Protokoll der Sitzung vom 08.11.2001

- Australien, auch noch - dann bekenne ich mich gerne zu diesen demokratischen Staaten und Institutionen,

(Beifall bei der SPD)

dass wir sie als Vorbilder für unsere Gesetzgebung hier benutzt haben. Ich habe zumindest keine Schwierigkeiten, wenn Sie Schwierigkeiten haben damit, Herr Fiedler, weiß ich nicht. Jetzt will ich Ihnen ja auch einen Teil Ihrer Ängste nehmen. Ich darf mal, weil die Diskussion eigentlich schon begonnen hat, aber das Gesetz noch gar nicht eingebracht worden ist, den § 1 zitieren:

(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Wir haben es aber ausgiebig gelesen.)

"Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen. Es dient der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung, der Schaffung größerer Transparenz staatlicher Entscheidungen und soll die Kontrolle des staatlichen Handelns durch den Bürger ermöglichen." Bei der Debatte, auf die ich mich schon bezogen habe, heute früh hat der Kollege Althaus etwas sehr Schönes gesagt, ich habe mir das aufgeschrieben, er hat gesagt, Teilhabe erfordert Transparenz.

(Beifall bei der SPD)

Damit steht er völlig auf dem Boden dieses Gesetzes, denn das ist ja genau das, was dieses Gesetz bewirken soll Teilhabe erfordert Transparenz. Wenn ich teilhaben will am Handeln der Behörden auf allen Ebenen, Landkreis und Bund, dann müssen auch die Verwaltungsvorgänge dort transparent sein. Ich danke Ihnen, Herr Althaus.

(Beifall bei der SPD)

(Zwischenruf Abg. Althaus, CDU: Bitte sehr.)

Und selbstverständlich - nun kommt die Pflege der geängstigten Fiedlerschen Seele - so eine Informationszugangsanspruch kann natürlich nicht schrankenlos gelten, weil er mit dem Schutz anderer schützenswerter Güter und Geheimhaltungsinteressen kollidieren kann. Jetzt haben

wir uns dort wirklich Gedanken gemacht und jetzt kommt natürlich das, wenn wir das wirklich abgeschrieben hätten, dann hätten wir nicht die Kritik von dieser Seite bekommen, sondern wir haben uns wirklich bemüht, für Thüringen vernünftige Schranken und Begrenzungen einzubauen, und zwar haben wir erst Institutionen ausgenommen. Im allgemeinen unterliegen alle Behörden § 1 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes; wir haben aber ausgenommen aus diesen ganzen Sachen den Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit. Ich finde das völlig richtig, der Landtag macht ja noch andere Sachen als Gesetzgebungstätigkeit. Die Präsidentin ist ja auch Vorsitzende einer Verwaltungsbehörde und alles, was sonst in dem Landtag geschieht, das kann natürlich dem Bürger auch offenbar werden, wenn er sich auf diesen Weg begibt. Der Landtag in seiner Gesetzgebungstätigkeit, die Kirchen, Religionsgemeinschaften, der Mitteldeutsche Rundfunk, Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Strafvollstreckungsbehörden, natürlich auch Disziplinarbehörden, soweit sie Recht sprechende Gewalt wahrnehmen, den Landesrechnungshof - jetzt ist er inzwischen gegangen, der Doppeldoktor - soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig ist, Forschungsanstalten, zentrale Forschungseinrichtungen, Schulen, Prüfungseinrichtungen, soweit sie im Bereich Forschung, Lehre, Unterricht und Prüfung tätig sind. Das weiß ich, dass das eine sehr weit gehende Eingrenzung eigentlich ist dieses grundsätzlichen Anspruchs, aber wir wollten natürlich einen Schutz für alle Forschungsergebnisse und für alle Lehrtätigkeiten, alle zentrale Forschung, für Schulen usw. gewähren. Da kann man trefflich diskutieren, ob die Einschränkungen hier nicht zu rigide sind, da sind auch die anderen Gesetze der deutschen Bundesländer noch wesentlich weiter gehend, aber wir wollten eine praktikable, für Thüringen auch vermittelbare Lösung schaffen.

