Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Staatssekretär hat die Gesetzesvorlage oder den Inhalt der Gesetzesvorlage recht umfassend dargelegt und dem ist erst mal im Grunde genommen nichts hinzuzufügen. Wir stehen in der ersten Lesung. Es geht darum, dass wir dieses Gesetz jetzt auch in den Innenausschuss bringen. Die Fragen der Konzentration in Meiningen und auch die Frage der Anpassung der Bestimmung des POG an das Bundeskriminalamtsgesetz ist auf jeden Fall durchaus in unserem Sinne, ist logisch und folgerichtig und sollte dann auch so im Innenausschuss beraten werden. Wir werden uns den § 11 noch einmal genauer ansehen. Den werden wir auch im Innenausschuss entsprechend beraten.
Aber jedes Ding hat natürlich auch eine zweite Seite. Was natürlich die notwendigen Baumaßnahmen angeht - davon sprach auch der Staatssekretär -, diese werden 64 Mio. Mark für das Projekt Meiningen betragen. Wir werden natürlich ganz genau hinsehen, in welchen Scheiben die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, denn im Haushaltsplan sind diese Mittel bis jetzt noch nicht eingestellt worden. Es kann oder darf nicht einmal am Ende heißen: Wegen fehlender Kapazität kann die Aus- und Weiterbildung nicht im notwendigen Umfang erfolgen. Hier ist nicht nur der Innenminister, sondern auch der Finanzminister gefragt.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, uns liegt heute in erster Lesung die Drucksache 3/2031, Gesetzentwurf der Landesregierung "Thüringer Gesetz zur Änderung polizeiorganisatorischer Bestimmungen" vor. Die Ausführungen von Herrn Staatssekretär Scherer waren sehr umfänglich und sehr gut, und die Angst der PDS, schon wieder Schweine durch Thüringens Gassen und Dörfer zu treiben, mit der Angst umher zu gehen, da wird Europol, da werden demnächst womöglich afghanische Polizisten hier tätig werden, womöglich türkische Polizisten und irgendwelche Menschen jagen, das klingt natürlich immer wieder gut.
Ich denke, Herr Kollege Pohl hat das richtig gesagt, auch im Namen meiner Fraktion darf ich jetzt schon zu Anfang - wenn ich es dann am Ende vergessen sollte - feststellen, dass wir die Überweisung an den Innenausschuss beantragen, um dort zur ordentlichen Weiterberatung dieses Gesetzes zu kommen. Aber ich glaube, in drei Scheiben eingeteilt, wie von meinen Vorrednern schon erwähnt die einmal effektivere Neuorganisation der Aus- und Fortbildung in Thüringen durch eine Qualitätsverbesserung, Qualitätssteigerung, durch höhere Effizienz des Lehrbetriebs und praxisnahe Erkenntnisse diese schneller in den unmittelbaren Ausbildungsinhalteprozess einfließen zu lassen, denke ich, sind wichtig, um hier auch künftig eine gute Arbeit in Thüringen zu leisten.
Natürlich sprechen auch ökonomische Gründe dafür, aber sie sind nicht Aufgabe des Standorts Rudolstadt, denke ich, es macht auch klar und deutlich, dass wir nicht Geld irgendwo anders einsetzen und an einer anderen Stelle es eventuell im Sand verrieseln lassen, sondern Rudolstadt hat seinen weiteren Fortbestand und Meiningen soll eine künftig effizientere Lehrkultur erhalten.
Das zweite Themenprogramm ist genau dieses Stück, nämlich der zwischenstaatlichen polizeilichen Arbeit, wenn also künftig ausländische Polizisten Dienst in Deutschland und speziell dann hier in Thüringen tun können, ob nun bei Großveranstaltungen, bei Terrorismusbekämpfung oder organisierter Kriminalitätsbekämpfung, das sei erst einmal dahingestellt. Ich denke, alle drei Dinge werden möglich sein. Aber auch umgekehrt, dass Thüringer Polizisten in diesem Bereich in anderen Ländern, in anderen Bundesländern und vielleicht in anderen EU-Ländern tätig werden können, ist nicht mehr als recht und billig.
Der dritte Teil dieses Gesetzeswerks umfasst die Verfahrensbeschleunigung und die Entlastung der Polizeiverwaltung durch die Abschaffung von aufwändigen Widersprüchen. Ich denke, wenn ein Bürger einen Widerspruch abgibt und er hört dann die nächsten vier, fünf Wochen von seinem Widerspruch nichts, weil der Verfahrensweg ewig lange dauert, haben wir wenig gekonnt. Kann er aber sofort den Rechtsweg einschreiten, hat er eigentlich eine schnellere Möglichkeit, auch zu seinem Recht zu kommen. Ich denke, das ist die Regulierung, die Sie heute einmal gefordert haben, Herr Dr. Hahnemann, in einer anderen Rede. Ich glaube, dass wir unseren Bürgern das schon schuldig sein können. Damit beantrage ich für meine Fraktion die Weiterbehandlung des Themas im Innenausschuss. Danke, meine Damen und Herren.
Mir liegen keine weiteren Redeanmeldungen vor. Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt worden die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Innenausschuss.
Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall. Damit ist das einstimmig geschehen. Es ist weiterhin beantragt worden, diesen Gesetzentwurf an den Justizausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen? Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist die Überweisung an den Justizausschuss abgelehnt.
Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 3/2038 ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, am 1. Januar 2002 tritt das Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung - kurz Gewaltschutzgesetz - in Kraft. Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes erfordert von den Bundesländern eine Änderung des Polizeirechts. Dies ist dringend geboten, um die Opfer häuslicher Gewalt mehr als bisher vor den Tätern - meistens sind es die Ehemänner oder Lebenspartner - zu schützen,
- meistens, habe ich ja gesagt - aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen werden können. Bisher fehlt es dazu in Thüringen an einer klaren eindeutigen Rechtsgrundlage. Die Polizei muss die gesetzlichen Befugnisse erhalten, gewalttätige Partnerinnen und Partner für eine bestimmte Zeit der Wohnung zu verweisen, sie wegzuweisen. Das polizeiliche Einschreiten in Fällen häuslicher Gewalt muss gesetzlich geregelt werden. Aus diesem Grund fordert meine Fraktion entsprechende Rechtsgrundlagen für die Wegweisung des Täters aus der gemeinsamen Wohnung durch Änderung des Polizeiaufgabengesetzes.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, werte Gäste, Herr Ramelow versuchte mir gerade ins Ohr zu räuspern "und es sind doch die Männer, die das tun." Sicherlich sind es die Männer, aber ich habe immer noch die Frage, in der Mehrheit der Ehemänner? Ich weiß nicht, ich lasse mich da nicht so gleich in eine Ecke stellen.
Meine Damen und Herren, in dem Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes der SPD-Fraktion in der Drucksache 3/2038 liegt uns dieser Gesetzentwurf vor. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, und die Fraktion der SPD fordert darin die Aufnahme eines neuen § 18 a. Es soll damit ein so genannter Lückenschluss im zivilrechtlichen Rechtsschutz zwischen erstem Einschreiten der Polizei und dem Wirksamwerden von gerichtlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können, der in der Praxis nach bestehendem Recht wohl nur schwer gewährt werden könne. Und, meine Damen und Herren, was Frau Kollegin Bechthum eben forderte, war halt der pauschalierte Platzverweis, nicht der einzelne jeweils von der Tat gesehene Platzverweis, sondern der pauschalierte Platzverweis, auch durchaus über einen längeren Zeitraum hinaus. Das zurzeit bestehende Instrumentarium, meine Damen und Herren, wie Ingewahrsamnahme, wie Platzverweis oder wie Sicherstellung des Wohnungsschlüssels kann die Polizei auch schon nach jetzigem möglichen Gesetz häuslicher Gewalt - wenn sie dazu gerufen wird wirksam eingreifen. In der Regel sollte dies - wenn sie eingreift in einem solchen Fall - mit einem bereits mehrtägigen Platzverweis genügen. Die Betonung liegt hier bei mehrtägigem Platzverweis und nicht bei pauschaliertem Platzverweis, um den Opfern die Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu ermöglichen. Solche Regelungsbedürfnisse, denke ich, Einzelregelungen in einem Gesetz so detailliert aufzulisten, entspricht eigentlich einer modernen Gesetzgebung nicht und steht eigentlich einer modernen Gesetzgebung auch entgegen. Gesetze sollten auch künftig nicht in Form und Inhalt einem Erlass und einem Verwaltungsakt gleichen, sie sollten vielmehr in zu erlassenden Verfügungen und Rechtsverordnungen geregelt werden. Das, meine Damen und Herren, weiß ich zwar, dass meine Damen in der CDU-Fraktion dazu sicherlich eine ganz andere Meinung noch haben werden und da sicherlich Rede- und auch eventuell Handlungsbedarf besteht im Freistaat Thüringen, bitte ich im Namen meiner Fraktion um Überweisung an den Innenausschuss, um diese Thematik weiter zu behandeln. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes des Bundes können mit Länderregelungen Instrumente geschaffen werden, um häusliche Gewalt zu ahnden und zu verhindern. Dies ist leider gerechtfertigt, denn es ist die häufigste Form von Gewalt. Schätzungen gehen von mindestens 100.000 geschädigten Frauen im Jahr aus, und das nur in Deutschland.
Langsam gelingt es in erster Linie den Frauen selbst, das Thema zu enttabuisieren. Von Gewalttaten im häuslichen Umfeld ist jede dritte Frau in ihrem Leben irgendwann einmal betroffen. Es wird Zeit, dieses Problem wahrund ernst zu nehmen bzw. dem Schutz und der Sicherheit von Frauen einen größeren Stellenwert einzuräumen. Für von Gewalt betroffene Frauen bedeutet derzeit oft der einzige Ausweg, um sich in Sicherheit zu bringen, das Verlassen der Wohnung oder ihres Umfelds. Mit einer Gesetzesänderung und der rechtlichen Klarstellung der Wegweisung wird staatlicherseits ein Signal gesetzt. Es dokumentiert einerseits, dass die Gewalt in unserer Gesellschaft nicht toleriert wird, andererseits wird es klar machen, dass der bisherige einzige Ausweg aus Kreisläufen der häuslichen Gewalt nicht allein die Opferverantwortung sein kann. Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, haben oft Abhängigkeitsbeziehungen zu den Tätern, sei es psychisch oder auch materiell. Die Ursachen, die sie für sich als Erklärungsmuster benennen, als Grund des Aushaltens der gewalttätigen Beziehung sind für Außenstehende oft nicht nachvollziehbar. Gerade deshalb sind sie aber nicht zu unterschätzen, meine Damen und Herren. Für Frauen, die im Fall eines wie auch immer gearteten Übergriffs selbst die Polizei verständigen, ist die Leidensgrenze erreicht, aber ein großer Teil der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen sind diejenigen, die nicht von sich aus die Polizei rufen. An dieser Stelle ist bereits zu differenzieren. Wenn Dritte die Polizei verständigen, dann sind die Opfer zumeist emotional nicht so weit, die Beziehung zu lösen oder Entscheidungen für ihre Lebensperspektive zu treffen. Frauenverbände sagen deutlich, dass nicht alle Opfer von häuslicher Gewalt den Rechtsweg beschreiten werden. Diese Frauen brauchen im Vorfeld von Schutzanordnungen Information und Beratung zur Entscheidungsfindung, begleitende Unterstützung, damit sie das Prozedere durchstehen, und Hilfsangebote, wenn es um die Verarbeitung von Gewalterfahrung oder um die Neuorientierung der persönlichen Voraussetzungen für einen Neuanfang geht.
Der vorliegende Gesetzentwurf der SPD zur Veränderung des Polizeiaufgabengesetzes versucht, Opferschutz und Rechtssicherheit für einen Polizeieinsatz zu regeln, indem an die Erweiterung des § 18 gedacht ist. Die Mitglieder des Gleichstellungsausschusses diskutierten seit langem, dass die derzeitigen Regelungen nicht ausreichend sind. Wir wurden darüber informiert gerade vom Innenministerium, dass eine Wegweisung auch mit derzeitigen Mitteln möglich sei. Dies ist nach meinem jetzigen Kenntnisstand jedoch nur bedingt der Fall, denn die Regelungen dienen ausschließlich der Gefahrenabwehr und dies ist in der Regel eben nicht über zehn Tage notwendig. Von daher wollen wir und nicht nur wir als SPD- und PDS-Fraktion, sondern eben vor allem auch ganz, ganz viele Frauen außerhalb dieses Landtags eine klare Regelung. Bei der jetzigen Gesetzeslage ergeben sich eine Reihe von Problemen und Schlussfolgerungen.
1. Die Polizei fühlt sich nicht zuständig oder weicht dem Problem aus, denn der Platzverweis dient in den Köpfen der Beamten meist einer Gefahrenabwehr auf öffentlichen Plätzen. Bei häuslicher Gewalt fühlen sich viele Beamte immer noch nicht zuständig. Die jetzigen Regelungen unterstützen dies, meine Damen und Herren, denn die Wohnung wird nicht ausdrücklich genannt. Hier stellt sich die Sachlage tatsächlich anders und komplizierter dar.
Der Platzverweis kollidiert mit dem Artikel 13 des Grundgesetzes, der Unverletzlichkeit der Wohnung. In Wohnungen übt der Inhaber oder die Inhaberin das Zutrittsrecht aus und es gibt eine nur sehr enge Voraussetzung zur Wegweisung oder zum Hindern am Betreten. Dies erfordert umso dringender eine klare rechtliche Regelung in Thüringen. Es kann auch passieren, dass Polizeibeamten die Eintrittsgrundlage als unklar oder als zu hart gegenüber dem Täter erscheint. Dies ist vor allem bei möglichem Unterbindungsgewahrsam der Fall. Der Polizeigewahrsam für schlagende Männer wird oftmals von Polizeibeamten abgelehnt, weil sie die Voraussetzung als nicht gegeben ansehen. Sie sehen keine unmittelbar bevorstehende oder länger andauernde Bedrohung für die Frau bzw. befürchten, dass ihre Entscheidung einer richterlichen Überprüfung nicht standhält. Zu Recht meinen wir zum Teil, weil ein derartiges hartes Mittel für die freiheitsentziehende Maßnahme tatsächlich von einer konkreten bevorstehenden oder länger andauernden Gefahr beim betroffenen Mann ausgehen muss, Wegweisung und Rückkehrverbot sind demgegenüber oft wesentlich angemessener, so denken wir. Der Polizei kommt im Bereich häuslicher Gewalt eine enorm große Bedeutung zu. Sie ist als einzige Institution rund um die Uhr erreichbar und in der Lage, auch mit Zwangsmaßnahmen gegen die Misshandler vorzugehen.
Es muss darum gehen, eindeutige Handlungsvorgaben für die Polizeibeamtinnen und -beamten zu schaffen,
auch, um auf diese Weise eigenmächtige Strategien zu verhindern. Nach dem jetzigen Entwurf, und der ist ja von bisher schon existierenden Erfahrungen gestützt, z.B. in Österreich, gibt die Wegweisung eine zeitliche Orientierung von maximal zehn Tagen vor, die deutlich macht, dass die betroffenen Frauen nicht nur unmittelbaren Schutz vor der häuslichen Gewalt benötigen, sondern auch, dass ihnen zum Beschreiten der zivilrechtlichen Wege aufgrund des psychischen Drucks einige Zeit gegeben werden muss, also ganz klar, die Frau muss die Chance haben, auch noch eine gewisse Zeit nachzudenken.
Aber, meine Damen und Herren, es ist in unseren Augen nicht ausreichend, die Wegweisung als goldene Lösung zu deklarieren. Eine Reihe von umgebenden Maßnahmen ist notwendig und dafür ist in unseren Augen ein ganz besonderes Konzept notwendig, wozu im Übrigen auch ein Aktionsplan gegen Gewalt an Frauen dienen kann.
