Protokoll der Sitzung vom 07.09.2001

Ich darf die Kolleginnen und Kollegen Abgeordneten, die Vertreter der Landesregierung und die Gäste auf der Besuchertribüne - zwar noch nicht sehr zahlreich, aber trotzdem - sehr herzlich begrüßen. Ich eröffne die 48. Plenarsitzung des Thüringer Landtags am heutigen 7. September 2001.

Es haben Platz genommen neben mir als Schriftführer der Herr Abgeordnete Höhn und Frau Abgeordnete Wackernagel. Frau Abgeordnete Wackernagel wird die Rednerliste führen.

Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt Herr Minister Dr. Birkmann ab 12.00 Uhr, Herr Minister Dr. Krapp, Herr Abgeordneter Carius, Frau Abgeordnete Dr. Klaus, Herr Abgeordneter Dr. Koch, Herr Abgeordneter Pohl und Frau Abgeordnete Zimmer.

Da wir gestern bereits alles geregelt haben, was für die heutige Tagesordnung notwendig ist, können wir unverzüglich beginnen.

(Unruhe im Hause)

Ich bitte darum - wir haben gestern den ganzen Abend Zeit gehabt, miteinander zu reden und werden uns heute auch noch lange sehen -, dass wir jetzt doch mit Aufmerksamkeit folgen, wenn der erste Tagesordnungspunkt aufgerufen wird.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 14

Veräußerung landeseigener Grundstücke hier: Liegenschaft Anger 6 in Erfurt Antrag der Landesregierung - Drucksache 3/1717 dazu: Beschlussempfehlung des Haushaltsund Finanzausschusses - Drucksache 3/1762

Den Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses wird uns Frau Abgeordnete Lehmann geben. Ich darf um die Berichterstattung bitten.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, im Einvernehmen mit den Fraktionen wurde der Antrag - Drucksache 3/1717 - durch die Präsidentin zur Beratung an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.

Unser Ausschuss hat über den Antrag in seiner 27. Sitzung am 24. August dieses Jahres beraten. Da kein Landesbedarf für die Nutzung der Liegenschaft Anger 6 in Erfurt besteht, wurde eine öffentliche Ausschreibung veranlasst. Der volle Wert dieser Liegenschaft im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung beträgt 5,5 Mio. DM.

Innerhalb der Ausschreibungsfrist meldete sich lediglich eine Kaufinteressentin und bot einen Kaufpreis in Höhe von 3 Mio. DM an. Die Bewerberin, die Schmidt-Bank in Hof an der Saale, beabsichtigt, das Gebäude nach Maßgabe der denkmalpflegerischen Vorgaben zu sanieren und zukünftig als Bankfiliale zu nutzen. Positive Beispiele für eine solche Verfahrensweise bei denkmalgeschützten Gebäuden hat die Schmidt-Bank bereits in Bayern, in Sachsen und in Thüringen mit insgesamt 12 Filialen vorzuweisen.

Ein Verkauf unterhalb des genannten Verkehrswerts ist geboten, da die Liegenschaft anderweitig nicht veräußerbar ist, wie das Ausschreibungsergebnis gezeigt hat. Außerdem wäre das Gebäude bei Nichtverkauf dem weiteren Verfall preisgegeben, mit einer Veräußerung würde die Liegenschaft einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden. Durch Sicherungs- und Wartungskosten wäre der Landeshaushalt weiterhin belastet.

Sehr geehrte Damen und Herren, der Haushalts- und Finanzausschuss empfiehlt dem Landtag im Ergebnis seiner Beratung mehrheitlich die Annahme des Antrags der Landesregierung in Drucksache 3/1717. Die Beschlussempfehlung unseres Ausschusses liegt Ihnen dazu in der Drucksache 3/1762 vor. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Wortmeldungen zur Aussprache liegen nicht vor. Wir kommen deshalb unmittelbar zur Abstimmung, und zwar über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 3/1762. Wer dem die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenprobe? Keine Gegenstimme. Enthaltungen? Auch keine Enthaltungen. Dann ist das einstimmig so beschlossen.

Ich darf den Tagesordnungspunkt 14 schließen und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 15

Maßnahmen zur Verbesserung der Dienstunfallversorgung Antrag der Fraktion der CDU - Drucksache 3/1655

Wird Begründung durch den Einreicher gewünscht? Herr Abgeordneter Fiedler?