Des Weiteren ergeben sich natürlich Einschränkungen für die Inanspruchnahme dieser Informationsfreiheit selbstverständlich dann, wenn schutzwürdige Rechte Dritter berührt sind. Das ist doch selbstverständlich, wenn der Schutz öffentlicher Belange und die Rechtsdurchsetzung dieses gebieten. Das können öffentliche Belange, die Beziehungen zu anderen Ländern, zum Bund, auf internationaler Ebene, Landesverteidigung, innere Sicherheit sein, wenn behördliche Entscheidungsprozesse zu schützen sind, das ist klar. Nach dem Entscheidungsprozess ist es dann zugänglich, aber solange der Entscheidungsprozess dauert, darf es eben nicht zugänglich sein. Wenn der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - das hat man wahrscheinlich wieder falsch verstanden und hat gedacht, es geht um Betriebe, es geht lediglich nur um die kommunalen Betriebe, andere Betriebe können gar nicht durch dieses Gesetz erfasst werden - dieser kommunalen Betriebe gefährdet wäre und natürlich wenn es der Schutz der personenbezogenen Daten gebietet, das heißt, diese Einschränkungen sind sehr weit gehend, es wird von Herrn Hahnemann bedauert, aber, wie gesagt, wir wollen ein Gesetz, was sich durchsetzen lässt und wir wollen mit diesem Gesetz noch regeln, wie dieses Verfahren abläuft. Wir ha

ben ein Verfahren gewählt - ich glaube, da kann man sich noch darüber unterhalten, das kann man gegebenenfalls noch verändern - was sich so beherrschen ließe. Wir wollen auch für die Informationsfreiheit einen Landesbeauftragten schaffen, aber nicht eine neue Stelle etwa, sondern koppeln mit dem Datenschutzbeauftragten. Das scheint uns ausgewogen und wir werden dankbar sein über alle Änderungen und Anregungen, die wir im Innenausschuss - das möchte ich beantragen, Innenausschuss und Justizausschuss - erhalten werden. Also, gehen Sie dieses Gesetz bitte nicht mit Scheuklappen an, nicht von der einen und nicht von der anderen Seite, lassen Sie uns normal und vernünftig darüber reden. Ich darf noch mal den Satz zitieren, Herr Hahnemann hatte ihn auch schon zitiert, aber er passt so wunderschön, vom Bundesverfassungsgericht aus dem Jahr 1975: "Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes, Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich." Und genau das ist unser Anliegen und offensichtlich auch das von Herrn Althaus.

(Beifall bei der SPD)

Weitere Redemeldungen liegen mir nicht vor, ich kann damit die Aussprache schließen. Es waren Ausschussüberweisungen beantragt, zunächst die Überweisung an den Innenausschuss. Wer gibt dem die Zustimmung, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Das sieht sehr einmütig aus. Gegenprobe? Enthaltungen? Nicht der Fall, damit überwiesen und als Weiteres an den Justizausschuss. Wer gibt dem die Zustimmung, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen. Danke. Sieht auch sehr einmütig aus. Gegenstimmen sehe ich nicht, Enthaltungen auch nicht. Dann verfahren wir so. Jetzt stimmen wir noch über die Federführung ab, federführend war der Innenausschuss beantragt. Wer mit dieser Federführung einverstanden ist, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen. Danke. Auch große Einmut. Gegenstimmen? Ist nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht. Dann ist das so beschlossen und wir können den Tagesordnungspunkt 5 verlassen.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 6

Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und weiterer kommunalrechtlicher Regelungen Gesetzentwurf der Fraktion der PDS - Drucksache 3/1905 ERSTE BERATUNG

Es wird Begründung durch den Einreicher gewünscht, und zwar durch den Abgeordneten Dittes, PDS-Fraktion.

Meine Damen und Herren, Thüringen braucht ein modernes Kommunalrecht. Dies ist nicht nur Auffassung der

PDS, sondern eine Forderung vieler Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, vieler Bürgerinnen und Bürger und auch vieler Politiker der verschiedensten Parteien auf Landesebene. In den Zeiten der Globalisierung und Liberalisierung kommt den Kommunen im föderalen System der Bundesrepublik eine zunehmende Bedeutung zu, denn dort findet das gesellschaftliche Leben statt. Konflikte und Probleme werden am ehesten auf kommunaler Ebene sichtbar und sie müssen dort auch vorrangig gelöst werden. Dabei ist die demokratische Mitgestaltung von gesellschaftlichen Entwicklungsprozessen am nachhaltigsten auch in den Kommunen möglich und, meine Damen und Herren, auch notwendig. Neben den Finanzmitteln, deren Begrenztheit neue Schwerpunktsetzung auch für die Kommunen erfordert, bildet der Rechtsrahmen die wesentlichen Voraussetzungen für kommunales Handeln. Ein modernes Kommunalrecht muss unseres Erachtens gekennzeichnet sein durch klare, transparente Regelungen für den Gesetzesvollzug, durch umfassende demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten für die Einwohner einschließlich der Ausgestaltung des Ehrenamts, durch eine ausgewogene Ausgestaltung der Rechte und Pflichten zwischen den Organen der Kommunen, durch eine moderne Ortschaftsverfassung, durch eine Fortentwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsgemeinschaft als gleichberechtigte Organisationsform zur Einheitsgemeinde, durch ein flexibles Haushaltsrecht, das der Dynamik fiskalischer Entwicklungen angepasst ist, durch ein kommunales Wirtschaftsrecht, das gleiche Marktchancen für kommunale Unternehmen sichert und durch ein begleitendes Kommunalwahlrecht, das zur Wahrnehmung des aktiven und passiven Wahlrechts motiviert und damit Politikverdrossenheit entgegenwirkt.

