Protokoll der Sitzung vom 14.06.2001

Meine Damen und Herren, den vielen pathetischen Phrasen des Ministers Köckert zum Trotz hat die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf nicht den schmalen beschwerlichen Weg des Ausgleichs zwischen einer effektiven Mitbestimmung und den Anforderungen an eine effiziente Verwaltung gewählt; vielmehr hat sie es sich sehr einfach gemacht und statt der behutsamen Abwägung widerstreitender Interessen um Verfassungsgüter sich für die Methode des radikalen Kahlschlags entschieden. Wenn Sie die bundesrechtlichen Rahmenbestimmungen des landesverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsgrundrechts nicht daran hindern würden, Herr Köckert, würden Sie der qualifizierten Mitbestimmung in Thüringen vollends den Garaus machen wollen, so wie dies Justizminister Birkmann offenkundig mit seinem Entwurf zum Richtergesetz vorhat.

Herr Köckert, Sie gaben in der ersten Beratung vor, der Gesetzentwurf reihe sich ein in die von Ihrem Ministerium begonnene Leitbilddiskussion. Ich frage mich: Was gibt es da für Sie überhaupt noch zu diskutieren? Wenn man den von Ihnen getragenen und eingebrachten Gesetzentwurf zur Hand nimmt, muss man feststellen, Sie haben die Leitbilddiskussion für sich schon längst entschieden. Ihr Leitbild für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist das des entmündigten Untertans. Da ist es natürlich auch ganz zwangsläufig, dass Sie in § 2 des Personalvertretungsgesetzes den Gleichberechtigungsgrundsatz gestrichen haben.

Meine Damen und Herren Abgeordneten, wenn Sie verhindern wollen, dass dieses Leitbild von Innenminister Köckert das Leitbild des öffentlichen Dienstes in Thü

ringen in der Zukunft wird, wenn Sie verhindern wollen, dass der Innenausschuss eine Anhörung von Betroffenen und Interessenvertetungen lediglich zum Schein durchgeführt hat, wenn Sie verhindern wollen, dass die vorgetragenen Bedenken und Einwände in der Anhörung hier wirkungslos im Parlament bleiben, dann geben Sie Ihre Zustimmung dem Änderungsantrag der PDS.

Unser Änderungsantrag beschränkt sich auf die aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts notwendig sich ergebenden Änderungen. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass die Tatbestände der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 74 Abs. 1 in die eingeschränkte Mitbestimmung herabgestuft werden. Darüber hinausgehende Einschränkungen der Mitbestimmung im kollektivrechtlichen Bereich, wie im vorliegenden Entwurf verankert, lehnen wir als ein weiteres Element des Abbaus von demokratischen Rechten in Thüringen prinzipiell ab.

Meine Damen und Herren, ich beantrage namens meiner Fraktion die namentliche Abstimmung unseres Änderungsantrags und bitte Sie natürlich auch um Ihre Zustimmung. Andernfalls werden wir dieses Gesetz ablehnen. Wir werden uns gemeinsam auch ganz zwangsläufig mit Gewerkschaften und Personalvertretungen weiter darüber zu verständigen haben, ob die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die schwer wiegend sind, auch zu einer richterlichen Überprüfung in Thüringen führen sollen, führen müssen. Vielen Dank.

(Beifall bei der PDS)

Einen Moment mal, Herr Abgeordneter Dittes, ich möchte hier feststellen, Ihre Rede hat einige Respektlosigkeiten beinhaltet, mit denen wir uns an geeigneter Stelle noch einmal gesondert befassen. Nur, eine Sache muss ich hier an Ort und Stelle zurückweisen, und zwar dass der Wissenschaftliche Dienst der Landtagsverwaltung "Gefälligkeitsgutachten" anfertigen würde.

