Diese Verordnung, meine Damen und Herren, entspricht völlig den Anforderungen an einen modernen Öffentlichen Gesundheitsdienst, ja ich behaupte sogar, sie ist in einigen Teilen den neueren Gesetzen, die in den anderen Ländern existieren, noch weit überlegen.
Ich verweise auf die unzureichenden Regelungen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im ÖGD-Gesetz von Nordrhein-Westfalen. Außerdem sind viele der genannten Regelungstatbestände in Thüringen in anderen Gesetzen enthalten, z.B. Tatbestände hoheitlichen Eingriffs, wie Absonderungsmaßnahmen für Ansteckungsverdächtige, sind im Infektionsschutzgesetz geregelt. Andere Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr sind z.B. in der Trinkwasserverordnung von 2001 oder in der Thüringer Badegewässerverordnung enthalten. Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes in unserem Lande verfügen mit dieser Verordnung über eine ausreichende Rechtssicherheit. Der Gesundheitsdienst in unserem Lande hat in den vergangenen Jahren sehr eindrucksvoll und in dankenswerter Weise unter Beweis gestellt, dass er auf dieser Grundlage erfolgreich arbeiten konnte und auch immer noch arbeiten kann. Probleme, die da und dort auftreten, resultieren
aus den tatsächlichen Bedingungen der Arbeit, z.B. der bundesweit zu wenig vorhandenen Ärzte, nicht aber aus rechtssystematischen Mängeln.
Zu einem noch stärker ernüchternden Ergebnis über den inhaltlichen Modernisierungsgehalt Ihres Entwurfs führte mich die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem, was uns dort nun vorgelegt worden ist. Hier ist nichts wirklich Innovatives zu entdecken. Viele der hier vorgesehenen Regelungen sind bereits in bestehenden EU-, Bundes- und Landesvorschriften festgelegt. Ich verweise auf das Infektionsschutzgesetz und die dazugehörige Thüringer Zuständigkeitsverordnung. Ich verweise auf die Regelungen im gesundheitlichen Verbraucherschutz, im Verkehr mit Arzneimitteln und anderen gesundheitsrelevanten Stoffen. Ich verweise auf die Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zum Leichen- und Bestattungswesen. Ob aber die Forderung nach einer Gesundheitskonferenz in § 17 unsere tatsächlichen Probleme heute ernsthaft vermindern kann, bezweifle ich erheblich. Die in Thüringen bewährten themenzentrierten Gesundheitswochen und die Qualitätssicherungskonferenzen, die wir regelmäßig abhalten, erscheinen mir zielorientiert besser geeignet.
Im Themenbereich Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge gehen die Formulierungen nicht über das hinaus, was in unserer jetzt gültigen Verordnung bereits enthalten ist. Sie bleibt in ihrer Unbestimmtheit sogar hinter dieser noch zurück, da sie sich nur auf ausgewählte krankheits- oder risikobelastete Personen und nicht auch auf gesunde Personen bezieht, auf Gesundheit orientierte Beratungsregelungen zum Sport und zur Ernährung fehlen überhaupt insgesamt. Dieser Entwurf ist ein gutes Beispiel dafür, wo wir allgemein sagen, überbordende Überregulierung, mehr Staat, mehr Bürokratie. Dies wird an zahlreichen Beispielen deutlich und rührt vermutlich aus der Auffassung her, dass ein Problem umso eher zu lösen ist, desto mehr Einzelheiten der Problemlösung gesetzlich festgeschrieben werden. Dieser Auffassung kann ich mich in keiner Weise anschließen. Die Landesregierung hat sich eindeutig zu einer strikten Deregulierung und Entbürokratisierung bekannt. Ein Gesetz dieser Art würde unserem Bemühen diametral entgegenstehen. Sicher ist jedenfalls, dass durch diesen Gesetzentwurf der PDS-Fraktion den Kommunen und dem Land vielfältige neue Aufgaben zugewiesen würden, die es so in diesem Umfang und in dieser Detailverpflichtung bislang nicht gab. Beispielhaft möchte ich nennen die Regelungen zur Gesundheitsplanung in § 16 und zur Gesundheitskonferenz in § 17. Diese Detailregelung greift zudem erheblich in die kommunale Selbstverwaltung und die kommunale Entscheidungshoheit ein, ohne dass klar ist, ob hiermit wirkliche Verbesserungen der Versorgung zu erreichen sind. Schließlich, worin liegt eigentlich eine Verbesserung, wenn man die spezialgesetzlich geregelten Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens dem Öffentlichen Gesundheitsdienst zuordnet. Vor allem aber leidet dieser Entwurf daran, aus
einer allgemeinen und wenig konkretisierten Problemsicht ableiten zu können, dass durch eine Aufgabenverlagerung in den staatlichen bzw. kommunalen Bereich Versorgungsdefizite auszugleichen sind. Bis auf wenige Ausnahmen, wie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten, von Tuberkulosen im Einzelfall und die Restantenbehandlung durch den schulzahnärztlichen Dienst, hat nun einmal der Öffentliche Gesundheitsdienst keinen Sicherstellungsauftrag, auch keinen nachgeordneten. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind im Sozialgesetzbuch V und im Sozialgesetzbuch I umfassend geregelt.
