Herr Abgeordneter Schuchardt, gestatten Sie eine Anfrage durch den Abgeordneten Sonntag. Ich nehme an in deutscher Sprache.
Von Herrn Abgeordneten Sonntag lasse ich mich immer besonders gern nach allen Dingen, die denkbar sind, befragen.
Herr Dr. Schuchardt, ist es möglich, dass jetzt dank Ihnen jeder in Thüringen und außerhalb Thüringens weiß, dass an der Erfurter Hochschule in Hebräisch Schwierigkeiten entstanden sind?
Herr Sonntag, es geht letzten Endes darum, wenn man in Thüringen ein Studium beginnt, dann sollte man auch die Möglichkeit geboten bekommen, dieses Studium ordentlich zu beenden. Das ist der Punkt, darum geht es insbesondere an der Universität Erfurt.
Herr Ministerpräsident, Ihre Ausführungen zur Umsetzung der 4. Novelle des Hochschulrahmengesetzes erscheinen mir doch etwas bedenklich. Ich denke nicht, dass es im Ermessensspielraum der Thüringer Landesregierung steht, klare Pflichten, die das Grundgesetz vorschreibt, mit Hinweis auf noch andere Novellen, die man gleich mit erledigen möchte, quasi zu ignorieren. Ich betone hier noch einmal: Es geht mir und meiner Fraktion auch gar nicht darum, nun unbedingt eine Verfassungsklage anzustrengen. Ich denke, Politik soll in der Lage sein, ihre Aufgaben möglichst ohne Verfassungsgerichte zu lösen.
Ich habe diese Möglichkeit nur erwähnt, um zu sagen, es ist hier Beschleunigung notwendig, bitte, Herr Ministerpräsident, sorgen Sie dafür, dass die verfassungsmäßigen Pflichten im zuständigen Ressort umgesetzt werden. Mir wäre es am liebsten, es käme jetzt sehr schnell die entsprechende von der Verfassung geforderte Umsetzung.
Ein Letztes: Frau Schipanski, Sie sagen, dass die Regierungserklärung heute zu halten ist oder jetzt in diesem Zeitraum zu halten ist, ist schon seit etwa einem Jahr bekannt. Ich glaube Ihnen das aufs Wort. Ich unterstelle da gar nichts anderes; nur, genau diesen Eindruck hatte ich. Es war eine zu absolvierende Pflichtübung. Sie war eben eingeplant für diese Zeit. Es gibt nichts Konkretes, was die Landesregierung dem Landtag an diesem Tage vorzulegen hat. Es war eine Routineübung und die Thüringer Landesregierung sollte überlegen, ob es gut ist, aufgrund eines Regierungserklärungsfahrplans diesen Landtag in regelmäßigen Abständen mit Regierungserklärungen zu überziehen, auch wenn eigentlich konkret so furchtbar viel gerade nicht zu sagen ist. Ich denke, damit nutzt sich der Begriff "Regierungserklärung" etwas ab. Danke.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Minister a.D. Dr. Schuchardt, ich möchte doch, weil Sie zum wiederholten Male das 4. Hochschulrahmenänderungsgesetz in Verbindung mit dem 5. und 6. gebracht haben, auf einen ganz bedeutsamen Unterschied hinweisen. Gegen das 4. ist nicht geklagt worden, nicht etwa deshalb, weil es eine andere Regierung war. Nur gegen das 5. und wahrscheinlich auch gegen das 6. wird geklagt werden. Der Unterschied besteht darin, dass es bei dem 4. Hochschulrahmengesetz nur um die formale Frage der Zustimmungsbedürftigkeit ging, während es bei dem 5. und 6. um die formale und um die materielle Verfassungswidrigkeit geht, denn im 5. Änderungsgesetz sehen wir, sehen mehrere Länder einen eklatanten Verstoß gegen die
Autonomie der Hochschulen und die Wissenschaftsfreiheit, weil de facto die Habilitation abgeschafft werden soll. Das ist der elementare Unterschied zu den beiden Klagen und deshalb war es notwendig, gegen das 5. Änderungsgesetz zu klagen.
Herr Minister Birkmann, haben Sie eigentlich vorhin mitbekommen, dass es hier um ein Bundesrahmengesetz geht, das von der Regierung Kohl verantwortet wurde und gegen das keinerlei Verfassungsklage vorliegt und das innerhalb von drei Jahren laut Grundgesetz im Land umzusetzen sei und dass dieses nach vier Jahren hier immer noch nicht umgesetzt ist. Haben Sie das alles mitbekommen?
Das habe ich mitbekommen. Ich wollte Ihnen nur den Unterschied zur jetzigen Rechtslage darlegen. Danke schön.
Ich schaue mich vorsichtshalber noch einmal um, aber es gibt jetzt tatsächlich keine Redeanmeldungen mehr und ich schließe die Aussprache zur Regierungserklärung und damit den Tagesordnungspunkt 1.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Damen und Herren Abgeordneten, verehrte Gäste, bevor ich Ihnen den Bericht des Petitionsausschusses vortrage, möchte ich darauf hinweisen, dass in diesem Jahr erstmals ein schriftlicher Arbeitsbericht als Drucksache 3/2527 vorliegt, den
wir auch bereits zum Tag der offenen Tür in diesem hohen Hause am Stand der Bevölkerung und allen Interessierten zur Verfügung stellen konnten. Meine Berichterstattung im Plenum wird sich deshalb auf ausgewählte Punkte der Ausschussarbeit im Jahr 2001 beschränken.
Objektive Kriterien für die Ausschussarbeit sind immer auch die Zahlen der Statistik, auf die ich deshalb am Beginn meiner Berichterstattung eingehen werde. Im Jahr 2001 wurden 900 Eingaben an den Petitionsausschuss des Thüringer Landtags gerichtet. Hierzu gehören 29 Sammelund Massenpetitionen, hinter denen einige tausend Personen stehen. Im Jahr 2000 gab es 996 neue Eingaben. Das waren etwa 100 mehr als im Berichtszeitraum. Eine Erklärung hierfür ist der Umstand, dass im Jahr 2000 allein schon mehr als 200 Eingaben das Haushaltsbegleitgesetz und den Landeshaushalt betrafen. Im Gegensatz hierzu gab es zum Ersten Nachtragshaushalt 2001 keine Petitionen. Neben den 900 Neueingaben hatte der Petitionsausschuss im Jahr 2001 628 Petitionen aus dem Vorjahr und damit insgesamt 1.528 Petitionen zu bearbeiten.
Seit ca. 1994 haben wir in jedem Jahr rund 1.000 neue Petitionen erhalten und liegen, was die Anzahl pro Einwohner betrifft, damit im Spitzenfeld Deutschlands. In elf Sitzungen hat der Ausschuss im Jahr 2001 1.167 Petitionen behandelt, davon 1.005 abschließend. Von diesen hat der Ausschuss 565 Eingaben für erledigt erklärt, bei 300 Eingaben musste der Ausschuss feststellen, dass dem vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann. Drei Eingaben hat der Ausschuss der Landesregierung überwiesen und 86 Eingaben an die zuständigen Stellen weitergeleitet. 66 Eingaben hat der Ausschuss den Fraktionen zur Kenntnis gegeben und 11 Eingaben Fachausschüssen als Material überwiesen. In 66 Fällen hat der Ausschuss von einer sachlichen Prüfung abgesehen.
Eine Entscheidung im Sinne der Petenten konnte der Petitionsausschuss in 53 Fällen, das sind 5,9 Prozent, herbeiführen. Diese Zahl erscheint vielleicht gering, dazu ist aber zu bemerken, dass das nur diejenigen sind, bei denen die Entscheidung im Sinne der Petition im Wesentlichen auf das unmittelbare Tätigwerden des Petitionsausschusses selber zurückzuführen ist. Weiter ist zu beachten, dass neben diesen Petitionen bei ungefähr der Hälfte der Petitionen Informationen und Hinweise zur Sachund Rechtslage gegeben wurden. Die Informationen und Hinweise können dazu dienen, in einem Streit zwischen dem Petenten und den Behörden zu vermitteln oder den Streit von vornherein zu vermeiden. Vielleicht wird bereits durch die Erläuterung von Verwaltungsverfahren und rechtmäßigen Verwaltungsentscheidungen deren Transparenz und damit in der Regel auch deren Akzeptanz erhöht. Der Ausschuss konnte also ca. drei Viertel der Petitionen damit abschließen, dass dem Anliegen entweder tatsächlich abgeholfen oder durch Information aufgeklärt sowie durch Weiterleitung an zuständige Stellen weitergeholfen oder auf eine Problematik überhaupt aufmerksam gemacht wurde. Damit konnte er das hohe Niveau der
Von den im Jahr 2001 eingegangenen Petitionen wurden 59 mündliche Petitionen an den Landtag gerichtet. Die Anzahl der mündlichen Petitionen wird sich vermutlich weiter erhöhen, da der Petitionsausschuss im vergangenen Jahr begonnen hat, wieder selber Bürgersprechstunden anzubieten. Viele persönliche Gespräche zu den Petitionen und solchen Anliegen, die nicht in ein Petitionsverfahren passen, werden statistisch nicht erfasst und machen dennoch einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Ausschusses und der Mitglieder und auch des Petitionsreferats der Landtagsverwaltung aus. Dazu gehören auch die Gespräche mit denen, die im Petitionsausschuss eine, wie es so schön heißt, "für alle Belange des Lebens zuständige Instanz" sehen. Ich sage Ihnen, ich weiß, wovon ich an diesem Punkt spreche.
Im September 2001 führte der Petitionsausschuss nach einer kurzen Pause, die der beginnenden Zusammenarbeit mit dem Bürgerbeauftragten geschuldet war, wieder Bürgersprechstunden selbst durch. Diese werden von den Bürgern, wie in den vergangenen Jahren, recht gut angenommen. Die Petenten nutzen die Möglichkeit, den Abgeordneten ihr Anliegen im persönlichen Gespräch darzulegen. Anders als in einem Schreiben an die Abgeordneten können in den Gesprächen Hintergründe erläutert, manche Probleme direkt geklärt werden und das Vertrauen ist dann so, dass der Petent sagt, ihr werdet das schon in schriftlicher Form abfassen, was ich hier gemeint habe.
Der Härtefonds, der dem Ausschuss im Umfang von bisher 25.000 DM für außergewöhnliche Notstände im Land zur Verfügung stand, wurde auch im Jahr 2001 ausgeschöpft.
Als ständigen Unterausschuss hat der Petitionsausschuss die Strafvollzugskommission bestellt. Sie behandelt die ihr vom Petitionsausschuss überwiesenen Eingaben. Weiter befasst sie sich mit dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen, freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung, besonderen Vorkommnissen im Vollzug, aber auch der Arbeitssituation sowie der Ausund Fortbildung der Vollzugsbediensteten im Land. Die Kommission informiert sich auch unmittelbar in den Anstalten. Im Jahr 2001 konnte dies nur in einer auswärtigen Sitzung getan werden. In der Jugendstrafvollzugsanstalt Ichtershausen ließ sich die Kommission ausführlich über die Umstände dieser speziellen Strafvollzugsanstalt informieren, zufälligerweise auch gleich unmittelbar über den Tod eines Häftlings, der dort stattgefunden hatte.
Alle zwei Jahre treffen sich die Vorsitzenden der Petitionsausschüsse des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente, um Probleme zu beraten, die bei der Behandlung von Petitionen im Bund und den Ländern auftreten. Themen der Tagung am 17./18. Juni in Magdeburg waren neben allgemeinen verfahrensrechtlichen Fragen insbesondere die Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes, die Altfallregelung für Asylbewerber und andere
Flüchtlinge aus dem Kosovo sowie die Entwicklung des Petitionsrechts der Europäischen Union. Eingehend diskutiert wurde auch die Behandlung von Petitionen, die per E-Mail eingereicht werden. Dabei wurde Einvernehmen erzielt, dass für die Zukunft die elektronische Behandlung von Petitionen ermöglicht werden soll.
Um die Bürger über das Petitionsrecht, das Verfahren, den Ausschuss und seine Tätigkeit sowie besondere Einzelfälle zu informieren, nutzt der Petitionsausschuss verschiedene Medien. Über Eingaben, die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben oder für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sein könnten, informiert er regelmäßig durch Pressemitteilungen. Über Petitionsrecht, Petitionsverfahren und den Petitionsausschuss informieren Internet, Faltblätter und Schautafeln. Über die Tätigkeit des Ausschusses geben Jahresberichte ausführlich Auskunft.
