Mal ganz davon abgesehen, dass - Frau Dr. Wildauer, Sie haben es ja dann selbst auch noch gesagt - wir als Thüringer Innenministerium auch als Rechtsaufsichtsbehörde dazu nicht in der Lage sind, die Kommunen anzuweisen in dieser Sache. Klar scheint bisher zu sein, dass nur ein Teil der Aufgabenträger in Thüringen von diesem Urteil überhaupt betroffen ist. Und diejenigen, die betroffen sind, wissen, dass entsprechende Satzungsbeschlüsse erforderlich sind, und werden diese auch fassen, gegebenenfalls auf Veranlassung der Rechtsaufsichtsbehörde. Pauschale Maßnahmen, wie etwa ein genereller Beitragsstopp, sind daher nicht sachdienlich. Im Übrigen darf man nicht verkennen, dass es insbesondere die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist, die mit ihren Entscheidungen die erforderliche Rechtssicherheit für die Aufgabenträger im Bereich der
Wasserver- und Abwasserentsorgung schafft und durch ihre Rechtsprechung die Rechtssicherheit erhöht. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Gerichte so, wie es nach den bis jetzt vorliegenden Informationen für die betreffende Entscheidung des OVG Weimar gilt, den Aufgabenträgern der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eindeutige rechtliche Rahmenbedingungen aufzeigen.
Die Auffassung der PDS-Fraktion sowie einiger Interessenverbände, die im Anschluss an ein solches Urteil des OVG Weimar keine gesteigerte Rechtssicherheit wahrnehmen, sondern - im Gegenteil - davon ausgehen, dass eine rechtssichere Beitragserhebung angesichts solcher Urteile nicht mehr möglich sei,
ist nicht nachvollziehbar. Man hat vielmehr den Eindruck, dass chaotische Zustände herbeigeredet werden sollen durch Halbwahrheiten
und durch voreilige Spekulationen, Herr Dittes. Und ich sage ganz offen, ich bin nicht glücklich darüber, dass Mitglieder des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts einen so langen Zeitraum benötigen, die komplette nähere Begründung des Urteils vorzulegen,
in der Zwischenzeit aber durch Presseerklärungen, durch telefonische Beantwortungen von Nachfragen beim OVG und sogar durch Teilnahme an Informationsveranstaltungen, wie gestern geschehen, Bruchstückinformationen der interessierten Öffentlichkeit bekannt machen, die ausreichend Stoff zu weiteren vagen Vermutungen geben. Ich wäre froh, das Oberverwaltungsgericht würde die Begründung zu diesem Gerichtsurteil sehr bald auf den Tisch legen.
Ich will es Ihnen einmal an dem Beispiel Tiefenbegrenzung erläutern. Da wird behauptet, nachdem die Presseinformation des OVG in die Öffentlichkeit gelangt ist, jede Satzung, die eine Tiefenbegrenzung enthält, wäre nun ungültig und es müsse eine neue Satzung gefasst werden. Wenn man die Presseinformation genau liest, bemerkt man, dass das Gericht wahrscheinlich unterschieden hat zwischen einer Tiefenbegrenzung für den nicht beplanten Innenbereich und einer Tiefenbegrenzung, die den Innenbereich und den Außenbereich voneinander abgrenzt. Das heißt also, Zweckverbände, die sich z.B. aus Straßendörfern zusammensetzen, wo die Tiefenbegrenzung gerade dazu dient, den Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen, dürften mit ihren Satzungen eigentlich keine Schwierigkeiten haben, denn das OVG hat ja auch nicht die gesetzliche Regelung der Tiefenbegrenzung in Frage gestellt.
Meine Damen und Herren, dieses Beispiel allein zeigt auf, wie ungenau bisher die Informationen sind, so dass man sich hüten sollte, aus den bisher vorliegenden Informationen schon so weit reichende Schlüsse zu ziehen,
wie in der Presse bislang auch zu lesen war. Der Wunsch, die Beitragserhebung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung zeitlich begrenzt auszusetzen, dürfte gerade mit Blick auf die in der Pressemitteilung des OVG genannten Konsequenzen für die Aufgabenträger und vor allem unter Beachtung der gesetzlich geregelten Haushaltsgrundsätze, die für die Gemeinden und Zweckverbände gleichermaßen gelten, rechtlich höchst bedenklich sein.
Meine Damen und Herren, ich will die Punkte nicht weiter vertiefen, hier ist Ausreichendes gesagt worden. Ich danke ausdrücklich Herrn Kollegen Schemmel für diesen konstruktiven Beitrag, ich danke auch dem Kollegen Fiedler, die beide deutlich gemacht haben, warum und wieso wir hier Ihrem Antrag nicht folgen können. Was die einzelnen Punkte 2 bis 6 betrifft, ist eigentlich ganz klar, dass eine ausreichende Information erfolgt, bisher schon erfolgt ist und auch weiter erfolgen wird.
