geschlechtlichen Lebenspartnerschaften betraut. Unsere vorgeschlagene gesetzliche Regelung entspricht im Übrigen den Ausführungsgesetzen der Länder Baden-Württemberg und des SPD-geführten Landes Rheinland-Pfalz. Das wird ja immer so unter den Tisch fallen gelassen und uns wird eine absonderliche Einzelganglösung unterstellt. Wir sind hier, denke ich, in guter Gesellschaft, meine Damen und Herren. Auch in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz sind die Landkreise und kreisfreien Städte als zuständige Behörden für die Registrierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften bestimmt. Mir ist nicht bekannt, dass dort eine solche Scheindiskriminierungsdebatte geführt wird.
Wenn wir die Landkreise und kreisfreien Städte mit diesen Aufgaben betrauen, dann hat dies seinen guten Grund. Auch weil bei den Landkreisen die Aufsicht über die Standesämter und das Personenstandswesen liegt, ist das Personal dort fachlich für die Übernahme dieser Aufgabe bestens in der Lage, ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf die Aufgabe zu erledigen; Sie verkennen das offensichtlich, Frau Nitzpon, ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf. Sie müssen sich natürlich der neuen gesetzlichen Regelung stellen, aber das müssen sie sowieso, weil sie die entsprechende Standesamtsaufsicht sind. Die vorgeschlagene Lösung wird die Landkreise und kreisfreien Städte weder personell noch finanziell zusätzlich belasten. Es sind Verwaltungskosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz zu erheben. Die Gebührenbemessung erfolgt in jedem Falle kostendeckend. Die Entscheidung der Landesregierung für die Landkreise und kreisfreien Städte ist auch dem Umstand geschuldet, dass mit diesem Weg nicht die etwa 180 Standesämter im Freistaat für zuständig erklärt werden bei Fallzahlen, die zukünftig kaum mehr als ein bis zwei Dutzend Registrierungen pro Jahr betragen dürften, wenn dies nicht schon viel zu hoch gegriffen ist. Bei einer derartig geringen Anzahl erscheint uns eine Übertragung auf die Standesämter, die nur für wenige Einwohner zuständig sind, nicht sachgerecht,
aber auch nicht erforderlich. Lassen sie mich an dieser Stelle noch einmal deutlich sagen: Es ist keine Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften, die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ist eben aber auch gerade keine Eheschließung. Es handelt sich vielmehr - um den juristischen Terminus des Bundesverfassungsgerichts zu verwenden - um ein Aliud, das heißt eine eigenständige institutionalisierte Rechtsform. Die eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft ist ein eigenes Rechtsinstitut. Damit wird ein gesicherter Rechtsrahmen für das auf Dauer angelegte Zusammenleben von gleichgeschlechtlichen Paaren geschaffen. Mit diesem Gesetz, meine Damen und Herren, haben wir diesen Rechtsrahmen für Thüringen präzisiert. Wir gehen mit der vom Bundesgesetz gebotenen recht
lichen neuen Situation und Sachlage ganz unaufgeregt und auch ganz unideologisch um. Wir handeln mit diesem Ausführungsgesetz, meine Damen und Herren, sehr pragmatisch.
Im Innenausschuss wurde noch die Frage erörtert, ob die Landkreise die Befugnisse nach dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Gemeinden übertragen können. Dies ist nicht möglich, ich habe das schon im Innenausschuss ausgeführt. Im Übrigen wäre auch der Versuch eines Landkreises, etwa durch eine Zweckvereinbarung die Befugnisse entsprechend übertragen zu wollen, unzulässig. Die Rechtsaufsichtsbehörde würde eine entsprechende Genehmigung versagen.
Das Ihnen vorliegende Thüringer Ausführungsgesetz, meine Damen und Herren, enthält alle notwendigen Regelungen, damit die zuständigen Behörden vor Ort problemlos arbeiten können. Der Gesetzentwurf ist keine landesgesetzliche Ergänzung zum Personenstandsgesetz. Er enthält auch keine Aufgabenzuweisungen an das bundesrechtliche Institut Standesbeamter. Wir wollen damit ein ganz normales Verwaltungsverfahren regeln. Wir diskriminieren nicht mit diesem Ausführungsgesetz, sondern wir differenzieren sachlich. Deshalb bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich denke, ich sollte mich zu Wort melden, Frau Abgeordnete Nitzpon, nachdem Sie gemeint haben, ich sei verklemmt.
Ich selber fühle mich in keiner Weise in dieser Frage verklemmt und ich wollte Sie einmal fragen, ob Sie dies deshalb meinen, weil ich für die Landesregierung, die der Auffassung war, dass dieses Gesetz gegen Artikel 6 verstößt, die Klage begründet und vertreten habe. Ich denke, die Wahrnehmung solcher Rechte und solcher Überzeugungen kann doch keine Verklemmtheit bedeuten.
