Protokoll der Sitzung vom 29.01.2004

(Beifall bei der SPD)

Als Nächster hat Abgeordneter Fiedler, CDU-Fraktion, das Wort.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube, trotz der bisher vorgetragenen Dinge kann man sagen, was lange währt, wird gut. Dieser von Hoffmann von Fallersleben aus dem Jahre 1844 stammende Teil seines gleichnamigen Liedes passt, wie ich meine, auf das heute in zweiter Lesung zu verabschiedende Gesetzeswerk in prägnanter Weise. Auch bei allen Dingen, die dazu gesagt wurden, denke ich, haben wir hier einen Punkt erreicht, wo diese Bauordnung, die eine lange Erarbeitungszeit hatte, endlich umgesetzt wird. Ich möchte an dieser Stelle auch das aufgreifen, was Herr Kollege Schwäblein gesagt hat, dass es auch wichtig war, dass diese Verzahnung zum Denkmalschutzgesetz hergestellt wurde. Ich bin dankbar, dass auch die Kollegen das so in diesem Konsens mit uns getragen haben. Ich denke, es wird ausgehend von der Bauordnung auch notwendig sein, noch weitere Dinge anzupassen, umzugestalten, das ist ja keine Einbahnstraße. Es würde mich fast locken, einige Punkte anzusprechen, aber, Herr Kollege Dittes, es wäre vielleicht besser gewesen, Ihre Fraktion hätte Frau Dr. Wildauer oder Dr. Hahnemann zu dem Thema reden lassen, die sich intensiv damit beschäftigt haben. Sie waren ja nicht an allen Beratungen hierzu anwesend. Hier nur populistische Dinge vorzubringen, ich denke, das ist nicht sachgerecht bei dieser Materie, denn wir haben uns sehr ausgiebig damit beschäftigt. Es gab nicht nur eine Anhörung im Innenausschuss, ich will das noch einmal sagen, ich habe das in der ersten Lesung gesagt, es gab eine intensive

Anhörung auch bei uns in der Fraktion, wo wir Sachverständige mehrerer Länder da hatten, von Hessen, von Bayern, Sachsen und von uns allen. Viele - Sie hatten einige Punkte angesprochen, Landkreistag, Rechtssicherheit sei nicht gegeben - sind ganz ruhig geworden, nachdem sie diese Anhörung mit verfolgt hatten, weil nämlich dieselben Probleme, als zum Beispiel in Bayern die Bauordnung eingeführt wurde, von den Spitzenverbänden benannt wurden. Es hat sich alles nicht oder weitestgehend nicht bewahrheitet. Ich denke, man muss sich, wenn man schon so einen Paradigmenwechsel vornimmt, auch darauf einstellen. Frau Kollegin Doht, wir hatten ja sonst eine sehr gute Beratung, ich will das wirklich sagen in Richtung SPD, eine sehr konstruktive Beratung zur Bauordnung. Ich werde nachher auf die einzelnen Punkte noch eingehen. Aber das Vergleichen ist wie mit der Handwerksordnung, wie Äpfel und Birnen, das ist wirklich ganz was anderes. Aber ich will darauf jetzt nicht eingehen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn wir uns ansehen, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 30. April 2003 stammt und wir nach umfänglicher Beratung heute die zweite Lesung durchführen, bedarf es, wie ich meine, dazu keiner eingehenden weiteren Ausführungen zum Beratungsbedarf. Ich meine aber, dass die Novellierung eines Gesetzes wie der Bauordnung aufgrund der umfänglichen Komplexität der Materie auch diese umfassende Beratung verdient hat. Denn die Änderungen im Gesetz führen bei allen mit dem Baurecht befassten Bereichen zu einer, zumindest in Teilbereichen, erheblichen Umstellung. Erwähnen möchte ich dazu nur die Genehmigungsfiktion. Dazu aber später.

