Protokoll der Sitzung vom 05.06.2003

Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Die Fragen 1 bis 3 im Zusammenhang: Die amtliche Statistik führt Lohnuntersuchungen im Rahmen der Gehaltsund Lohnstrukturerhebung nur in größeren Abständen durch. Die Daten aus der letzten Strukturuntersuchung 1995 liegen jedoch so weit zurück, dass eine aktuelle Darstellung der Einkommenssituation im Freistaat im Sinne der Fragestellung nicht gegeben werden kann. Anhaltspunkte zur aktuellen Einkommenssituation der Beschäftigten in Thüringen liefert der jährlich durchgeführte Mikrozensus, der Stichproben von 1 Prozent der Einwohner umfasst. Die Datenerhebung und Analyse erfolgt nicht in den in der Fragestellung angegebenen Grenzwerten. Deswegen ist eine Darstellung und eine Analyse der Ergebnisse im Sinne der Fragestellung nicht im Rahmen einer Beantwortung einer Mündlichen Anfrage möglich. Ich verweise deshalb auf die Veröffentlichung der amtlichen Statistik.

Zu Frage 4: Am 31.12.2001 gab es nach dem Statistischen Bericht "Sozialhilfe in Thüringen" 1.694 erwerbstätige Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten haben. Davon waren 1.173 Personen vollzeitbeschäftigt - 580 Männer, 593 Frauen - und 521 Personen teilzeitbeschäftigt - 151 Männer und 370 Frauen. Dem statistischen Bericht kann jedoch nicht entnommen werden, wie viele dieser Personen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen standen.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter Ramelow.

Herr Minister Trautvetter, hat die Landesregierung Kenntnis, wann gegebenenfalls die amtliche Statistik, von der Sie eingangs geredet haben, aktualisiert wird?

Wir haben im letzten Jahr eine Strukturerhebung durchgeführt, die notwendig ist, damit ich wieder eine Analyse machen kann und wir schätzen ein, dass eine aktuelle Lohnstrukturerhebung in Thüringen bis Ende dieses Jahres vorliegt.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Minister.

Wir kommen zur letzten Anfrage für heute, Drucksache 3/3335. Bitte, Herr Abgeordneter Müller.

Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen der Vorgänge um die TSI (Thüringer Straßen- wartungs- und Instandhaltungsgesellschaft mbH)

Ich darf vorausschicken, dass sich die Amtsbezeichnungen der Mitglieder der Landesregierung natürlich auf den gestrigen Tag beziehen.

Seitens der Thüringer Staatsanwaltschaft wurden parallel zum Untersuchungsausschuss zur TSI GmbH Ermittlungen durchgeführt. Zu den jeweils aktuellen Sachständen hat die Staatsanwaltschaft bisher keine öffentliche Stellungnahme abgegeben. Mittlerweile wurde bekannt, dass im Rahmen eines Treffens zwischen dem Thüringer Ministerpräsidenten, dem Thüringer Minister für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur sowie dem Thüringer Justizminister die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der Vorgänge um die TSI eingestellt werden sollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass es ein Treffen zwischen dem Ministerpräsidenten, seinem Wirtschaftsminister und seinem Justizminister gegeben hat, bei dem der derzeitige Sachstand der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen besprochen wurde?

2. Ist es richtig, dass dieses Gespräch mit dem Ziel geführt wurde, die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen der Vorgänge um die TSI niederzuschlagen?

3. Ist es richtig, dass es bereits eine Anweisung des Thüringer Justizministers an die zuständige Thüringer Staatsanwaltschaft gegeben hat mit der Aufforderung, die Untersuchungen im Rahmen der Vorgänge um die TSI ein

zustellen?

4. Trifft es zu, dass die Thüringer Landesregierung Einfluss auf die Thüringer Justiz nimmt, da die Thüringer Staatsanwaltschaft auch wegen Versäumnissen der Aufsichtspflicht bei der TSI gegen zuständige Stellen des Landes ermittelt?

Herr Staatssekretär Koeppen, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Anfrage von Dr. Müller wie folgt:

Zu Frage 1: nein.

Zu Frage 2: nein.

Zu Frage 3: nein.

Zu Frage 4: nein.

Anymore fares, please?

