Protokoll der Sitzung vom 12.12.2002

(Beifall bei der CDU)

Zum Verlauf der Beratung zum Gesetzentwurf darf ich zunächst auf die durch Herrn Kollegen Böck als Berichterstatter vorgenommenen Ausführungen verweisen, die

waren sehr umfänglich. Ich danke auch an der Stelle dem Herrn Kollegen Ausschussvorsitzenden für die faire Behandlung der Mitglieder bis zur Androhung

(Beifall bei der CDU)

der Raucherpause - der Unterbrechung der Sitzung. Aber ansonsten lief das hervorragend; ein herzliches Dankeschön.

Ich darf an dieser Stelle noch einige, aus unserer Sicht wesentliche, Änderungen noch mal benennen. Insbesondere auf Anregung - und, Herr Kollege Schemmel, immer mit Aufmerken - des Landessportbunds wird in § 2 - da geht es um die eigenen Aufgaben - zukünftig festgeschrieben, dass auch das sportliche Leben künftig zur Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zählt. Damit wird nicht zuletzt Artikel 30 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen Rechnung getragen. Wir tragen damit der Bedeutung des Sports in unserem Lande Rechnung und ergänzen:

(Beifall bei der CDU)

1. Mit der Neuregelung zu den §§ 3 und 88 - hier geht es um die Übertragung der Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft auf Gemeinden bzw. Landkreise - werden die bisherigen Vorschriften entsprechend dem Urteil des OVG Thüringen zur Hortkostenbeteiligungsverordnung konkretisiert, indem dem Bestimmungserfordernis des Artikels 84 der Verfassung des Freistaats Thüringen deutlicher Genüge getan wird.

2. Die Gemeinden sollten in § 4 selbst über die Einteilung des Gemeindegebiets und die Benennung bzw. Änderung von Ortsteilen entscheiden. Damit wird die kommunale Selbstverwaltung weiter gestärkt. In Absatz 2 erfolgt zudem eine Neuregelung zu der Frage, wann eine Gemeinde den Namensbestandteil "Bad" führen darf. Mit dem dazu erstellten Änderungsantrag meiner Fraktion wird sichergestellt, dass die Gemeinden und Gemeindeteile, die schon jetzt den Namensbestandteil "Bad" führen, diesen auch behalten.

Weitere Änderungen - ich will jetzt aufhören zu zählen, Herr Kollege Schemmel, Sie sind ja des Rechnens mächtig und wissen, dass das natürlich nicht so ist, wie Sie das dargestellt haben. Es waren viele Zuschriften, die uns hier zugegangen sind, wollt ihr, dass uns alle zwei Jahre die Bezeichnung "Bad" aberkannt wird und, und, und. Dem haben wir Rechnung getragen.

Im Gesetzentwurf der Landesregierung ist unter Nummer 5 vorgesehen, dass die Landesregierung auf Antrag einer Stadt die Bezeichnung "Universitätsstadt" verleihen kann. Der Änderungsantrag meiner Fraktion will dies auch für Hochschulstädte einführen. In beiden Fällen, Hochschul- oder Universitätsstadt wird dies aber von der Zu

stimmung des Landtags abhängen. Wir meinen, das wird ja nun nicht alle Tage passieren, sondern nur in wenigen Fällen, dass dann auch mit diesem Pfund die entsprechende Stadt wuchern kann, und deswegen wollen wir das auch erweitern auf die Hochschulstädte. Wir denken, dass wir auch einiges noch mit für die Attraktivität der entsprechenden Städte getan haben.

Wie bereits oben angesprochen, haben wir zu den §§ 16 und 17 maßgebliche Änderungen vorgenommen. Da uns gerade diese Korrekturen wichtig erscheinen, möchte ich darauf noch etwas detaillierter eingehen: So soll das im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgeschlagene Quorum für Bürgeranträge durch die nunmehr dort vorgesehene Staffelregelung ersetzt werden. Im Gesetzentwurf der Landesregierung war ja vorgesehen, das Quorum von 10 auf 5 Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger zu senken. Diese starre Regelung haben wir einvernehmlich im Sinne der Beschlussempfehlung des Innenausschusses in eine Staffelregelung umgewandelt. Ich will an der Stelle - na, ich komme am Ende noch mal drauf, Kollege Schemmel, mit den Gesprächen unter Kollegen.