Seit dem 1. Januar 2004 sind Sozialhilfeempfänger in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen, und damit ist auch für diesen Personenkreis die Krankenbehandlung und die Betreuung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sichergestellt. Die Landesregierung wird es nicht zulassen, dass die klare Abgrenzung zwischen den Kompetenzen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und der vertragsärztlichen Versorgung aufgeweicht wird. Ich habe die große Sorge, dass ein derart umfassendes Versorgungsnetz im Gesundheitsbereich geeignet ist, auf schleichendem Wege unser bisheriges gegliedertes Versorgungssystem auszuhöhlen und ad absurdum zu führen. Auf jeden Fall - und das hatte bereits auch Frau Künast dargestellt - sollte man auch nicht annähernd versuchen es umzusetzen. Eine Kostenlawine für die Haushalte von Land und Kommunen würde man lostreten, die weder nach Höhe noch nach der Rasanz ihrer Entwicklung auch nur annähernd absehbarer Höhe, ohne dass zu erkennen wäre, welcher Leistungszugewinn dem entgegensteht. Die elegante Umschreibung in dem Gesetzentwurf über die Wegdefinition dieses Problems bei den Kosten auf die Landesregierung spricht schon für sich.
Aus diesen vorgenannten Gründen empfehle ich dringend, diesen Gesetzentwurf der PDS strikt abzulehnen. Vielen Dank.
Herr Minister, es reizt mich nicht, allzu viel dazu zu sagen, aber ein paar Dinge möchte ich sagen. Ganz offensichtlich definieren alle anderen Länder in diesem Land "Fortschritt" anders als das Land Thüringen, muss ich sagen, haben Sie gerade so gesagt. Da machen Sie gerade eine wunderschöne Rolle rückwärts. In einem Punkt vorher war ein Rechtsbereinigungsgesetz, das brauchen wir dann wahrscheinlich auch nicht. Müssen wir noch mal über
legen, ob wir das wirklich brauchen, ja? Was Sie offensichtlich nicht wissen, das will ich an der Stelle sagen, das sind die Eckpunkte des Präventionsgesetzes. Denn dann wüssten Sie, dass Gesundheitsplanung und Berichterstattung in Zukunft zur Pflicht wird. Das ist bei uns auch verankert. Glauben Sie uns, wir haben alle Gesetzentwürfe der Bundesrepublik Deutschland ausgewertet und umgesetzt usw. usf. und Sie können sicher sein, wir sind eine kleine Oppositionspartei.
(Zwischenruf Dr. Zeh, Minister für Soziales, Familie und Gesundheit: Nein, die meisten Gesetzentwürfe der Länder sind schlechter als unsere Verordnung. Sie haben schlechte Gesetze abgeschrieben!)
Dafür nehme ich gern einen Ordnungsruf entgegen, denn nicht mal einen Gesetzentwurf von der Größenordndung an den Ausschuss zu übergeben, wo Sie doch alle, meine Damen und Herren, welche in der Schublade haben müssen, Sie haben doch öfter mal darüber geredet in der Öffentlichkeit. Die können wir dann doch zusammen vereinen, bereden usw. Das finde ich eben doch nur schwach. Ich weiß, Sie können es besser.
Werte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Minister Zeh, entweder gehören Sie nicht zur Landesregierung oder Sie sitzen hier im hohen Haus und hören einfach nicht, was den ganzen Tag über hier erörtert wird. Sie haben eben bei der Bewertung unseres Gesetzentwurfs zum Öffentlichen Gesundheitsdienst gesagt, die Begründung sei untauglich, wenn Frau Dr. Fischer darauf hinweist, dass wir das einzige Bundesland sind, das noch auf den Rechtsgrundlagen der DDR arbeiten würde.