Wie nützlich es war, dass wir geklagt haben, meine ich, hat sowohl die heutige Diskussion ergeben wie auch insgesamt die Diskussion im Zusammenhang mit dieser Klage. Wir haben eine seriöse Debatte vor dem Bundesverfassungsgericht geführt wie auch anschließend in der Öffentlichkeit. Ich finde, das ist ein guter Schritt für einen Rechtsstaat, wenn er sich mit solch gesellschaftspolitisch bedeutsamen Fragen dann so auseinander setzt.
denn ich habe in diesem Zusammenhang vor der Begründung der Klage vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Bundesverband der Lesben und Schwulen gesprochen und ein sehr intensives Gespräch geführt. Das war konstruktiv, das war von gegenseitiger Achtung getragen und diese Gespräche werden auch fortgesetzt. Die Schwusos haben sich aufgelöst, Herr Gentzel, die Lesben und Schwulen der SPD haben Schluss gemacht.
Da ist es im Moment nicht möglich, sich mit denen auseinander zu setzen. Also zu diesem Punkt, glaube ich, muss ich mir den Schuh nicht anziehen. Ich setze auch gern diese Gespräche fort, denn ich bin schon der Meinung, dass wir nicht diskriminieren wollen. Das heißt, man muss den anderen auch ernst nehmen und wir wollen die Diskussion weiterführen.
Das Bundesverfassungsgericht - und deshalb habe ich mich auch zu Wort gemeldet, nicht nur um hier darzutun, dass ich nicht verklemmt bin - hat eben nicht dazugesagt, dass die Standesämter die Stellen sein müssten, die nun diese Beurkundung vornehmen sollen. Das Bundesverfassungsgericht hätte allen Anlass gehabt, weil es im Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz ja geregelt ist. Es hat nichts dazu gesagt. Das heißt, es hat der Vielfalt hier Tür und Tor geöffnet. Wir haben in der Bundesrepublik, Herr Kollege Köckert hat ja schon darauf hingewiesen, eine ganze Vielfalt, ich brauche das nicht zu wiederholen. Deswegen liegt hier kein Verstoß gegen irgendeine Aussage des Bundesverfassungsgerichts vor.
Ich wollte noch abschließend einen Satz sagen zu dem so genannten Abstandsgebot. Wir haben geklagt, weil wir der Auffassung sind, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehen. Die Mehrheitsmeinung hat sich mit diesem Argument nicht auseinander gesetzt. Sie haben Recht, dass Frau Dr. Haas in ihrem Minderheitsvotum ausdrücklich darauf hingewiesen hat,
dass hier dem besonderen Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen ist. Deshalb merken wir dies kritisch an und deswegen wird die politische und gesellschaftspolitische Diskussion weitergehen, weil wir der Auffassung sind, dass hier das Bundesverfassungsgericht zu einem ganz wesentlichen Kriterium nicht Stellung bezogen hat. Ich glaube, dass dies weiter abgeklärt werden muss, denn wir sind nach wie vor der Überzeugung, Ehe und Familie bedürfen der besonderen Förderung und deswegen bestehen wir auch darauf, dass dies zum Ausdruck kommt. Danke schön.
Damit liegen mir keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir können die Aussprache schließen und ich komme zu den Abstimmungen. Zunächst stimmen wir ab über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in Drucksache 3/2642. Frau Nitzpon, ja?
Dann stimmen wir namentlich über diesen Antrag ab. Ich bitte die Stimmkärtchen einzusammeln und die Abstimmung läuft.
Haben alle ihre Stimmkarten abgegeben? Das ist der Fall, dann schließe ich die Stimmkarteneinsammlung und es wird mit der Auszählung begonnen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, es liegt ein Ergebnis vor. Es wurden 77 Stimmen abgegeben, 17 stimmten für den Antrag der PDS-Fraktion, 46 stimmten dagegen und es gab 14 Enthaltungen (namentliche Abstimmung siehe Anlage). Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in Drucksache 3/2657. Ich darf hier in offener Abstimmung über den Antrag abstimmen lassen und bitte um das Handzeichen derjenigen, die diesem Antrag folgen möchten. Danke. Das reicht wohl nicht. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann mit Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in Drucksache 3/2621, und zwar in der Fassung wie es vom Innenausschuss vorgeschlagen ist. Ich bitte hier diejenigen um das Handzeichen, die dieser Beschlussempfehlung die Zustimmung geben. Danke. Gegenstimmen? Danke. Enthaltungen? 1 Enthaltung. Dann aber mit Mehrheit bei einer Anzahl von Gegenstimmen angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/1836 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung der eben angenommenen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Wer dem Gesetzentwurf in der nun vorliegenden Form die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Eine Anzahl von Gegenstimmen. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann ist das Gesetz so angenommen und ich bitte jetzt noch um die Schlussabstimmung. Zur Schlussabstimmung bitte ich diejenigen, die zustimmen, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Gegenprobe, wer stimmt dagegen? Danke schön. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann bei einer Anzahl von Gegenstimmen, aber mit Mehrheit so angenommen und beschlossen.