Für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist in § 17 Abs. 1 wie beim Bürgerantrag eine Staffelregelung je nach der Größe der Gemeinde vorgesehen. Dieses weicht allerdings verständlicherweise von den zum Bürgerantrag vorgesehenen Quoren ab. Zur Begründung gilt insoweit das zu § 16 Gesagte entsprechend. In § 17 Abs. 3 - Bürgerbegehren, Bürgerentscheid - wird zunächst die Frist für den Antrag auf Zulassung des Bürgerbegehrens, sofern dieser sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines Ausschusses wendet, von zwei, Herr Schemmel, Sie sagten es, auf vier Wochen verlängert. Damit würde dem insoweit bestehenden Interesse der Bürger entgegengekommen. Zudem entscheidet die Gemeindeverwaltung nach dem Änderungsantrag über den Beginn der Sammlungsfrist und legt die Sammlungsfrist auf acht Wochen fest. Und hier sind wir die Fortschrittlichsten in der gesamten Bundesrepublik.

(Beifall bei der CDU)

Hier haben wir auch noch die SPD weit unterboten in ihrem Antrag und ihrem Entwurf, den sie dort vorgesehen haben.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Lesen Sie mal den Änderungsantrag.)

Ja, gut Änderungsanträge, Kollege Schemmel, wenn ich weiß, was wir abgestimmt haben, was wir vorlegen, kann ich in letzter Minute immer noch einbringen, da komme ich auch noch mal hin.

Diese beiden Regelungen fehlten bisher. Weiterhin wird eine Regelung eingeführt, wonach die Sammlungsfrist mit dem vollständigen Text des Bürgerbegehrens rechtzeitig

vor dem Beginn der Sammlungsfrist ortsüblich bekannt zu machen ist. Ich glaube, auch das ist ein wichtiger Punkt, dass jeder weiß, über was er überhaupt abzustimmen hat, dass das ortsüblich, wie es jeder kennt, dann veröffentlicht wird.

(Beifall bei der CDU)

Statt der bisher im Gesetzentwurf der Landesregierung zu § 17 Abs. 4 vorgesehenen Amtssammlung wird nun die freie Sammlung wieder hergestellt. Dies war eines unserer maßgeblichen Anliegen. Daraus folgt u.a., dass die Eintragungslisten nicht durch die Gemeindeverwaltung - ja, Kollege Gentzel, wir entwickeln uns ständig weiter, ihr müsst ja immer erst warten, was andere euch vorschreiben -, sondern durch den Antragsteller anzufertigen sind. Zudem wird der Stichtag für die Zeichnungsberechtigung festgelegt. Danach ist nur derjenige unterschriftsberechtigt, der am letzten Tag der Sammlungsfrist nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt ist. Diese Präzisierung fehlte bisher. Formell wurde außerdem ergänzt, dass bei der Eintragung in die Eintragungsliste auch das Datum der Unterschriftsleistung vorliegen muss. Die insoweit bisher in Satz 4 genannten Voraussetzungen wurden um dieses Erfordernis ergänzt. Die Prüfung der Eintragung auf den Einreichungslisten durch die Gemeindeverwaltung erfolgt nach Absatz 5 Satz 1 unverzüglich nach der Einreichung der Eintragungslisten. Auch insoweit wird der Vorschlag der Landesregierung in Satz 1 auf die offene Sammlung umgestellt, denn bisher hatte diese Prüfung nach dem Ablauf der Auslegungsfrist zu erfolgen. Die gleiche Begründung gilt für Satz 2. Dort wird festgelegt, dass der Gemeinderat innerhalb von 8 Wochen nach der Einreichung der Eintragungslisten über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat. Bisher begann diese Frist nach Ablauf des Auslegungszeitraums. Ich glaube, das ist eine Klarstellung, wie dort zu handeln ist. Ergänzend zur bisherigen Regelung wird nun in Absatz 6 ein neuer Satz 2 aufgenommen. Dieser sieht eine Verweisung auf § 30 Satz 1 vor. Damit wird erreicht, dass das in dieser zitierten Vorschrift genannte Eilentscheidungsrecht auch im Falle des Absatzes 6 gilt. Dies bedeutet, dass das Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters auch in diesen Fällen bestehen bleibt. Wir meinten, dass es bezüglich dieser Fristen, die dann laufen, nicht sein kann, dass nichts mehr passiert und darum dieser Verweis auf das Eilentscheidungsrecht, damit die Gemeinde weiter handlungsfähig ist.