Es gibt auch ganz offensichtlich keine Nachfragen. Danke schön. Wir schließen damit die Fragestunde und ich rufe den Tagesordnungspunkt 10 auf

Thüringer Gesetz zur Vereinheitlichung des Disziplinarrechts Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3309 ERSTE BERATUNG

Wer wird den Gesetzentwurf einbringen? Vielleicht gar keiner? Sie machen es, bitte schön, Herr Staatssekretär.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Landesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zur Vereinheitlichung des Disziplinarrechts zur Beratung und Beschlussfassung vor. Mit diesem Gesetz sollen das Thüringer Richtergesetz und das Gesetz über den Thüringer Rechnungshof an das geänderte deutsche Richtergesetz angepasst werden und an das Thüringer Disziplinargesetz, versteht sich. Ziel des Gesetzes ist es, für den gesamten Bereich des Thüringer Disziplinarrechts eine einheitliche Terminologie und Systematik zu schaffen. Die bisherige Rechtslage bleibt nahezu unverändert. Das Thüringer Disziplinargesetz trat am 28. Juni 2002 in Kraft und ersetzt die bis dahin in Thüringen anzuwendenden Disziplinarordnungen des Bundes und des

Landes Niedersachsen. Es regelt das Disziplinarverfahren gegen Thüringer Beamte und findet auf Richter und Staatsanwälte sowie Mitglieder des Rechnungshofs, die richterliche Unabhängigkeit genießen, entsprechende Anwendung. Das Thüringer Richtergesetz und das Gesetz über den Thüringer Rechnungshof enthalten für die letztgenannten Berufsgruppen ergänzende Vorschriften, die auf deren besondere rechtliche Stellung folgen.

Das deutsche Richtergesetz wurde geändert. Seine Terminologie wurde an das Bundesdisziplinargesetz angeglichen, das zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Die Thüringer Gesetze haben die neuen Begriffe zu übernehmen, da das deutsche Richtergesetz Vorschriften enthält, die auf Richter im Landesdienst unmittelbar anzuwenden sind. Die mit dem vorliegenden Thüringer Gesetz zur Vereinheitlichung des Disziplinarrechts vorgeschlagenen Änderungen des Thüringer Richtergesetzes und des Gesetzes über den Thüringer Rechnungshof resultieren in erster Linie aus dem Wegfall des förmlichen Disziplinarverfahrens. Die Vorschriften, die den Begriff verwenden oder auf ihm aufbauen, sollen an das nun geltende Verfahrensrecht angeglichen werden. Von den im Thüringer Disziplinargesetz enthaltenen Bestimmungen für Beamte wird dabei nur abgewichen, soweit die unterschiedlichen Dienstverhältnisse dies erfordern.

Des Weiteren wird in § 60 des Thüringer Richtergesetzes nun ausdrücklich festgehalten, dass in Disziplinarverfahren gegen Richter nur ein Richter auf Lebenszeit zum Ermittlungsführer bestellt werden darf; im Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt. Entsprechende Regelungen wurden für die Personen eingeführt, die bei der Entlassung eines Richters auf Probe oder der zwangsweisen Versetzung eines Richters in den Ruhestand die Ermittlungen zu führen haben.

In den §§ 66 und 75 sind sprachliche Änderungen bzw. Anpassungen vorgenommen worden. Die einzige wirkliche Änderung betrifft den § 62 des Thüringer Richtergesetzes. Diese Vorschrift erlaubt, dass ein Richter nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens auch gegen seinen Willen an ein anderes Gericht abgeordnet werden kann. Mit dem Wegfall des förmlichen Disziplinarverfahrens fällt auch die Grundlage für Abordnungen eines Richters gegen seinen Willen weg. Die Abordnung eines Richters ohne dessen Zustimmung ist damit ausschließlich in § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes geregelt.

Meine Damen und Herren, das Thüringer Richtergesetz schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Dienstherrn und einer wirksamen Dienstaufsicht und der verfassungsrechtlich gesicherten richterlichen Unabhängigkeit. Das vorliegende Gesetz nimmt eine gesetzestechnisch erforderliche Anpassung vor und trägt dafür Sorge, dass die bewährten disziplinarrechtlichen Regelungen im Thüringer Richtergesetz und im Gesetz über

den Thüringer Rechnungshof in sprachlich einwandfreier und präzisierter Form Anwendung finden. Ich bitte Sie, diesem Gesetz zuzustimmen. Ich danke Ihnen für Ihre Geduld.

(Beifall bei der CDU)