Diesen Ansprüchen wird der Gesetzentwurf der PDSFraktion unseres Erachtens gerecht, mit dem eine Diskussionsgrundlage für die Novellierung des Thüringer Kommunalrechts vorliegt. Die SPD hat bereits im Juni 2001 dem Landtag ihren Entwurf vorgelegt. Hier sehen wir Schnittstellen, aber auch Unterschiede. Der Thüringer Ministerpräsident hat im Oktober vor der Mitgliederversammlung des Thüringer Gemeinde- und Städtebundes einen Gesetzentwurf für die Landesregierung für Januar 2001 angekündigt, den Fraktionen wurde bereits ein Referentenentwurf zur Kenntnisnahme übergeben. Auch hier sieht unsere Fraktion Gemeinsamkeiten, allerdings in geringerem Maße. Hier dominieren sicherlich die Unterschiede. Eines steht aber fest, meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden bzw. den angekündigten Gesetzentwürfen haben wir eine gute Grundlage für eine intensive Diskussion und für einen konstruktiven Streit, um die weitere Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung. Nutzen wir also diese Grundlage, um in Thüringen ein Kommunalrecht zu schaffen, das dafür die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen sichert. Die Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker und die Einwohnerinnen und Einwohner in den Kommunen haben große Hoffnung in den Landtag. Dieser sollte diese Hoffnungen nicht allzu leichtfertig zerschlagen. Die Novel

lierung des Thüringer Kommunalrechts ist längst überfällig. Vielen Dank.

(Beifall bei der PDS)

Ich eröffne die Aussprache. Als erster Redner hat sich zu Wort gemeldet der Abgeordnete Böck, CDU-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, es gibt im Kommunalrecht und auch bei der Beschreibung der Aufgaben von Kommunen, denke ich, in diesem hohen Hause sehr viel Übereinstimmung. Die Ziele werden von allen Fraktionen dieses Hauses ähnlich definiert, aber der Weg dorthin wird doch in der Regel sehr unterschiedlich beschrieben. Auch in dem Entwurf der PDS-Fraktion wird eines deutlich: Hier wird eine kommunale Wirklichkeit beschrieben, die - ich weiß nicht wo - existiert, aber so sicherlich nicht in Thüringen. Hier wird - ich versuche das dann noch nachzuweisen - in vielen Punkten des Entwurfs deutlich, dass ein tiefes Misstrauen gegenüber demokratisch gewählten Gremien herrscht, sowohl gegenüber den urgewählten Bürgermeistern und Landräten als auch den Mitgliedern der Gemeinderäte, der Stadträte und der Kreistage. Man muss, so ist die Meinung der PDS - ich werde dann noch einmal darauf zurückkommen -, diesen demokratisch legitimierten Vertretern des Volkes auf kommunaler Ebene Beiräte beiseite geben, die durch nichts demokratisch legitimiert sind oder so genannte gesellschaftlich relevante Gruppen, die Einzelinteressen vertreten und auch nicht demokratisch legitimiert sind, in die Gestaltung des Gemeinwesens einbeziehen. Vor all denen und vor diesen Gruppen, die Einzelinteressen vertreten, ist der gewählte, demokratisch legitimierte Abgeordnete, Landrat und Bürgermeister dann rechenschaftspflichtig und muss, so auch in einigen Ausführungen dieses Entwurfs, diesen Gruppen und Einzelinteressenvertretern Rechenschaft ablegen. Der Gewählte ist dem Bürger verantwortlich und der Abgeordnete des Landtags allen Bürgern dieses Landes, der Abgeordnete des Bundestages allen Bürgern in Deutschland.