(Zuruf Abg. Fiedler, CDU: Wir können auch gleich in die Aussprache eintreten.)

Dann gehen wir gleich in die Aussprache. Da sollte nur nicht der Einreicher als Erster reden, sondern wenn Begründung gewünscht wäre, hätte ich Herrn Fiedler jetzt aufgerufen, aber da wir gleich in die Aussprache - bitte? Bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, früh am Morgen muss man erst einmal die Geschäftsordnung etwas ordnen, dass man sich zur Begründung auch des eigenen Antrags zuerst melden muss. Ihnen liegt der Antrag in Drucksache 3/1655 der CDU-Fraktion vor. Hier geht es um Maßnahmen zur Verbesserung der Dienstunfallversorgung.

Meine Damen und Herren, in diesem Antrag möchte die CDU - und ich hoffe, das gesamte Haus, dessen bin ich mir eigentlich ziemlich sicher - die Landesregierung bitten, dass sie darauf hinwirkt, dass die Bestimmungen über die Dienstunfallfürsorge so geändert werden, dass Beamte, die während des Dienstes besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind, stets Anspruch auf die qualifizierte Dienstunfallversorgung haben, wenn sie in dieser besonderen Gefährdungssituation verletzt oder getötet werden. Die Versorgung der Hinterbliebenen hat in gleicher Höhe zu erfolgen, wie sie dem Beamten selbst zustehen würde.

Meine Damen und Herren, das klingt im ersten Moment, als ob das eine ganz einfache Geschichte wäre, aber es ist eben nicht so einfach. Im Freistaat Thüringen sind nach meinem Kenntnisstand in den letzten 10 Jahren zwei Beamte, insbesondere weil die Gefährdung dort am größten ist, bei der Polizei zu Tode gekommen. Dieses ist auf der Autobahn passiert. Gerade der letzte Unfall, der noch gar nicht so lange zurückliegt, wo es aber auch darum geht, dass die Hinterbliebenenversorgung noch nicht umfänglich geklärt ist - nach meinem Kenntnisstand, muss ich immer dazu sagen -, ging es gerade darum, dass ein Polizeibeamter auf der Autobahn Dienst getan hat, hat eine Baustelle mit dem Fahrzeug ordnungsgemäß abgesichert, wie das üblich ist mit dem normalen Blaulicht und auf der Autobahn wird dann noch so eine Stange hinten aufgesetzt, dass man auch von weiterer Entfernung noch das Fahrzeug erkennen kann, und dann kommt ein LKW, der, aus welchen Gründen auch immer, mit voller Wucht dort hineinfährt und ein junger Beamter ums kommt Leben. Wenn dann dieser schlimme Vorgang passiert ist, müssen sich die Hinterbliebenen darum kümmern, dass sie sich auseinander setzen müssen, ich sage mal, in dem Fall mit dem Rechtsstaat oder mit den Paragraphen der Dienstunfallversorgung, die hier dann greift. Das ist eine Bundesversorgungsregelung, dass sie also auch dann darum kämpfen müssen, dass sie

nicht die einfache Dienstunfallversorgung entsprechend bekommen, sondern die qualifizierte Dienstunfallversorgung nach Bundesversorgungsgesetz § 37.

Ich denke, wenn solche Dinge schon passieren und sie sind im Freistaat Thüringen jetzt Gott sei Dank nur zweimal passiert, dann sollten wir die Möglichkeiten prüfen und schaffen, dass hier eine bessere Versorgungsmöglichkeit dann wenigstens für die Hinterbliebenen möglich erscheint. Wir sind dort im Bunde mit unseren bayerischen Kollegen, die am 10.07.2001 auch einen Antrag und einen Beschluss im bayerischen Landtag dazu gefällt haben, der in dieselbe Richtung geht, so wie der Thüringer Landtag sich heute mit diesem Antrag beschäftigt.