Das haben Sie eben hier am Pult verkündet, das sei ein untaugliches Argument, das sei ein falsches Argument, sogar ein schlechtes Argument, dann habe ich ganz erstaunt
meine Mappe aufgemacht, den Tagesordnungspunkt vorher rausgenommen, den Tagesordnungspunkt hinterher herausgenommen, beides Gesetzesentwürfe der Landesregierung und beide beginnen damit, dass sie deswegen regelungsnotwendig sind, weil es Rechtstatbestände seien, die fortwirken aus DDR-Recht und deswegen jetzt bereinigt werden müssten, und zwar am gleichen Tag, am gleichen Ort, der eine ist Tagesordnungspunkt 13, der andere ist Tagesordnungspunkt 14 a, beide gehen an die Ausschüsse, also wenn Sie diese Dinge hier einbringen, sind sie in Ordnung, wenn sie aber eine Oppositionspartei einbringt, ist es nicht in Ordnung und dann ist das gleiche Argument, das Ihre Ministerkollegen vorher und nachher benutzen, berechtigt, aber wenn es die Opposition benutzt, ist es falsch. Also, sehr geehrter Herr Minister, ich bitte doch um ein bisschen mehr Aufmerksamkeit. Ich würde mich auch freuen, wenn ein gut bezahlter Minister wenigstens die Lektüre zur Tagesordnung noch zur Kenntnis nimmt und weiß, was seine Kolleginnen und Kollegen selber hier für die Landesregierung einbringen. Im Übrigen, muss ich sagen, finde ich es empörend, dass die Daseinsvorsorge und die Daseinsfürsorge des Staates, die er seinen Bürgern schuldet, hier so abgetan wird und einfach so getan wird, als wenn die Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes eine Geschichte ist, die der Deregulierung einfach zum Opfer fallen könnte, die man einfach mal so beiseite schiebt.
Wir erleben geradezu, wie in der jetzigen Phase das gegliederte Gesundheitssystem in Teilen erodiert. An dieser Stelle, wo die Bürger nicht mehr wissen, ob sie überall noch so behandelt werden und alles noch so läuft, wie es sein müsste, an dieser Stelle käme der Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in einem einheitlichen Gesetz doch geradezu eine hervorragende Aufgabe zu und es müsste Ihr Interesse sein als Minister, ein eigenständiges Gesetz einzubringen. Es bedürfte, Sie sagen es doch immer, gar nicht der Opposition - ja, dann bringen Sie es doch ein. Wir haben es vermisst, wir haben es in der 2. Legislatur vermisst, wir haben es in der 3. Legislatur vermisst und mit dem Argument, man könnte es in den Ausschüssen nicht mehr behandeln, können Sie wirklich nicht argumentieren, denn unter 14 a bringen Sie ja gerade ein Gesetz, das noch in der kurzen Zeit bis zum Ende der Legislatur behandelt werden soll. Also, bitte schön, Gleichbehandlung mahne ich dann für alle Vertreter in diesem hohen Haus an.
Ich halte es für einen demokratisch sehr miserablen Stil, unser Gesetz einfach so abzutun und es nicht einmal an die Ausschüsse zu überweisen, das kann ich nicht akzeptieren und kann nur feststellen, Sie meine Damen und Herren von der CDU und von der Landesregierung, verweigern sich dem Sicherstellungsauftrag, die der Öffentliche Gesundheitsdienst im Sinne der Daseinvorsorge und
der Daseinfürsorge hat. Darauf haben die Bürger einen Anspruch und wir haben eine Pflicht, es hier zu behandeln. Ich würde mir wünschen, wenn Sie wenigstens noch den Mut und die Kraft hätten, es an den Ausschuss zu überweisen und dort fachlich und inhaltlich die Argumente auszutauschen und es nicht einfach undemokratisch kraft Ihrer Mehrheit abzutun. Ich finde es nicht in Ordnung, wie Sie sich verhalten.
Herr Kollege Ramelow, als Frage zu Ihren eingangs gemachten Ausführungen: Sind Sie bereit zur Kenntnis zu nehmen, dass es sich bei dem Zweiten Rechtsbereinigungsgesetz, was wir vorhin beraten haben, um ein Gesetz handelt, das sich mit Recht, was bereits vor Gründung der DDR auf dem Territorium des Freistaats Thüringen existierte und von der DDR übernommen wurde und jetzt noch als weiter geltendes, aber nicht mehr angewendetes Recht zurzeit als Papierrecht im Prinzip vorhanden ist und aus diesem Grunde wir das Zweite Rechtsbereinigungsrecht heute beraten haben und es sich nicht um fortgeltendes zu DDR-Zeiten gemachtes Recht handelt.
