Mit diesem Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz regelt Thüringen als letztes Land, meine Damen und Herren, die überörtliche Rechnungsprüfung. Ich gehe nicht ein auf die etwas saloppe Nebenbemerkung von Herrn Pohl. Herr Fiedler hat schon das Nötige dazu gesagt. Ich denke, wir können ein wenig stolz sein, dass uns die klaren Verhältnisse jetzt in Regierung und im Landtag die Möglichkeit bescheren, diesen schlüssigen Gesetzentwurf nun auf den Weg gebracht zu haben und beschließen zu lassen.
Lassen Sie mich an dieser Stelle deshalb auch dem Innenausschuss für die konstruktive und insgesamt zügige Beratung dieses Gesetzes danken. Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses zuzustimmen.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/1658. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Dann mit Mehrheit und einigen Enthaltungen abgelehnt.
Jetzt der Änderungsantrag der Fraktion der SPD in Drucksache 3/1659. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall, dann mit einer Mehrheit von Gegenstimmen abgelehnt.
Dann stimmen wir ab über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Drucksache 3/1654. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Bei einer Anzahl von Gegenstimmen und Enthaltungen mit Mehrheit angenommen; dann so beschlossen.
Wir stimmen jetzt ab über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/1292 unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung des Innenausschusses, die wir eben abgestimmt haben. Ich bitte, wer dem die Zustimmung gibt, um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Einige Gegenstimmen. Enthaltungen? Eine Anzahl von Enthaltungen. Dann aber mit Mehrheit angenommen, so dass wir zur Schlussabstimmung kommen. Wer dem Gesetzentwurf die Zustimmung gibt, den bitte ich sich von den Plätzen zu erheben. Danke. Dann bitte ich um die Gegenstimmen. Danke. Ich bitte die
jenigen, die sich enthalten, sich zu erheben. Bei einer Anzahl von Gegenstimmen und Enthaltungen mit Mehrheit angenommen. Damit ist dieses Gesetz so beschlossen.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der CDU-Fraktion in Drucksache 3/1657, Ausschussüberweisung wurde nicht beantragt. Wir kommen deshalb unmittelbar zur Abstimmung über diesen Entschließungsantrag. Wer diesem die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke, das ist eine große Mehrheit. Gegenstimmen?
Es gibt eine Erheiterung, das macht nichts. Jedenfalls große Mehrheit. Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Enthaltungen? 1 Enthaltung. Mit übergroßer Mehrheit angenommen, dann so beschlossen. Ich kann diesen Tagesordnungspunkt schließen.
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1419 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 3/1640 dazu: Änderungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/1653 Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 3/1656 ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, durch Beschluss des Landtags vom 15. März ist der Gesetzentwurf an den Innenausschuss überwiesen worden. Der Innenausschuss hat in seiner 24. Sitzung am 22. März, in seiner 26. Sitzung am 10. Mai und in seiner 27. Sitzung am 7. Juni den Gesetzentwurf beraten. In seiner 26. Sitzung am 10. Mai hat der Ausschuss eine Anhörung von Interessenvertretern und Sachverständigen in öffentlicher Sitzung durchgeführt. Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses liegt Ihnen in der Drucksache 3/1640 vor und ich bitte das hohe Haus um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.
Vielen Dank auch für die Kürze des Berichts zu einer wahrhaftig nicht einfachen Materie. Damit kommen wir
Frau Lieberknecht, Ihrem Dank wegen der Kürze der Berichterstattung kann ich mich nicht anschließen. Ich glaube schon, dass bei einer Berichterstattung
von einer Ausschussberatung, wo eine Anhörung stattgefunden hat mit mehr als 20 Anzuhörenden, der Ausschussvorsitzende hier etwas ausführlicher auch auf die inhaltlichen Gegenstände dieser Ausschussberatungen hinweisen sollte, weil damit natürlich deutlich wird, wie tatsächlich qualitativ die Beratungen der Innenausschuss-Sitzungen geführt worden sind.
(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Herr Dittes, Sie fordern auf, das Amt zu missbrauchen. Das ist hinterfotzig, was Sie hier machen.)