Ich weiß, dass die Landesregierung grundsätzlich in diese Richtung mitgeht, ich weiß aber auch, dass es einen schon länger währenden Konflikt gibt, dass die Finanzminister das etwas anders sehen als die zuständigen Innenminister. Das ist aber bundesweit so. Das ist also keine Einmaligkeit von Thüringen, sondern das ist schon ein länger währender Prozess, der hier stattfindet. Wir haben uns auch darüber vor wenigen Wochen mit unseren sächsischen und auch mit den hessischen Kollegen unterhalten. Ich denke, hier sollte sich eine breite Front finden, dass man über den Bundesrat entsprechend aktiv wird, um zu versuchen, die Ländermehrheit zusammen zu bekommen, damit dieses möglich erscheint.

Ich glaube, es steht den Ländern und hier insbesondere auch Thüringen gut zu Gesicht. Gerade wie die Polizistinnen und Polizisten, jeder kann es verfolgen und andere, die in besonderer Gefährdung sind, ich will das also nicht verengen, aber hier ist eine besondere Gefährdung gegeben. Wer so manche Demonstration verfolgt, da scheut es keinen mit Molotow-Cocktails zu schmeißen oder Steine in die Hand zu nehmen und ähnliche Dinge. Ich glaube, meine Damen und Herren, wir sollten als Thüringer Landtag die Landesregierung bitten, alles Menschenmögliche dazu einzusetzen, dass diese Versorgung in dem Sinne, wie ich das geschildert haben hier auch durchgeführt wird. Ich bitte die Fraktionen des Thüringer Landtags, dass sie diesem Antrag ihre Zustimmung geben. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Damit kommen wir zur Aussprache über diesen Antrag. Als Erster hat das Wort der Abgeordnete Dittes, PDS.

Meine Damen und Herren, als Erstes stellt sich beim Lesen des Antrags der CDU-Fraktion in Drucksache 3/1655 die Frage, ob die Versorgung der im Antrag genannten Beamtengruppen überhaupt ergänzungsbedürftig ist, denn für Thüringer Beamte gilt wegen des Verweises in § 93

des Beamtengesetzes das Versorgungsrecht des Bundes für Fälle des Dienstunfalls, also der Verletzung oder der Tötung in Ausübung des Dienstes. In Ihrem Antrag bedienen Sie, meine Damen und Herren der CDU-Fraktion, sich auch einer bemerkenswerten Unklarheit über Ihre konkrete Absicht. Sie beantragen, dass die Bestimmungen über die Dienstunfallfürsorge so geändert werden, dass Beamte, die während des Dienstes besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind, stets Anspruch auf die qualifizierte Dienstunfallversorgung haben, wenn sie in dieser besonderen Gefährdungssituation verletzt oder getötet werden. Es dürfte, meine Damen und Herren, unstrittig sein, dass der öffentliche Dienst für Unfallschäden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Fürsorge für den Betroffenen und unter Umständen in dem hoffentlich nicht eintretenden, aber dennoch nie vollständig ausschließbaren Fall, Herr Fiedler hat das angesprochen, des Todes in Ausübung des Dienstes für die Hinterbliebenen wahrzunehmen hat. Hierzu ist er bei den Arbeitern und Angestellten nach Sozialgesetzbuch VII verpflichtet und bei Beamten durch die Regelung im Beamtenversorgungsgesetz des Bundes. An dieser Stelle ernten Sie auch schon den ersten Widerspruch der PDSFraktion: während die einen über die gesetzliche Unfallversicherung durch die Arbeitgeber bei den zuständigen Unfallkassen versichert werden, werden für Beamte extra Versorgungsansprüche festgehalten, die, weil sie aus dem normalen Haushalt zu finanzieren sind, gegen das Prinzip der solidarischen Kostenübernahme verstoßen, und dies wird dadurch noch verstärkt, dass die Leistungen bei Dienstunfällen für die Betroffenen als auch für die Hinterbliebenen im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes in nicht wenigen Fällen besser sind als die im Rahmen des SGB VII für Angestellte und Arbeiter.

(Beifall bei der PDS)

Deshalb, und da kennen Sie unsere Position, werden wir Sie unterstützen, wenn Sie die Berufsgruppe der Beamten in die gesetzlichen Versicherungssysteme holen, weil Sie damit auch den Weg frei machen, das Leistungsniveau für alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst anheben zu können.