(Beifall bei der CDU)

Ich denke, das ist eine ungeheure Unterstellung. Wir können froh und stolz sein auf die Qualität und auch die Unabhängigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes, wo Sie möglicherweise Schwierigkeiten haben, sich dies vorzustellen, und soviel ich weiß, ist es gerade aufgrund des Gutachtens der Landtagsverwaltung ja auch zu entscheidenden Änderungen gekommen. Ich denke, das darf auch nicht verschwiegen werden.

(Beifall bei der CDU)

Aber, wie gesagt, wir werden uns die Rede noch einmal im Einzelnen auch im Protokoll ansehen.

Damit kommen wir jetzt zum nächsten Redner, Herr Abgeordneter Pohl, SPD-Fraktion.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, werte Kollegin Rühlemann, die ja heute auch unter den Gästen ist. Heute wird der Thüringer Landtag

(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Kratzer.)

eine Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes verabschieden. Meine Damen und Herren, wenige Gesetze, mit denen sich der Thüringer Landtag beschäftigt hat, sind auf eine solche ungeteilte Ablehnung der vom Gesetz Betroffenen gestoßen wie gerade dieses.

(Beifall Abg. Döring, SPD)

(Zwischenruf Köckert, Innenminister: Das ist ja gelogen.)

Herr Köckert, mit der Frage "Lüge" und "gelogen" beschäftigen wir uns wahrscheinlich heute Nachmittag oder morgen erst. Dazu kommen wir noch einmal.

(Zwischenruf Köckert, Innenminister: Ein- fach gelogen.)

(Zwischenruf Abg. Wunderlich, CDU: Jawohl.)

Die CDU ist ohne Not über das Verfassungsgebot hinausgegangen und die Antipathie, die man sich eben auch bei den Betroffenen einhandelt, bringt ja überhaupt nichts. Ohne Not hat sich auch das Innenministerium auf dieses Brüggenmodell eingelassen. In der vom Innenausschuss durchgeführten Anhörung lehnten außer den kommunalen Arbeitgebern und dem Gemeinde- und Städtebund fast alle der Anzuhörenden diesen Gesetzentwurf ab. Viele Argumente wurden bereits durch uns in der ersten Lesung vorgebracht und wir stehen nach wie vor zu diesen Argumenten. Die Argumente, die immer wieder zur Sprache kamen, waren gewichtig und wohl überlegt. Es ging hier unter anderem um die Arbeitsfähigkeit der Personalräte, um Inhalte der Mitbestimmung, um Verfassungsfragen, um Bedenken der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes, aber letztendlich um das künftige Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern.

Meine Damen und Herren, wer glaubt, dass nach dieser Debatte um dieses Gesetz die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern noch so reibungslos und vertrauensvoll wie in der Vergangenheit funktionieren wird, der täuscht sich. Dies muss auch so manchem in der Mehrheitsfraktion bewusst geworden sein. Denn die auch von der CDU-Fraktion beschlossene Beschlussempfehlung des Innenausschusses übernimmt das von der Landesregierung beschlossene Gesetz nicht