Wir kommen zur Aussprache und ich rufe als ersten Abgeordneten Herrn Abgeordneten Schemmel ans Rednerpult. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, meine Herren Staatssekretäre, die Anpassung disziplinarrechtlicher Vorschriften des Thüringer Richtergesetzes ist notwendig. Deshalb wird das Gesetz von uns auch im Grundsatz getragen werden. Allerdings erscheint die Eins-zu-einsÜbernahme beamtenrechtlicher Regelungen ins Richtergesetz zum Teil problematisch. Ich will angesichts der Spezifik der Probleme jetzt nicht auf einige Stellen hinweisen. Ich möchte bloß sagen, dass wir sicherlich im Ausschuss zu überprüfen haben, ob nicht an dieser oder jener Stelle, wie gesagt durch die Eins-zu-eins-Übertragung von beamtenrechtlichen Vorschriften, die richterliche Unabhängigkeit tangiert werden könnte. Das muss, denke ich, bei diesem Gesetz noch abgeprüft werden und ich denke, dass wir bei der Ausschussberatung - wir sollten beantragen, es an den Justizausschuss zu überweisen vielleicht eine Anhörung durchführen sollten, damit wir den Richtervertretern die Möglichkeit geben, sich zu diesem Gesetz zu äußern, um dann wirklich auch für uns abgesichert zu haben, dass die richterliche Unabhängigkeit durch dieses Gesetz - was ich eigentlich voraussetze - aber in keinster Weise tangiert wird. Deswegen bitte ich um Überweisung an den Justizausschuss und kündige an, dass wir dort eine Anhörung beantragen werden. Danke.

Herr Abgeordneter Koch, bitte schön. Sie haben als Nächster das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die landesdisziplinarrechtlichen Vorschriften außerhalb des Thüringer Disziplinargesetzes sind mit Letzterem nicht kompatibel, weil sie sich in diesem Punkt noch auf die alte Disziplinarordnung beziehen. Also, bei der Notwendigkeit einer Änderung besteht sicherlich Übereinstimmung zwischen Regierung und Opposition. Wir können dem Regierungsentwurf aber nicht folgen, wenn es um die Frage geht, wie die Anpassung zu erfolgen hat. Der Regierungsentwurf wählt eine denkbar einfache Lösung, das bedeutet aber nicht, dass die einfache Lösung die unproblematische ist, sondern genau in diesem Punkt ist es eine problematische. Dieser Regierungsentwurf be

schränkt sich im Wesentlichen auf eine sprachliche Anpassung der disziplinarrechtlichen Vorschriften beim Landesrechnungshof, den Richtern und Staatsanwälten. Das führt beim Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte zu einer Änderung, die mit Blick auf das Gebot der richterlichen Unabhängigkeit derart erheblich ist, dass ich bereits an dieser Stelle, also in der ersten Lesung, meine Bedenken äußern muss. Beim Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte ist sowohl im Bund als auch in den Ländern die zentrale Bestimmung ein Verweis auf das Disziplinarrecht bei den Beamten. Im Thüringer Richtergesetz ist das der § 16. Danach gelten in Disziplinarsachen gegen Richter und Staatsanwälte die Bestimmungen des Disziplinarrechts der Beamten entsprechend. Durch die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Anpassung an das Thüringer Disziplinargesetz vom 21. Juni 2002 hat dies folgende einschneidende Konsequenzen, meine Damen und Herren: Bekanntlich war Voraussetzung nach dem alten Disziplinarrecht für den Erlass einer Disziplinarverfügung oder die Einreichung einer Anschuldigungsschrift beim Disziplinargericht die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Nach der Bundesdisziplinarordnung und den Disziplinarordnungen der Länder befand die Einleitungsbehörde, also der Dienstherr, über die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens. Abweichend hiervon bestand bei den Richtern und Staatsanwälten die Besonderheit, dass das Dienstgericht auf Antrag des Justizministers über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens entschied. Entsprechend entschied das Dienstgericht auch über die Einstellung des förmlichen Disziplinarverfahrens. Der Grund für diese abweichende Regelung bestand darin, die Richter vor ungerechtfertigten Eingriffen der Exekutive in ihrer durch richterliche Unabhängigkeit gekennzeichnete Rechtsstellung zu schützen. Dieses durch die Gewaltenteilung begründete und in der Weimarer Republik praktizierte Disziplinarrecht bei den Richtern und Staatsanwälten wurde bereits einmal, nämlich im Jahr 1937, abgeschafft. Nach der NS-Diktatur wurde mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit die Notwendigkeit gesehen, die Zuständigkeit des Disziplinargerichts bei der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens erneut einzuführen. Mit der Reform des Bundesdisziplinarrechts, die der Thüringer Gesetzgeber im Wesentlichen mit dem Thüringer Disziplinargesetz übernommen hat, entfällt nunmehr für die Beamten das förmliche Disziplinarverfahren. Würde der vorliegende Gesetzentwurf unverändert in Kraft treten, so entfiele auch für die Richter und Staatsanwälte in Thüringen das förmliche Disziplinarverfahren. Damit entfiele gleichzeitig auch der Schutz vor Eingriffen des Justizministeriums in die Rechtsstellung der Richter, der mit Prüfung durch das Disziplinargericht, ob ein förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist, gewährleistet war. Im Übrigen ist auch die Entscheidung des Disziplinargerichts über die Einstellung disziplinarrechtlicher Ermittlungen nicht ohne Belang. Nicht nur, weil häufig ein Interesse des betroffenen Richters oder Staatsanwalts an einer Selbstreinigung besteht, wenn ihm zu Unrecht ein Dienstvergehen angelastet wird. Es ist mitunter auch im

Interesse des Ansehens der Justiz geboten, dass disziplinarrechtliche Ermittlungen fortgeführt werden, um den Verdacht für das Vorliegen eines Dienstvergehens auszuräumen.