Herr Böck, ich glaube schon, dass die Berichterstattung zu einer Beratung aus dem Ausschuss dazu dient, die Abgeordneten darüber in Kenntnis zu setzen, über was in diesen Ausschussberatungen diskutiert worden ist,
und es nicht allein den Fraktionen überlassen ist, ihre politisch wertende Positionierung zu diesen Beratungen hier darzustellen, weil das Teil der politischen Auseinandersetzung ist, aber nicht Teil der Beteiligung aller Abgeordneten am Diskussionsprozess.
man konnte in der ersten Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes durchaus den Eindruck bekommen, dass bei Ihrem Redebeitrag vielleicht jenes Pate stand: "Die Pforte ist weit und der Weg ist breit, der zur Verdammnis abführet, und ihrer sind viele, die darauf wandeln. Und die Pforte ist eng und der Weg ist schmal, der zum Leben führet und wenige sind ihrer, die ihn finden."
Meine Damen und Herren, der Minister hat in der ersten Beratung am 15. März von einem unbequemen Weg gesprochen, den man trotzdem bereit ist zu gehen, trotz des Tobens von Gewerkschaftsfunktionären und Personalräten, um der Verwaltungsmodernisierung in Thüringen wegen. Der bequeme Weg sei gewesen, so Innenminister Köckert, nichts zu tun und alles beim Alten zu belassen. Unzweifelhaft spiegelt das Bild ein Stück von der Wirklichkeit wider, meine Damen und Herren, wenn man an die Einsamkeit Minister Köckerts und der ihn stützenden Regierungsmehrheit angesichts der nahezu einhelligen und vernichtenden Kritik, Herr Böck, der Anzuhörenden im Innenausschuss am Gesetzentwurf der Landesregierung denkt.
Das Bild von dem schmalen Weg und der engen Pforte entspricht jedoch, meine Damen und Herren, allein der Propaganda des Ministers. Dies hat mit der Wirklichkeit dessen, was wir hier beraten, nichts, aber auch überhaupt nichts zu tun. Genauso wenig wie die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswigholsteinischen Mitbestimmungsgesetz und das Bemühen, Rahmenbedingungen für eine effiziente, flexible und zeitnahe Aufgabenerledigung der Verwaltung zu schaffen, die eigentlichen Gründe für die Änderung des Personalvertretungsgesetzes durch den vorliegenden Gesetzentwurf waren, genauso wenig hat sich die Regierungsmehrheit darum bemüht, das aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot einer effizienten Aufgabenerledigung der Verwaltung mit dem Grundrecht nach Artikel 37 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen abzuwägen. Die Behauptung Köckerts - die seit dem ersten Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen belegen, dass die Bedenken und Meinungen der Interessenverbände zum Zuge gekommen sind - ist ebenso wenig richtig, meine Damen und Herren, wie die Behauptung, dass man die Auslegung des Grundrechts auf Mitbestimmung durch den Sächsischen Verfassungsgerichtshof bei der Neuregelung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in den Bereichen der Beteiligungstatbestände ausreichend berücksichtigt habe. Im Kern hat der Sächsische Verfassungsgerichtshof zu Artikel 26 der Sächsischen Verfassung, der Artikel 37 Abs. 3 der Thüringer Verfassung entspricht, ausgeführt, dass die Mitbestimmung der Kompensation zwangsläufigen Verlusts von Selbstbestimmung des einzelnen Bediensteten diene und an deren Stelle die kollektive Interessenwahrnehmung durch das Vertretungsorgan setze. Mitbestimmung sei die Beteiligung des Vertretungsorgans an den Entscheidungen der Dienststelle durch Erteilen oder Vorenthalten einer rechtlich erforderlichen Zustimmung. Ein Zurückbleiben hinter den durch den Begriff "Mitbestimmung" vorgegebenen Mitentscheidungsbefugnissen des Vertretungsorgans bedürfe der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, in deren Rahmen die objektive Funktion des Grundrechts Berücksichtigung finden müsse. Und weiter, je stärker eine Angelegenheit typischerweise individuelle, kollektive oder auch konkurrierende Rechte und Interessen der Beschäftigten tangiere und deren wirksame Wahrnehmung qualifizierte Beteiligungsrechte verlange, desto höhere Anforderungen seien an die Rechtfertigung einer
Einschränkung des durch das Grundrecht auf Mitbestimmung vermittelten Grundrechtsschutzes zu stellen. So weit, meine Damen und Herren, der Kern der Ausführungen des Sächsischen Verfassungsgerichts.
