Protokoll der Sitzung vom 06.09.2001

Ich kann Ihnen auch ein Wort zu Müntefering sagen. Ich weiß, wie schwierig es ist, und Sie wissen es auch in Ihrer Partei, die Soldaten - ich sag mal - in Reih und Glied zu halten...

(Unruhe bei der CDU)

Das war die Kontinuität des Kaiserreichs. Bitte, Herr Abgeordneter Schemmel.

Hören Sie doch mal zu, Sie haben den Satz nicht begriffen. Ich habe gesagt, es ist nachzulesen, Sie wissen, wie schwierig es ist, in einer Partei die Soldaten auf Kurs zu halten, Komma, aber hier handelt es sich um Abgeordnete - ich war noch gar nicht mit dem Satz zu Ende, was kreischen Sie denn da so auf -, und diese Abgeordneten haben ein freies Mandat und es ist nicht legitim, dass das freie Mandat durch einen Generalsekretär eingeengt wird.

(Beifall bei der PDS, SPD)

Dann hören Sie doch halt erst einmal ein bisschen zu. Sie haben vorhin gerufen, schade, dass es keine Mittagspause gibt, dann fangen Sie doch derweil schon an.

(Heiterkeit im Hause)

Es wäre schon ganz gut, wenn wir bei dem wichtigen Thema im Saal blieben. Und ich bitte, dass jetzt dem Abgeordneten Schemmel weiter zugehört wird.

Ich sprach also von dem Erfurter Programm. Das war natürlich in der damaligen Phase nicht durchsetzbar. Aber in dem Moment, da Sozialdemokraten Mehrheiten bilden konnten bei der Konstituierung der Weimarer Republik, fanden Plebiszite Eingang in die Weimarer Verfassung. Dies war die Geburtsstunde der plebiszitären Elemente, der plebiszitären Demokratie in Deutschland und die Geburtshelfer waren - Sie werden es mögen oder nicht - die Sozialdemokraten.

(Beifall bei der SPD)

Wenn es damals auch Diskussionen um die Ausgestaltung der Plebiszite gab, eine solche Phase erleben wir sicherlich auch jetzt wieder. Es ist wohltuend zu betrachten, dass gegenwärtig SPD und Bündnis 90/Grüne auch eine entsprechende Bewegung auf Bundesebene eingeleitet haben.

(Unruhe bei der CDU)

Das ist ein Prozess, dem sich auch die CDU nicht entziehen können wird, und wenn ihr dabei von der CSU auf die Sprünge geholfen werden müsste.

(Beifall bei der SPD)

In Thüringen war die Rolle der Sozialdemokraten schon klar bei der Gründung der Sozialdemokratischen Partei in der DDR, SDP. Unser damaliger Sieg über das System, an dem wir ein Stück Teilhabe haben, war letztlich das Ergebnis eines ersten Volksentscheids mit den Füßen. Dem sollten andere Volksentscheide mit anderen Mitteln auch folgen können.

Ein Wort an die CDU für die nächste Zeit: Wenn wir in dieser Legislaturperiode nicht eine wirklich handfeste Verbesserung erreichen, dann wird es zu Beginn der nächsten Periode - und Sie wissen genauso gut wie ich, dass kaum noch an eine absolute Mehrheit der CDU dann zu denken sein wird...

(Beifall bei der SPD)

(Heiterkeit bei der CDU)

Ich bitte doch um Ruhe im Haus, dass der Abgeordnete Schemmel seine Rede fortsetzt.

Wenn wir also jetzt nichts Handfestes erreichen, dann wird es unter diesem neuen Vorzeichen Sondierungsgespräche sicher mit Ihnen, vielleicht auch Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und CDU geben. Aber dann sind Ihre Karten, und das sollten Sie sich schon vorweg überlegen, nicht die allerbesten. Wie verhält sich aber derzeit im Gegensatz zu dieser dargestellten kontinuierlichen und auf Plebiszite ausgerichteten Position der SPD die CDU in diesem Land und im Bund? Die CDU hat im deutschen Einigungsprozess, als es darum ging eine neue Verfassung zu gestalten und als der Artikel 5 des Einigungsvertrags auch diese Aufgabe richtete, sich verwehrt plebiszitäre Elemente in diese Verhandlungsform mit hineinzunehmen und hat damit, denke ich, zu Beginn des Einigungsprozesses die Erfahrungen der Ostdeutschen ignoriert.

Ich komme noch einmal auf die Diskussionen zur Verfassung des Freistaats Thüringen zurück, erinnere an Ihre Drucksache 1/285 - fast historischer Wert -, dort sind Sie mit einem Quorum von 20 Prozent als Einstiegshürde für das Volksbegehren in die Verhandlungen gegangen.

(Zwischenruf Abg. Stauch, CDU: Das war bei NRW abgeschrieben!)

