Protokoll der Sitzung vom 12.09.2003

kenkassen auf "sonstigen Schaden"?

4. Mit welchen Auswirkungen auf Arzt und Patient rechnet die Landesregierung aufgrund der Zunahme der Anträge der Krankenkassen auf "sonstigen Schaden"?

Herr Staatssekretär Maaßen, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Fischer wie folgt:

Zu Frage 1: Der Begriff "sonstiger Schaden" spielt im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch eine Rolle. Dabei handelt es sich um durch Vertragsärzte verursachte Schäden, die einer Krankenkasse durch die Verordnung von Leistungen entstehen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Nach § 48 des Bundesmantelvertrags-Ärzte ist Voraussetzung für die positive Feststellung eines "sonstigen Schadens" somit das Vorliegen einer Verletzung vertragsärztlicher Pflichten, die schuldhaft von einem Arzt begangen sein muss, und dass der Krankenkasse ein Schaden entstanden ist.

Zu Frage 2: Im Jahr 2003 wurden von den Krankenkassen bisher insgesamt 551 Anträge gestellt, die Forderungen hieraus belaufen sich auf insgesamt 254.525,78  / Höhe des Betrags teilt sich auf die einzelnen Krankenkassen wie folgt auf: Barmer Ersatzkasse - 255 Anträge, 39.345,67 0/29662%   23.912,14 02

Zu Frage 3: Durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen wurden mir die folgenden Medikamente mit der Zahl der Anträge genannt: Vitaminpräparate - 101 Anträge; Lacabiosol - 88 Anträge; Kollateral A + E - 78 Anträge; Terzolin - 68 Anträge; Faktor AF 2 - 19 Anträge; Thymo Glandurette - 16 Anträge, Reductil - 16 Anträge; Wobe Mugos E - 15 Anträge; Keltican - 13 Anträge; Viagra 13 Anträge; Yohimbin - 10 Anträge; Xenical - 10 Anträge.

Fragen Sie mich nicht, was sich hinter diesen Namen verbirgt.

Zu Frage 4: Dass die Zahl der Anträge der Krankenkassen wegen sonstiger Schäden zunimmt, konnte mir die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen nicht bestätigen.

Jetzt gibt es eine Nachfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter Pietzsch.

Herr Staatssekretär, sind auch wegen homöopathischer Arzneimittel Anträge gestellt worden?

Ich kann aus der Liste als nicht sachkundiger Mitarbeiter des Sozialministeriums nicht erkennen, welche homöopathischen Mittel sich hinter den Namen hier verbergen.

(Heiterkeit bei der PDS)

Jetzt gibt es aber doch keine weiteren Nachfragen. Danke schön. Wir kommen zur Frage 3/3570. Bitte, Herr Abgeordneter Höhn.

Vorfinanzierung von Fördermitteln der Europäischen Union durch den Freistaat Thüringen

Im Rahmen des Operationellen Programms für den Einsatz der Europäischen Strukturfonds sowie weiterer EUProgramme erhielt und erhält der Freistaat Thüringen erhebliche Fördermittel der Europäischen Union. Die Auszahlung der Mittel der EU erfolgt seit der neuen Förderperiode 2000 bis 2006 in der Regel als Kostenerstattung, das heißt, das Land muss die Fördermittel der EU vorfinanzieren und fordert diese dann bei der EU ab.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Umfang hatte der Freistaat Thüringen mit Stichtag 31. August 2003 noch offene Fördermittelforderungen gegenüber der EU aus den Jahren 1990 bis 1999, und wann rechnet die Landesregierung mit einer Begleichung dieser Forderungen?

2. In welchem Umfang wurden bei der Abwicklung der Strukturfonds sowie der weiteren EU-Förderprogramme in den einzelnen Jahren seit 2000 bis 2003 durch den Freistaat Thüringen Fördermittel der EU vorfinanziert, und wann erfolgte bzw. soll die Erstattung der vorfinanzierten Mittel durch die EU im Einzelnen erfolgen?

3. In welchem Umfang trägt die Einnahme vorfinanzierter EU-Mittel in den Jahren 2003 und 2004 nach dem Stand

des Nachtragshaushalts zum Ausgleich des Thüringer Landeshaushalts bei?

Herr Staatssekretär Illert, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung beantwortet die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höhn wie folgt.

Zu Frage 1: Die EU hat gegenüber dem Freistaat noch offene Refinanzierungsverpflichtungen in Höhe von 69.798.894 *5 ! 62  / " hierbei um die Abschlusszahlungen handelt, prüft die Kommission im Unterschied zu den Zwischenzahlungen sehr detailliert. Die Kommission hat zugesichert, diese sachgerechte Prüfung zügig abzuschließen.

