Wie die Thüringer Landesregierung demokratische Mitbestimmung beurteilt, ist meines Erachtens schon diffamierend und skandalös. So heißt es doch im Einleitungstext des Gesetzentwurfs, ich zitiere: "... dass Beteiligungsverfahren dem raschen Wandel in der Verwaltung nicht gerecht werden und die personalvertretungsrechtlichen Gremien schwerfällig und kostenintensiv sind." Meine Damen und Herren, das ist vor allem auch deshalb skandalös, weil kaum ein Tag - auch in Thüringen - vergeht, wo nicht dazu aufgerufen wird, sich in demokratische Prozesse einzumischen und Demokratie tatsächlich zu leben. Nur, wo es den Wirkungsbereich dieser Landesregierung betrifft, da soll diese demokratische Mitbestimmung eines demokratisch legitimierten Gremiums plötzlich hinderlich sein.
Mitbestimmung, meine Damen und Herren, bedeutet, dass Entscheidungen der Behördenleitung einer Kontrolle unterzogen werden, die die Behördenleitung zwingt, ihre Entscheidung zu begründen und einen Konsens mit den Personalvertretungen zu suchen. Der Regierungsmehrheit in Thüringen sind die aus einer effektiven Personalvertretung entstehenden Zwänge offenkundig unerwünscht. Die ungehinderte Durchsetzung ihres parteipolitischen Einflusses ist ihr vielmehr wichtiger als eine Verbesserung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Denn grade Letzteres, meine Damen und Herren, bedarf hingegen der Aussagen des Innenministers einer möglichst weit gehenden und effektiven Mitbestimmung in den die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten.
Mitbestimmung trägt dazu bei, dass die bei den Beschäftigten aus ihrer unmittelbaren Arbeit entstehende Sachkompetenz und Kreativität besser in die Willensbildung einbezogen werden können auf der Ebene der Behördenleitung, aber auch auf Ebene der Regierung. Mitbestimmung beugt der Ausbreitung von Ämterpatronage und Vetternwirtschaft vor und die Personalvertretungen sind nicht zuletzt auch Vermittler bei Konflikten zwischen den Beschäftigten einerseits und den Behördenleitungen andererseits, aber auch bei Konflikten zwischen den Beschäftigen selbst, was der innerbehördlichen Arbeit letztendlich zugute kommt und letztendlich natürlich dadurch auch die Entstehung zahlreicher Rechtsstreitigkeiten erst vermeiden hilft. Die Abwesenheit von Mitbestimmung, meine Damen und Herren, hat hingegen eine zunehmende Verrechtlichung der Arbeitsbeziehungen im öffentlichen Dienst zur Folge. Wenn man so will, weil Sie dieses Argument ja so sehr lieben, kann man eine weit gehende und effektive Mitbestimmung daher auch als einen Beitrag zur Deregulierung bezeichnen. Auf jeden Fall trägt sie dazu bei, durch die von ihr bewirkte Vermeidung von Rechtsschwierigkeiten Kosten in nicht ganz unerheblichem Maße zu sparen.
Meine Damen und Herren, um nicht missverstanden zu werden, dass wir der Meinung sind, es sei illegitim auch darüber nachzudenken, dass man das gegenwärtige Mitbestimmungsverfahren weniger bürokratisch und mehr flexibel gestalten könne und die sachlich nicht begründete, unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten einerseits und Beamten andererseits aufzuheben; grundsätzlich ist es aber nicht im Sinne einer Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn man Mitbestimmung einschränkt. Es ist geradezu widersinnig, wenn sich in der privaten Wirtschaft zunehmend Organisationsmodelle durchsetzen, die hierarchische Strukturen vermeiden, während im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu den überholten obrigkeitsstaatlichen Strukturen zurückgekehrt werden soll. Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wenn die Bundes-CDU am 12. Februar 2001 in ihrer Rolle als Oppositionspartei zum Betriebsverfassungsgesetz erklärt, ich zitiere: "Die Würde des arbeitenden Menschen verlangt seine Teilhabe an allen
Entscheidungen, die die grundlegenden Bedingungen seiner Arbeitswelt betreffen." Es ist nicht mehr nachvollziehbar, wenn offensichtlich die Thüringer CDU als Regierungspartei
(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Richtig, genauso ist das. Worüber reden Sie denn überhaupt, das ist doch Müll!)