Neben der durchgeführten umfangreichen Anhörung der verschiedensten Interessenvertretungen im Ausschuss haben wir ja auch die eigene Anhörung dazu noch durchgeführt. Lassen Sie mich aber zuerst einige grundsätzliche Ausführungen machen. Mit einem gewissen Stolz können wir sagen, mit der neuen Bauordnung setzen wir als eines der ersten Länder die Musterbauordnung des Bundes um. Dabei lehnt sich der Gesetzentwurf mit nur wenigen Ausnahmen an die dort gegebenen Vorgaben an. Auf diese Weise kommen wir auch unseren schon längst gehegten Vorstellungen nach, gerade, hierauf will ich verweisen, mit Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Bayern im Wesentlichen einheitliche Regelungen zu schaffen. Es ist für uns nur zu gut nachvollziehbar, wenn Berufsvertretungen Kritik daran üben, dass etwa ein Architekt bei einem Bauvorhaben in Thüringen und Sachsen unterschiedliches Recht anzuwenden habe. Er muss sich daher auf die jeweils unterschiedlichen Gegebenheiten einstellen. Wenngleich es in anderen Bereichen sinnvoll sein mag, dass ein Fachmann sich von Land zu Land auf unterschiedliche Rechtslagen einstellen muss, sollten wir doch bemüht sein, so weit als möglich hier Vereinheitlichungen auf diesem Gebiet zu schaffen. Mit der neuen Bauordnung geben wir dazu eine, wie ich meine, gute Grundlage, diesem Anliegen nachzukommen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sowohl die Landesregierung als auch die einzelnen Fraktionen haben sowohl bei der Einbringung als auch im Ausschuss auf verschiedene grundlegende Änderungen des zukünftigen Bauordnungsrechts hingewiesen. Ich möchte hier die aus meiner Sicht wesentlichsten Aspekte noch einmal herausgreifen. Dabei werde ich auch auf verschiedene Änderungsvorschläge der Fraktion der SPD eingehen, die in Vorlage 3/2150 unterbreitet wurden. Sie werden dabei feststellen können, dass auch wir verschiedene der dort mitgeteilten Überlegungen eingehend diskutiert haben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit der Novellierung der Thüringer Bauordnung gehen wir einen weiteren Schritt zu dem Vorhaben, nur so viel Verwaltung wie nötig zu erreichen. Der von unseren Bürgerinnen und Bürgern immer wieder erhobenen Forderung, Normen - und ich rede hier von Entschlacken und Vereinfachen - und damit verbundene Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, wird damit einmal mehr Rechnung getragen. Da brauchen wir uns gar nicht mit Kunstbegriffen rumzustreiten. Dabei soll natürlich auch nicht unterschlagen werden, dass jede Medaille natürlich zwei Seiten hat. Denn im Gegensatz wird die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn jetzt stärker als bisher gefordert. Wir sind aber überzeugt davon, dass die Bauherren sich dessen sehr wohl bewusst sind und dies auch so wollen. Daneben halten wir es für sehr bemerkenswert, dass die Novelle stark an die Musterbauordnung angelehnt ist. Damit ist der Freistaat der grundlegenden Idee der Musterbauordnung, in den Ländern einheitliche bauordnungsrechtliche Vorschriften zu schaffen, nachgekommen.

Eine weitere wesentliche Änderung des Gesetzes ist ein überarbeitetes Brandschutzkonzept, das den Anforderungen an ein modernes Baurecht gerecht wird. Hier, Frau Doht, sind wir uns außer mit den Brandmeldern ja einig. Ich komme noch darauf zurück. Denn die bisher erforderlichen erhöhten Vorgaben an den Brandschutz werden nun deutlich vereinfacht. Auch werden die Prüfungen an die Vorgaben der Brandsicherheit ähnlich wie bei der Standsicherheit auf den Bauherrn und die von ihm Beauftragten übertragen. Ich weise an der Stelle darauf hin, dass wir nicht dem gefolgt sind, dass zum Beispiel auch Meister oder Techniker bauvorlageberechtigt werden, weil wir gerade gesagt haben, das Baurecht ist schon kompliziert genug, wir bringen nicht noch neue mit hinein.

Weiter wird das Abstandsflächenrecht deutlich vereinfacht. Die Neuregelung zu der Frage der Stellplätze soll schließlich nicht unerwähnt bleiben. Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist aus Sicht meiner Fraktion ein gelungener Entwurf. Ich bedanke mich ausdrücklich beim Innenminister Andreas Trautvetter, der sich sehr viel Zeit genommen hat, um in den Diskussionen wirklich auch Details auszudiskutieren. Hier hat man gemerkt, dass er - ich sage einmal - voll in der Materie steht und sich hier gut mit eingebracht hat, vielleicht auch, weil er in einer

Altstadt mal ein Haus gebaut hat und weiß, wie kompliziert das ist, wenn dort alles so zusammenkommt, das hat ihn sicher mit dazu gebracht, dass... Bitte?

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Da gab es doch mit einer Mauer solche Unregelmä- ßigkeiten.)

Na, na, na, nicht immer gleich solche Unterstellungen. Ich will das an der Stelle deutlich sagen. Ich möchte mich auch ganz herzlich bei den Mitarbeitern, Herr Minister, im Hause bedanken. Herr Langlotz und auch Herr Meißner, ich möchte mich ausdrücklich bedanken. Herr Meißner, Sie haben ja an der Musterbauordnung in der Arbeitsgruppe der Länder über viele, viele Monate und Jahre mitgearbeitet, dass wir endlich dieses Werk haben, und wir haben es jetzt in Thüringen darauf angepasst. Ein herzliches Dankeschön, dass diese sachliche Beratung so geführt werden konnte.

(Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, ich komme gleich zum Brandschutz, was dort alles auch in einigen Punkten geändert ist. Lassen Sie mich aber an der Stelle, Frau Präsidentin, die Gelegenheit nutzen, weil es, denke ich, hierher passt, mich zu bedanken. Wir hatten vor kurzem ein schweres Busunglück, was bei uns auf der A 9 am Hermsdorfer Kreuz war, wo ein dänischer Bus verunglückt war und es zu Toten und vielen Verletzten kam. Ich möchte an der Stelle allen Feuerwehrleuten, es waren dort 60 Feuerwehrleute im Einsatz, den 50 Rettungskräften vom DRK und der Polizei herzlich danken, dass sie so hervorragend das Ganze gemeistert haben und gezeigt haben, dass bei uns der Brandschutz und das Rettungswesen in gutem Zustand sind. Vielen Dank, Herr Minister. Geben Sie das auch bitte weiter an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ich möchte es an der Stelle noch einmal ganz deutlich hier vor aller Öffentlichkeit sagen.

(Beifall bei der CDU)

Ich fand keine andere Stelle, wo ich es hinpacken konnte.

Im Rahmen des Brandschutzes war für uns die Frage der Sicherung der Zufahrt für Rettungskräfte, insbesondere der Feuerwehr, von großer Bedeutung. Da die bisher geltende Regelung einschließlich der dazu ergangenen Richtlinie nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprach, bedurfte es auch hier einer Anpassung. Da sich aber auch danach noch Auslegungsfragen ergaben, wurde die maßgebliche Richtlinie erneut überarbeitet. Sie ist im Thüringer Staatsanzeiger 2000 Seite 500 nachzulesen. Demgemäß wurde auch das jetzt zur Verabschiedung vorliegende Gesetz auf den aktuellen Stand gebracht. Denn man muss sich ja auch mit diesen Detailfragen beschäftigen, damit man nicht einfach darüber redet. Man muss wissen, wo steht es geschrieben und was ist dort notwendig. Eine der maßgeblichen Fragestellungen rankte

sich um das in § 6 geregelte Abstandsflächenrecht. Das wurde von Herrn Kollegen Dittes vorhin noch einmal benannt. So wurde in unserer fraktionsinternen Anhörung der vorgeschlagene Pauschalabstand hinterfragt. Andere regten an, die Abstandsfläche von 0,4 auf 0,5 H zu erhöhen. Nach eingehender Beratung haben wir uns dazu entschlossen, die durch die Landesregierung vorgeschlagene Regelung beizubehalten. Denn die Argumente für die angeregten Änderungen vermochten uns letztlich nicht zu überzeugen. Weiter hatten wir uns mit dem erst im Rahmen der Beratung aufgetauchten Problem der Grundstücksteilung in § 8 auseinander zu setzen. Denn sowohl die Rechtsprechung als auch die Notarkammer Thüringens wiesen darauf hin, dass es aufgrund der neuen Gesetzeslage durchaus vorkommen kann, dass aufgrund einer Teilungsgenehmigung ein bauordnungswidriger Zustand hergestellt wird. Im Anzeige- oder vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erfährt die Bauaufsichtsbehörde davon aber nichts. Das Grundbuchamt hat, da es ja für solche Fälle keiner Genehmigung bedarf, anders als derzeit keine Prüfungsmöglichkeit mehr. Es stellte sich daher die Frage, wie diese Diskrepanz gelöst werden kann. Eine Überlegung war, dieses Risiko möge zwischen Käufer und Verkäufer des verkauften Teilungsgrundstücks ausgetragen werden, so dass es einer gesetzlichen Regelung nicht mehr bedurft hätte. Diese Lösung erschien uns aber kaum vertretbar, denn wenn etwa der Käufer eine falsche Information erhält, kann dies für ihn zu großen Problemen führen. Da haben wir uns zu der in unserem Änderungsantrag unter Nummer 2 formulierten Ergänzung des § 8 entschieden. Danach kann insbesondere der Käufer bei der Bauaufsichtsbehörde beantragen, diese möge ihm ein Zeugnis ausstellen, dass die Teilung des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 des § 8 entspricht. Wir glauben mit dieser Änderung einen gerechten Interessensausgleich zwischen den Parteien fixiert zu haben, auch wenn das umstritten war, während wir das diskutiert haben, machen wir hier einen Systembruch oder nicht.

