Protokoll der Sitzung vom 30.01.2009

Im Organstreitverfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des parlamentarischen Fragerechts hat sich die Thüringer Landesregierung von Herrn Prof. Dr. Michael Brenner, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht der Friedrich-SchillerUniversität Jena, als ihrem Verfahrensbevollmächtigten vertreten lassen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Kosten sind dem Land durch die Verpflichtung von Herrn Prof. Dr. Michael Brenner als Verfahrensbevollmächtigtem der Landesregierung

im genannten Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof insgesamt entstanden?

2. Aus welchen Gründen war kein Jurist der Staatskanzlei, des Justiz- oder des Innenministeriums in der Lage, das genannte Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof für die Landesregierung zu betreiben?

3. Ist mit der Mandatierung von Herrn Prof. Dr. Brenner im genannten Verfahren das Gebot der sparsamen Mittelverwendung gemäß § 7 Landeshaushaltsordnung eingehalten worden oder nicht und wie begründet die Landesregierung dieses jeweils?

Es antwortet Staatssekretär Haußner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentzel beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Mit Prof. Brenner wurde ein Pauschalhonorar in Höhe von 16.500 € einschließlich Mehrwertsteuer vereinbart.

Zu Frage 2: Es ist sowohl vor dem Bundesverfassungsgericht als auch vor den Landesverfassungsgerichten allgemein üblich, dass sich die an dem jeweiligen Verfassungsstreitverfahren beteiligten Verfassungsorgane durch einen Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Übung ist die Landesregierung gefolgt. Im Übrigen sieht § 17 Abs. 1 Thüringer Verfassungsgerichtshofgesetz ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass sich die Beteiligten durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof vertreten lassen können.

Zu Frage 3: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wurden beachtet. Das mit Prof. Brenner vereinbarte Honorar entspricht unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrads des der Mandatierung zugrunde liegenden Organstreitverfahrens den üblichen bundesweit in vergleichbaren Fällen von den jeweiligen Verfassungsorganen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlten Beträgen.

Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Gentzel.

Zunächst vielen Dank für die Antwort. An Ihre Antwort zu Frage 2 möchte ich eine Frage anschließen. Sie haben sprichwörtlich von einer Übung der Landesregierung für Ihre Problematik gesprochen. Ist denn die Landesregierung bereit, diese Übung einmal zu überdenken, erstens angesichts der Haushaltslage des Freistaats Thüringen? Zweitens will ich daran erinnern, dass unter der Überschrift „Wir brauchen mehr juristische Kompetenz im Innenministerium“ 36 neue Stellen im letzten Haushalt für das Thüringer Innenministerium genehmigt worden sind. Ich sehe da große Schwierigkeiten mit der Vermittlung. Auf der einen Seite geben wir wesentlich mehr Geld für Stellen aus, um den juristischen Sachverstand anzuheben, und auf der anderen Seite gibt es diese Art von Übung.

Die Landesregierung wird es sich auch in Zukunft vorbehalten, dieser Übung zu folgen. Es ist ein Unterschied zwischen der Qualifikation auch sehr guter Dienstanfänger und der Qualifikation, die erforderlich ist, um vor einem Verfassungsorgan aufzutreten.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Es folgt die nächste Mündliche Anfrage. Abgeordneter Buse, Fraktion DIE LINKE, Drucksache 4/4811.

Verwendung von Hoheitszeichen durch die CDU

Mehrfach war in den vergangenen Jahren die Verwendung von Hoheitszeichen durch politische Parteien Gegenstand von parlamentarischen Anfragen. Die Landesregierung verwies in ihren Stellungnahmen stets auf die Zuständigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften. Durch eigene Recherchen der Landtagsfraktion die Linkspartei.PDS, damals hieß sie noch so, im Ergebnis der Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/2662 stellte sich heraus, dass die CDU nicht in allen Fällen die Verwendung von Hoheitszeichen beantragt hatte. So ist auch nach erneuter Kritik die Entfernung des Wappens des Landkreises Eichsfeld von der Homepage des CDUKreisverbandes Eichsfeld zu bewerten, über die die Thüringer Landeszeitung Eichsfeld am 19. Januar 2009 berichtete.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit hält es die Landesregierung für geboten, rechtzeitig vor den Wahlen im Jahre 2009 entspre

chende Handlungshinweise zur Erhöhung der Rechtsklarheit zu erarbeiten und zu veröffentlichen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Unter welchen Voraussetzungen ist es Dritten gestattet, Hoheitszeichen des Freistaats Thüringen zu verwenden?