Auch bei der Begründung des Problems und des Regelungsbedürfnisses ist manches doch recht verschwommen. Die kommunale Selbstverwaltung bedarf einer weiteren Ausgestaltung. Das ist so allgemeinkonkret, wie ich das in meinem Leben schon öfter gehört habe, aber insbesondere vor den letzten zehn, zwölf Jahren. Diese Notwendigkeit, so wird hier begründet, ergibt sich aus der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung. Sie ist nicht weiter beschrieben. Und diese gesamtgesellschaftliche Entwicklung, die neue Herausforderungen an die kommunale Daseinsvorsorge hervorbringt - ich hätte dort ein A an den Rand geschrieben, wenn das ein Schüler im Aufsatz so formuliert hätte -, aber insgesamt erinnern mich diese ersten drei Sätze der Begründung "Problem und Regelungsbedürfnis" an die wachsende Rolle der Bedeutung, an die immer wie

der appelliert wurde und die dann jeder zu akzeptieren hatte. Da wusste auch keiner so genau, worum es ging. Um sich diesen neuen Herausforderungen, die eben in den drei Sätzen so beschrieben wurden, so allgemeinkonkret, dass sie überhaupt nicht zu fassen sind, stellen zu können, brauchen die Kommunen als Rahmenbedingung ein modernes Kommunalverfassungsrecht. Das ist richtig. Und wer den Begriff "modern" besitzt, der hat den Fortschritt, der ist der, der vorn ist und alle anderen sind nicht modern und demzufolge schlecht. Das wird hiermit suggeriert. Aber dann wird eingeschränkt, die jetztige Thüringer Kommunalordnung wird dieser Anforderung nicht in allen Punkten gerecht. Gott sei Dank ist das so und die Entwicklung der Kommunen beweist das wohl auch, es wird hier anerkannt. Dass Kommunalordnung sich neu und immer wieder neu fassen muss, das ist unbestritten, aber doch nicht mit einer solchen Begründung. Das ist so, weil sich kommunales Leben weiterentwickelt. Das muss man genauer beschreiben, aber nicht mit der wachsenden Rolle der Bedeutung. Und dann kommt die Katze aus dem Sack, dass auf kommunaler Ebene Ausbau kommunaler Demokratie durch eine weitere Ausgestaltung der plebiszitären Elemente auf Landkreisebene und auf kommunaler Ebene zu erreichen sei. Hört, hört, das hatten wir doch schon. Da sind wir beim Grundsatz. Genau aus diesem Grund sind einzelne Elemente dieses Entwurfs der PDS so von mir und, ich denke, von vielen, die in kommunaler Verantwortung sind, sei es als Gemeinderäte, als Stadträte, als Abgeordnete von Kreistagen, als urgewählte Bürgermeister oder als Landräte, nicht mitzutragen und werden von denen abgelehnt.

(Beifall bei der CDU)

Es wird pauschal behauptet, das kommunale Haushaltsrecht habe sich als zu unflexibel erwiesen und sei deshalb den neuen Bedingungen anzupassen. Aber mit dem, was die PDS hier vorschlägt, ist, weiß Gott, nicht nur kein Staat zu machen, ist nicht einmal Gemeinde zu organisieren und Gemeindeleben zu entfalten. Man könnte über diesen Entwurf, denke ich, stundenlang reden, aber ich will mich auf einige wenige Punkte beschränken.

Auch eine solche Unsinnigkeit, da wir nun mit gleicher demokratischer Legitimation ausgestattet das Verwaltungsorgan Gemeinderat, Stadtrat und Kreistag als auch den jeweils Urgewählten, der vorn als Verwaltungschef dransteht, gleichberechtigt nebeneinander haben, versucht natürlich die PDS, die Zuständigkeit dieser Urgewählten zu beschneiden. Es ist ihr ein Dorn im Auge, denn man muss ja dann, wenn man plebiszitär sein will, gesellschaftlich relevante Gruppen heißt das wohl jetzt in neuhochdeutsch, denen muss man ja die Entscheidungsgewalt und die Beeinflussung von Entscheidungen zuschieben. Nun denn, an einigen Punkten möchte ich aus dem Entwurf doch noch einmal ganz gern zitieren und mich damit auseinandersetzen. Wer diesen Entwurf liest, der müsste meinen, Thüringen ist kurz davor, im Chaos zu versinken. Vor Ort, an der Basis, in den Gemeinden, dort, wo Bürger gesell

schaftliche Organisiertheit erleben, herrscht das blanke Chaos, dort gibt es nur Konfrontation zwischen jedem und allem, dort tobt der Kampf zwischen den Interessen, Inkompetenz bestimmt die Arbeit, Gemeinderäte, Stadträte, Kreistage sind nicht kompetent genug, dort muss man jetzt eingreifen, dort haben gesellschaftlich relevante Gruppen in Zukunft das Sagen zu haben. Mir kommt das so vor wie das, was, seitdem diese Idee in der Welt ist, immer wieder auch dann versucht wird, in politische Wirklichkeit umzusetzen, tiefes Misstrauen gegenüber Demokratie, Einsatz von Kommissaren, die das kontrollieren, am besten dann gelenkt von jemandem, der alles nicht nur weiß, sondern auch besser weiß.

Wenn ich zu Punkt 5 in § 15 a beispielsweise sehe, dass eine verbindliche Einführung eines kommunalen Petitionsrechts in Thüringen eingeführt werden soll, wo Anliegen der Einwohner zum Ausgangspunkt der Tätigkeit der Kommune gemacht werden. Man muss sich das einmal vorstellen. Ich weiß nicht, ob jemand, der so etwas schreibt, Mitglied eines Gemeinderats ist, ob er selber Bürgermeister ist, wie stellt der sich das vor? Ausgangspunkt kommunaler Tätigkeit ist zunächst einmal das Recht, das es dort gibt und ist das, was im Gemeinderat an demokratisch gewählten und auch legitimierten Beschlüssen gefasst wird, um das Recht auszufüllen. Die Einführung des Petitionsrechts auf kommunaler Ebene, es handelt sich dort nicht um ein Parlament, sondern um ein Verwaltungsorgan, das Verwaltungsorgan Gemeinderat, das Verwaltungsorgan Bürgermeister. Was sollen die mit Petitionen anfangen? Petitionen richte ich an denjenigen, der Gesetze erarbeitet, der Recht setzt. Petitionen richte ich an einen Landtag, an den Bundestag, an Parlamente. Kommt wahrscheinlich auch zustande, weil missbräuchlich auch für kommunale Gebietskörperschaften, die Verwaltungseinrichtungen sind, das Wort "Parlament" verwendet wird. Es wird parlamentsähnlich dort gearbeitet, es wird aber Verwaltung vollzogen, gesetztes Recht in gelebte Wirklichkeit umgesetzt. Ich weiß nicht, ob es woanders anders ist und ob die PDS das in ihren Gemeinderatsbesuchen, dort, wo sie selber Gemeinderäte oder auch Bürgermeister haben, anders erleben. Es gibt in jedem Gemeinderat zunächst die öffentliche Sitzung mit der Bürgerbeteiligung, der Möglichkeit, dort Fragen zu stellen, Sorgen, Anliegen vorzubringen, die natürlich im Gemeinderat mit dem Bürgermeister auch öffentlich debattiert werden. Und wenn es dort nicht zu einer entsprechenden Beschlusslage kommt oder nicht möglich ist, wird dann in den Ausschüssen auch noch über das jeweilige Thema gesprochen und dem Bürger eine entsprechende Antwort zugeleitet. Es wäre ja jemand, der von diesen Bürgern gewählt ist, geradezu selbstmörderisch und wollte nicht wieder gewählt werden, wenn er nicht die Anliegen der Bürger, die einer Klärung bedürfen und die er auch klären kann, an Ort und Stelle und schnellstmöglich klärt. Wir wollen doch keine Eulen nach Athen tragen. Dann zu sagen, die Einführung eines Petitionsrechts auf kommunaler Ebene fördert das Vertrauensverhältnis zwischen Bürgern und Kommune und schärft

das Problembewusstsein der Gemeinde und der Verwaltung, das bestätigt genau das, dort unten muss das Chaos herrschen - jeder gegen jeden. So ist zumindest der Eindruck, der für mich daraus entsteht. Oder zu Punkt 14 d § 26 Abs. 6. Im Interesse der Gleichstellung gesellschaftlich bedeutsamer Gruppen wird in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern die Bildung von Beiräten als Sollvorschrift vorgegeben. Die Sollvorschrift sichert, dass nur in Ausnahmefällen von der Beiratsbildung abgesehen werden kann. Das ist nur dann gegeben, wenn die Interessenvertretung der gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen die Beiratsbildung für entbehrlich erachtet. Wozu brauchen wir eigentlich den Gemeinderat? Wozu brauchen wir den Bürgermeister, wenn eine gesellschaftlich bedeutsame Gruppe - wer ist das? - sagt: Wir halten jetzt für entbehrlich, dass wir eine Entscheidung herbeiführen, und ihr habt so zu handeln, wie wir das von euch wollen.

Und dann kommt ja ein konkreter Absatz: "Die Rolle der Beiräte wird dadurch gestärkt, dass bei Fragen der Bauleitplanung und der Durchführung gemeindlicher Bauvorhaben die Beiräte in Form des Benehmens zu beteiligen sind. Dies erfolgt im Regelfall durch das Erstellen von Stellungnahmen oder durch eine Form der Anhörung." Also, ich muss in einer falschen Gegend leben oder in einem falschen Gemeinderat sein, denn bei Vorliegen einer Bauleitplanung gibt es die öffentliche Auslegung. Da sind nicht nur gesellschaftlich relevante Gruppen, die sich daran beteiligen, da sind es in der Regel fast alle Bürger der Gemeinde, die sich bei dieser Auslegung informieren und dann ihre Stellungnahme abgeben. Da gibt es selten "Kollektivinteressen". Da gibt es die berechtigten Interessen einzelner Bürger, die sich auch manchmal diametral entgegenstehen. Und dann muss natürlich im öffentlichen Interesse die Abwägung der kommunalen Gebietskörperschaft erfolgen und entschieden werden und sicherlich auch gegen das eine oder andere Interesse. Aber im Sinne des Gemeinwohls muss entschieden werden. Und jetzt kommen die gesellschaftlich relevanten Gruppen. Wann soll denn da entschieden werden und in welchem Sinne? Etwa für den, der am lautesten ruft, der sagt, ich habe die meisten hinter mich gebracht? Ist das Gemeinwohl noch Kriterium der Entscheidung? Meine Fragen dazu. Die Gewichte verschieben sich. Das Mandat wird entwertet, das demokratisch legitimiert ist. Gesellschaftlich relevante Gruppen und Beiräte bestimmen, was in der jeweiligen Gebietskörperschaft passiert. Und in einigen Punkten werden urgewählte Landräte und Bürgermeister in ihrer Zuständigkeit beschnitten, die Zuständigkeit geht auf die Gebietskörperschaft über, Gebietskörperschaften werden kastriert durch Außenstehende, durch nicht demokratisch Legitimierte. Es erfolgt eine Verschiebung der Zuständigkeit auf die Rechte von Minderheiten gegen die Rechte von Mehrheiten. Genau das haben wir erlebt bei der ganzen unsäglichen Debatte, beispielsweise in den letzten Landtagssitzungen, als es um das große Thema ging "Bürgerbegehren - Einführung plebiszitärer Elemente". Wir sehen, die PDS bleibt sich zumindest treu. Auch auf kommunaler Ebene versucht sie diesen Vorstoß. Ich be

fürchte ganz einfach, ob Kommunen funktionieren, ob dort wirkliches Leben stattfindet, ob Verwaltung dort auch im Sinne der Bürger bezahlbar vollzogen werden kann, ist ihr ziemlich gleichgültig.

Ähnlich verhält es sich mit den Änderungen beispielsweise in dem Punkt 31 zu § 55 Abs. 2. Da geht es bei Gebühren und Beiträgen, also auch bei Belastungen von Bürgern nicht mehr darum, dass eine Leistung kostendeckend zu erbringen ist, sondern da wird frei nach Gusto entschieden. Das ist die Abkehr vom Kostendeckungsprinzip. Und wo nehmen wir das Geld her? In der Begründung finden wir auch, was kostet das alles? Einsparungen sind durch Verwaltungsvereinfachungen zu erwarten. Na dann viel Spaß vor Ort, in den Landkreisen, in den kreisfreien Städten und in den Gemeinden, wenn durch Beiräte bestimmt wird, wann etwas zu entscheiden ist. Diese Vereinfachung möchte ich sehen und die Zeitersparnis, die dadurch kommt. Es sei denn, es kommt ein erster Kreissekretär und bestimmt am Ende, wo es langgeht. Aber das wird wohl so nicht passieren. Einsparungen sind also durch Verwaltungsvereinfachungen nicht zu erwarten. Ein Teil der Mehrkosten, insbesondere durch die Ausgestaltung bezahlbarer und vertretbarer Kommunalabgaben, wird durch die konsequente Einhaltung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeglichen, so sagt die PDS. Das ist lobenswert, würde ich auch so unterschreiben. Und jetzt kommt es: "Für die dauerhafte Sicherung vertretbarer und bezahlbarer Kommunalabgaben werden Mehrkosten von 100 Mio. DM für einen Zeitraum von zehn Jahren prognostiziert," - wer nur bis hierher liest, der unterliegt einem Irrtum, das sind dann nicht 10 Mio. pro Jahr, so dass 100 Mio. rauskommen -, dann kommt der zweite Teil des Satzes: "darauf entfallen für das Land jährlich 50 Mio. DM." Ich verstehe das also wohl richtig, wenn ich meine, dass hier als Kosten gesagt wird, jährliche Kosten von 100 Mio. DM kommen auf uns zu bei konsequenter Einsparung, bei der Einhaltung von Haushaltsgrundsätzen. Das Land gibt mal so locker noch 50 Mio. dazu, das auf zehn Jahre, das wären 250 Mio. Die Gemeinden, die natürlich auch gewaltig einsparen, weil sich die Verwaltungsaufwände reduzieren, die könnten ja den Gemeinderat ganz abschaffen, das erledigt dann der Beirat möglichst ehrenamtlich, die steuern pro Jahr auch noch mal 50 Mio. dazu.