a) Thüringer Gesetz über die Freistellung für ehrenamtliche Jugendarbeit (ThürFreistG) Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 3/2047 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 3/2539 ZWEITE BERATUNG
Berichterstatterin ist Frau Abgeordnete Dr. Kraushaar. Es wird gemeinsam mit diesem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD beraten
b) Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kinder- und JugendhilfeAusführungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2450 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 3/2647 ZWEITE BERATUNG
Auch diesen Bericht wird uns die Frau Abgeordnete Dr. Kraushaar geben. Ich gehe davon aus, dass in einem Zug zu beiden Gesetzentwürfen berichtet wird. Bitte, Frau Abgeordnete Dr. Kraushaar.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zwei Gesetzentwürfe in zweiter Beratung liegen vor, einmal der Gesetzentwurf der SPD "Thüringer Gesetz über die Freistellung für ehrenamtliche Jugendarbeit" in der Drucksache 3/2047 und der Gesetzentwurf der Landesregierung "Drittes Gesetz zur Änderung der Thüringer
Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes" in der Drucksache 3/2450. Der Gesetzentwurf der SPD wurde durch Beschluss des Landtags vom 13. Dezember 2001 an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit federführend und mitberatend an den Haushalts- und Finanzausschuss sowie den Justizausschuss überwiesen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde durch Beschluss des Landtags vom 13. Mai 2002 an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit federführend und an den Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit hat beide Gesetzentwürfe in seiner 29. Sitzung am 6. Juni 2002 beraten. Da der federführende Ausschuss mehrheitlich die Ablehnung des Gesetzentwurfs der SPD empfohlen hat, fand eine weitere Beratung in den Ausschüssen für Haushalt und Finanzen sowie Justiz nicht mehr statt.
Dem Gesetzentwurf der Landesregierung wurde mit einer kleinen Änderung mehrheitlich bei vier Enthaltungen zugestimmt und an den mitberatenden Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf der Landesregierung in seiner 38. Sitzung am 9. August 2002 beraten. Aufgrund der vom mitberatenden Haushalts- und Finanzausschuss mehrheitlich empfohlenen Änderungen bezüglich des zeitlichen In-Kraft-Tretens des Gesetzes hat der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am 15. August 2002 erneut beraten. Einstimmig wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung mit seiner in der ersten Beratung am 6. Juni 2002 festgelegten Änderung angenommen. Ich bitte die Damen und Herren Abgeordneten um Ihre Zustimmung.
Wir kommen dann zur Aussprache zu beiden Gesetzentwürfen. Als Erster hat Herr Abgeordneter Panse, CDUFraktion, das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, mit der heutigen Plenarsitzung werden wir hoffentlich zu einer gesetzlichen Regelung zur Freistellung für ehrenamtlich Tätige in der Jugendarbeit kommen. Wir werden damit, ich hoffe, mit breiter Mehrheit hier im Haus deutlich machen, dass die Förderung des Ehrenamts uns auch über das Jahr des Ehrenamts hinaus am Herzen liegt. Die derzeit 2.600 Inhaber der Jugendleiter-Card, zu denen in diesem Jahr noch rund 750 hinzukommen werden, sollen einen Anspruch auf Freistellung für bis zu 10 Kalendertage im Jahr erhalten und dies bei einer Entschädigung von 35 Durchführung von Maßnahmen im Bereich der Kinder- und Jugenderholung und internationalen Jugendbegegnung sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Fachtagungen im Zusammenhang mit der Jugendleitertätigkeit
gelten. So sieht es der Gesetzentwurf der Landesregierung vor. Ich halte dies für eine gute und auch außerhalb dieses Hauses auf breite Zustimmung stoßende Lösung.
Der von der SPD-Fraktion eingebrachte Gesetzentwurf, der übrigens sehr inhaltsnah zum rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit vom 15. Oktober 2001 ist, weist demgegenüber einige gravierende Unterschiede auf. Zunächst ist darin mit der Formulierung "ehrenamtlich" und "leitend in der Jugendarbeit" der Kreis der Betroffenen nur sehr ungenau bestimmt. Der Landesjugendring Thüringen weist unter den 422.925 Mitgliedern in den Thüringer Jugendverbänden allein 24.340 ehrenamtlich Leitende aus. Ob diese alle gemeint sind, verschweigen die werten Kollegen von der SPD in ihrem Antrag.