Zu Frage 2: Mit Beginn der neuen Förderperiode, also dem Jahr 2000, sind grundsätzlich keine Vorfinanzierungen erforderlich. Demnach gibt es auch keine entsprechenden Erstattungen.

Zu Frage 3: Da Vorfinanzierungen durch das Land nicht mehr notwendig sind, tragen die Kostenerstattungen der EU nicht zum Ausgleich des Landeshaushalts bei. Vielmehr werden mit den Einnahmen die Ausgaben finanziert.

Ich sehe keine Nachfragen. Vielen Dank. Herr Abgeordneter Kummer, Sie haben die nächste Frage in Drucksache 3/3571. Bitte schön.

Übernahme der Entsorgungskosten im Fall des Brandes der Recyclinganlage Gösen

Nach dem Brand der Recyclinganlage Gösen stellt sich die Frage nach der Übernahme der bisher entstandenen und noch zu erwartenden Entsorgungskosten für das angefallene Löschwasser und die Brandreste. Für den Abtransport von Brandresten erhielt die Firma Berkvens Umwelt GmbH & Co. KG vom Staatlichen Umweltamt Gera Zeitungsangaben zufolge einen Bescheid in Höhe von über 1 Mio. /( !%;men, dass es diese Summe nicht aufbringen könnte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wem gehört nach Auffassung der Landesregierung der vom Brand der Recyclinganlage betroffene Abfall?

2. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert der Bescheid an die Firma Berkvens, mit dem sie für die Kosten des Abfallabtransports aufkommen soll?

3. Wie soll mit dem noch auf dem Gelände der Recyclinganlage verbliebenen Abfall der Vorgänger der Firma Berkvens verfahren werden?

4. Wer kann nach Klärung der Ursachen des Deponiebrandes für die Zahlung aller damit im Zusammenhang stehenden Kosten herangezogen werden?

Herr Staatssekretär Baldus, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Fragen des Abgeordneten Kummer beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Eigentümer der Abfälle ist nach Auffassung der Landesregierung die Firma Berkvens Umwelt GmbH & Co. KG.

Zu Frage 2: Die Anordnung zur schnellstmöglichen Beräumung der vom Brand betroffenen Abfälle erfolgte durch das Staatliche Umweltamt Gera aufgrund des § 21 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. Der Leistungsbescheid folgt nach Ersatzvornahme dem Beräumungsbescheid.

Zu Frage 3: Die Firma Berkvens Umwelt GmbH & Co. KG beabsichtigt, den Betrieb der Recyclinganlage wieder aufzunehmen. Hierzu sind die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, die einen bescheidkonformen Betrieb sichern. Dabei wird auch die Frage zu klären sein, wie mit den noch verbliebenen Abfällen zu verfahren ist. Dies ist derzeit Gegenstand behördlicher Untersuchungen und Gesprächen mit dem Betreiber. Die Behörde kann gegebenenfalls der Firma Berkvens Umwelt GmbH & Co. KG aufgeben, die verbliebenen Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Zu Frage 4: Nach Klärung der Ursachen des Deponiebrandes kann derjenige für die Zahlung aller damit im Zusammenhang stehenden Kosten herangezogen werden, der die Ursachen für den Brand gesetzt hat. Das ist im Falle der Brandstiftung der Täter, ansonsten der Anlagenbetreiber.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Herr Abgeordneter Kummer.

Herr Staatssekretär, worauf stützt sich die Einschätzung der Landesregierung, dass die Firma Berkvens Besitzer und Eigentümer des Abfalls ist?

Auf Kenntnis des Sachverhalts und Kenntnis einschlägiger Gesetzestexte.

(Heiterkeit bei der CDU)

Es gibt eine zweite Frage. Bitte schön.

Ist es auszuschließen, dass der Insolvenzverwalter der Vorgängerfirma noch für den Abfall Verantwortung trägt?

Der derzeitige Erkenntnisstand lässt keine andere Antwort zu als die Antwort, die ich auf Ihre fünfte Frage bereits gegeben habe.

Ganz offensichtlich gibt es keine weiteren Nachfragen. Wir kommen zur Frage der Frau Abgeordneten Wolf in Drucksache 3/3504. Bitte, Frau Abgeordnete.

Wegweisungen und Ingewahrsamnahme in Thüringen

Das Gewaltschutzgesetz des Bundes ermöglicht die Verweisung eines/einer Gewalttätigen aus der ehelichen bzw. gemeinsam genutzten Wohnung.