Also, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich denke, es gab in diesem Lande schon seit Jahren Arbeitsgruppen aller Beteiligten, sowohl des Gemeinde- und Städtebunds, des Landkreistags, Vertreter von Ministerien und von Leuten, die in Kommunen tatsächlich als kommunale Vertreter demokratisch legitimiert ihre Arbeit über Jahre und Jahrzehnte ordentlich gemacht haben. Daraus ist ein Ausschuss für den Entwurf einer Kommunalordnungsänderung entstanden, und zwar mit den Betroffenen. Der wird hier im Landtag zu diskutieren sein. Dann sollten wir daran gehen, die Kommunalordnung zu ändern. Mit dem hier, das hat mit wirklich etwas für die Kommunen tun nicht viel zu tun. Das hat damit zu

tun, eine andere Gesellschaft darzustellen. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Anfrage von Herrn Ramelow?

Also, von Herrn Ramelow eigentlich nicht. Das möchte ich mir nicht antun.

(Heiterkeit bei der CDU)

Als nächster Redner hat sich der Abgeordnete Schemmel, SPD-Fraktion, zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die SPD-Fraktion hat ihren Teil schon geleistet, wenn es darum geht, die Diskussion um Veränderungen in der Thüringer Kommunalordnung zu leisten. Wir haben also bereits im Juni einen kompletten Entwurf eingebracht. Der liegt jetzt vereinbarungsgemäß im Ausschuss und wartet und harrt auf weiteres Material, damit wir dann die Ausschussberatungen beginnen können. Unser Katalog, den wir vorgelegt haben, ist nicht nur ein Veränderungs- und Berichtigungskatalog, sondern er widerspiegelt auch das von mir vorhin beschriebene Profil der sozialdemokratischen Fraktion: Durchsetzung von Transparenz im Verwaltungshandeln und Stärkung der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Profil lässt unser Antrag deutlich erkennen. Nun legt die PDS ein Artikelgesetz vor, welches sich in Artikel 1 mit der Änderung der Thüringer Kommunalordnung befasst. Der Regierungsentwurf ist in Vorbereitung, er wird wohl in zwei, drei Monaten ins Haus stehen. Vergleicht man nun den von der PDS heute vorgelegten Entwurf mit dem unsrigen, findet man Übereinstimmung, und das ist gut so, aber man findet auch eine ganze Menge von wichtigen Unterscheidungsmerkmalen, das ist normal so. Ich will jetzt nicht in der ersten Lesung eine komplette Bewertung des Entwurfs abgeben, dies kann nie Zielstellung der ersten Lesung sein, das geht gar nicht. Ich habe es ja vorhin selbst bemängelt, wenn in der ersten Lesung schon ein Gesetzentwurf, der noch nicht einmal eingebracht worden ist - und das ist ja quasi jetzt auch der Fall - nun schon nach allen Regeln der Kunst auseinander genommen wird. Deswegen will ich bloß grundsätzlich einige Sachen sagen, wovon wir uns in der Sache auch - und das nur beispielhaft - von der PDS unterscheiden. Das ist einmal die Amtszeit der Landräte und Bürgermeister. Ich will ein paar praktische Beispiele nennen, nachdem der Kollege Böck aus einer anderen Richtung bewertet hat: Bei der Amtszeit der Bürgermeister und Land

räte, die durch ihre Legitimation durch die Urwahl eigentlich nun nicht oder vielleicht gerade nicht der Amtszeit der Gemeinde- und Stadträte und Kreistage angeglichen werden sollte. Auch unterscheidet uns das Herangehen an das Problem Doppelspitze, das heißt also für den geneigten Uneingeweihten, unter Doppelspitze verstehen wir, dass es in einem Gebiet einer Verwaltungsgemeinschaft sowohl einen hauptamtlichen Verwaltungsgemeinschaftschef gibt als auch noch gleichzeitig in einer der zusammengeschlossenen Gemeinden hauptamtliche Bürgermeister. Da fragt man sich, wie funktioniert das? Muss das so sein und kostet das auch noch ein kleines bisschen zu viel Geld nebenbei? Dieses Problem, denke ich, kennen wir alle, es widerspiegelt sich auch im Entwurf der PDS, aber zum Lösungsansatz der PDS haben wir halt einen anderen.