Zum Tag der offenen Tür des Landtags und zum Thüringentag wissen Sie, dass dort immer ein Stand des Petitionsausschusses zu finden ist, der sowohl für Bürgersprechstunden und auch für seine Darstellung in der Öffentlichkeit genutzt wird. Die Behandlung von Massen- und Sammelpetitionen wurde 2001 entsprechend der bisherigen Praxis in § 96 a der Geschäftsordnung des Landtags geregelt. Ich hatte bereits zu Beginn meiner Rede darauf hingewiesen, dass bei Sammel- und Massenpetitionen eine mehr oder weniger große Anzahl von Menschen hinter dem gleichen Anliegen steht. Sie können deshalb ein Hinweis auf ein größeres Problem sein, das besondere Aufmerksamkeit und gegebenenfalls auch eine politische Entscheidung verlangt. Mit einer Sammelpetition haben sich z.B. die Bewohner von Punkthochhäusern einer Plattenbausiedlung für den Erhalt ihrer Wohnhäuser eingesetzt. Die Betroffenen schätzen den unverbauten Blick aus ihren Wohnungen auf die Stadt. Die Wohnungen seien relativ großzügig geschnitten. Die Miete sei bezahlbar. Aus der Zeitung hätten sie erfahren müssen, dass die Wohnungsbaugenossenschaft den Abriss der Wohnungen plane. Die Petenten sind besonders darüber enttäuscht, dass sie nicht richtig informiert wurden. Zur Lösung der Probleme vor Ort wurde inzwischen ein Informationsbüro eingerichtet. Den betroffenen Mietern wurde ein individuelles Gespräch über die geplanten Maßnahmen angeboten. Der Petitionsausschuss konnte im Übrigen nur darauf verweisen, dass es grundsätzlich Sache des Eigentümers, hier der Wohnungsbaugenossenschaft, ist, was mit den Wohnungen künftig geschieht und auch, wie die Mieter darüber informiert werden. Aus städtebaulicher Sicht muss jeweils geprüft werden, ob der Abriss oder der Erhalt von Plattenbauten an dieser oder jener Stelle erstrebenswert ist. Dabei ist auch der hohe Leerstand der Wohnungen in einem ganz bestimmten Gebiet zu berücksichtigen.
Circa 180 Eltern eines schulischen Förderzentrums für förderbedürftige Kinder begehren mit einer Sammelpetition die Einhaltung des Stundenplans. Zu Beginn des Halbjahres fehlten der Schule 11 Lehrkräfte, was zu ei
nem Unterrichtsausfall von 275 Unterrichtsstunden pro Woche geführt hätte. Die Schulleitung konnte zwar den Unterrichtsausfall wesentlich reduzieren, dennoch fehlten 63 Lehrerwochenstunden. Die beabsichtigte Neueinstellung von Lehrern war mangels Bewerbern nicht möglich. Nachdem der Petitionsausschuss die Landesregierung gebeten hatte, weitere Möglichkeiten zur Reduzierung des Unterrichtsausfalls zu prüfen, veranlasste das Kultusministerium eine schulaufsichtliche Prüfung an dem Förderzentrum. Im Ergebnis dieser Prüfung wurde die Klassen- und Gruppenbildung in einigen Klassen geändert. Mit dieser Maßnahme und dem befristeten Einsatz von zwei Grundschullehrern ab 1. Januar 2002 reduzierte sich der Stundenausfall auf 13 Stunden pro Woche.
In einer Sammelpetition mit mehr als 3.000 Unterschriften forderte die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft die Rücknahme der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung. Die Petenten sehen in der aufgrund einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts geänderten Hortkostenbeteiligungsverordnung einen Verstoß gegen § 10 des Thüringer Schulgesetzes. Danach seien Horte Bestandteil der Grundschule, so steht es in der Petition. Die Erhebung von Hortgebühren, insbesondere die Beteiligung der Eltern an den Personalkosten, widerspreche dem Geist der Artikel 20 und 24 der Thüringer Verfassung, so wird dort vorgetragen. In diesem Zusammenhang zweifeln die Petenten auch die Rechtmäßigkeit des § 16 Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes an. Dieser Auffassung folgte der Petitionsausschuss nicht. Er ging davon aus, dass die Elternbeteiligung an den Personal- und Betriebskosten der Schulhorte nicht im Widerspruch zur unentgeltlichen Unterrichtserteilung nach Artikel 24 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen steht. Diese Bestimmung der Verfassung bezieht sich ausdrücklich auf den Unterschied an Schulen und umfasst nicht den Besuch des Horts. Die gebotene stärkere Differenzierung der Hortgebühren nach dem Einkommen macht es jedoch notwendig, Beitragssenkungen für Erziehungsberechtigte mit geringerem Einkommen durch Beitragserhebungen für Erziehungsberechtigte mit höherem Einkommen auszugleichen. Der Petitionsausschuss erklärte die Eingabe mit den erteilten Informationen für erledigt und beschloss weiter, die Eingabe den Fraktionen zur Kenntnis zu geben, damit sie gegebenenfalls bei künftigen parlamentarischen Initiativen berücksichtigt werden kann.