Meine Damen und Herren, erwähnen möchte ich noch den weisungsabhängigen Ermittlungsführer, der mit der beabsichtigten Anpassung an das Disziplinarrecht der Beamten den bisherigen unabhängigen und weisungsfreien Untersuchungsführer ersetzen würde. Auch diese Änderung scheint mir mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit bedenklich und deren Revision bedenkenswert zu sein. Aus meiner Sicht spricht mit Blick auf die Gewaltenteilung einiges dafür, abweichend von der Rechtslage bei den Beamten, bei Richtern und Staatsanwälten das förmliche Disziplinarverfahren mit Zuständigkeit des Dienstgerichts für dessen Einleitung und Einstellung im Richtergesetz zu regeln bzw. beizubehalten.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ist offenkundig nicht so harmlos, wie es auf den ersten Blick erscheint. Es besteht Diskussionsbedarf. Eine Anhörung der betroffenen Richter und Staatsanwälte im Justizausschuss halte ich für unverzichtbar. Ich beantrage daher auch namens meiner Fraktion die Überweisung an den Justizausschuss. Danke.

(Beifall bei der PDS)

Herr Abgeordneter Wolf, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, auch ich werde - das gleich vorweg - nachher die Überweisung an den Justizausschuss beantragen, so dass wir uns da fraktionsübergreifend sicherlich einig sind.

Es gab in der Vergangenheit zwei Gesetzgebungsakte, die sich sowohl auf das Thüringer Richtergesetz als auch auf das Thüringer Rechnungshofgesetz auswirken. So ist mit Wirkung vom 01.01.2002 nach dem entsprechenden Beschluss des Deutschen Bundestags das Deutsche Richtergesetz geändert worden und wir alle haben das Thüringer Disziplinargesetz beschlossen, das dann zum 28.06. in Kraft getreten ist. Beides wirkt sich auf das Thüringer Richtergesetz und auf das Thüringer Rechnungshofgesetz aus. Diese beiden Gesetze stimmen nun nicht mehr mit dem geltenden Recht überein.

Vieles, was zu dem Gesetzentwurf als Änderungsvorschläge oder Änderungsanträge vorgelegt wird, sind redaktionelle Änderungen, aber einiges geht auch darüber hinaus. So in Nummer 4 § 60 betreffend: Hier findet das am 28.06. durch uns verabschiedete Thüringer Disziplinarrecht seinen Eingang in die Gesetze. Berücksichtigt wird dabei auch die besondere Stellung von Richtern und Staatsanwäl

ten. Ob das ausreichend ist, wird dann sicherlich die Beratung im Ausschuss noch zeigen. In Nummer 5 in § 61 wird aus dem verwendeten Begriff "Kürzung der Dienstbezüge" als Disziplinarmaßnahme eine "Gehaltskürzung" im Text. Der Ausdruck "Versetzung" wird für die Formulierung "Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringeren Endgrundgehalt" eingeführt. Oder in der Nummer 7 - vorhin ist schon mehrfach vorgetragen worden, dass das förmliche Disziplinarverfahren nicht mehr existiert, es ist weggefallen aufgrund der gesetzlichen Änderungen und damit ist auch keine Einleitungsbehörde mehr für dieses Verfahren notwendig. Dies führt dann auch zu den entsprechenden Änderungen in § 63.

Wer sich den Gesetzestext genau durchsieht, wird feststellen, dass das Disziplinarrecht des öffentlichen Dienstes eben kein Strafrecht für die in der Verwaltung Tätigen oder Richter oder Mitglieder des Rechnungshofs ist, sondern es ist jetzt eigentlich mehr Verwaltungsrecht und auch daraus resultieren viele der Änderungen, die vorgesehen sind. Wer sich den Gesetzestext zur Hand nimmt, wird feststellen, dass in der Begründung sowohl in Teil A als auch in Teil B sehr ausführlich die einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfs begründet werden, da kann ich mir das jetzt hier an dieser Stelle ersparen. Wen es interessiert - und das sind sicherlich nicht so sehr viele, wenn ich mir den Raum hier ansehe -, der kann sich das alles noch mal genau durchlesen. Aber ich möchte nicht vergessen die Überweisung an den Justizausschuss zu beantragen. Danke schön.

(Beifall bei der CDU)