushalts- und Finanzausschuss in seiner 9. Sitzung am 10. März 2000 auf eine Anhörung zum Gesetzentwurf verständigt. Am Rande des Plenums - am 16. März 2000 - beschloss der Ausschuss, die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Christine Lieberknecht, den Thüringer Rechnungshof, den Gemeinde- und Städtebund Thüringen, den Thüringer Landkreistag und den Bund der Steuerzahler Thüringen e.V. zum Gesetzentwurf anzuhören. Für die Meinungsbildung der Abgeordneten zum Gesetzentwurf standen ausführliche Stellungnahmen des Thüringer Rechnungshofs, des Thüringer Steuerzahlerbundes und der Präsidentin des Thüringer Landtags zur Verfügung. Der Landkreistag begrüßte, ohne eine eigene Stellungnahme abzugeben, den Gesetzentwurf der Landesregierung. Der Gemeinde- und Städtebund forderte Verwaltungsvereinfachungen bei den Zuwendungen des Landes an die Kommunen, die §§ 23 und 44 betreffend, bzw. eine stärkere Pauschalierung von Zuwendungen. Die Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Thüringens äußerte sich schriftlich zu der Neufassung des § 7 - Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - und erhob Bedenken zur Vereinfachung von Privatisierungsentscheidungen. In der Anhörung am 12. Mai 2000 unterstrichen die Vertreter der geladenen Verbände und Vereine im Wesentlichen noch einmal ihre schriftlich vorgelegten Stellungnahmen. Zur Ausschusssitzung am 30. Juni 2000 lagen den Abgeordneten Änderungsanträge aller drei im Landtag vertretenen Fraktionen vor. In den Beratungen des Haushalts- und Finanzausschusses wurde drei Änderungsanträgen der SPD zugestimmt sowie 12 Änderungsanträge der SPD und 10 Än

derungsanträge der PDS abgelehnt. Den Änderungsanträgen der CDU-Fraktion in der Vorlage 3/330 wurde ohne Gegenstimme bei einigen Enthaltungen zugestimmt. Einige Änderungsanträge wurden von den einbringenden Fraktionen zurückgezogen, da sie entweder mit den Anträgen anderer Fraktionen übereinstimmten oder weitergehenden Inhalts waren. Die Frage von Privatisierungen, insbesondere echter Privatisierung, und der zu wahrenden Beteiligung des Parlaments wurden in der Anhörung besonders thematisiert. Die Landtagspräsidentin hat in dieser Frage ein stärkeres Mitspracherecht des Parlaments zur Diskussion gestellt. Die CDU-Fraktion hat sich mehrheitlich für den Vorschlag der Landesregierung entschieden, der eine generelle Prüfung der Privatisierung vorsieht. Des Weiteren wurde über die Möglichkeiten der Erweiterung der Deckungsmöglichkeiten diskutiert. Die Landtagspräsidentin empfahl, die Regelung des § 4 des Haushaltsgesetzes 2000 in die LHO zu übernehmen. Die Abgeordneten der CDUFraktion lehnten jedoch dies mit dem Hinweis ab, diese Regelungen auch weiterhin in die jährlichen Haushaltsgesetze zu übernehmen. Überhaupt wurden die grundsätzlichen Standpunkte der Flexibilisierung in Fragen der Deckungs- und Übertragungsmöglichkeiten ausgiebig diskutiert.

Der Rechnungshof und die Landtagspräsidentin wiesen darauf hin, dass mit den Regelungen im Entwurf der Landesregierung bestimmte Rechte des Parlaments eingeschränkt werden. Die CDU-Fraktion ist in diesen Fragen jedoch den Vorschlägen der Landesregierung gefolgt.

Eine Frage, die in den letzten Jahren schon immer eine Rolle bei den Beratungen zur Entlastung der Landesregierung und des Rechnungshofes gespielt hat, ist der Stellenwert der Stellungnahme der Landesregierung im Entlastungsverfahren. Die CDU-Fraktion ist den Anträgen der Opposition jedoch nicht gefolgt, dass die Entlastung der Landesregierung nur auf Grundlage der Bemerkungen des Rechnungshofs erfolgt und der Stellungnahme der Landesregierung nur beratender Charakter zufällt. Folgenden Änderungen am Regierungsentwurf wurde auf Antrag der CDU-Fraktion zugestimmt:

1. In § 7 Abs. 5 die Festlegung einer Erfolgskontrolle während und nach Durchführung von Privatisierungen.

2. In § 14 Abs. 1 Nr. 3 die Pflicht zur Vorlage einer Übersicht über die Ist-Besetzung von Planstellen, Stellen und Arbeiterstellen im Haushaltsplan.

3. In § 16 Satz 2 die Pflicht zur unmittelbaren Bekanntgabe von unvorhersehbaren Verpflichtungsermächtigungen.

4. In § 37 Abs. 1 die Regelung, unter welchen Voraussetzungen es bei unvorhersehbaren Ausgaben keines Nachtragshaushalts bedarf.

5. In § 88 Abs. 1 die Möglichkeit der Prüfung von obersten Landesbehörden durch die Rechnungsprüfungsstellen.

6. In § 91 Abs. 1 die Schaffung einer Regelung, die dem Rechnungshof die Möglichkeit eröffnet, bei Zuwendungsempfängern zu prüfen, die Zuwendungen aufgrund eines Gesetzes erhalten.

Folgenden Änderungsanträgen auf Antrag der SPD wurde zugestimmt:

1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wurden die für die Kreditaufnahme relevanten Investitionen durch das Wort "eigenfinanzierte" ergänzt. Die Landesregierung wies darauf hin, dass es bisher auch schon gängige Praxis war, dass Investitionszuweisungen vom Bund und von der EU nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kreditfinanzierung einbezogen wurden.

2. Nach intensiver Diskussion und Abstimmung mit dem Rechnungshof und der Landesregierung wurde in § 26 Abs. 1 ein neuer Satz 3 eingefügt, der die Darstellung von Planstellen und Stellen in den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe vorsieht.

3. In § 85 Abs. 1 wurde neu geregelt, dass den Übersichten der Haushaltsrechnung eine Gruppierungs- und Funktionsübersicht zu den Soll- und Ist-Beträgen beigefügt wird.

Meine Damen und Herren, der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Drucksache 3/406 unter Beachtung der Beschlussempfehlung in der Drucksache 3/804. Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Ich danke für die Berichterstattung und eröffne die zweite Beratung. Für die PDS-Fraktion hat sich zu Wort gemeldet Frau Abgeordnete Neudert.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zunächst eine Vorbemerkung: Die Entschließung der Präsidenten und Präsidentinnen der deutschen Landesparlamente zur Reform des Haushaltsrechts ist uns als Unterrichtung mit der Drucksachennummer 3/728 zugegangen. Dieses Papier hätte der rote Faden bei der Beratung der Änderung der Landeshaushaltsordnung sein können. Aus mir unverständlichen Gründen wurde die Drucksache aber mit dem Datum vom 6. Juni erst am 28. Juni gedruckt. Zur abschließenden Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss stand sie den Abgeordneten jedenfalls nicht zur Verfügung. Schade eigentlich, denn der Inhalt der Entschließung der Präsidentenkonferenz deckt sich nach unserer Auffassung mit den Änderungsanträgen meiner Fraktion und ist eigentlich eine Untersetzung dieses Entschließungsantrags. Aber es ist ja noch möglich, unserem Än