Wir können diese Diskussion ja gern führen, aber ich denke schon, dass noch einige grundlegende Bemerkungen zu einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfs notwendig sind.
Symptomatisch, meine Damen und Herren, für die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Tendenz ist die Streichung des Wortes "gleichberechtigt" und die Ersetzung durch "partnerschaftlich" in der Grundsatznorm des § 2 Abs. 1 Thüringer Personalvertretungsgesetz.
Herr Böck, einmal ganz abgesehen davon, dass dieser Grundsatz ohnehin in der Vergangenheit nur in den wenigen Tatbeständen der vollen Mitbestimmung zugetroffen hat, ist diese Streichung, die jetzt vorgenommen wird, eine Signalwirkung an alle Dienststellenleiter, künftig ihre rechtlichen und sachlichen Auffassungen auch dann möglichst einseitig durchzusetzen, wenn der erklärte Wille der Personalvertretung dem entgegensteht. Die Ausführungen des sächsischen Verfassungsgerichts, auf die sich der Innenminister an dieser Stelle auch bezogen hat, dass Einschränkungen des Grundrechts auf Mitbestimmung zwingender Gründe bedürfen, hat ganz eindeutig überhaupt keinerlei Berücksichtigung im vorliegenden Entwurf
gefunden. Durch die Herabstufung der Beteiligungstatbestände aus dem Bereich der qualifizierten Mitbestimmung in den Bereich der eingeschränkten Mitbestimmung und in Teilen bis sogar in den Bereich der Mitwirkung kommt es zu einer drastischen Einschränkung der Mitbestimmung der Personalvertretung, für die die Landesregierung in der Vergangenheit, aber auch heute keinerlei zwingenden Grund vorlegen konnte, weil sie diesen Grund nicht vorlegen kann, weil es ihn einfach nicht gibt, meine Damen und Herren.
Der Hinweis auf den allgemein zu erfüllenden Amtsauftrag reicht den geforderten Ansprüchen an Abwägung und Begründung eben nicht aus.
Meine Damen und Herren, wir legen Ihnen heute schon, vor den Beratungen im Ausschuss, einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf der Landesregierung vor, weil wir damit deutlich machen wollen,
Herr Köckert, welche Grenzen der Mitbestimmung bei einer Gesetzesnovellierung aufgrund der Stellung des Bundesverfassungsgerichts im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland - und mit Ihrem Argument der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz SchleswigHolstein - gezwungenermaßen respektiert werden müssten, aber alle anderen darüber hinaus gehenden Einschränkungen von Mitbestimmungsrechten ausnahmslos aufhebt.
Bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 1995 ist bei einer Novellierung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes allenfalls die Herabstufung der bisherigen Mitbestimmungstatbestände in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter in § 74 Abs. 1 geboten. Alle weiteren Herabstufungen, die vorgenommen werden, sind bei Berücksichtigung des Grundrechts nach Artikel 37 Abs. 3 der Landesverfassung nicht mehr zu rechtfertigen.
Urteilen Sie nach Vorlage dieses Änderungsantrags selbst, meine Damen und Herren, und versuchen Sie sich die Frage zu beantworten, welche Motivation der Landesregierung für diese Änderung des Personalvertretungsgesetzes tatsächlich zugrunde liegt. Wie abgrundtief beispielsweise das Misstrauen der Landesregierung gegenüber Personalvertretungen ist, demonstriert sie in ihrem Gesetzentwurf mit der Aufnahme eines Katalogs der Voraussetzungen, unter denen in Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 und 2 die Zustimmung
des Personalrats verweigert werden kann. Herr Köckert, Sie trauen prinzipiell sachlich begründete Entscheidungen den Personalvertretungen gar nicht mehr zu.
Meine Damen und Herren, bei der Größe der Personalräte und der Mindestzahl vom Dienst freizustellender Mitglieder will die Landesregierung die bisherige Übereinstimmung mit dem Bundespersonalvertretungsgesetz, mit den Regelungen anderer Bundesländer, mit der Regelung im Betriebsverfassungsgesetz aufgeben. Entgegen der Auffassung in der Begründung des Gesetzentwurfs wird aber der Arbeitsauftrag durch die Neuregelung der Tatbestände der Mitbestimmung und Mitwirkung nicht geringer, weil der Umfang der Beteiligungstatbestände selbst nicht reduziert wird. Im Übrigen, meine Damen und Herren, ist doch überhaupt nicht davon auszugehen, dass die Anforderungen, die Beschäftigte an ihre Personalvertretungen richten, in Zukunft geringer werden. Vor dem Hintergrund des angekündigten Personalentwicklungskonzepts und der Behördenumstrukturierung ist eigentlich eher von dem Gegenteil auszugehen, meine Damen und Herren.