Eine weitere schon bekannte Diskussion entzündete sich bei der Frage, ob in § 46 eine Regelung zu treffen ist, wonach in bestimmten Räumen Brandschutzmelder einzubauen sind. Die Kollegen der von mir aus gesehen linken Seite des hohen Hauses haben diese Forderung in ihrer Vorlage Nummer 2 vorgetragen. Frau Doht, Sie haben also im Ausschuss, das muss ich Ihnen wirklich zugestehen, sehr engagiert gestritten. Wir haben uns sehr sachlich ausgetauscht, auch Kollege Pohl hat sich da mit eingebracht. Wir haben das dort sehr ausgiebig ausgetragen. Ich will dazu auch noch einiges sagen.

Meine Damen und Herren, wir haben in der Vergangenheit diese Fragen verschiedentlich diskutiert. Unsere Position dazu ist Ihnen aber auch bekannt. Wir überlassen es den Wohnungsinhabern solche Melder einzubauen und wir sind davon überzeugt, dass wir für unsere Position die besseren Argumente haben. Denn eine Untersuchung hat ergeben, dass etwa die Hälfte der Brandmelder im Not

fall nicht oder nicht richtig funktioniert. Dies mag daran liegen, dass die Wohnungsinhaber deren Funktionstüchtigkeit entgegen der Bedienungsanleitung nicht hinreichend prüfen. Wir möchten aber nicht, dass man sich der trügerischen Sicherheit eines solchen im Zweifel nicht einsatzfähigen Rauchmelders aussetzt. Der entstehende Schaden kann auf diese Weise größer sein als ohne eine solche Pflicht zur Installation von Rauchmeldern. Ich glaube, auch das ist eine Überlegung wert. Im Übrigen wäre es für diesen Fall nur konsequent, wenn die Kolleginnen und Kollegen der SPD auch das Vorhalten z.B. von Feuerlöschern fordern würden. Denn auch hier besteht grundsätzlich keine Pflicht, in Wohnräumen solche Geräte bereit zu halten. Wenngleich für uns aus dem genannten Grund auch hierfür ein entsprechender Zwang sprechen würde, hat die SPD einen entsprechenden Vorstoß dazu in Ihrer Vorlage unterlassen. Alternativ wäre zu überlegen, ob eine Pflicht zur Einführung eines an das hausinterne Stromnetz angeschlossenen Rauchmeldesystems eingeführt werden sollte. Ungeachtet der damit verbundenen Kosten bedeutet das finale Ende dieses Gedankens, dass die Rauchmelder jedes Wohnhauses mit der nächsten Feuerleitstelle oder einer anderen verbunden sein müssten. Der damit verbundene Aufwand für die örtlichen Feuerwehren sollte nicht unterschätzt werden. Ungeachtet dieser Überlegung müssten diese Einrichtungen sicherstellen, dass auch ein Ausfall des hausinternen oder des örtlichen Stromnetzes die Funktionstüchtigkeit eines Rauchmelders nicht beeinträchtigt. Ob dies zu gewährleisten ist, vermag ich abschließend nicht zu beurteilen. Zumindest dürfte sich dies als schwierig gestalten. Daher ist auch dieser Gedanke im Ergebnis nicht zielführend.

Frau Doht, ich empfehle Ihnen manchmal in Althäuser zu schauen, was für Elektroanlagen es dort in manchen noch so gibt. Da würden Ihnen manchmal die Zähne klappern, wenn Sie das dort sehen. Ich wollte das damit noch einmal ausführlich nennen, weil sonst der Eindruck entsteht, die CDU-Fraktion ist nicht dafür - wie Herr Dittes das hier darstellt -, dass wir den Menschen Möglichkeiten eröffnen, dass sie sich besser schützen können. Ich glaube, wir haben mit diesen Argumenten das noch einmal versucht darzustellen.

In § 49 Abs. 4 des Regierungsentwurfs war bisher vorgesehen, dass die Kommunen die sich aus der Stellplatzablösung nach Absatz 3 ergebenden Summen auch für die Parkeinrichtung und zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich intensiver Maßnahmen des ÖPNV verwenden können. Eine im Ansatz ähnliche, wenn auch deutlich weiter gehende Forderung stellen die Kollegen der SPD-Fraktion in Ihrer Vorlage zu Nummer 3 auf. Wir haben uns mit dieser Frage lange befasst. Zunächst war es uns dabei wichtig, dass die so erlangten Erlöse von den Kommunen nicht zur Haushaltssanierung verwendet werden können. Denn wir wissen, dass die Löcher in den Kassen der Kommunen wie auch des Landes groß sind. Vielmehr müssen sie zweckgerichtet verwendet werden. Die Frage war nun, ob darunter auch die

Finanzierung des ÖPNV zu verstehen sein soll. Dies haben wir im Ergebnis verneint, denn nach unserem Verständnis ist der Begriff so zu verstehen, dass damit auch wirklich Parkplätze zu schaffen sind. Daher haben wir den Gesetzentwurf dahin gehend geändert. Herr Meißner, Sie entsinnen sich an die eingehende Diskussion, die wir dazu geführt haben. Ich glaube, auch der Innenminister ist am Ende unseren Argumenten hierzu gefolgt.