Herr Kollege Wolf, ich habe zitiert aus den beiden Vorlagen. Meine Erinnerung war eben noch so, im Gegensatz zu Herrn Zeh, dass ich mich erinnert habe, was auf dem Deckblatt des Tagesordnungspunkts 13 steht und da würde ich Ihnen, Herr Kollege Wolf, empfehlen, einfach mal nachzulesen, was Sie selber vorhin hier vertreten haben. Dann erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage. Es ist schon im zweiten Satz das Wort von DDRRecht die Rede und im dritten Satz sogar noch mal gesperrt und fett gedruckt. Im Tagesordnungspunkt 14 a wird es sogar noch mal ausdrücklich erwähnt. Ich finde es nur nicht in Ordnung, wenn Herr Minister Zeh so tut, als wenn das in den beiden anderen Tagesordnungspunkten der Landesregierung nicht dringestanden hätte. Ich bitte doch um ein bisschen mehr Aufmerksamkeit auch bei der Landesregierung, was sie einbringt und was auf den Deckblättern steht, ansonsten habe ich das Gefühl, das Geld, was Sie verdienen, verdienen Sie umsonst.
Gibt es jetzt weitere Redewünsche? Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache. Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit zu überweisen. Wer dem folgt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Diese Ausschussüberweisung ist abgelehnt.
Die Überweisung an den Innenausschuss ist beantragt worden. Ich bitte jetzt um das Handzeichen für die Jastimmen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Diese Überweisung - Entschuldigung, es gibt 2 Enthaltungen, aber die Überweisung ist mit Mehrheit abgelehnt.
Es ist des Weiteren beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Justizausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Das ist eine Mehrheit. Stimmenthaltungen? Gibt es eine ganze Reihe. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist auch diese Überweisung abgelehnt worden.
Es ist beantragt worden an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer dem folgt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es ist eine Mehrheit von Gegenstimmen. Die Stimmenthaltungen bitte. Es gibt 1 Stimmenthaltung. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist auch diese Überweisung abgelehnt worden.
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3937 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt dem Parlament heute den Entwurf eines Thüringer Bestattungsgesetzes vor. Der Gesetzentwurf ist geprägt vom Respekt vor den Toten und ihren Angehörigen, vom Schutz der Totenruhe und der Totenehrung, ein Gesetz zu dessen Voll
zug Trauer und oft auch Hilflosigkeit der Hinterbliebenen gehören, muss vom Grundsatz der Rücksichtnahme bestimmt sein. Das Bestattungsrecht folgt Traditionslinien, die eng mit unserer Kulturgeschichte zusammenhängen. Gerade dieses Rechtsgebiet erfordert daher ein besonderes Einfühlungsvermögen und ist für Experimente und modern erscheinende Ideen wenig geeignet.
Andererseits war es uns sehr wichtig, den Respekt vor dem Verstorbenen in dem vorliegenden Gesetzentwurf deutlich zum Ausdruck zu bringen. Deswegen wird schon in § 1 des Entwurfs hervorgehoben, dass die würdige Bestattung eines der Hauptziele des Gesetzes ist. Dazu gehört meiner Überzeugung nach aber auch, dass in gleicher Weise fehl- und tot Geborene Anspruch auf eine würdige Bestattung und auf den Schutz der Totenruhe haben.
Der Schutz der Totenruhe ist im Übrigen auch bestimmend für die Regelung zum Abschnitt über das Friedhofswesen. Eine würdige Ruhestätte und die Pflege des Andenkens an den Verstorbenen ist nur auf Friedhöfen möglich. Insofern kam eine Privatisierung von Begräbnisstätten, wie von Einzelnen gefordert, für die Landesregierung nicht in Betracht. Privat betriebene Feuerbestattungsanlagen werden hingegen zugelassen. Dies ist eine gewisse Lockerung des bisherigen Zustandes, was aber wiederum ausgeglichen wird durch den Zwang der anschließenden Urnenbeisetzung auf einem Friedhof. Den Friedhofsträgern bleibt es im Übrigen unbenommen, die Benutzung ihrer Friedhöfe im Einzelnen selbst durch Satzung zu regeln, so dass die besonderen Aspekte der örtlichen Gemeinschaft oder konfessionellen Besonderheiten Berücksichtigung finden können. Im Regelfall sind sie dabei zwar an die Hauptbestattungsarten gebunden, nämlich Erd- und Feuerbestattung; Letztere findet ihren Abschluss in der Beisetzung entweder auf einem Friedhof oder in einer Kirche. Bei jeder dieser Bestattungsarten gibt es aber die Möglichkeit, bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen Ausnahmen zuzulassen, etwa bei der Inanspruchnahme einer bisher schon genutzten Familiengrabstätte außerhalb eines Friedhofs für die Beisetzung eines weiteren Familienmitglieds.