Der Gesetzentwurf der Thüringer Landesregierung schließt eine ganze Reihe von innerdienstlichen Angelegenheiten aus der vollen Mitbestimmung aus und ordnet sie der eingeschränkten Mitbestimmung, ja sogar teilweise der bloßen Mitwirkung zu. All diese Angelegenheiten zeichnen sich durch einen starken Bezug zu individuellen Rechten und Interessen der Beschäftigten aus. Von der Regierungsmehrheit musste daher erst recht nach dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichts zu erwarten sein, dass Sie im Einzelfall sorgfältig begründet, weshalb öffentliche Interessen oder kollidierende Verfassungsgüter den durch das Grundrecht auf Mitbestimmung vermittelten Grundrechtsschutz deutlich überwiegen.
Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs hingegen beschränkt sich allerdings auf eine stereotype und floskelhafte Begründung der Grundrechtseinschränkung, die nicht einmal im Ansatz erkennen lässt, dass eine ernsthafte Abwägung im Grundrecht des Artikel 37 Abs. 3 der Thüringer Verfassung erfolgte. Statt einer Begründung der Einschränkung der Mitbestimmung im Einzelfall konnte man den Ausführungen des Staatssekretärs Scherer im Innenausschuss lediglich entnehmen, dass das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichts dem Thüringer Innenministerium bekannt ist.
Die Kolleginnen und Kollegen der CDU-Fraktion werden sicherlich in ihren Beiträgen darauf hinweisen, es gebe doch ein Gutachten der Landtagsverwaltung, welches die Neuregelung der Beteiligungstatbestände, bei denen in der Anhörung des Innenausschusses verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht wurden, auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft habe. Dieses Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die vorgenommenen Änderungen keinesfalls verfassungsbedenklich, sondern mit der Verfassung zu vereinbaren seien.
Hierzu ist zu sagen, dass die Landtagsverwaltung sich bei ihrer Prüfung auf drei Angelegenheiten beschränkte, bei denen die verfassungsrechtlichen Bedenken besonders nahe liegend waren. Es war damit aber nicht ausgesagt, meine Damen und Herren, dass bei den übrigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die von der Neuregelung betroffen sind, diese ausnahmslos nicht zu beanstanden sind. Aber bei den Punkten, auf die sich das Gutachten der Landtagsverwaltung konzentriert, ist die Argumentation der Landtagsverwaltung wenig überzeugend; sie orientiert sich eher an den gleichen Begründungsdefiziten wie der formale Begründungstext der Landesregierung zum Gesetzentwurf selbst.
Das Gutachten würdigt den engen Zusammenhang zwischen den innerdienstlichen Angelegenheiten und der Schutzfunktion des Mitbestimmungsrechts entweder über
haupt nicht, Herr Köckert, oder aber fehlerhaft. Ich will dies auch an einem Beispiel belegen. Zunächst versucht das Gutachten zu begründen, weshalb eine eingeschränkte Mitbestimmung in der Angelegenheit "Inhalt der Personalfragebögen für Angestellte und Arbeiter" verfassungsgemäß sei. Richtig wird festgestellt, dass diese innerdienstliche Angelegenheit Grundrechte der Beschäftigten tangiert, aber, meine Damen und Herren, aus dieser ganz zweifellos richtigen Feststellung folgt dann schon eine für uns erstaunliche Schlussfolgerung. Wörtlich heißt es, dass wegen der erheblichen arbeitsrechtlichen und grundrechtlichen Relevanz der Ausfüllung des einzelnen Fragebogens der Dienstherr in der Lage sein müsse, Fragen, die er für unzulässig hält, abzulehnen. Folglich sei ein Letztentscheidungsrecht des Dienststellenleiters hier geboten.
