Protokoll der Sitzung vom 13.12.2001

de vor neue Kostenprobleme stellen würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Umfang konnten im Jahr 2000 die Träger der Abwasserentsorgung von den Verrechnungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes Gebrauch machen?

2. Welche Auswirkungen wird nach Auffassung der Landesregierung das Auslaufen der Sonderregelung nach § 10 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes auf die Träger der Abwasserentsorgung und daraus resultierend auf die zu erhebenden Gebühren haben?

3. Sieht die Landesregierung angesichts der nach wie vor großen Probleme im Bereich der Abwasserentsorgung die Notwendigkeit, dass die für die neuen Länder geltende erweiterte Verrechnungsfähigkeit der Abwasserabgabe mit Investitionen verlängert wird?

4. Plant die Landesregierung Initiativen auf Bundesratsebene, um eine Verlängerung der genannten Sonderverrechnungsmöglichkeiten bei der Abwasserabgabe zu erreichen, wenn nein, warum nicht?

Herr Minister Sklenar, Sie haben auch diesmal das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Herrn Höhn beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt. Zu Frage 1: Im Haushaltsjahr 2000 haben die Träger der öffentlichen Abwasserentsorgung 48,5 Mio. DM Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz verrechnet, was einem Anteil von rund 74 Prozent der verrechenbaren Abwasserabgabe dieser Aufgabenträger entspricht. Von der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 5 haben 69 von derzeit 165 Trägern der öffentlichen Abwasserentsorgung Gebrauch gemacht. Dies betrifft insbesondere große Zweckverbände und große Eigenentsorger.

Zu Frage 2: Da die Träger der Abwasserentsorgung die Abwasserabgabe nach kommunalabgaberechtlichen Grundsätzen auf die Bürger umlegen, würde ein Auslaufen der erweiterten Verrechnungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe führen. Berechnungen, um welchen Betrag sich der Wegfall des § 10 Abs. 5 in Thüringen auf die Abwassergebühren auswirken wird, liegen nicht vor. Eine Verlängerung der Verrechnungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz würde zur finanziellen Entlastung der Bürger im Freistaat Thüringen beitragen.

Zu den Fragen 3 und 4: Aufgrund der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser gehen wir derzeit davon aus, dass zum 31.12.2005 die abwasserseitige Infrastruktur der gemeindlichen Gebiete mit mehr als 2.000 Einwohnerwerten einem befriedigenden Niveau entspricht. Ein großer Nachholbedarf in der Abwasserentsorgung besteht dann weiterhin in den gemeindlichen Gebieten kleiner 2.000 Einwohnerwerte. Aus diesen Gründen erachten wir es als erforderlich, zur gegebenen Zeit eine Verlängerung des § 10 Abs. 5 Abwasserabgabegesetz über den 31.12.2005 hinaus auf Bundesratsebene zu erwirken. In Anbetracht des bis dahin verbleibenden Zeitraums von vier Jahren sehen wir gegenwärtig keine Erfolgschancen für eine derartige Initiative, also mit anderen Worten, wenn die Zeit gekommen ist, müssen wir dann rechtzeitig eine Bundesratsinitiative starten.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Vielen Dank, Herr Minister.

Wir kommen zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/1983. Bitte, Herr Abgeordneter Pohl.

Fahrsicherheitstraining für Verkehrspolizisten

Laut eines Presseartikels ("Freies Wort" vom 27. Okto- ber 2001) wurde von Beamten der Suhler Verkehrspolizeiinspektionen beklagt, dass sie bisher noch kein spezielles Fahrsicherheitstraining absolvieren konnten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird die Aussage bestätigt?

2. Wenn ja, wie soll in Zukunft diese spezielle Fortbildungslücke geschlossen werden?

Herr Staatssekretär Scherer, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Anfrage des Abgeordneten Pohl beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Thüringer Polizei nutzte bisher die angebotenen Möglichkeiten, spezielle Fahr- und Sicherheitstrainings an der hessischen Polizeischule durchzuführen. Die der Thüringer Polizei angebotenen Lehrgangsplätze wurden vordringlich den Beamten mit Aufgaben des Personenschutzes und den Spezialeinsatzkommandos des Landeskriminalamts Thüringen zur Verfügung gestellt. In Aus

nahmefällen konnten auch Beamte der Verkehrspolizeiinspektionen, die ein Fahrzeug mit Provider-System zur Videoüberwachung im Straßenverkehr führen, an diesen Trainings teilnehmen.

