Protokoll der Sitzung vom 06.09.2001

Auch die Frage, ob denn die Regelungen zum § 1 - Anstaltslast und Gewährträgerhaftung - den Forderungen der EU-Wettbewerbshüter tatsächlich entsprechen, das müssen und, ich glaube auch, das können wir im Ausschuss klären. Wir wissen ja, dass es in Bezug auf diesen Sachverhalt bei den Sparkassen und Landesbanken einige Bewegung gegeben hat.

Meine Damen und Herren, die vorgesehene Abschaffung der Doppelfunktion des Verwaltungsrats als Überwachungs- und Anteilseignerorgan ist ja durchaus nachzuvollziehen, auch wenn ich an dieser Stelle namens meiner Fraktion erhebliche Bedenken hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen Anteilseignerversammlung und Verwaltungsrat anmelden muss. Mir scheint, dass die Kompetenzen der Anteilseignerversammlung - wer sind denn diese Personen, das ist der Finanzminister und der Chef der Helaba - im Vergleich zum Verwaltungsrat schon etwas überfrachtet sind. Der Verwaltungsrat darf und soll wahrscheinlich auch kein Papiertiger werden. Also dort müssen diese Dinge noch einmal auch im Ausschuss hinterfragt werden. Positiv am Gesetzentwurf ist die Stärkung und Klarstellung der Aufsichtsfunktion des Finanzministeriums. Es ist richtig, dass nur ein Ministerium für die Aufsicht zuständig sein soll, auch wenn die Fördermittel durch mehrere Ressorts durch die TAB verwaltet werden. So verhindert man, dass im Falle von Problemen die Schuld reihum geschoben wird. Klarzustellen

ist dennoch, und das fehlt an dieser Stelle auch, wie die fachliche Verzahnung zwischen der Aufbaubank, dem Finanzministerium und den die Mittel bereitstellenden Ressorts denn letztendlich erfolgen soll.

Meine Damen und Herren, bei jeder bisherigen Behandlung des Gesetzes zur Aufbaubank haben auch die parlamentarischen Kontrollrechte und Kontrollmöglichkeiten eine Rolle gespielt. Im konkreten Gesetzentwurf finden wir keine Regelung, die hier eine Besserung bringen soll. Warum eigentlich nicht? Die Aufsichts- und Kontrollkompetenzen des Landes werden gestrafft und wir behandeln ja hoffentlich noch in diesem Plenum einen entsprechenden Antrag der SPD, der genau an diesem Punkt ansetzt. Wir fordern Regelungen in diesem Gesetz, die genau diesem Ansinnen Rechnung tragen, parlamentarische Informationsrechte. An dieser Stelle kann man auch durchaus auf die berühmte Vorlage 3/50 unseres Hauses verweisen, wo die Präsidentinnen und Präsidenten sich über diese Frage einen sehr großen Kopf gemacht haben. Parlamentarische Informationsrechte sind nicht länger durch Gesellschaftsrecht auszuhöhlen und deshalb fordern wir eine Verankerung dieser Rechte im Aufbaubankgesetz. Wenn z.B. schon nicht zu verhindern ist, dass viele Dinge in der Satzung der Bank anstatt im Gesetz geregelt werden, dann muss aber auch sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber über die Satzung und alle Änderungen, die es dort möglicherweise gibt, informiert wird. Wir stimmen jedenfalls grundsätzlich zu, dass weitere Aufgaben des Landes auf die Thüringer Aufbaubank übertragen werden können, aber nur mit Zustimmung des Landtags und nicht allein mit der Zustimmung der Regierung.

Meine Damen und Herren, ich denke, es sind genügend Anregungen für ein notwendiges Gesetz hier in dieser ersten Lesung gegeben worden und ich hoffe darauf, dass wir diese von mir und auch vom Kollegen Gerstenberger angesprochenen Probleme in den Ausschuss-Sitzungen des Haushalt- und Finanzausschusses zu einer Klärung führen können. Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Herr Abgeordneter Mohring, Sie haben als Nächster das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die von der Thüringer Landesregierung dem Landtag nunmehr vorgelegte Zweite Novelle des Thüringer Aufbaubankgesetzes beinhaltet umfassende Änderungsvorschläge. Die begrüßen wir insbesondere deshalb vor dem Hintergrund, dass die Rechtsform der Thüringer Aufbaubank unverändert bleibt, denn durch die Beibehaltung der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts verbleibt dem Landtag zumindest mit der Beschlussfassung über das Thüringer Aufbau