Meine Damen und Herren, diese Argumentation ist aber nur dann nachvollziehbar, wenn der Personalrat in der Angelegenheit der Personalfragebögen ein volles Initiativrecht hat. In der Angelegenheit des Inhalts von Personalfragebögen für Angestellte und Arbeiter hat nach der gegenwärtigen Rechtslage der Personalrat allerdings nur das eingeschränkte Initiativrecht nach § 70 Abs. 2 Personalvertretungsrecht, bei dem die oberste Dienstbehörde immer das Letztentscheidungsrecht innehat. Es besteht also somit auch gar nicht die Gefahr, dass der Dienstherr Fragen hinnehmen muss, die gegen seinen Willen stehen. Aber auch in diesem Punkt kann das weitere Argument der Landtagsverwaltung nicht überzeugen. Das Gutachten vertritt die Auffassung, dass für einen kollektiven Schutz durch eine volle Mitbestimmung keine Notwendigkeit bestünde, weil die Beschäftigten vor unzulässigen Fragen vor allem durch den verfassungsrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts sowie durch datenschutzrechtliche Vorschriften geschützt würden. Hier verkennt das Gutachten der Landtagsverwaltung, dass es regelmäßig den seltenen Ausnahmefall darstellt, dass ein Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis die Feststellung der Verletzung von Rechten durch den Arbeitgeber auf dem Rechtswege geltend macht. Es bedarf auch hier, meine Damen und Herren, und erst recht hier des kollektiven Schutzes durch ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Meine Damen und Herren, man kann sich der Annahme nicht entziehen, dass es sich bei dem Gutachten der Landtagsverwaltung um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, dessen Ergebnisse vorher mit der Landesregierung abgestimmt gewesen sind. Mit Sicherheit aber, Herr Böck, das hätten Sie durchaus darstellen können, wurde die Landtagsverwaltung durch die CDU-Fraktion gedrängt, innerhalb kürzester Zeit ein weitreichendes Gutachten anzufertigen, was es Ihnen ermöglichen sollte, nach Durchführung einer Anhörung sowie einer Sitzung zur ausschließlichen Abstimmung von Änderungsanträgen ohne tatsächliche Würdigung der bei der Anhörung vorgetragenen Einwände noch vor der Sommerpause hier im Landtag den Gesetzentwurf zu beschließen. Einen formalen Hintergrund für diese Eile gibt es einfach nicht und den konnten Sie auch in den Beratungen des Ausschusses nicht darstellen, es
sei denn, man unterstellt der Landesregierung, sie beabsichtige mit Beginn des neuen Schuljahres von der Möglichkeit des nun verlängerten beteiligungsfreien Abordnungszeitraums von sechs Monaten zum Nachteil der Beschäftigten tatsächlich vollständig Gebrauch machen zu wollen. Ich will an dieser Stelle überhaupt nicht über den darin liegenden Charakter des Umgangs mit Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Thüringen aufmerksam machen. Ich will aber auf dieses hohe Missbrauchspotenzial hinweisen, was die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft hier im Thüringer Landtag bei der Anhörung sehr deutlich dargestellt hat. Denn offensichtlich geht es darum, Lehrerinnen und Lehrer, lediglich unterbrochen durch die Schulhalbjahresferien, um der Sechsmonatsfrist zu genügen, ein ganzes Schuljahr oder aber auch darüber hinaus beteiligungsfrei abordnen zu können.
Meine Damen und Herren, angesichts der vorgetragenen und nach wie vor bestehenden Verfassungsbedenken, insbesondere auch der durch die Sachverständigen Dr. Dörig und Prof. Dr. Rinken vorgetragenen Verfassungsbedenken, ist Ihr Anspruch an Qualität parlamentarischer Beratungen keinesfalls zu rechtfertigen. Eigentlich hätten die durchgeführten Beratungen im Innenausschuss zu einem Antrag am heutigen Tag führen müssen, der eine nochmalige Überweisung an den Innenausschuss beinhaltet.