Wir hatten hingegen in Drucksache 1/590 für dieses Einstiegsquorum 50.000 Unterzeichner gefordert, das wäre in etwa ein Quorum von 2,5 Prozent gewesen. Mit diesen Ausgangspositionen 20 Prozent zu 2,5 Prozent sind wir in die Verfassungsdiskussion gegangen und, ich glaube, das sagt alles. Auch Ihre gegenwärtige Haltung, Ihre Zeichen zu einer möglichen Verständigung sind zurzeit nur marginal. Ihre Grundhaltung zu einer stärkeren Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist ablehnend, auch wenn sich diese Bürgerinnen und Bürger in der bekannt hohen Zahl von 370.000 bis 380.000 gemeldet haben.

Lassen Sie mich jetzt einmal versuchen, Ihnen an zwei Punkten zu erklären, wie weit wirklich unsere Möglichkeiten sind. Das wird Ihre Aufmerksamkeit etwas beanspruchen, aber ich bitte darum.

Der erste Punkt ist die Ewigkeitsgarantie, Artikel 83 Abs. 3 der Thüringer Verfassung. Den durchaus vorhandenen Verfassungsspielraum des verfassungsändernden Gesetzgebers, das wären wir, hat Prof. Huber in seinem Gutachten verständlich und vor allen Dingen nachvollziehbar dargestellt. Die Ewigkeitsgarantie von Artikel 83 Abs. 3 schützt neben dem Demokratieprinzip grundsätzlich auch andere Prinzipien vor Verfassungsänderungen. Dabei besteht aber ein Unterschied, ob diese schutzwürdigen Prinzipien abgewogen werden gegen Prinzipien, die außerhalb des Artikels 83 stehen oder ob man schutzwürdige Prinzipien, die beide unter dem Schutz des Artikel 83 stehen gegeneinander abwägt und optimiert. Hier zeigt Huber ganz eindeutig, dass es in unserem Fall um eine

Optimierung des Demokratieprinzips geht ohne eine erkennbare Schwächung der anderen schützenswerten Prinzipien. Daraus leitet Huber eindeutig und nachvollziehbar ab, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber hier einen erkennbaren Spielraum hat. Diesen Spielraum gilt es zu nutzen als einen Spielraum - auch wieder Huber -, der ausreichend ist für die Änderungsbegehren der Initiative, der aber auch nicht gegen die Ewigkeitsgarantie der Thüringer Landesverfassung verstößt. Das empfehle ich zur gefälligen Lektüre.

Zweitens, die Einstiegshürde ins Volksbegehren, also diese 5 Prozent, 20 Prozent, 14 Prozent, 2,5 Prozent: Über Quoren wurde in der letzten Zeit häufig diskutiert. Die Festlegung, meine Damen und Herren, von Grenzen, ob es bei der Wirtschaftsförderung ist, bei der Rentenberechnung, bei Fahrgeldrückerstattungen, überall dort, wo es Grenzen gibt, ist äußerst problematisch. Auch für einen Verfassungsrechtler ist es nicht möglich, Grenzen für Beteiligungs- oder Zustimmungsquoren exakt abzuleiten. Verfassungsrecht ist bekanntlich keine Mathematik und es existieren keine einschlägigen Formeln. Die 10-Prozent-Festlegung von Gröschner würde ja letztlich, gemessen an der Zahl der Wahlberechtigten der letzten Landtagswahl, nur eine völlig unverständliche Zahl und natürlich eine von vornherein strittige Zahl von 196.593,7 Wahlberechtigten bedeuten. Deshalb erscheint, gerade um künftigem Streit aus dem Wege zu gehen, das Aufgreifen einer Grenze, die bereits verfassungsgerichtlichen Überprüfungen standgehalten hat, nicht nur sinnvoll, sondern eigentlich dringend geboten. Aus der in der Thüringer Landesverfassung festgeschriebenen 5-Prozent-Hürde bei Landtagswahlen - und diese ist verfassungsgerichtlich abgesichert - ergibt sich, dass eine Partei, die dann als Fraktion im Parlament startet, sich mit den 5 Prozent das Recht der Gesetzesinitiative erwirbt. Über den Erfolg der Gesetzesinitiative ist dabei überhaupt noch nichts gesagt. Die die 5-Prozent-Hürde überschreitende Partei hat lediglich die Eintrittskarte zum politischen Willensbildungsprozess im parlamentarischen Verfahren erhalten. In der gleich guten oder schlechten Situation befindet sich aber auch ein Volksbegehren mit seinen Initiatoren, wenn es das im vorliegenden Gesetzentwurf geforderte Unterstützungsquorum von 5 Prozent erreicht hat. Beide Initiativen hätten also dann rein zahlenmäßig dieselbe Prozentzahl zu knacken, nämlich 5 Prozent. Aufgrund der von Professor Huber belegten Tatsache, dass Wahlen und Abstimmungen gleichermaßen Ausprägung des Demokratieprinzips sind und für ihre verfassungsrechtliche Beurteilung auch dieselben Maßstäbe gelten müssen, ist eine Absenkung des Unterstützungsquorums auf 5 Prozent nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern gleichermaßen geboten.