Meine Damen und Herren, auch wenn ich jetzt den bisher bestrittenen systematischen Weg der Gesetzesanalyse ein wenig verlasse, lassen Sie mich doch ein Wort zur Berücksichtigung der Anliegen der behinderten Menschen im Gesetzentwurf sagen. Herr Dittes, Sie können uns abnehmen, dass wir uns intensiv mit der Materie beschäftigt haben, und wir denken insbesondere auch, dass doch sehr weitgehende Veränderungen, Verbesserungen für behinderte Menschen vorgenommen wurden. Der Blindenund Sehbehindertenverband Thüringen forderte etwa anlässlich unseres Forums zu § 12 "Gestaltung von Bauten", dass die Regelung einen Passus enthält, der die für Sehbehinderte erforderliche Berücksichtigung einer Farbgestaltung unmissverständlich festschreibt. Wir haben uns mit dieser Frage auseinander gesetzt, mussten im Ergebnis allerdings feststellen, dass diese Frage aus unserer Sicht nicht Gegenstand dieses Gesetzes sein kann. Dies kann sich gesetzestechnisch nur aus den Begleitvorschriften ergeben. Gleiches gilt etwa für den Änderungswunsch zu § 14 zur konkreten Gestaltung von Baustellenabsperrvorrichtungen. In diesem Zusammenhang möchte ich nicht verhehlen, dass auch uns das barrierefreie Bauen in diesem Zusammenhang sehr beschäftigt hat. Gerade unsere Sozialpolitiker haben in dieser Frage Beratungsbedarf gesehen und wir haben intensiv darüber beraten. Ich möchte dazu nur auf die Anhörung des Innenausschusses verweisen. Dort wurde deutlich, dass aus Sicht gerade der Behinderten verschiedene Veränderungen gewünscht wurden. Dies betrifft etwa den § 53 Abs. 2. Der Blinden- und Sehbehindertenverband hatte etwa gewünscht, in der Vorschrift auf die einschlägige DIN hinzuweisen. Auch hierzu möchte ich noch sagen, eine solche Regelung würde das Gesetz überfrachten und sollte daher schon aus gesetzestechnischen Gründen nicht aufgenommen werden. Das hat nichts mit dem Inhalt zu tun, sondern dort gehört es nicht hin. Auch wurde der Wunsch geäußert in Absatz 4 der Vorschrift den Begriff "unverhältnismäßiger Mehraufwand" näher zu definieren. Dazu möchte ich nur sagen, dass es sich bei diesem Begriff um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Eine nähere Begriffsbestimmung würde den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken und nicht etwa erweitern. Dies ist aber gerade nicht unsere Intention. Wir wollen, dass das offen bleibt. Hinweisen darf ich in diesem Zusammenhang darauf, dass aufgrund unserer Initiative bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens ein Geschoss barrierefrei zu errichten ist. Herr Dittes, hören Sie gut zu. Ich denke, dass auch die heute in der Presse geäußerte Kritik des Paritätischen Wohlfahrtsverbands diese Änderung im Sinne der Behinderten würdigen sollte.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich nun zu der oben eingeschlagenen systematischen Darstellung der aus unserer Sicht maßgeblich geänderten Vorschriften zurückkommen. Wir haben bei der Frage der Genehmigungsfreistellung in § 63 a lange beraten, ob wir in Absatz 1 Nummer 1 die Gebäudeklassen nicht sogar bis zur Klasse 4 erweitern. Dann hätten wir eine Rechtslage, die etwa der bayerischen vergleichbar wäre. Dazu muss man aber wissen, dass dort der von uns jetzt eingeläutete Paradigmenwechsel schon länger geltendes Recht ist. Herr Kollege Dittes, es gibt nur einen Paradigmenwechsel und nicht einen doppelten, wie Sie das vorhin sagten. Wir waren daher der Ansicht, die Genehmigungsfreiheit zunächst nur auf die Gebäudeklassen 1 bis 3 zu beschränken. Auch wenn wir davon überzeugt sind, dass sich diese Neuregelung, wie in anderen Bundesländern auch, bewährt, wird zu überlegen sein, ob die Gebäudeklassen im genannten Sinne zu erweitern sind. Dies bedarf aber, glaube ich, keiner übereilten Entscheidung. Das kann jederzeit noch nachgereicht oder geändert werden.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch erwähnen, dass wir mit unserem Änderungsantrag in § 63 für Garagen und Carports im Vergleich zum Gesetzentwurf eine Korrektur bzw. der Verfahrensfreiheit vorgenommen haben. Anders, und da unterscheiden wir uns grundlegend, Herr Dittes, von Ihren Intentionen, wir wollen bürgerfreundlich gestalten und Garagen sind kein Wohnraum. Es ist etwas anderes, wie man an Garagen oder Wohnraum rangeht. Anders als ursprünglich vorgesehen werden diese nämlich jetzt bis zu einer Bruttogrundfläche von 40 Quadratmetern freigestellt. Der Vorschlag beruht auf einer Anregung der sächsischen Kollegen, denn eine Garage sollte schon die Unterstellmöglichkeit für zwei Fahrzeuge bieten. Das war eigentlich die Intention, dass wir gesagt haben, da können wir es gleich so groß machen, dass dort zwei untergestellt werden können. Sie wissen, fast jeder Haushalt benötigt heute mindestens zwei Fahrzeuge, weil es einfach notwendig ist, mobil zu sein, um zur Arbeit zu kommen und seine Dinge zu erledigen.