vollständig. Manches, was die Anzuhörenden gefordert haben, ist enthalten. So gibt es auch weiterhin den gemeinsamen Ausschuss der Hauptpersonalräte, der sich allerdings anders als vorher konstituiert. Dass die CDU-Fraktion die Mitglieder der Stufenvertretung geringfügig heraufgesetzt hat, ändert auch nichts daran, dass Thüringen weit unter denen in unseren Nachbarländern Hessen und Sachsen üblichen Größen bleibt. Ganz abgesehen davon bleibt die Reduzierung der Größe der Arbeitsfähigkeit der örtlichen Personalräte, das heißt die Herabstufung von 25 auf 15. Das ist für mich ein klarer Angriff auf die Arbeitsfähigkeit der Personalräte. Die verfassungsrechtlich umstrittenen Mitbestimmungsregelungen in §§ 74, 75, 75 a u.a. im Regierungsentwurf hat sie nicht angetastet. Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung ist das Verhältnis einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Personalvertretungsgesetz zu Artikel 37 Abs. 3 der Thüringer Verfassung. Grundsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Sicherung der Letztentscheidungsbefugnis eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers. Das bedeutet, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich einer Beteiligung der Beschäftigten an Maßnahmen, mit denen Staatsgewalt ausgeübt wird, durch das Erfordernis hinreichender demokratischer Legitimation Grenzen gesetzt sind. Bekanntlich sagt ja Artikel 37 Abs. 3 der Thüringer Verfassung aus, dass das Recht auf Mitbestimmung auch im öffentlichen Dienst gesichert ist. Es hat die Folge, dass die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung und ihre Personalräte nicht nur auf bloße Anhörungs- und Anregungsrechte verwiesen werden dürfen. Dieses Prinzip unserer Verfassung hat die Landesregierung nicht genügend berücksichtigt. Auch die Nachbesserungsversuche der CDU-Fraktion können nicht darüber hinwegtäuschen. Der Mahnung eines Gutachters und auch des Kommentators des thüringischen Personalvertretungsgesetzes in der Anhörung, dass es die Pflicht des Landesgesetzgebers ist, die Personalbeteiligung in dem durch das Demokratieprinzip vorgegebenen und begrenzten Rahmen möglichst weit gehend zur Geltung zu bringen, ist die Landesregierung in diesem Falle nicht gefolgt. Ihrem Entwurf fehlen sogar die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als zulässig be-zeichneten Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel der Inhalt der Personalfragebögen für Angestellte und Arbeiter, die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Arbeiter und Angestellte, die Durchführung der Berufsausbildung bei Angestellten und Arbeitern. Das von der Landesregierung erstellte Gutachten überzeugt uns an dieser Stelle nicht. Sie werden als Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung behandelt. Die Durchführung der Berufsausbildung für Arbeiter und Angestellte wird ja jetzt zum bloßen Mitwirkungsrecht herabgestuft und die Einführung und inhaltliche Ausgestaltung von Fragebögen besitzt auch nach unserer Ansicht erhebliche Grundrechtsrelevanz für die Beschäftigten, was nach der Thüringer Verfassung die Verankerung eines möglichst weit gehenden Mitbestimmungsrechts nahe legt. Denn unzulässige Fragebögen, z.B. Fragen nach dem Vorliegen einer DNA-Analyse, von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen, greifen hier weit in das Persönlich

keitsrecht ein.

Meine Damen und Herren, unsere Änderungsanträge, die wir auch in dieser Sitzung zur Abstimmung stellen, folgen diesen Maximen. Wir haben die Mitbestimmungstatbestände nur insoweit verändert, wie es durch den vom Bundesverfassungsgericht 1995 vorgegebenen Grundsatz unabdingbar erscheint. Alles andere, bis auf Nebensächlichkeiten, kann so bleiben wie gehabt. Das fordert nicht nur unsere Landesverfassung, sondern es erscheint uns angesichts des großen Vorhabens der Verwaltungsreform auch unabdingbar.

(Beifall bei der SPD)

Ich meine, die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes in Thüringen haben uns in den Jahren des Aufbaus einen großen Dienst erwiesen. Ohne sie und ihre stete Einsatzbereitschaft stünden wir nicht da, wo wir heute stehen. Dass wir dies jetzt mit einer Einschränkung ihrer Mitbestimmungsrechte belohnen, ist für uns nicht nachvollziehbar. Gerade ohne die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wird der Umbau der Verwaltung zu einer modernen, bürgernahen, effektiven Verwaltung nicht gelingen. Wir brauchen, das ist doch unbestritten, motivierte Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und das ist eine klare Aussage. Die Einschränkung von Mitbestimmungsrechten wirkt in diesem Zusammenhang eher kontraproduktiv. Und, meine Damen und Herren, auch in der Anhörung konnte keiner der Befürworter dieses mitbestimmungsfeindlichen Gesetzes Beispiele nennen, wo die Beschäftigten oder die Personalräte mit den Mitbestimmungsregelungen missbräuchlich umgegangen sind.