bankgesetz jetzt oder auch für die folgenden Novellen des Gesetzes die Möglichkeit, auch zukünftig die Zukunft der Förderbank des Freistaats weitgehend mitzugestalten. Ich denke, dass diese Durchgriffsmöglichkeit des Landtags letztendlich die Zustimmung aller Fraktionen finden wird. Wir meinen, dass nach einer ersten Prüfung des vorgelegten Gesetzesänderungswerks wir den Eindruck haben, dass uns ein moderner Gesetzentwurf vorgelegt wurde, in dem vor allem die Kontroll- und Aufsichtsrechte über die Bank gestärkt worden sind, was letztendlich nicht nur für die Befugnisse des Verwaltungsrats in der Rechtsaufsichtsbehörde gilt, sondern vielmehr für die Rechte des Thüringer Rechnungshofs, die nämlich im Änderungsgesetz klarer als zuvor im ersten Gesetzeswerk definiert sind. Dies wollen wir auch hier noch einmal ausdrücklich begrüßen. Zudem sind die Rechte und Pflichten des Vorstandes und insbesondere die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit des Vorstandes in Anlehnung an das Aktienrecht stärker als bislang herausgestrichen. Auch dies, meinen wir, kann nur zum Vorteil gereichen.

Herr Abgeordneter Gerstenberger meint, dass mit der Neuausrichtung des Thüringer Aufbaubankgesetzes letztendlich die Aufbaubank als zentrale Förderbank nicht vollends tätig werden könnte. Wir meinen, mit Blick auf § 2 und dort auch Abs. 1, dass sehr wohl inhaltlich die Funktion der Thüringer Aufbaubank als zentrales Förderinstrument des Landes hervorgehoben ist, weil nämlich auch die Bank ermächtigt werden soll, die staatlichen Fördermaßnahmen um eigene Förderprogramme zu ergänzen oder mit anderen Förderinstituten gemeinsam mit den anderen Landesministerien auszugestalten und auszulegen.

Wir meinen, dass damit natürlich in einer Entwicklungsphase die Aufbaubank tatsächlich die zentrale Förderbank des Freistaats werden kann. Dass dies nicht von heute auf morgen geht, ist ganz selbstverständlich, aber der Weg dahin braucht halt auch seine Zeit. Wir meinen auch, da sind wir uns ja letztendlich völlig einig, wegen des engen Zusammenhangs mit der möglichen Beteiligung der Helaba an der Thüringer Aufbaubank, dass sowohl diese Vorlage als auch die Vorlage unter Tagesordnungspunkt 17 b einer nochmaligen Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss bedürfen. Dort besteht nach unserer Auffassung auch die Möglichkeit, mögliche Divergenzen in beiden Vorlagen abzustimmen und tatsächlich so auszugestalten, dass wir auch das regeln können, was auch die beiden Vertreter der Oppositionsfraktionen angesprochen haben, nämlich, dass mögliche Vorbehalte ausgeräumt werden, die da bestehen, dass das Kontrollrecht des Parlaments nicht vollends im Gesetz ausgestaltet sei.

Dass dieses Problem tatsächlich besteht, wissen wir durch die Vorlage der Präsidentinnen und Präsidenten der Landtage in Deutschland. Inwieweit wir aber zusätzliche Kontrollmöglichkeiten des Parlaments direkt im Gesetz festschreiben, sollte der Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss vorbehalten bleiben. Deshalb bitten wir sowohl

diesen Gesetzentwurf als auch später unter Tagesordnungspunkt 17 b die Beteiligungsvorlage ausführlich im Ausschuss zu beraten.

Ich will noch ein Weiteres zu dem sagen, was Uwe Höhn vorhin gesagt hat, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Beteiligungsvorlage, die natürlich erst nachher aufgerufen wird aber hier eine deutliche Rolle spielt, sich im Wesentlichen auf die alte Vorlage des Aufbaubankgesetzes bezieht. Ich meine, das kann gar nicht anders sein. Die Hochachtung vor dem Parlament verbietet es der Regierung schlechthin, in einer Vorlage, die sie unter einem späteren Tagesordnungspunkt stellt, jetzt schon mit ihrer Vorlage auf die mögliche Novelle des Gesetzes abzustellen.

(Beifall bei der CDU)

Schließlich obliegt es dem Landesgesetzgeber erst in zweiter Lesung über das Thüringer Aufbaubankgesetz zu entscheiden. Alles andere hätte riesigen Unmut

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Mit der Beteiligung haben Sie doch drei Monate Zeit gehabt.)

in unserer Fraktion hervorgerufen. Wir wollen aber Herr Abgeordneter Höhn, das unterscheidet uns in der Betrachtungsweise hier tatsächlich - beides, die Beteiligung der Helaba als auch das Thüringer Aufbaubankgesetz in seiner Novelle im Gleichschritt behandeln und im nächsten Plenum auch hoffentlich hier mit Mehrheit verabschieden. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht mehr vor. Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung. Es ist die Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss beantragt worden. Wer für die Überweisung stimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Das ist die übergroße Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist damit überwiesen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 7 und wir kommen zu Tagesordnungspunkt 29

Fragestunde

Als erster Abgeordneter hat der Abgeordnete Seela mit seiner Frage in Drucksache 3/1668 das Wort. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Honorierung freiberuflicher gerichtlicher Betreuer an den Amtsgerichten

Freiberufliche gerichtliche Betreuer erhalten im Freistaat Thüringen für ihre Betreuungstätigkeit von mittellosen Klienten an den Amtsgerichten eine Vergütung. Dafür sind die geleisteten Betreuungsstunden a 54 Deutsche Mark durch die Betreuer per Antrag dem Amtsgericht in Rechnung zu stellen. Daraufhin wird von den zuständigen Rechtspflegern die entsprechende Vergütung durch einen Beschluss festgelegt.