Andere Bundesländer beschäftigen sich schon seit einigen Jahren mit breiten Ansätzen. Es müssen auch in Thüringen klare Richtlinien bzw. Handlungsanweisungen für ein koordiniertes Vorgehen zwischen allen Beteiligten, also der Polizei, Frauenhäusern, Beratungsangeboten, Staatsanwaltschaften und, und, und entwickelt werden. Zum Beispiel das Kieler und das Berliner Interventionsprojekt gegen häusliche Gewalt wollen neben der strafrechtlichen Sanktionierung von Männergewalt gegen Frauen und Kinder eine Unterstützung und Beratung für die von Männergewalt betroffenen Frauen und eine Kooperation zwischen verschiedenen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen erreichen.
Herr Mohring, waren Sie es nicht vorhin, der gesagt hat, auch jüngeren Abgeordneten müsste zugehört werden?
(Zuruf Abg. Mohring, CDU: Ihre Fraktion hat aber dazwischengerufen. Das ist der Qualitätsunterschied.)
Hier sitzen in Berlin und in Kiel Vertreterinnen von Polizei, Staatsanwaltschaft, Innenministerium, Justizministerium, Frauenministerien zusammen mit Mitarbeitern von Frauenhäusern, Frauenberatungsstellen, Notrufstellen und, und, und in einem ganz breit gefassten Bündnis und bilden einen runden Tisch. Hinzu kommt, was im Moment, denke ich, auch in Thüringen oftmals noch unterschätzt wird, eine breite Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, die das bestehende Problem in die gesellschaft
liche Diskussion bringen will. Hierfür, das sage ich an dieser Stelle ausdrücklich, sind offizielle Statistiken aus den Meldediensten eine wichtige Grundlage.
Einem vor allem aber von Haushältern oftmals geäußerten Begehren möchte ich ausdrücklich an dieser Stelle entgegenstellen. Frauenhäuser, die ja einen nicht unwesentlichen Kostenfaktor auch in unserem Haushalt bilden, werden nicht an Bedeutung verlieren oder gar überflüssig gemacht. Diese werden auch weiterhin als Zufluchtsort für misshandelte Frauen dienen müssen, so sehr ich das auch bedaure. Nicht für jede Frau ist der Weg gleichsam vorgegeben und nicht jeder Weg genauso geeignet.
Meine Damen und Herren, gesicherte Zahlen über die Verbreitung von Frauenmisshandlung gibt es nicht und das ist in meinen Augen ein Skandal. Wir haben keinen Meldedienst über häusliche Gewalt, zumindest soweit mir das bekannt ist. Wir brauchen verbesserte Dokumentation der Polizei gerade am Einsatzort. Erfasst werden müssen die Umstände für das polizeiliche Einschreiten, Grund sowie Dauer der Wegweisung und mögliche Umstände, die für ein zivilrechtliches Schutzverfahren bedeutend sein könnten. Aber, es sollte auch dokumentiert werden, wenn kein Platzverweis ausgesprochen wird. Im Moment sind wir in der Situation, dass wir weder wissen, wie oft die Polizei zu solchen Einsätzen geholt wird, noch wie oft der Platzverweis oder Unterbindungsgewahrsam ausgesprochen wird. Wir wollen die Verantwortung nicht allein auf die Polizei abwälzen. Wir brauchen natürlich, das habe ich versucht oben klar zu machen, eine gesellschaftliche Auseinandersetzung, statt einer rein polizeilichen Lösung. Wir teilen insofern den Gesetzentwurf der SPD in seiner Grundintention, auch wenn, das sage ich hier ehrlich an dieser Stelle, wir in einigen Punkten natürlich Änderungen wünschten, z.B. in der Frage Kontrolle der Wegweisung. Wir denken, es ist nicht notwendig, dass die Polizei die Kontrolle vornimmt, auch ohne gerufen zu werden. Auch an einigen anderen Stellen würden wir die eine oder andere Änderung vorschlagen. Wir beantragen dementsprechend, im Gegensatz zu Herrn Wetzel, nicht nur die Weiterberatung im Innenausschuss, sondern auch die Weiterberatung im Gleichstellungsausschuss und Justizauschuss. Ich danke Ihnen.