Lassen Sie mich aber darauf hinweisen, dass das Fortbildungsinstitut der Thüringer Polizei bereits 1996 eine umfassende Konzeption zur Einführung eines Fahr- und Sicherheitstrainings vorgelegt hat. Das damalige Polizeipräsidium Thüringen stimmte dieser Konzeption zu, der damals verantwortliche Innenminister traf hingegen keine Entscheidung zur Umsetzung. Obwohl ein Angebot der BMW AG München vorlag, wonach sich diese bereit erklärte, am Fortbildungsinstitut einen Trainingsplatz auf eigene Kosten zu schaffen, der lediglich an den Wochenenden von BMW genutzt worden wäre, wurde seitens des Thüringer Innenministeriums nicht reagiert. Bei Annahme dieses Angebots hätte der Freistaat Thüringen damals im Verhältnis zum Bau einer eigenen Anlage mit dem Ziel, das Fahrsicherheitstraining durchführen zu können, insgesamt um die 600.000 DM sparen können. Als Ausweichvariante wurde für die Aneignung von Grundfertigkeiten in Vorbereitung der Beamten auf das Hochgeschwindigkeitstraining der Verkehrsübungsplatz Kindel im Bereich Thüringer Fahrsicherheitszentrum bei Eisenach genutzt. Die dort durchgeführten Fahr- und Sicherheitstrainings waren unter Kostengesichtspunkten aber nicht effektiv, sie führten auch ohne das dort nicht mögliche Hochgeschwindigkeitstraining zu einem ständig hohen Kostenanfall. Im Fortbildungsinstitut der Thüringer Polizei in Meiningen wäre dieser durch die Nutzung eigener Ressourcen nicht angefallen. Im Moment nutzt das LKA noch zeitweise diesen Verkehrsübungsplatz.

Zu Frage 2: Die Aufbauarbeit im Rahmen der Polizeiausbildung in Thüringen ist abgeschlossen. Nachdem Ausund Fortbildung am Standort Meiningen zusammengeführt wurden, wird die Errichtung eines Fahr- und Sicherheitstrainingsplatzes, alternativ auch die Beschaffung eines Trainingssimulators, wie ihn die bayerische Polizei ab Herbst 2002 in Betrieb nehmen wird, geprüft. In die Prüfung werden auch private Betreibermodelle, gegebenenfalls auch außerhalb Meiningens, einbezogen. Darüber hinaus ist mit Einführung der integrativen Ausbildung - Modularausbildung - im September 2002 beabsichtigt, so bald als möglich das Fahr- und Sicherheitstraining als Bestandteil des Lehrplans zum Erwerb der Dienstfahrerlaubnis Klasse B aufzunehmen, so dass künftig alle neu ausgebildeten Polizeibeamtinnen und -beamten bereits vor ihrem ersten Einsatz über Erfahrungen in schwierigen Verkehrssituationen, insbesondere bei Einsatzfahrten mit Sondersignalen, verfügen werden.

Ich sehe keine Zusatzfragen. Danke, Herr Staatssekretär.

Herr Abgeordneter Panse, Sie haben die nächste Frage in Drucksache 3/1992. Bitte schön.

Finanzierung des Kinderschutzdienstes im Unstrut-Hainich-Kreis

In der "Thüringer Allgemeinen", Lokalausgabe Mühlhausen vom 7. November 2001, wurde über Probleme bei der Finanzierung des Kinder- und Jugendschutzdienstes Unstrut-Hainich-Kreis berichtet. Um im Kreishaushalt Kürzungen bei der Finanzierung des Kinderschutzdienstes vornehmen zu können, wurde eine Spendensammlung initiiert. Nach Bericht der "Thüringer Allgemeinen" ergab die Spendensammlung 15.000 DM, welche nach Meinung der örtlichen SPD-Fraktion mit der gleichen Summe vom Land bezuschusst werden soll. Die Richtlinie für die Förderung sozialer Maßnahmen, Kinderschutzdienste, schreibt im Teil B, besondere Richtlinien unter Punkt 2 "Umfang der Förderung" vor, dass Zuwendungen des Landes bis zu 50 vom Hundert der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zur Höhe der Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Sind Spenden als Kofinanzierungsmittel für Landeszuschüsse bei Kinderschutzdiensten im Sinne dieser Richtlinie zulässig?

2. Wie bewertet die Landesregierung den angekündigten Rückzug des Landkreises aus der Finanzierung des Kinderschutzdienstes?

3. Welche Pflichten bestehen für die Jugendämter, Kinderschutzdienste bei der Erfüllung ihrer wichtigen Aufgaben zu unterstützen?

Herr Staatssekretär Maaßen, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Fragen des Herrn Abgeordneten Panse wie folgt:

Zu Frage 1: Nein, nach den gültigen Richtlinien zur Förderung von Kinderschutzdiensten ist die Höhe der Landeszuwendung ausschließlich von der Höhe der Zuwendung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe abhängig.

Zu Frage 2: Aus der Sicht der Landesregierung handelt es sich bei den Kinderschutzdiensten um ein unverzichtbares Angebot für körperlich oder seelisch misshandelte, schwer vernachlässigte oder sexuell missbrauchte Kinder und Jugendliche oder für Kinder und Jugendliche, bei denen ein entsprechender Verdacht besteht. Die Landes

regierung würde es daher sehr begrüßen, wenn der UnstrutHainich-Kreis die für die Aufrechterhaltung des Kinderschutzdienstes erforderlichen Haushaltsmittel auch in den Folgejahren bereitstellen würde. Zuschüsse für die Kinder- und Jugendarbeit sind gut angelegtes Geld und eignen sich nicht für Sparmaßnahmen. Die Förderung, meine Damen und Herren, der Kinder- und Jugendarbeit gehört zu den kommunalen Pflichtaufgaben und ist deshalb nicht Aufgabe des Landes.

Zu Frage 3: Bei den Kinderschutzdiensten handelt es sich um eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 28 SGB VIII, auf deren Erbringung die Eltern betroffener Kinder und Jugendlicher einen Rechtsanspruch haben. Der UnstrutHainich-Kreis als der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat daher nach § 85 SGB VIII die rechtliche Verpflichtung, die Angebote des Kinderschutzdienstes zu gewährleisten, das heißt, die für die Schaffung und den Betrieb erforderlichen Einrichtungen darzustellen.

Sie sind fertig, Herr Staatssekretär? Dann gibt es eine Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter Panse.

Zwei kleine Nachfragen: 1. Ist der Landesregierung bekannt, ob es ähnliche Bestrebungen in anderen Landkreisen gibt? Und die zweite Nachfrage: Es gibt andere Richtlinien, beispielsweise für die Jugendpauschale, die auch vorschreiben, dass in der Regel 50 Prozent örtliche Mittel eingesetzt werden müssen. Auch da gab es Gerüchten zufolge Bestrebungen, dass einzelne Kreise das durch Eigenmittel von freien Trägern bzw. durch andere Mittel finanzieren wollen. Wenn dem so wäre, wäre das im Sinne Ihrer Ausführungen eben auch nicht zulässig?

Also, ich komme zunächst, Herr Abgeordneter Panse, zu Ihrer zweiten Frage. Der Ersatz durch andere Mittel ist nicht zulässig, weil es hier darum geht, in welcher Art und Weise der zuerst verpflichtete kommunale Aufgabenträger seiner ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe nachkommt. Daher können nur diejenigen Mittel berechnet werden - auch bei Berücksichtigung der freiwilligen Landesförderung -, die unmittelbar aus den Haushalten des örtlichen Trägers zur Verfügung gestellt werden.

Und die zweite Frage: Auch in anderen Landkreisen gab es Gedanken und Überlegungen, möglicherweise die Förderung von Kinderschutzdiensten zu reduzieren. Aber ein solcher Vorgang, wie er aus dem Unstrut-Hainich-Kreis bekannt geworden ist, ist mir nicht bekannt.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Müller.

Ich habe mal die Nachfrage: Wenn der Landkreis beim Landesverwaltungsamt einen Haushalt einreicht mit der Vernachlässigung einer solchen Pflichtaufgabe, würde der dann beanstandet werden?

Wenn in anderer Weise durch den öffentlichen Träger oder durch freie gemeinnützige Träger nicht gewährleistet werden kann, dass diese Aufgabe auch erfüllt wird, dann wäre es durchaus auch ein Fall für die Kommunalaufsicht.

Ich sehe keine weitere Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär.

Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/1993. Bitte, Herr Abgeordneter Dr. Müller.

Arbeit des Landesbetriebs Thüringer Liegenschaftsmanagement

Zum 1. Januar 2000 wurde der Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement (Thülima) gegründet. Ihm wurde die Verantwortung für die Bewirtschaftung einer großen Anzahl von Liegenschaften der Thüringer Landesverwaltung übertragen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Immobilien insgesamt und wie viele Immobilien innerhalb der Landeshauptstadt werden vom Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement inzwischen verwaltet?

2. Welche Maßnahmen zur Reduzierung der Bewirtschaftungskosten wurden durch den Landesbetrieb seit Beginn seiner Tätigkeit bis heute durchgeführt und mit welchem konkreten Ergebnis?