Beim Amtsgericht Jena sollen jedoch Vergütungsanträge von Betreuern seit Januar dieses Jahres noch nicht bearbeitet worden sein. Dieser Umstand führt nach Angabe der Betroffenen zu einer persönlichen Existenzkrise, da diese aufgrund der fehlenden Einnahmen Schulden aufnehmen müssen, um die notwendigsten Ausgaben, wie z.B. Renten- und Krankenversicherung sowie die Miete, leisten zu können.

Ich frage die Landesregierung:

1. Können Maßnahmen getroffen werden, um den Betroffenen speziell in Jena zu helfen?

2. Wenn ja, welche Maßnahmen werden dabei ins Auge gefasst?

3. Könnten die Vergütungsanträge eventuell zügiger bearbeitet werden?

4. Wenn nein, wäre aus Sicht der Landesregierung dann die Einführung eines vierteljährlichen Abschlags bzw. einer Pauschalvergütung vorstellbar?

Bitte schön, Herr Minister Birkmann.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Seela beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bezüglich der Bearbeitung von Vergütungsanträgen von Berufsbetreuern beim Amtsgericht Jena stellt sich die Situation wie folgt dar: In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 20. August 2001 sind etwa 620 Vergütungsanträge von Berufsbetreuern beim Amtsgericht Jena eingegangen. Die Bearbeitungszeit beträgt im Schnitt zwei bis vier Wochen. Zum Stichtag 21. August 2001 waren 70 Eingänge unerledigt. Davon liegen dem Bezirksrevisor 23 Anträge vor, die mit Blick auf die Richtigkeit der Angaben intensiver geprüft werden müssen. Der Direk

tor des Amtsgerichts Jena hat mitgeteilt, dass ihm seit mindestens einem Jahr keine Beschwerden wegen schleppender Bearbeitung von Vergütungsanträgen vorgetragen wurden.

Zu den Fragen 2 und 3: Unabhängig davon, dass die Mündliche Anfrage wohl einen Einzelfall betrifft, hat der Präsident des Oberlandesgerichts mitgeteilt, zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit landesweit das Rechtspflegerpersonal in Betreuungssachen im Hinblick auf gestiegene Geschäftszahlen verstärkt werden müsse. Weiterhin hat der Direktor des Amtsgerichts Jena bereits organisatorische Maßnahmen eingeleitet, um urlaubs- und krankheitsbedingte Ausfallzeiten auszugleichen.

Zu Frage 4: Die Möglichkeit einer Abschlagszahlung ist in § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB gesetzlich verankert. Solche Abschlagszahlungen erfolgen, sofern der Betroffene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. In dieser Hinsicht sind daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Gibt es Zusatzfragen? Das ist nicht der Fall. Danke, Herr Minister.

(Beifall Abg. Braasch, CDU)

Wir kommen zur Mündlichen Anfrage der Frau Abgeordneten Wolf. Herr Ramelow wird diese Frage stellen. Die Mündliche Anfrage hat die Drucksachennummer 3/1671. Bitte, Herr Abgeordneter Ramelow.

Anwendung des Abtreibungspräparats "Mifegyne" in Thüringen weiterhin gesichert?

Der Vertrieb des Präparats sollte zum 1. Januar 2001 eingestellt werden. Dies hätte zur Folge, dass Thüringer Frauen nicht mehr die Möglichkeit hätten mit Hilfe von Mifegyne abzutreiben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie entwickelte sich die Situation seit dem 1. Januar 2001?

2. Gibt es in Thüringen gegebenenfalls die Möglichkeit, mit dem Präparat die Schwangerschaft zu unterbrechen?

3. Wenn ja, wie oft wurde dies bisher im Jahr 2001 getan?

4. Wie beurteilt die Landesregierung diese Situation?

Herr Staatssekretär Maaßen, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Wolf wie folgt:

Zu Frage 1: Die Bereitstellung des Präparats "Mifegyne" auf der Grundlage des Sondervertriebswegs nach § 47 Arzneimittelgesetz erfolgte bis zum Ende des Jahres 2000 durch die Firma Femagen Arzneimittel in Holzkirchen. Im Jahre 2000 wurden durch 12 Einrichtungen in Thüringen insgesamt 598 Packungen bezogen. Seit dem Jahr 2001 erfolgt der Vertrieb durch die Firma Contragest in Moerfelden-Walldorf. Im 1. Halbjahr 2001 wurden durch acht Einrichtungen in Thüringen insgesamt 161 Packungen bezogen.

Zu Frage 2: Ja.