Die Einschränkung der Größe der Personalvertretungen und der Zahl der freigestellten Mitglieder wird zu einer Beeinträchtigung der Arbeit der Personalvertretungen führen. Und, meine Damen und Herren, selbst das mitbestimmungsfeindliche Sachsen, aus dem Thüringen ja scheinbar nicht nur einen Staatssekretär, sondern auch die Motivation für eine Änderung des Personalvertretungsrechts importieren wollte, sieht eine derartige Beschränkung nicht einmal vor. Ich kann Ihnen in diesem Zusammenhang und auch abschließend zum gesamten Gesetzentwurf nur raten: Nehmen Sie die Proteste der Berufsverbände, der Gewerkschaften, der Personalvertretungen und der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ernst, verfahren Sie mit dem Gesetzentwurf genauso wie mit dem ehemaligen Staatssekretär im Innenministerium: Schicken Sie ihn zurück, verweigern Sie die Annahme eines demokratiefeindlichen Personalvertretungsrechts in Thüringen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, eine Vorbemerkung: Ich bin froh und wir fühlen uns auch in unseren gemeinsamen Protesten mit den Gewerkschaften bestätigt, dass dieser erste unselige arbeitnehmerfeindliche Refe
Meine Damen und Herren, richtig ist, eine Novellierung ist aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 auf jeden Fall gerechtfertigt. Der Innenminister sprach, das will ich jetzt nicht weiter erläutern, z.B. auch das gravierende, nämlich das Letztentscheidungsrecht an. Er sprach aber auch von einem bequemen und einem unbequemen Weg. Mir ist bekannt, auch sozialdemokratische Länder wie Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz haben ihre Personalvertretungsgesetze den Vorgaben des BVGs angepasst. Aber anders als Sachsen und Thüringen haben diese Bundesländer bei der Änderung ihrer Gesetze den Personalvertretungen den notwendigen Handlungsspielraum belassen und mussten sich nicht wie Sachsen die verfassungswidrigen Beschneidungen von Mitbestimmungsrechten bescheinigen lassen. In Thüringen sollte und soll diese Novellierung genutzt werden, um weit über diese Vorgaben gravierende arbeitnehmerfeindliche Korrekturen vorzunehmen. Ich denke z.B. an die Reduzierung der Größe der Personalvertretungen oder auch die Freistellungsmöglichkeiten, ohne dass das in irgendeiner Weise durch das BVG-Urteil geboten wäre. Ich habe auch den Eindruck, es geht hier nicht vorrangig um die eingeschränkte oder die volle Mitbestimmung, hier geht es vor allen Dingen um die voll eingeschränkte Mitbestimmung.
Ich möchte den Innenminister im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Novellierung auch ein wenig korrigieren: Der Zwang zur schnellen Novellierung war nicht so stark, denn sonst hätte er schon in der gemeinsamen Koalitionsregierung befolgt werden müssen. Aber auch in der jetzigen Regierung stand doch offensichtlich, Herr Innenminister, dieses Vorhaben im Jahr 2000 nicht im Gesetzgebungsplan.
Aber ich will Ihnen weiterhelfen. Da kam der Staatssekretär aus Sachsen nach Thüringen und hat zwanghaft diese Idee mitgebracht und dieser hat eben auch zwanghaft versucht, das sächsische Gesetz in Thüringen umzusetzen. Bloß, er wusste damals noch nicht, dass Sachsen an der SPD-Klage scheitern würde. Nun sitzen Sie, Herr Innenminister, auf dieser sächsischen Erblast
Meine Damen und Herren, es ist eigentlich auch schon starker Tobak, wenn die Landesregierung in ihrer Pressemeldung 30/01 vom 03.02. die Kritik der SPDFraktion zur Novelle des Personalvertretungsgesetzes als unsachlich zurückwies, und dies gipfelte, da passen Sie gut auf, in der Fragestellung: Möchte die SPD Privilegierte schützen? Richtig ist, die Personalräte sind von den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gewählt und ihre Aufgabe ist es doch, gerade ihre Aufgabe, deren Interessen zu schützen. Das ist doch kein Privileg, das ist ihre Pflicht.