Auch die Verfahrensfreiheit für Terrassenüberdachungen wurde erweitert, so dass diese jetzt bis zu einer Fläche von 30 Quadratmetern und bis zu einer Tiefe von 3 Metern verfahrensfrei sind. Waren es jetzt 30 oder 40? Jetzt muss ich nachfragen. Herr Meißner guckt nach, ich melde es noch mal nach. Ich wollte nichts Falsches sagen.

Alle die oben genannten Regelungen gelten natürlich nicht im Außenbereich. Darauf möchte ich noch mal verweisen. Ausdrücklich hervorheben möchte ich weiter die in § 63 b Abs. 2 aufgenommene Genehmigungsfiktion. Wir begrüßen diese Neuregelung sehr. Sie wird im Ergebnis zu einer zügigeren Bearbeitung führen. Denn dem dieser Fiktion möglicherweise entgegenzubringenden Argument, die Bauaufsichtsbehörde könne diese Frist unterlaufen, indem sie sich auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen beruft, wird mit der Regelung des § 67 Abs. 2 die Grundlage vollständig entzogen. Danach hat die Bau

aufsichtsbehörde innerhalb - und das finde ich ganz hervorragend - von zwei Wochen den Bauantrag auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist dieser unvollständig oder weist erhebliche Mängel auf, so fordert die Behörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf.

Wir haben auch anlässlich unseres Forums lange überlegt, ob wir diese Frist noch weiter verkürzen sollten, um eine noch zügigere Bearbeitung zu gewährleisten.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Es wäre auch zu überlegen, die Rede zu verkürzen.)

Herr Kollege Schemmel, Sie haben sicher Recht, dass man auch Reden kürzen kann. Aber das ist eine so umfängliche Materie, die uns fachlich sehr beschäftigt. Sie waren ja in der Regel auch dabei. Das muss man doch mal ausführen dürfen. So viel Zeit muss sein. Wenn ich manchen Antrag sehe, der hier eingebracht wird, was wir da für Zeit vergeuden, da sollten wir uns hiermit mehr beschäftigen.