Aber Sie werden, meine Damen und Herren von der CDUFraktion, mich wahrscheinlich an dieser Stelle wieder darauf aufmerksam machen, dass die Beschlussempfehlung ja auch in drei wesentlichen Punkten Änderungen erfahren hat, die aus Ihrer Sicht offenbar das Bemühen um eine weitestgehende Berücksichtigung der Bedenken und Einwände dann deutlich machen sollten. So werden die Aufhebung der Anhörungsrechte in § 77 Personalvertretungsgesetz wieder rückgängig gemacht, die Verringerung der Zahl der Stufenvertretung korrigiert und der gemeinsame Ausschuss der Hauptpersonalräte beibehalten. Meine Damen und Herren, bei näherem Hinsehen handelt es sich aber zumindest bei den letztgenannten beiden Punkten um lediglich kosmetische Änderungen, die offenkundig dazu dienen sollen, eine angebliche Ausgewogenheit des Gesetzentwurfs zu suggerieren. Die Anhebung der Zahl der Mitglieder der Stufenvertretung fällt derart gering aus, dass sie nicht geeignet ist, die mit der Verringerung der Gremiengröße verbundene Beeinträchtigung einer orts- und sachnahen Interessenvertretung auch nur im Ansatz abzumildern. Zum Beispiel bei über 11.000 Beschäftigten im Ministerium für Wissenschaft und Forschung bedeutet dies, dass die Mitgliederzahl der bei Stufenvertretung statt von 25 auf 11 nunmehr auf 13 Mitglieder reduziert wird. Meine Damen und Herren, das ist nun wahrlich keine nennenswerte Verbesserung zum Entwurf.
Was den gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte anbetrifft, wird dessen Zuständigkeit auf die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen für die innerdienstlichen sozialen Angelegenheiten beschränkt, während bisher der gemeinsame Ausschuss für sämtliche beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zuständig war. Damit bleibt es nach wie vor an der im Gesetzgebungsverfahren bisher kritisierten Beteiligungslücke im Gesetz. Beibehalten wurden ungeachtet der eindeutigen Hinweise, dass die vorgesehenen und offenkundig dann auch heute durchgeführten Einschränkungen der Mitbestimmungstatbestände gar nicht zu einer Reduzierung der Aufgaben des Personalrats führen, weil der Umfang dieser Beteiligungstatbestände sich tatsächlich gar nicht reduziert; beibehalten wurden trotzdem die reduzierende Größe der Personalvertretung und der Mindestzahl der vom Dienst freizustellenden Mitglieder. Damit wurden natürlich auch die Abweichung vom Bundespersonalvertretungsgesetz und die Abweichung von anderen Regelungen in anderen Bundesländern, aber auch eine Abweichung der Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz beibehalten. Das Ergebnis der Anhörung, meine Damen und Herren, im Innenausschuss war hier eindeutig: Die Einschränkung der Größe der Personalvertretungen und auch die Reduzierung der freizustellenden Mitglieder wird zu einer Beeinträchtigung der Arbeit der Personalvertretung ganz zwangsläufig führen.
Meine Damen und Herren, den vielen pathetischen Phrasen des Ministers Köckert zum Trotz hat die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf nicht den schmalen beschwerlichen Weg des Ausgleichs zwischen einer effektiven Mitbestimmung und den Anforderungen an eine effiziente Verwaltung gewählt; vielmehr hat sie es sich sehr einfach gemacht und statt der behutsamen Abwägung widerstreitender Interessen um Verfassungsgüter sich für die Methode des radikalen Kahlschlags entschieden. Wenn Sie die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen des landesverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsgrundrechts nicht daran hindern würden, Herr Köckert, würden Sie der qualifizierten Mitbestimmung in Thüringen vollends den Garaus machen wollen, so wie dies Justizminister Birkmann offenkundig mit seinem Entwurf zum Richtergesetz vorhat.