Und gerade von der erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern hängt doch im Wesentlichen auch der Erfolg einer Institution ab. Motivation, Herr Innenminister, der Mitarbeiter ist gefragt und dabei leisten auch die Personalräte einen großen Beitrag. Es wäre bei der anstehenden Novellierung im Sinne einer möglichst großen Übereinstimmung gut gewesen, wenn die Landesregierung möglichst frühzeitig auch mit den Gewerkschaften in einen fruchtbaren Dialog getreten wäre, um einen weit gehenden Konsens zu erreichen. Diese Chance wurde erst einmal verpasst, weil man sich wohl angesichts der absoluten Mehrheit sicher war, alles im Sinne der Landesregierung durchzusetzen. Dass nun ausgerechnet das sächsische Verfassungsgerichtsurteil dazwischenkam, setzte neue Akzente. Und wie das Urteil des sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 22. Februar 2001 zeigt, sind bei der Ausgestaltung der Personalratsbeteiligungen durch den Landesgesetzgeber auch die Vorgaben der Landesverfassung, hier Artikel 37 Abs. 3 Thüringer Landesverfassung, zu beachten, welche lautet, ich zitiere: "Die Beschäftigten und ihre Verbände haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oder Dienststellen." Ganz ähnlich ist auch der Wortlaut von Artikel 26 der sächsischen Landesverfassung. In Sachsen wie in Thüringen ist der betreffende Artikel im Kapitel über Grundrechte und Staatsziele verankert. Die Kommentierung zur Thüringer Verfassung versteht diese Vorschrift, Herr Innenminister, als Grundrecht der Beschäftigten, aber auch der Gewerkschaften und der Personalvertretungen. Meine Damen und Herren, daraus kann abgeleitet werden, dass die Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht nur mit bloßen Anhörungs- und Anregungsrechten abgespeist werden dürfen, sondern dass ihnen im Rahmen des bundesrechtlich Zulässigen ein ernst zu nehmender Katalog an Mitbestimmungen verbleibt. Fakt ist, dass trotzdem die Landesregierung in einigen Punkten der Kritik von Gewerkschaften, Personalräten und Opposition nachgegeben hat, was aber noch nicht ausreicht, um ein modernes Personalvertretungsgesetz zu konzipieren. In einer letztlichen dpa-Meldung las ich eine Aussage des CDUFraktionschefs Althaus, ich zitiere: "Mit der Novelle soll
deutlich gemacht werden, dass nicht Demokratie abgebaut werden wird." Meine Damen und Herren, Demokratie wird abgebaut, Herr Althaus. Ich meine z.B. durch die ersatzlose Streichung des § 77 Abs. 1, nämlich dem Wegfall des Anhörungsrechts bei Haushaltsvorschlägen und der Personalplanung.
Meine Damen und Herren, wie sollen denn im Grunde genommen die Mitarbeiter mitreden, wenn es bei der Verwaltungsmodernisierung oder bei der Entwicklung eines Personalentwicklungskonzepts, wenn sie in diesen Fragen, in diesen wichtigen Fragen noch nicht einmal angehört werden. Ich denke z.B. auch an das Problem der Aufhebung des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte oder das eingeschränkte Mitbestimmungsrecht bei Abordnungen und Versetzungen erst bei mehr als sechs Monaten. Gerade in dieser Frage der Abordnung haben wir hier in Thüringen sehr viel zu tun und gerade im Bereich des Innenministeriums haben Sie, Herr Köckert, sich voran gesetzt und haben gesagt, dieses Abordnungsunwesen soll eingeschränkt werden. Aber es ist in keiner Weise eingeschränkt worden.
Meine Damen und Herren, die Landesregierung will mit ihrem vorliegenden Gesetzesvorhaben den Einfluss der Beschäftigten auf die Ausgestaltung und Sicherung ihrer Arbeitsbedingungen auf das Allernötigste beschränken. Aber dennoch, meine Damen und Herren, bin ich immer noch guter Hoffnung, denn auch der Innenausschussvorsitzende, Kollege Böck, sprach in der Podiumsdiskussion am Dienstag in der Thüringenhalle vor etwa 700 Personalräten von einem in der CDU-Fraktion nicht unumstrittenen Entwurf und signalisierte Gesprächsbereitschaft. Das erfüllt mich doch mit einem großen Optimismus, dass wir bei dieser Frage noch ein ganzes Stück vorankommen werden.