Der Freistaat Thüringen hat einen Bürgerbeauftragten, der im Januar 2001 seine Arbeit offiziell aufgenommen hat. Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten bestimmt sich nach dem Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz. Danach nimmt er an den Sitzungen des Petitionsausschusses teil. Außerdem unterrichtet er den Petitionsausschuss monatlich und schriftlich über Petitionen, die ihm direkt zugeleitet worden sind, bei denen er von einer sachlichen Prüfung abgesehen hat oder die einvernehmlich erledigt wurden. Die vom Bürgerbeauftragten nicht einvernehmlich erledigten Petitionen leitet er dem Petitionsausschuss zu. 2001 hat der Bürgerbeauf
tragte dem Petitionsausschuss zehn Petitionen zugeleitet. Wenden sich Petenten sowohl an den Petitionsausschuss als auch an den Bürgerbeauftragten, das kommt immer mal wieder vor, dann wird gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Petitionsausschuss und dem Bürgerbeauftragten die Petition zur Vermeidung von Doppelarbeit zunächst vom Bürgerbeauftragten bearbeitet. Im Rahmen dieser Regelung hat der Petitionsausschuss dem Bürgerbeauftragten im Berichtszeitraum acht Petitionen zugeleitet, von denen eine durch den Bürgerbeauftragten erledigt werden konnte. Fünf Petitionen hat der Bürgerbeauftragte dem Ausschuss wieder zugeleitet, ohne dass er eine einvernehmliche Regelung erzielen konnte.
Im Jahr 2001 hat der Petitionsausschuss in drei Fällen beschlossen, einen Ortstermin durchzuführen. Der Petitionsausschuss befasste sich dabei mit dem Bestandsschutz eines älteren Schuppens, eines umstrittenen Imbissstands auf dem Inselsberg und einer Schweinemastanlage in der Nähe von Wohnhäusern. Die Einzelheiten können dem schriftlichen Bericht, wie eingangs schon erwähnt, entnommen werden.
Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Landtags kann der Petitionsausschuss Eingaben der Landesregierung zur Berücksichtigung, zur Erwägung, als Material oder zur Kenntnisnahme überweisen. Die Überweisung einer Eingabe an die Landesregierung zur Berücksichtigung, und da finden wir uns fast parallel mit allen deutschen Ländern, bedeutet, dass der Petitionsausschuss das Anliegen als berechtigt ansieht und die Landesregierung deshalb bittet, dem Anliegen zu entsprechen. Zur Erwägung wird eine Eingabe der Landesregierung überwiesen, wenn das Anliegen nach Auffassung des Petitionsausschusses bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen berechtigt sein könnte und deshalb nochmals überprüft und nach Möglichkeiten gesucht werden soll, um dem Anliegen zu entsprechen. Als Material wird eine Eingabe überwiesen, damit die Landesregierung die Eingabe in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, von Rechtsverordnungen sowie anderen Initiativen einbezieht oder die Berücksichtigung dieser Fälle bei künftigen Verwaltungsentscheidungen veranlasst. Die Überweisung zur Kenntnisnahme erfolgt, um die Landesregierung auf das Anliegen aufmerksam zu machen. Die Beschlüsse des Petitionsausschusses sind aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in dem Sinne verbindlich, dass die Landesregierung rechtlich verpflichtet wäre, den Beschlüssen, so wie der Petitionsausschuss das vorgeschlagen hat, unmittelbar Folge zu leisten. Der Petitionsausschuss geht aber trotzdem davon aus, dass die Landesregierung bei Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüssen alle Möglichkeiten ausschöpft, um dem jeweiligen Ersuchen auch zu entsprechen. Wir machen es uns bei dieser Entscheidung nicht einfach und auch nicht leicht.
2001 hat der Petitionsausschuss der Landesregierung drei Eingaben überwiesen. Diese sind im schriftlichen Bericht ausführlich dargestellt.