(Beifall bei der SPD)

Ein vom Volk mit 5 Prozent unterstütztes Volksbegehren steht gleichwertig neben dem Gesetzentwurf einer Fraktion, die mit 5 Prozent der Stimmen einer Landtagswahl in den Thüringer Landtag gewählt worden ist. Ein

Volksbegehren ist nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein Gesetzentwurf einer Fraktion des Thüringer Landtags. Zusammengefasst: Durch plebiszitäre Demokratie, durch entsprechende Optimierung des Demokratieprinzips wird die Ewigkeitsgarantie der Thüringer Landesverfassung nicht infrage gestellt. Als Einstiegshürde für das Volksbegehren bietet sich - wenn überhaupt - nur die 5Prozent-Hürde an.

Meine Damen und Herren, dieses Parlament ist ungeachtet aller weiteren Abläufe zu einer endgültigen Meinungsbildung und Meinungsfindung gefordert. Diese Verantwortung kann uns niemand abnehmen, auch nicht der Thüringer Verfassungsgerichtshof, und das ist gut so. Denn der Wähler kann und muss von uns verlangen, sonst würde auch die repräsentative Demokratie nicht funktionieren, dass wir in der wichtigen Frage der Ausgestaltung der Demokratie ein eigenes Ergebnis hervorbringen und wir haben bei dieser Entscheidung die 370.000 Stimmen aus dem Thüringer Volk zu respektieren. Es sind ja die gleichen Bürgerinnen und Bürger, die uns das Mandat für eine Funktion in der repräsentativen Demokratie gegeben haben und es gibt für uns kein Recht, diese Bürgerinnen und Bürger von der Teilhabe an unserer gemeinsamen Demokratie, aber selbstverständlich auch an deren plebiszitären Anteil fernzuhalten. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle folgende Bemerkung einfügen: Unglaubwürdig wirkt, wer durch engste Auslegung der Ewigkeitsgarantie vorgibt, die Verfassung des Freistaats Thüringen zu schützen, andererseits aber in praktischen Fragen des Verfassungsschutzes völlig versagt.

(Beifall bei der SPD)

Der richtige Weg wäre...

(Zwischenruf Abg. Schwäblein, CDU: Das muss ein neuer Dewes-Kurs sein!)

Ich habe jetzt in der Fraktion das Zimmer von Herrn Dewes bezogen, falls Sie das interessiert.

(Unruhe bei der CDU)

Herr Abgeordneter Schemmel,

(Zuruf Abg. Schemmel, SPD: Ja bitte?)

ich denke wir bleiben beim Thema Ihrer Rede und Sie fahren fort und ich bitte um Ruhe im Haus.

Dann darf ich noch einmal wiederholen. Unglaubwürdig wirkt, wer durch engste Auslegung der Ewigkeitsgarantie vorgibt, die Verfassung des Freistaats zu schützen, an

dererseits aber in praktischen Fragen des Verfassungsschutzes völlig versagt. Der richtige Weg wäre, den praktischen Verfassungsschutz zur Abwehr echter Verfassungsfeinde endlich funktionsfähig zu machen - unsere Vorschläge liegen vor

(Beifall bei der SPD)

und die Verfassung dort, wo sie gestaltbar ist, und sie ist nach Huber gestaltbar, im Interesse und im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger sinnvoll zu mehr plebiszitärer Demokratie hin zu entwickleln. Meine Damen und Herren, es kommt eine wichtige Aufgabe unabdingbar auf uns zu und ich bitte besonders Sie, Kolleginnen und Kollegen von der CDU, sich dieser Aufgabe mit der gleichen Ernsthaftigkeit anzunehmen, wie wir Sozialdemokraten dies in langer Tradition und in Bekenntnis zu unseren Grundwerten stehend tun. Danke.