Meine Damen und Herren, ohne Not verändern Sie ein Gesetz, das sich bewährt hat, gehen damit auch ein hohes verfassungsrechtliches Risiko ein und gefährden damit auch die Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Meine Damen und Herren, deshalb bitte ich Sie auch unserem Änderungsantrag zuzustimmen. Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD)

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Böck, CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst zu der Kritik des Kollegen Dittes an der Berichterstattung. Kollege Dittes, wir sind uns sicherlich einig, dass Berichterstattung nicht einzelne Meinungen, die im Ausschuss geäußert wurden, wiederzugeben hat, sondern das, was schriftlich vorliegt als Beratung und Beschlussempfehlung. Wenn es Ihnen lieber ist, dass die Beschlussempfehlung, und ich könnte Ihnen noch mal eine Lesekost

probe geben, hier verlesen wird und Ihnen der Verweis auf die Drucksache bei Annahme, dass jedes Mitglied des hohen Hauses des Lesens und Schreibens kundig ist und er das selber dort lesen kann und hoffentlich auch im Vorgriff auf die Beratung gelesen hat, dann zu sagen, die Berichterstattung wäre nicht sachgemäß, ich will das Wort nicht wiederholen, dann denke ich schon, will man den Zuhörern und den Mitgliedern des hohen Hauses suggerieren, hier wäre etwas nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Und das ist genau das, was ich zu Ihnen dann in einem Zwischenruf gesagt habe.

(Beifall bei der CDU)

Ich könnte ja eine Kostprobe geben, und die Beschlussempfehlung verlesen.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Zur Sache!)

Ja, Kollege Schemmel, Ihnen nehme ich sofort ab, dass Sie des Lesens und Schreibens kundig sind und das auch gelesen haben und es sich demzufolge auch erübrigt.

Zu der Anhörung, die stattgefunden hat: Es wurde von den beiden Vorrednern dargestellt, bei den Anzuhörenden und Betroffenen wäre der Gesetzentwurf fast einhellig, ursprünglich vom Kollegen Pohl so dargestellt, bei allen auf Ablehnung gestoßen außer, und da schränkte er dann ein, beim Kommunalen Arbeitgeberverband und bei den kommunalen Spitzenverbänden. Was verbirgt sich dahinter, das waren nur drei Anzuhörende: der Thüringische Landkreistag, der Gemeinde- und Städtebund und der Kommunale Arbeitgeberverband. Das betrifft alle öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen Bereich in Thüringen. Das betrifft alle in diesem Bereich und demzufolge ist das der einzige Gegenpol gewesen zu den Anzuhörenden aus dem Arbeitnehmerbereich. Aber die Masse ersetzt nicht Klasse, denke ich. Insofern ist die Argumentation in diesem Punkt einfach nicht sachgerecht und irreführend.

(Beifall bei der CDU)

Wenn das Ihre Absicht war, dann haben Sie die - denke ich - vorübergehend erreichen können und ich hoffe, dass dieses hier zur Klarstellung beigetragen hat.

(Zwischenruf Abg. Döring, SPD: Nein!)

Im Entwurf der Landesregierung und im ersten Referentenentwurf, der schon zum Gegenstand von Beratungen gemacht wurde, bevor die Mitglieder des hohen Hauses über den Inhalt unterrichtet waren, weil im Vorfeld natürlich auch Betroffene zu diesem Entwurf angehört wurden, waren natürlich auf der Grundlage des Verfassungsgerichtsurteils Verschärfungen und maximale Wünsche niedergeschrieben worden, die so in dem endgültigen Gesetzentwurf und auch in der Beschlussempfehlung nicht mehr zu finden sind. Es gab insbesondere in drei Punkten

wesentliche Änderungen. Das sind beispielsweise einmal die Fristen, die einzuhalten sind bei Einberufung des Personalrats, das ist zum Zweiten die Beibehaltung des gemeinsamen Ausschusses der Hauptpersonalräte und das ist zum Dritten die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Vertretungen - bezogen auf die Anzahl der Mitarbeiter in der jeweiligen Behörde. Dazu haben wir im Ausschuss ausführlich beraten, wir haben die Änderungsanträge der CDU-Fraktion so beschlossen und sie sind auch Gegenstand der Beschlussempfehlung, auf die ich nicht weiter eingehen möchte, aber auf einen Sachverhalt möchte ich doch noch einmal sehr dezidiert eingehen. Zum Inhalt wird sicherlich der Minister noch einiges sagen.

Ich möchte mich der Meinung der Präsidentin des hohen Hauses ausdrücklich anschließen. Es ist guter Brauch, immer dann, wenn nicht juristisch gebildete Mitglieder dieses hohen Hauses juristischen Rat brauchen, sich sowohl externen Sachverstandes als auch der bisher immer anerkannten und hervorragenden Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags zu bedienen.

(Beifall bei der CDU)

Was heute hier passiert ist, ist einmalig und ich denke fast an Dammbruch, dass in Zweifel gezogen wird, dass Bedienstete des hohen Hauses in ihrer wissenschaftlichen Arbeit parteiisch arbeiten. Herr Kollege Dittes, ich erwarte, dass Sie sich in aller Form von dem, was Sie hier gesagt haben und was unglaublich ist, distanzieren, und das noch heute im Verlauf dieser Beratung.

(Beifall bei der CDU)

Wir haben den Wissenschaftlichen Dienst gebeten, auf die Bedenken, die bei der Anhörung geäußert wurden von Wissenschaftlern und Betroffenen im verfassungsrechtlichen Bereich einzugehen und Stellung zu nehmen, insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs einzubeziehen. Mit Erlaubnis der Präsidentin möchte ich daraus zitieren, damit auch dem unbefangenen Zuhörer deutlich wird, inwieweit hier Parteilichkeit zu erkennen ist oder inwieweit in der Sache tatsächlich wissenschaftlich gearbeitet wurde. Der Wissenschaftliche Dienst sagte uns, das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil aus dem Urteil von 1959 gezogene Grenzen für die Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit seiner Entscheidung aus dem Jahre 1995 deutlich verschärft. So weit auch Konsens. "In dieser Entscheidung hat es in Anlehnung an die Mitbestimmungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes drei Fallgruppen gebildet, bei denen eine Beteiligung der Personalvertretung in unterschiedlicher Intensität zulässig ist." Hier werden dann die einzelnen Paragraphen aufgeführt. Das betrifft einmal den Tatbestand der vollen Mitbestimmung, der eingeschränkten Mitbestimmung und der Mitwirkung, so wie wir das in der Debatte auch mehrfach gesagt haben. Aber zusammenfassend kommt dieses Gutachten zu dem Ergebnis:

1. Die Herabstufung der drei Mitbestimmungstatbestände in eingeschränkte Mitbestimmungstatbestände bzw. einen Mitwirkungstatbestand dürfte keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Das passt Ihnen natürlich nicht, ist ja klar und Sie benutzen das ideologisch und diffamieren hier eine Einrichtung, die unbestritten für die Abgeordneten eine Instanz war, an die man sich halten konnte.

2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verkleinerung der Personalräte nach § 16 Thüringer Personalvertretungsgesetz von bisher maximal 25 auf 15 sowie die Verkleinerung der Stufenvertretungen - § 53 Thüringer Personalvertretungsgesetz - wie auch die geänderten Freistellungsregelungen für Personalräte - so vorgenommen in § 45 Abs. 4 Thüringer Personalvertretungsgesetz - bestehen nicht -, passt Ihnen auch nicht.