Meine Damen und Herren, dass hier die Frist nicht unterlaufen werden kann, danach hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen dieses durchzuprüfen. Ich denke auch, dass wir uns nicht zu weiterer Verkürzung entschieden haben, weil das am Ende kontraproduktiv gewesen wäre, die 14 Tage und die drei Monate. Nach den drei Monaten ist es als genehmigt zu betrachten, wenn nichts vorliegt. Das finde ich hervorragend. Einen ebenfalls breiten Diskussionsraum hat die Frage eingenommen, ob es für die Bauvorhaben nach § 63 a dem Bauherrn wirklich auferlegt werden kann, die Verantwortung für eine der dort genannten Baumaßnahmen zu übernehmen. Denn gerade hier zeigt sich der bereits oben erwähnte Paradigmenwechsel in besonderer Weise. Es wurde auch überlegt, ob etwa wie in Baden-Württemberg dem Bauherrn nicht die Wahlmöglichkeit eingeräumt werden soll, ob er alternativ den Bauantrag der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung vorlegen kann. Dies würde aber die mit dem Gesetz geplante Verlagerung der Verantwortung wieder verwässern. Darum haben wir uns nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen in verschiedenen anderen Ländern dazu entschlossen, die jetzt gewählte Regelung einzuführen. Wir sind nicht dazu gekommen, wie es gefordert wurde, wir wollen gleich den Schnitt haben, dass sich jeder darauf einstellen kann, jeder weiß, was los ist, und wir wollen ja auch Synergieeffekte erreichen, dass die Bauaufsichtsbehörden da, wo Kapazitäten frei werden, diese woanders einsetzen oder umgelenkt werden. Die zu der im Gesetzentwurf in § 81 vorgesehene Bußgeldsumme im Falle des Verstoßes gegen einzelne Vorschriften, glaube ich, brauche ich nicht weiter auszuführen. 50.000      sind viel zu niedrig, das haben uns auch die anderen Länder gesagt. Wir haben es angehoben auf 500.000    ich will es nur einmal deutlich sagen. Das halten wir für gerecht und wir haben das deswegen auch so gefordert.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch ein Wort zur zukünftigen Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden sagen. Es wird maßgeblich an ihnen liegen, dass die mit dem neuen Gesetz geschaffenen Vorgaben auch umgesetzt werden, denn ohne eine funktionierende Aufsicht wird auch zukünftig das eine oder andere in diesem Bereich im Argen liegen. Wir gehen aber davon aus, dass die Bauaufsichten aufgrund der zu erwartenden Reduzierung bei der Bearbeitung von Bauangelegenheiten ihr Augenmerk auf die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben richten werden. Abschließend möchte ich noch einige Worte zu unserem Entschließungsantrag sagen. Wir haben die Landesregierung damit gebeten, unter anderem eine Broschüre - das kann man auch ins Internet einstellen, solche Spitzfindigkeiten, was man da alles noch finden kann - mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen herauszugeben, um die Unterschiede des alten zum neuen Recht für die Anwender zu verdeutlichen. Ich glaube, dass damit nicht nur jedem Bauherrn, sondern auch den in der Baubranche an verantwortlicher Stelle Beschäftigten vieles vereinfacht wird. Ich bin der Meinung, dass der genannte Personenkreis aufgrund der Komplexität einen solchen Informationsanspruch hat. Ich glaube, die Landesregierung hat das schon signalisiert, dass entsprechend die Broschüre ins Internet eingestellt werden kann und andere Dinge auf den Weg kommen, weil eben dieser Wechsel da ist.

Ebenso wichtig ist es aber auch, dass die mit dem Gesetz verbundenen Verwaltungsvorschriften, darauf legen wir sehr großen Wert, mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vorliegen. Herr Dittes, wir trauen unserer Landesregierung sehr und wir wissen auch, dass sie alles hervorragend immer wieder löst und auch die Verfassung immer wieder hier mit ins Auge fasst und das alles abprüft. Aber wir legen ja Wert darauf, dass wir das noch einmal unterstreichen. Ohne diese Regelung ist ein Arbeiten mit dem neuen Gesetz kaum möglich. Der Verwaltung muss daher die Möglichkeit eingeräumt werden, sich mit der Umsetzung befassen zu können. Aus diesem Grund haben wir diese Bitte ebenfalls in den Entschließungsantrag aufgenommen.

Schließlich sieht der Entschließungsantrag vor, dass die Landesregierung nach zwei Jahren einen Bericht zu den gewonnenen Erfahrungen mit dem Gesetz vorlegen möge. Auch dazu bedarf es, wie ich meine, keiner weiteren umfangreichen Erklärung. Wir müssen uns aber ein Bild davon machen können, wie sich die Veränderungen in der Praxis bewähren. Auch wenn uns bereits aus verschiedenen Nachbarländern gute Erfahrungen von einzelnen der von uns eingeführten Vorschriften berichtet wurde, können wir doch nicht automatisch unterstellen, dass diese Praxis auch in Thüringen ohne weiteres praktikabel ist. Sollte sich nach den zwei Jahren herausstellen, dass Änderungen notwendig sind, werden wir, glaube ich, davor nicht zurückschrecken. Dabei werden wir allerdings auch zu berücksichtigen haben, dass hier zumindest eine gewisse Rechtssicherheit Not tut. Denn wir ha

ben nichts gekonnt, wenn wir in kurzen Schritten Gesetze novellieren und den Rechtsanwender damit ständig vor neue Herausforderungen stellen. Gerade im Baugewerbe ist Planungssicherheit eine maßgebliche Rechnungsgröße, so dass es auch hier gilt, weniger kann mehr sein.