(Beifall bei der SPD)

Es hat jetzt das Wort der Abgeordnete Wolf, CDU-Fraktion.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, nach der Rede des Kollegen Schemmel möchte ich vielleicht doch noch einmal daran erinnern, wir beraten heute in der zweiten Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen. Eingebracht wurde dieser Gesetzentwurf von der Bürgerinitiative "Mehr Demokratie". Er liegt uns allen vor in der Drucksache 3/1449. Wir befinden uns mitten in einem Verfahren nach Artikel 82 der Verfassung des Freistaats Thüringen, das laufende Verfahren richtet sich aber auch nach dem Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid. Ich erspare es jetzt uns und mir die ganzen Abkürzungen alle vorzutragen. Gleichzeitig läuft ein Kontrollverfahren über die Zulässigkeit des vorgelegten Gesetzentwurfs vor dem Thüringer Verfassungsgericht. Nach dem Gesetz war die Thüringer Landesregierung verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Vereinbarkeit des vorgelegten Gesetzentwurfs mit der Thüringer Verfassung den Verfassungsgerichtshof anzurufen; das noch mal auch zum Kollegen Hahnemann. Die begründeten Zweifel sind durchaus auch durch die vorgelegten Gutachten bestätigt worden, und danach war die Landesregierung verpflichtet den Verfassungsgerichtshof anzurufen, um diese Bedenken klären zu lassen. Denn durch den Gesetzgeber ist hier ein Normenkontrollverfahren vorgesehen sowohl in der Verfassung als auch im Gesetz vor einem Volksentscheid. Nicht wie bei einem Gesetz, was aus der Mitte des Landtags kommt, wo dann das Normenkontrollverfahren nach Verabschiedung des Gesetzes stattfindet, soll es hier in Achtung auch vor dem Volks

entscheid schon vor dem Volksentscheid stattfinden. Wenn Bedenken bestehen, ist dies im Vorfeld zu klären und in diesem Verfahren befinden wir uns jetzt. Die Achtung vor dem Verfassungsgericht - zumindest für meine Fraktion - gebietet, dass man diese Entscheidung abwartet. Wir sprechen von der Gewaltenteilung und wir achten als CDU-Fraktion die Gewaltenteilung. Wir haben keine Angst vor der Entscheidung des Verfassungsgerichts,

(Beifall bei der CDU)

aber wir achten, dass es jetzt getrennte Verfahren sind. Jetzt ist das Verfassungsgericht dran und nach dieser Entscheidung, wie immer sie auch ausgehen wird, ist der Gesetzgeber wieder gefragt und dann wird das Verfahren auch hier im Thüringer Landtag ordnungsgemäß weitergehen. Die vorgelegte Beschlussempfehlung des Justizausschusses kam nach ausführlicher Beratung zustande. Ich kann für meine Fraktion nur noch einmal sagen, wir haben dort sehr ernsthaft den vorliegenden Gesetzentwurf beraten und ich muss akzeptieren, dass Sie das für sich anders sehen, aber ich muss für meine Fraktion noch mal bestärken: Wir haben diesen Gesetzentwurf dort sehr ernsthaft beraten und werden ihn auch in Zukunft sehr ernsthaft weiter beraten. Der Justizausschuss hat, wie wir gehört haben, sehr ausführlich beraten, hat die Anhörung durchgeführt und empfiehlt uns, dem hohen Haus, vor dem Urteilsspruch des Verfassungsgerichts nicht abschließend über den vorliegenden Gesetzentwurf zu beraten. Nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes kann der Landtag allein einen durch Volksbegehren vorgelegten Gesetzentwurf nach Abs. 2 des § 19 nur unverändert annehmen oder ablehnen. Wir haben nur die Möglichkeit, den Gesetzentwurf so, wie er vorliegt, anzunehmen oder abzulehnen. Es gibt sicherlich noch die Möglichkeit mit Zustimmung der Bürgerinitiative einen geänderten Entwurf dann zur Abstimmung zu stellen. Das sonst übliche Verfahren der verändernden oder verbessernden Beratung in dem oder den Ausschüssen oder auch im Plenum ist bei einem solchen Verfahren, dem jetzt laufenden Verfahren nach Artikel 82 der Verfassung, eben nicht vorgesehen. Hier sind wir schon bei einem Nachteil des plebiszitären Gesetzgebungsverfahrens. Eine verändernde, verbessernde Beratung findet nach einer Einbringung eines solchen Gesetzentwurfs nicht mehr statt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, wir alle haben in den letzten Wochen und Monaten sehr ausführlich die Diskussion zum Für und Wider von Plebisziten und den dazugehörigen Quoren gehört und geführt und auch die CDU-Fraktion hat mehrfach - nur noch einmal auch für Sie zur Kenntnis, Herr Kollege Hahnemann - mit der Bürgerinitiative das Gespräch gesucht. Auch ich persönlich bin in Veranstaltungen der Bürgerinitiative gewesen, aber auch direkt hat unsere Fraktion mit den Vertretern der Bürgerinitiative das Gespräch durchgeführt. Ich erinnere noch einmal an die Anhörung, die der Justizausschuss durchgeführt hat, oder an das laufende Verfahren vor dem Thü

ringer Verfassungsgericht. Hinzu kommen auch die zahlreichen kleinen und großen Gesprächsrunden, die in den letzten Wochen und Monaten stattgefunden haben. Lassen Sie mich einiges von dem Gehörten zusammenfassen: