Protokoll der Sitzung vom 22.08.2002

4. Durch welche Form der Unternehmenspflege im Falle geförderter Betriebsstätten sieht die Landesregierung die Möglichkeit, vor der Verlagerung Einfluss auf die Sicherung der Thüringer Standorte und Arbeitsplätze zu nehmen?

Herr Staatssekretär Richwien, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Es ist nicht bekannt, in wie vielen Fällen Wirtschaftsgüter aus geförderten Betriebsstätten nach Ablauf der Verbleibensfristen aus geförderten Betriebsstätten verlagert wurden.

Zu Frage 2: Die Landesregierung hält eine Prüfung der Verlagerung von Wirtschaftsgütern aus den geförderten Betriebsstätten nach Ablauf der Verbleibensfrist weder für zulässig noch für geboten.

Zu Frage 3: Die Landesregierung hält eine Reglementierung über die geregelten Fristen hinaus nicht für notwendig.

Zu Frage 4: Nach Ablauf der Verbleibensfrist für geförderte Wirtschaftsgüter und nach abgeschlossener Verwendungsnachweisprüfung ist das Unternehmen nicht verpflichtet, die Landesregierung von etwaigen Verlagerungsabsichten zu informieren. Eine spezielle unternehmensbezogene Einflussnahme ist daher nicht möglich. Durch Maßnahmen der Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur und auch durch die Möglichkeit weiterer Investitionen und auch durch die Möglichkeit der Erweiterung, Rationalisierung sowie Umstrukturierungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zu fördern, werden den Unternehmen Anreize geboten, ihre Unternehmen in Thüringen zu belassen und natürlich dadurch die bestehenden Arbeitsplätze hier zu sichern und, worauf es uns hauptsächlich ankommt, weitere Arbeitsplätze zu schaffen.

Das zu Ihren vier Fragen.

Gibt es - ja, es gibt Nachfragen. Bitte, Herr Abgeordneter Ramelow.

Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung in diesem Zusammenhang von Informationen durch Betriebsräte und Arbeitnehmervertreter, die konkret von dem Verlust der Arbeitsplätze in diesen Fällen, nach denen ich hier gefragt habe, betroffen sind und welche Interventionsmöglichkeiten hat die Landesregierung dann bzw. in welche Richtung werden Thüringer Arbeitnehmer dann beraten?

Herr Ramelow, mir sind jetzt keine Informationen zu dieser Thematik bekannt, demzufolge kann ich hier auch keine Aussage treffen. Zweitens möchte ich noch mal darauf hinweisen, dass die Länder an diese GA-Regelung gebunden sind. Das heißt, Sie haben ja schon in Ihrem Antrag darauf hingewiesen, einmal drei bzw. seit 1999 fünf Jahre. Ich glaube, es ist wichtig, dass man aus diesem Procedere nicht ausbricht, denn es würde ja ein Standortnachteil für Thüringen sein, wenn wir von dieser Regelung Abstand nehmen. Deswegen würde ich sagen, es ist ja auch in der EU so geregelt, so dass man an diesen Regelungen festhalten sollte.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke schön. Wir kommen zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Buse in Drucksache 3/2574. Herr Ramelow, Sie werden sie stellen.

Auswirkungen der Haushaltssperre auf die einzelbetriebliche Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA)

In ihrer 116. Kabinettssitzung am 28. Mai 2002 hat sich die Landesregierung für eine generelle Haushaltssperre im Vollzug des Landeshaushalts 2002 ausgesprochen. Der Finanzminister hat daher gemäß § 41 der Thüringer Landeshaushaltsordnung eine haushaltswirtschaftliche Sperre mit Maßgaben für den Vollzug des Landeshaushalts 2002 erlassen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Auszahlung der mit den Bewilligungsbescheiden für das Jahr 2002 zugesagten anteiligen Fördermittel nach Abruf durch die begünstigten Unternehmen im Jahr 2002 gewährleistet?

2. Gibt es unter dem Gesichtspunkt der Haushaltssperre Veranlassungen und Möglichkeiten, bestehende Bewilligungsbescheide hinsichtlich des Zeitraums der Abrufmöglichkeit der zugesagten Fördermittel zu verändern?

3. Wie viele Förderanträge mit Investitionsbeginn noch im Jahr 2002 sind nach dem 28. Mai 2002 bewilligt worden mit der Maßgabe, dass die Fördermittel erst ab dem Jahr 2003 zur Verfügung stehen?

4. Welche Möglichkeiten der Abdeckung von zusätzlichen Aufwendungen der Investoren für notwendige Zwischenfinanzierungen unter Beachtung der Fragen 2 und 3 schafft die Landesregierung?

Herr Staatssekretär Richwien, Sie sind wiederum dran.

Vielen Dank, Frau Präsidentin, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja.

Zu Frage 2: Diese Frage kann ich mit Nein beantworten.

Zu Frage 3: Per 30.07.2002 handelt es sich um 40 bewilligte Anträge.

Zu Frage 4: Keine, da durch die Haushaltssperre keine zusätzlichen Aufwendungen für Zwischenfinanzierungen erforderlich werden.

Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank. Wir kommen zur Mündlichen Anfrage in Drucksache 3/2575. Bitte, Frau Abgeordnete Wildauer.

Beanstandungen von Personalentscheidungen des Gothaer Landrats durch das Thüringer Landesverwaltungsamt

In der Antwort auf meine Kleine Anfrage Nr. 606 hat die Landesregierung mit Drucksache 3/2427 u.a. ausgeführt, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt bisher nur Personalentscheidungen des Gothaer Landrats beanstandet und durch Ersatzvornahme korrigiert hat. In bisher zwei Fällen hat das Verwaltungsgericht Weimar die Ersatzvornahmen des Thüringer Landesverwaltungsamts in Bezug auf die Korrektur von Personalentscheidungen des Gothaer Landrats für rechtswidrig erklärt. Das Thüringer Landesverwaltungsamt fordert zudem vom Gothaer Landrat im Rahmen eines Leistungsbescheids die Zahlung von rund 180 000 !     personelle Fehlentscheidungen für den daraus entstandenen Schaden persönlich haftet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche kommunalen Personalentscheidungen fallen in die ausschließliche kommunale Organisations- und Personalhoheit und unterliegen somit nicht dem Beanstandungsrecht der Rechtsaufsichtsbehörden nach § 120 der Thüringer Kommunalordnung?

2. Welche Auswirkungen haben die oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar auf die künftige Beanstandungspraxis von kommunalen Personalentscheidungen durch das Thüringer Landesverwaltungsamt?

3. Welche Maßnahmen hält die Landesregierung unter Berücksichtigung der oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar für erforderlich, um die rechtsaufsichtliche Arbeit des Thüringer Verwaltungsamts in kommunalen Personalangelegenheiten weiter zu qualifizieren?

4. Welche Auswirkungen haben die beiden oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Weimar auf den Leistungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts an den Gothaer Landrat zur Zahlung von rund 180.000 .

Herr Staatssekretär Scherer, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Anfrage für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, bei ihren Personalentscheidungen verfassungsrechtliche und gesetzliche Vorgaben zu beachten. Die gesetzlichen Grenzen legen zugleich die Reichweite der Rechtsaufsicht fest. Das Verwaltungsgericht Weimar hat daher bestätigt, dass auch der Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 120 der Thüringer Kommunalordnung beanstandet werden kann.

Zu Frage 2: Bei der kommunalaufsichtlichen Prüfung und Beanstandung von Personalentscheidungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Die von Ihnen genannten Entscheidungen, die im vorläufigen Rechtsschutz ergangen sind, haben daher keine generellen Auswirkungen auf die Ausübung der Rechtsaufsicht durch das Thüringer Landesverwaltungsamt in kommunalen Personalangelegenheiten.

Zu Frage 3: Wie ich bereits dargelegt habe, handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht Weimar in sieben anderen Fällen die Beanstandung von Einstellungen des Landkreises Gotha bestätigt hat, sehe ich im Übrigen keinen Anlass,

an der Qualität der Arbeit des Thüringer Landesverwaltungsamts zu zweifeln.

Zu Frage 4: Die Entscheidungen haben darauf keine Auswirkungen; die von Ihnen genannten Fälle sind nicht Gegenstand der Schadenersatzforderung.

Ich sehe keine Nachfragen. Wir kommen zur nächsten Frage, Herr Abgeordneter Gentzel, Drucksache 3/2576. Bitte schön.

Vorab: Die Frage 4 ziehe ich zurück, die ist durch die Behandlung des vorigen Tagesordnungspunkts beantwortet.

Honorarvergütete Vortragstätigkeit von Mitgliedern der Landesregierung

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass Wissenschaftsministerin Prof. Dr. Dagmar Schipanski wegen einbehaltener Honorare schon einmal von Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel zur Rede gestellt worden ist und sie darauf geantwortet hat, sie brauche das Geld?

2. Welche Mitglieder der derzeitigen Landesregierung haben Vortragstätigkeiten von PR-Unternehmen oder anderen Gesellschaften des Privatrechts angenommen und in welcher Höhe vergütet bekommen?

3. Wie oft haben die Mitglieder der derzeitigen Landesregierung honorarvergütete Vortragstätigkeiten der genannten Art angenommen?

Herr Minister Gnauck, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Nein.