Sie könnten es wissen, Frau Dr. Wildauer, dass das Ministerium einen sehr engen Kontakt gerade zu den kommunalen Spitzenverbänden in dieser Frage hat, die in die Beratungen des Ministeriums ständig mit einbezogen sind, und Ihnen dürfte auch nicht verborgen geblieben sein, dass der Minister selbst einen engen Kontakt zu den Bürgerinitiativen hat. Ich werde erst im Februar wieder einen Termin mit der Bürgerallianz haben, um auch die dortigen Anliegen noch einmal aufzunehmen und aufmerksam zuzuhören.
Ich kann allerdings nur schwer verstehen, wenn Mitarbeiter Ihrer Fraktion in Dörfern und Städten des Landes unterwegs sind und ungefähr die Ratschläge verteilen, dass man doch die Chance nutzen solle bei Verbänden, die jetzt Bescheide verschickt haben und eine Tiefenbegrenzung haben, dass diejenigen, die den Vorteil davon haben, nun schnell bezahlen sollten den etwas niedrigeren Kostensatz, diejenigen, die den Nachteil davon hätten, nun erst einmal in Widerspruch gehen sollten. Das zeigt eigentlich die Absicht zu sagen: Liebe Leute, wir beraten euch nicht, wie können wir rechtssichere Beiträge im Land erheben, sondern wir beraten euch, wie könnt ihr die Zweckverbände austricksen. Und das, meine Damen und Herren, ist keine gute Art und Weise
Es liegen keine weiteren Redemeldungen vor. Eine Ausschussüberweisung ist nicht beantragt worden, demzufolge kommen wir zur Abstimmung über den Antrag. Frau Abgeordnete Nitzpon.
Die PDS-Fraktion beantragt getrennte Abstimmung: Punkt 1 extra, Punkte 2 und 3 gemeinsam und 4 bis 6 gemeinsam, weil wir denken, das gesamte Haus könnte zumindest den Berichterstattungen der Landesregierung zustimmen.
Also, Sie möchten drei Abstimmungen, Frau Abgeordnete Nitzpon: 1; 2 und 3 gemeinsam und 4 bis 6 gemeinsam. Dann stimmen wir so ab.
Ich rufe zuerst Punkt 1 des Antrags der PDS-Fraktion in der Drucksache 3/1289 auf. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall, damit ist dieser Antrag, Punkt 1 aufzunehmen, abgelehnt.
Als Nächstes rufe ich auf die Punkte 2 und 3 des vorliegenden Antrags in der Drucksache 3/1289. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen. Das ist eine Mehrheit, damit ist das auch abgelehnt. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall.
Ich rufe jetzt auf die Punkte 4 bis 6 des Antrags in der Drucksache 3/1289. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen? Danke schön. Das ist die Mehrheit. Gibt es Stimmenthaltungen? Es gibt keine.
Doch. Wir lesen es im Protokoll nach, aber ich habe in Erinnerung, dass ich es... Herr Abgeordneter Pohl, wenn Sie mich jetzt kommentieren, muss ich Ihnen einen Ordnungsruf erteilen.
Der Antrag ist in den Punkten 4 bis 6 auch abgelehnt worden. Damit ist der Antrag in Gänze abgelehnt worden und ich schließe den Tagesordnungspunkt 14.
Bundesratsinitiative zur Novellierung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) und der Nutzentgeltverordnung (NutzEV) Antrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/1290
Auch hier ist keine Begründung beantragt worden. Ich eröffne die Aussprache und rufe als ersten Redner den Abgeordneten Wolf, CDU-Fraktion, auf.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wir haben einen Antrag der PDS-Fraktion vorliegen, der seine Ursache in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat. Es ging um drei Klagen, die zusammengefasst wurden und wo in einem Urteil Recht gesprochen wurde durch das Bundesverfassungsgericht, das unter anderem aber auf ein Problem hinweist, dass es nach wie vor das ungelöste Problem gibt im Bereich der Garagenbesitzer und Grundstückseigentümer für den Fall, wo in der Vergangenheit - es ist immerhin schon über 10 Jahre her - doch sehr locker mit dem Eigentum an Grund und Boden umgegangen wurde. Diese Situation, mit der wir uns heute noch auch auf anderem Gebiet herumschlagen müssen, ergibt sich auch hier, so dass Garagenbesitzer und Grundstückseigentümer in der einen oder anderen Situation nicht identisch sind. Das Urteil hat den zuständigen Gesetzgeber, das ist die Bundesregierung, aufgefordert, hier entsprechende gesetzliche Regelungen zu schaffen. Es liegt jetzt dazu ein Antrag der PDS vor, um entsprechend im Bundesrat initiativ zu werden. Ein Antrag, der aus meiner Sicht sehr einseitig ist, weil er sich nur mit den Interessen der Garagenbesitzer befasst. Die Interessen der Grundstückseigentümer oder auch die kommunalen Situationen, sprich die kommunale Raumordnung und die kommunale Planung, werden überhaupt nicht berücksichtigt. Ich kann also diesem Antrag, so wie er in der Form vorliegt, nicht zustimmen. Auch wenn man jetzt schon Fristen setzt, dass man frühestens im Jahre 2022 die Entschädigung enden lassen möchte. Da bitte ich einfach jeden, noch mal nachzurechnen, wir reden dann von Nebengebäuden, Garagen sind Nebengebäude, die dann 32 Jahre alt sein werden und die dann immer noch zu entschädigen sind, wenn es dann entsprechend zu der Vereinigung von Grundstück und Immobilie kommt.