(Beifall bei der PDS)

Ihr heute vorliegender Antrag bezieht sich aber auf die Fürsorge für Beamte, insbesondere für die, die im Dienst einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, und ich will trotz unserer grundsätzlichen Kritik mich hierzu einer konkreten Äußerung nicht enthalten, weil es in der Tat, Herr Fiedler, nicht so einfach ist, wie es vielleicht auf den ersten Blick erscheint. Da Sie in Ihrem Antrag von einer stets garantierten Wahrnahme einer qualifizierten Unfallversorgung sprechen, gehe ich mal davon aus, dass es Ihnen nicht um die Regelung der Paragraphen des Beamtenversorgungsgesetzes, § 35 Unfallausgleich und § 36 Unfallruhegehalt, geht, sondern vielmehr um die einmalige Unfallentschädigung in § 43 und vor allem um ein

erhöhtes Unfallruhegehalt in § 37, die, so könnte man sagen, Teile einer qualifizierten Dienstunfallversorgung sind. Die einmalige Unfallentschädigung wird dem Betroffenen bzw. einem bestimmten Kreis von Hinterbliebenen, zu denen unter Umständen sogar die kinderlosen Enkel oder die Großeltern gehören können, dann gezahlt, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 80 Prozent vorliegt oder durch den Dienstunfall der Tod eingetreten ist, gestaffelt 150.000 DM für die Betroffenen, 75.000 DM für die Witwe oder den Witwer und 37.500 DM für die Kinder. In § 43 Abs. 3 sind besonders gefährliche Dienstverrichtungen genannt, für die bei einem Dienstunfall diese Entschädigung gezahlt wird. Als weitere Voraussetzung muss der Unfall bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung passieren. Wenn Ihr Antrag, meine Damen und Herren der CDU-Fraktion, darauf abzielt, sind Sie aufgefordert, diesen zu konkretisieren, beispielsweise, ab welcher prozentualen Erwerbsminderung die einmalige Unfallentschädigung gezahlt werden soll. Aber mit Sicherheit ist Ihrem Antrag zu entnehmen, dass sie im Falle des Todes auch den Hinterbliebenen der tödlich verunglückten Beamten, die einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt sind, eine Entschädigung von 150.000 DM zuerkennen wollen. Einen solchen Vorschlag lehnen wir nicht nur wegen der darin enthaltenen Ausweitung der Ungleichbehandlung von Beamten einerseits und Angestellten andererseits ab, sondern auch aufgrund der Ungleichbehandlung der Hinterbliebenen je nach erfolgter bzw. nicht erfolgter Einordnung besonderer Gefährdungssituationen. Hier würde unseres Erachtens ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die allgemeine Fürsorgepflicht des Staates eintreten, denn die Unterschiede zwischen der einfachen und der qualifizierten Unfallfürsorge sowie innerhalb der Qualifizierung rechtfertigen sich nur aus der Gefahrenlage, der der Betroffene ausgesetzt ist, die Hinterbliebenen kommen mit der Gefahr nicht direkt in Berührung. Diese Hinterbliebenen sind ja schon jetzt gegenüber "normalen" Hinterbliebenen, das heißt in den Fällen, in denen der Verstorbene keiner Gefahr ausgesetzt ist, besser gestellt, denn nach § 43 ist das Vorliegen einer Gefahrenlage überhaupt Voraussetzung für die Zahlung der Entschädigung. Entsprechendes gilt für die erhöhte Hinterbliebenenrente. Da stellt sich die Frage an den Antragsteller: Wo sehen Sie hier noch ganz konkret den Bedarf der Ausweitung von Tatbeständen oder Leistungen? Darüber sind wir gern bereit, mit Ihnen auch zu diskutieren.

Ihr Antrag zielt, Herr Fiedler, Sie haben es angesprochen, auch auf den § 37 Beamtenversorgungsgesetz und auf das dort geregelte erhöhte Unfallruhegehalt ab. Dort ist zuallererst darauf zu verweisen, dass es mit diesem Paragraphen schon eine spezielle Versorgungsvorschrift für besondere Gefährdungssituationen gibt. Dort sind konkret folgende Fallkonstellationen aufgeführt:

1. wenn der/die Beamte bei einer Diensthandlung, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und wegen der Gefährdung einen Dienstunfall

erleidet, der ihn dienstunfähig macht und zum Zeitpunkt des Ruhestands wegen des Unfalls eine mindestens fünfzigprozentige Erwerbsminderung hat,

2. in Ausübung seines Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet und die in Nummer 1 genannten Folgen eintreten und

3. außerhalb des Dienstes dadurch einen Dienstunfall mit den Folgen der Nummer 1 erleidet, dass er wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder wegen seiner Beamteneigenschaft angegriffen wird. Das Gleiche gilt bei gefährlichen Auslandsaufenthalten.

Meine Damen und Herren, besonders zu beachten ist, dass es in § 37 Abs. 4 schon eine besondere Regelung für Dienstunfälle von Beamten des Vollzugsdienstes und der Feuerwehr gibt. Polizeibeamte, die Sie in der Begründung explizit angesprochen haben, und sicherlich auch nicht zu Unrecht explizit angesprochen haben, erhalten durch § 37 Abs. 4 schon jetzt anders als andere Beamte auch bei vorübergehender Dienstunfähigkeit eine erhöhte Besoldungszahlung, in der sich die besondere Gefahrensituation abbildet. Einziger Kritikpunkt könnte hier sein, dass die Einzelfallkriterien, die § 37 aufstellt, zur Gewährung der erhöhten Bezüge zu einengend sind. Man könnte sie tatsächlich auch allgemeiner fassen. Dann stellt sich aber, meine Damen und Herren, das Problem, das in der ganzen Systematik des Beamtenrechts zu erkennen ist, dass nur dann besondere Zusatzleistungen bei Gewährung von Bezügen erfolgen sollen, wenn sich bestimmte Gefahren auch tatsächlich realisieren, nicht schon dann, wenn sie potenziell vorhanden sind.

Meine Damen und Herren, Ihr Antrag ist wenig konkret und auch wenig hilfreich, eine tatsächlich an konkreten Vorschlägen orientierte Diskussion zwischen den Fraktionen anzuregen, der wir uns natürlich, und das, denke ich, habe ich deutlich gemacht, nicht verschließen wollen. Ich will Ihnen nicht vorwerfen, dass Sie Ihren Antrag mit der heißen Nadel gestrickt haben, das ist nicht meine Absicht, aber die darin zum Ausdruck kommende Unklarheit ist wohl offenkundig dem rechtlichen Wust im Beamtenrecht geschuldet. Insofern, meine Damen und Herren, komme ich zum Ausgangspunkt meiner Rede zurück. Schaffen wir Klarheit, integrieren wir Beamte in die gesetzlichen Versicherungssysteme, also auch der Unfallversicherung, und reden wir auch über das Fürsorgeniveau des öffentlichen Arbeitgebers für alle Beschäftigtengruppen, Herr Fiedler, des öffentlichen Dienstes, die unabhängig vom Status ihrer Beschäftigung eine verantwortungsvolle Aufgabe wahrnehmen und in einzelnen Bereichen, wie beispielsweise in der Polizei und auch bei der Feuerwehr, auch diese Aufgaben in dem Risiko, persönlichen Gefahren ausgesetzt zu werden, für andere in Kauf nehmen. Vielen Dank.

(Beifall bei der PDS)

Es hat jetzt das Wort der Abgeordnete Kretschmer, SPD-Fraktion.

Vielen Dank Frau Präsidentin. Meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie mich zunächst noch eine Anmerkung machen, zu dem, was Herr Dittes gesagt hat. Herr Dittes, das war Ideologie, aber es ging an der Realität vorbei,

(Beifall bei der CDU)

an der Realität nämlich des öffentlichen Dienstes und seiner besonderen Aufgaben für diesen Staat. Meine Damen und Herren, das Bild vom Beamten ist im Bewusstsein der Öffentlichkeit häufig negativ besetzt, was grundsätzlich zu bedauern ist. Sehen wir uns den Zöllner in der Bibel an, der war ja wohl kein Vertrauen erweckender Mann, und der Pharisäer hat gesagt, ich möchte nicht so sein wie dieser. Im Ergebnis war es genau das Gegenteil. Das ist das Erfreuliche an der Geschichte. Aber, sehen wir uns den Gefängniswärter an, haben Sie bitte Verständnis, ich komme aus der Justiz, den Gefängniswärter in der "Fledermaus", er hieß "Frosch" und war dem Alkohol sehr zugetan.

(Zwischenruf Abg. Gentzel, SPD: Typischer Beamter.)

(Heiterkeit im Hause)