Ich will in diesem Zusammenhang noch einmal zum Entschließungsantrag der SPD kommen, liebe Kolleginnen und Kollegen der anderen Feldpostnummer. Mit einer gewissen Verzückung haben wir Ihren vorgestern unter der Drucksachennummer 3/3960 zugeleiteten Entschließungsantrag zur Kenntnis genommen. Wir freuen uns natürlich, dass Teile der Opposition, wenn auch recht spät, die in unserem Entschließungsantrag in Drucksache 3/3917 vorgetragenen Anliegen maßgeblich unterstützen. Während unser Antrag unter Punkt 3 allerdings ein umfassendes Berichtsersuchen beinhaltet, sollten mit Ihrem Begehren nur konkrete Fragen zu den §§ 62 ff. beantwortet werden. Natürlich verstehen wir, dass Sie aus Etikettegründen unseren Entschließungsantrag nicht abschreiben wollten, denn anderenfalls hätten wir eine Situation wie zu dem noch zu behandelnden Tagesordnungspunkt 19 vorgefunden. Der wird ja heute noch behandelt. Aber unser Antrag geht deutlich weiter, vor allem wenn wir den Bericht der Landesregierung schon nach zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Gesetzes erbitten, so hat dies seinen guten Grund. Wir wollen nämlich gerade so früh wie möglich erfahren, welche Veränderungen sich bis dahin ergeben haben, und nicht erst drei Jahre danach diese Informationen erhalten. Insgesamt darf ich aber feststellen, dass wir uns freuen, dass wir vor allem mit der großen Volkspartei, hier von mir aus gesehen links, eine sachlich faire Diskussion geführt haben und wir doch, denke ich, anhand der Musterbauordnung am Ende zu einem guten Konsens gekommen sind. Auch wenn diese Ausführungen, meine Damen und Herren, dem einen oder anderen als zu lange erscheinen, Herr Schemmel, ich bitte um Nachsicht, dass ich Ihre Geduld zu sehr strapaziert habe, aber dieses umfängliche Werk, diese Musterbauordnung, denke ich, hat es verdient, dass man sich mit ihr auch auseinander setzt. Ich verweise auf mein eingangs geschildertes Zitat: "Was lange währt, wird gut." Ich bitte Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. Ich gehe auch nicht noch einmal auf Herrn Dittes ein. Herr Dittes, Ihre Fraktion tut sicher gut daran, dass Sie nicht wieder in den Landtag kommen. Wenn Sie regierungsfähig werden wollen, dann müssen Sie sich einmal mit den Dingen ein bisschen mehr beschäftigen. Ich danke der Landesregierung und bitte um Zustimmung zum Gesetzentwurf.

(Beifall bei der CDU)

Für die Landesregierung hat sich Herr Minister Trautvetter zu Wort gemeldet.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Doht, Ihr Vergleich Bauordnung/Handwerkerordnung, der hinkt aber sehr gewaltig. Da legt die Bundesregierung eine Änderung der Handwerkerordnung vor, die dem Handwerk den Boden unter den Füßen wegzieht, und Sie nennen es Deregulierung.

(Heiterkeit bei der SPD)

(Zwischenruf Abg. Ellenberger, SPD: Das ist absurd. So ein Blödsinn, Herr Trautvetter.)

Ich habe den Eindruck, dass die Mehrheit der Abgeordneten der SPD-Bundestagsfraktion sehr zufrieden waren, dass die Union den größten Unfug aus diesem Gesetzeswerk im Vermittlungsverfahren beseitigt hat.

(Beifall bei der CDU)

Mit Deregulierung hatte das wirklich nichts zu tun.

(Zwischenruf Abg. Schemmel, SPD: Bis jetzt haben wir normal über die Bauordnung gere- det.)

Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat den Gesetzentwurf in der Sitzung des Thüringer Landtags am 8. Mai 2003 eingebracht. Der federführende Innenausschuss hat dazu eine große Zahl betroffener Verbände angehört und zusätzlich hat die CDU-Fraktion ein Expertenforum durchgeführt, bei dem Vertreter aus Nachbarländern über ihre guten Erfahrungen mit den auch für Thüringen vorgesehenen Änderungen berichtet haben. Parallel zu diesen parlamentarischen Aktivitäten haben eine Vielzahl von Gesprächen mit Behörden, Planern und Bauherren stattgefunden, für die wir ja dieses Gesetz machen. Und je öfter wir uns mit den Änderungen befasst haben, umso mehr konnten wir auch erkennen, dass wir auf einem guten Weg zu einer modernen Bauordnung sind.