Herr Abgeordneter Wolf, wenn Sie sagen, der Antrag wäre Ihnen zu einseitig, wären Sie einverstanden im Ausschuss gemeinsam den vielleicht noch zu erweitern und an den Ausschuss zu überweisen?
Wenn Sie bis zum Ende gewartet hätten, ich hätte jetzt die Ausschussüberweisung entsprechend dazu beantragt, weil es ein Thema ist, dass sicherlich auch von Seiten Thüringens zu beraten wäre, wobei ich aber trotzdem bei meiner Auffassung bleibe: nach wie vor ist der Bundesgesetzgeber erst einmal beauftragt, hier eine Lösung zu schaffen, und wir sollten auch dann erstmal den Bundesgesetzgeber an der Stelle in die Pflicht nehmen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube, man sollte erstmal hier einige Worte zu dem Sachstand und zum Stand zu dieser Problematik sagen. Ich kann da auf eigenes Erleben zurückgreifen. Es war Anfang 1999, da haben sich auf Initiative der Justizministerien Thüringen und Brandenburg die Staatssekretäre der Ostländer getroffen und haben eine Abstimmung durchgeführt über alle Probleme aus dem Eigentumsbereich, die noch nicht abschließend geklärt sind, Vermögensgesetz, Verkehrsflächenerwerbsgesetz, Schuldrechtanpassungsgesetz ect. pp., um diese noch nicht endgültig geklärten Fragen, die aus der deutschen Einheit herübergewachsen sind, endgültig zu klären. Dabei ging es vor allen Dingen um die Auswirkungen des unterschiedlichen DDR-Rechts bzw. Rechts der Bundesrepublik Deutschland bei Eigentum,
Eigentumserwerb und Nutzung. Die Justizminister haben auf einer Justizministerkonferenz dann gemeinsam mit der Bundesministerin der Justiz eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe gebildet, die dieses Paket als Arbeitsauftrag bekommen hat, um zu prüfen, wo und welche Lösungen hier noch gefunden werden können. In diesem Paket ist genau dieses Problem mit enthalten und es ist somit durch eine BundLänder-Arbeitsgruppe der Justizministerien der Länder und des Bundes in Arbeit, d.h. also, wo es jetzt hintransportiert werden soll in den Bundesrat und wo es dann, weil es Bundesgesetzgebung ist, abgestimmt werden müsste mit der Bundesrepublik Deutschland, mit dem Justizministerium bzw. mit dem Bundestag. Da befindet sich dieses Problem genau jetzt, und dies schon seit genau eineinhalb Jahren,
in einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Ministerien der Länder und des Bundes, der Justizministerien. Diese Arbeitsgruppe wird wahrscheinlich im Sommer oder vor dem Sommer dieses Jahres, man erfährt nicht ganz Genaues, wahrscheinlich im Sommer dieses Jahres, ihre Arbeit beenden. Bei der Bewertung dieser verschiedenen Fragen, wobei diese Frage nur eine von vielen ist, wird natürlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 zu berücksichtigen sein. Das gebietet eine Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, aber gerade im Interesse der Grundstückseigentümer, nicht im Interesse der Nutzer. Dies kann man beklagen und auch bewerten, wie man es will, und aus meiner Vergangenheit heraus würde mir eine Bewertung auch nicht schwerfallen, aber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist an dieser Stelle natürlich der Maßstab, an dem das Schuldrechtsanpassungsgesetz sich orientieren muss. Dieses Urteil wird also zu berücksichtigen sein. Ich kann der Bund-LänderArbeitsgruppe nicht vorgreifen, aber ich sehe an dieser Stelle keine übermäßig großen Chancen im Sinne der Nutzer. Das sind Realitäten, die man, ob es einem passt oder nicht, ich sage mal, zur Kenntnis nehmen muss. Deshalb, weil das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, was hier eine eindeutige Weichenstellung gibt, und weil dieses Anliegen, diese von der Nutzerschutzvereinigung übernommene Forderung, im Interesse des Vereins natürlich eine richtige Forderung, dieses Anliegen auf Bundesund Länderebene zu transportieren, ja eigentlich schon seit eineinhalb Jahren im Gang ist, deswegen können wir eine erneute Bundesratsinitiative an dieser Stelle nicht unterstützen. Das war's dann.