Ich hatte gesagt, ich will ein paar Beispiele aufzählen. Das Nächste, auch wieder eine praktische Sache, ist die Umgestaltung des Eilentscheidungsrechts. Ich meine, ein Eilentscheidungsrecht, das nachträglich bestätigt werden muss oder vom Hauptausschuss wieder bestätigt werden muss - solche Ideen gab es auch einmal - ist kein Eilentscheidungsrecht. Ein Eilentscheidungsrecht ist da für eine Eilentscheidung. Das, was eilentschieden ist, dafür muss sich jeder verantworten vor seinem Gemeinderat und vor seinem Stadtrat. Wir wollen das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters und des Landrats so lassen, wie es ist. Die PDS will da eine andere Lösung - bitte schön, man kann über alles diskutieren und wir sind bereit, über alles, was in Artikel 1 steht über die Thüringer Kommunalordnung zu diskutieren.

Etwas schwieriger wird es schon in Artikel 2, wo über Änderungen des kommunalen Wahlrechts gesprochen wird. Da sind einige Sachen drin, die eigentlich relativ problematisch sind. Im Ansatz vielleicht sehr gut ist die Beseitigung der so genannten Scheinkandidatur; das ist dieses Phänomen, dass sich im Amt befindliche Bürgermeister an die Spitze der Liste stellen. Das ist zwar sofort augenfällig und man sagt, eigentlich geht das ja gar nicht, aber es bedeutet nicht weniger, als wenn wir das passive Wahlrecht der Betroffenen beschneiden. Und für die Beschneidung eines aktiven oder passiven Wahlrechts bedarf es schon einiger Gedanken.

Des Weiteren ist die Erweiterung des Ausländerwahlrechts über die EU-Ausländer hinaus natürlich auch in gewissem Sinne problematisch. Für die EU-Ausländer ist das ja geregelt, dass sie bei Kommunalwahlen mit wählen können. Das heißt also, in diesem ganzen Gebiet der Änderung des Wahlrechts, dass die 5-Prozent-Klausel fällt, da würde ich mich sofort damit einverstanden erklären, das ist meiner Meinung nach sogar verfassungsrechtlich geboten. Bei der kommunalverfassungsrechtlichen Lage in Thüringen ich erinnere an die Urteile, die in Mecklenburg-Vorpommern gesprochen worden sind, usw. -, dass eigentlich die 5-Prozent-Klausel im Kommunalrecht dort nicht sein sollte, wenn ich gleichzeitig Urwahl der Bürgermeister und Landräte habe. Das wäre ein Punkt, wo ich gleich zu

stimmen könnte, aber es sind hier einige sehr problematische Sachen. Noch problematischer, liebe Kolleginnen und Kollegen, wird es ja in Artikel 3, den die PDS vorschlägt. Da kommt über die Hintertür wieder alles das herein, was wir in dem unsäglichen Kommunalabgabenentlastungsgesetz eigentlich gerade im Innenausschuss abgelehnt haben. Und Sie wissen, Frau Dr. Wildauer, warum ich dieses ablehne. Ich lehne es auch aus ganz prinzipiellen Gründen ab. Denn jetzt, nach zehn Jahren, nachdem die Sache so recht und schlecht läuft, mit allen Schwierigkeiten, die wir kennen, mit allen Hilfen, die die Beitragszahler von mir aus bekommen sollen, aber dieses gesamte System jetzt in 100 Prozent umzustülpen, das ist eine Sache, die kann ich allen Betroffenen nicht zumuten. Die kann ich den Verwaltungen nicht zumuten, das geht absolut nicht. Nun bringen Sie in Artikel 3 so hier am Häkchen unter dem Deckmantel Kommunalordnung diese ganze Sache wieder mit hinein. Da muss ich Ihnen sagen, mit dem Artikel 3, da ist mit uns eigentlich nichts zu machen, der muss ausgetauscht werden. Das geht nicht, wir können nicht per Order de Mufti durch den Minister wird da geschrieben. Der Minister legt Höchstgrenzen für Gebührenbeiträge fest, steht da drin. Das ist ein frommer Wunsch. Ich meine, und dann die offen stehenden Kosten, wenn das gedeckelt wird, die geben Sie den Kommunen, also dann kriegen sie ja die Bürger wieder. Sie als kommunalpolitische Sprecher wollen mit diesen Kosten, die also jetzt durch diese Deckelung nicht dem Verband zufließen, also diesen Gebühren und Beiträgen, hälftig den Staat und hälftig die Kommunen belasten. Das sind für uns ungeeignete Vorschläge. Wir haben das auch schon lange ausdiskutiert. Der Artikel 3, der ist aus unserer Sicht abzulehnen, der Artikel 2 ist aus unserer Sicht problematisch und über den Artikel 1 kann man sich über die Einzelregelungen unterhalten. Danke.

(Beifall bei der SPD)

Für die PDS-Fraktion hat sich Frau Abgeordnete Dr. Wildauer zu Wort gemeldet.