In Absatz 7 wird ebenfalls eine Staffelungsregelung zum Antrag eines Bürgerbescheids eingeführt. Auch hier gilt das oben zu Bürgerantrag und Bürgerbegehren Gesagte entsprechend.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, gestatten Sie mir aber zu den beiden genannten Regelungen noch ein abschließendes persönliches Wort. Ich muss mich schon wundern, wenn gestern Nachmittag die Nachrichtenagentur ADN meldet, der Sprecher des Bündnisses "Mehr Demo

kratie in Thüringen", Herr Beck, habe sich ablehnend zu der jetzt gefundenen Quorenregelung geäußert. Ich darf an dieser Stelle nur mitteilen, dass die Fraktion der SPD im Thüringer Landtag in ihrem Gesetzentwurf deutlich höhere Quoren vorgesehen hatte. Diese waren im Vergleich zu unserem Vorschlag für die Bürgerinnen und Bürger kaum zu akzeptieren.

(Heiterkeit bei der SPD)

Ja so ist es. Da gibt es gar nichts zu lachen.

Zudem erscheint es schon fragwürdig, wenn der jüngste Änderungsantrag der SPD-Fraktion erst nach unserem diesbezüglichen Änderungsantrag, erst gestern während der jüngsten Innenausschuss-Sitzung, eingebracht wurde. Dies legt schon die deutliche Vermutung nahe, dass man dort auf unseren entsprechenden Änderungsantrag nur deshalb gewartet hat, um die Quoren dann im Nachhinein noch schnell ein kleines bisschen abzusenken, damit der Eindruck entsteht, wir sind ja noch viel besser als ihr.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, so geht es nicht.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Das scheint Sie aber sehr beeindruckt zu haben.)

Das hat uns überhaupt nicht beeindruckt, Kollege Schemmel. Sie wissen doch, die zwischenmenschlichen Beziehungen und Gespräche zwischen Kollegen finden doch auch statt, wir breiten dann auch nicht hier drin aus, dass da Gespräche stattfinden. Wann Sie mal Ihren Gesetzentwurf geschrieben haben und was da drinsteht, teilweise sind Sie heute selber darüber erschrocken. Aber gut, reden wir nicht weiter darüber.

Ziel konnte es also nur sein, damit den Interessen des Bündnisses gerecht zu werden und damit, Herr Kollege Gentzel, die absolute Instrumentalisierung der SPD-Fraktion durch das Bündnis hinzunehmen. Daraus wird deutlich, dass sich die SPD zum Spielball des Bündnisses macht. Ob sie das wirklich auch in Zukunft will - sollte das an dem sein -, gibt schon zu Bedenken Anlass. Ganz pikant wird es allerdings, wenn die in der "OTZ" jüngst geäußerte Tatsache zutrifft, dass nämlich die SPD das Thema unter allen Umständen in den Wahlkampf 2004 ziehen will.

(Zwischenruf Abg. Zitzmann, CDU: Ziel er- kannt.)

Damit würde sich in der Tat immer deutlicher herauskristallisieren, dass es der SPD in Wirklichkeit gar nicht um Bürgerinteressen geht. Vielmehr würde sich dann der Eindruck bestätigen, dass die SPD wegen eigener Unzulänglichkeit und aus ihrer Sicht anderer grundlegender Themen, die Angelegenheit nur zu populistischen Zwecken

missbrauchen will.

(Beifall bei der CDU)

Dies sollten die Beteiligten zumindest kritisch analysieren. Wir werden dies gegenüber der Bevölkerung zu gegebener Zeit ins rechte Licht zu rücken wissen. Für die SPD-Fraktion, meine Damen und Herren, täte mir das Leid. Ich wünsche der SPD-Fraktion, dass sie sich loslöst und dass sie die vernünftigen Verhandlungen weiterführt.

(Beifall Abg. Althaus, CDU)

Sie wissen auch, meine Damen und Herren, warum das Ganze so lange gedauert hat, weil wir bis zur letzten Minute darauf gesetzt haben, dass es hier Änderungen und entsprechende Möglichkeiten gibt. Deswegen ist das Ganze wirklich bis zur letzten Minute - gestern 13.00 Uhr hat der Innenausschuss getagt - passiert.

Herr Abgeordneter Fiedler, der Herr Abgeordnete Schemmel hat sich gemeldet. Noch besser wäre es, wenn Sie an das Mikrofon gingen, damit man das deutlich sieht.

(Zuruf Abg. Schemmel, SPD: Frau Präsiden- tin, das war eine Wortmeldung zum Reden.)

Ach, Entschuldigung, ich hatte es als Zwischenfrage gedeutet. Dann werden Sie dann noch einmal drankommen.

Lassen Sie mich jetzt weiter zu den Veränderungen im Übrigen berichten. In § 23 Abs. 4 Nr. 2 a wurde eine ergänzende Regelung zur Unvereinbarkeit von Gemeinderatsmandat und Amt aufgenommen. Danach ist die Annahme des Mandats unzulässig, wenn der Mandatsträger gleichzeitig als leitender Beamter oder Angestellter bei einer juristischen Person oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen eine juristische Person oder sonstige Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist, beschäftigt ist. Für die Landkreise findet dies entsprechende Regelung in § 102. Wir waren auch in der Diskussion, ob man das auf Arbeiter ausweiten kann. Wie die Insider wissen, gibt es teilweise die Unsitte im Land, dass sich ehrenamtliche Bürgermeister bei der eigenen Gemeinde anstellen, als Arbeiter anstellen, leider hat uns das Grundgesetz verboten, dass wir diese Regelung hier aufnehmen konnten. Hier können wir nur an die Kommunalaufsicht appellieren, dass sie ihrer Pflicht nachgeht und solchen Dingen einen Riegel vorschiebt, soweit wie das im rechtlichen Rahmen möglich ist. In kreisangehörigen Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohnern, die einer VG angehören oder für die eine erfüllende Gemeinde die Aufgaben der VG wahrnimmt, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig, § 28 Abs. 2. Nach der Vorstellung der Fraktion soll

der derzeit geltende Rechtszustand belassen werden. Danach ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig in kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern. Weiterhin sollte nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung in kreisangehörigen Gemeinden mit höchstens 10.000 Einwohnern, die keiner VG angehören oder für die auch nicht eine erfüllende Gemeinde die Aufgaben der VG wahrnimmt, der Bürgermeister grundsätzlich Beamter auf Zeit sein. Auch hier wird mit der durch die Fraktion eingebrachten Änderung die derzeitige - ich betone ausdrücklich die derzeitige - Rechtslage beibehalten. Danach ist in allen kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3.000 und höchstens 10.000 Einwohnern der Bürgermeister nach wie vor grundsätzlich Beamter auf Zeit. Wir haben uns noch einmal im gesamten Land die Bedingungen angeschaut. Wenn ich mir vorstelle - ich nehme mal ein Beispiel aus meiner Ecke -, dass es in Bad Klosterlausnitz mit 3.700 Einwohnern einen ehrenamtlichen Bürgermeister geben soll, ich könnte viele andere Dinge nennen, es ist zurzeit noch nicht vorstellbar.

(Beifall bei der CDU)

Das Verfahren zur Wahl und Abwahl der Beigeordneten wurde in § 32 Abs. 4 neu geregelt. Im Wesentlichen ist Entsprechendes für die Landkreise in § 110 festgelegt. In Ergänzung dazu wird die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten von 5 auf 6 Jahre angehoben. Zudem wird das Wahlverfahren bereits bei dem Vorschlagsrecht geändert. Denn, nachdem der Bürgermeister bzw. der Landrat aus dem Kreis der Bewerber diejenigen ausgesucht hat, die der Ausschreibung entsprechen, haben nun Bürgermeister bzw. Landrat eine entsprechende Vorschlagspflicht. Ergänzend dazu haben die Gemeinderats- bzw. Kreistagsmitglieder ein Vorschlagsrecht. Nach dem Regierungsentwurf stand dieses Vorschlagsrecht nur dem Bürgermeister bzw. dem Landrat zu. Hier haben wir uns nach langer Diskussion für diese Regelung entschieden. Damit hoffen wir sicherzustellen, dass das gegenseitige Lahmlegen etwas vermindert wird und man zu schnelleren Regelungen kommt.

(Beifall bei der CDU)

Die Regelung zu Ortschaften, Ortsbürgermeister und Ortschaftsrat - § 45 - wurde vollständig neu erarbeitet. Mit der Änderung, vor allem der Absätze 1 bis 4, wird den bisherigen Problemen bei der Anwendung des Ortschaftsrechts abgeholfen. Dies betrifft etwa die Frage der Wahl des Ortsbürgermeisters. Frau Dr. Wildauer, da Sie vorhin das so lächelnd dargestellt hatten mit dem Ortsvorsteher, das ist aus meiner Sicht ein sehr anständiger Begriff, den es in anderen Ländern auch gibt.

(Beifall bei der CDU)

Aber wir haben uns dann, Frau Dr. Wildauer, auch hier nach Diskussionen zur Beibehaltung des bisherigen Begriffs entschieden. Nunmehr soll der Ortschaftsrat den