3. In wie vielen Fällen haben bisher Dritte die Verwendung von Hoheitszeichen des Freistaats Thüringen beantragt und in welchen Fällen hat die Landesregierung die Verwendung genehmigt?

4. In wie vielen Fällen, in denen bisher der Landesregierung die Verwendung von Hoheitszeichen des Freistaats Thüringen durch Dritte bekannt geworden ist, hat die Landesregierung die weitere Verwendung untersagt und welche Rechtsfolgen hatte die widerrechtliche Verwendung dieser Hoheitszeichen?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse beantworte ich für die Landesregierung wie folgt. Zum besseren Verständnis eine Vorbemerkung: Für die Verwendung von Hoheitszeichen im kommunalen Bereich und auf Landesebene gibt es unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Gemäß den §§ 7 und 90 der Thüringer Kommunalordnung sind die Gemeinden und Landkreise berechtigt, eigene Wappen zu führen. Dritte dürfen diese Wappen nur mit Genehmigung der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft verwenden. Wie bereits in der Antwort zu der in Bezug genommenen Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/2662 ausgeführt, ist die Genehmigung der Verwendung von kommunalen Hoheitszeichen eine kommunale Selbstverwaltungsangelegenheit. In solchen Angelegenheiten nehmen die Gemeinden und Landkreise bekanntlich ihre Rechte eigenverantwortlich wahr. Die Verwendung des Landeswappens richtet sich hingegen nach § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes. Die Verwendung des Landeswappens durch Dritte ist in § 7 dieser Verordnung geregelt.

Nun zu den Fragen im Einzelnen:

Zu Frage 1: Die Verwendung des Landeswappens ist in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen klar und eindeutig geregelt. Handlungshinweise sind

daher nicht erforderlich. Hinsichtlich der Verwendung von kommunalen Wappen und Hoheitszeichen verweise ich auf meine Vorbemerkung.

Zu Frage 2: Gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen ist die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens durch Dritte grundsätzlich verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung die Verwendung für Zwecke des Unterrichts, der staatsbürgerlichen Bildung sowie zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken. Gemäß § 7 Abs. 3 der Verordnung kann das Innenministerium die Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens zulassen.

Zu Frage 3: In dieser Legislaturperiode gab es 50 Anträge auf Verwendung des Landeswappens. In 19 Fällen wurde die Verwendung vom Innenministerium zugelassen. Dabei handelte es sich überwiegend um Anträge von privatrechtlichen Stiftungen, Einrichtungen der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie des Rettungsdienstes bzw. des Katastrophenschutzes. Weitere statistische Auswertungen liegen mir nicht vor.

Zu Frage 4: In dieser Legislaturperiode sind bisher 13 Fälle rechtswidriger Verwendung des Landeswappens bekannt geworden. In allen Fällen wurden die Betroffenen unter Fristsetzung aufgefordert, die Wappenverwendung einzustellen. Dieser Aufforderung kamen die Betroffenen in allen Fällen nach, so dass die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 124 Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der genannten Verordnung nicht erforderlich war. Vielen Dank.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Baumann, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4812.

Besetzung der Stelle des Leiters des Steuerungskreises "Verwaltungsreform, IT und e-Government"

Im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage 668 der Abgeordneten Dagmar Becker erklärte die Landesregierung in Drucksache 4/1725, dass die Stelle des Leiters des Steuerungskreises "Verwaltungsreform, IT und e-Government" bei ihrer Neubesetzung im Jahr 2006 nicht ausgeschrieben wurde. In der Antwort der Thüringer Landesregierung auf die unter Drucksache 4/4637 erschienene Mündliche An

frage informierte die Landesregierung darüber, dass der Dienstposten des Leiters des Steuerungskreises "Verwaltungsreform, IT und e-Government" zum 1. Mai 2007 besetzt worden ist und dass der Besetzung eine Stellenausschreibung vorausgegangen war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum machte sich eine Neubesetzung des Dienstpostens des Leiters des Steuerungskreises "Verwaltungsreform, IT und e-Government" zum 1. Mai 2007 erforderlich, wo doch die besagte Stelle erst im Frühjahr 2006 - wegen der laut Landesregierung besonderen Eignung eines Beamten ohne Ausschreibung (siehe Drucksache 4/1725) - neu besetzt worden war?

2. Handelt es sich bei dem Stelleninhaber des Dienstpostens des Leiters des Steuerungskreises "Verwaltungsreform, IT und e-Government" - nach dem in Drucksache 4/1725 gefragt wurde - um dieselbe Person, die am 1. Mai 2007 nach Ausschreibung auf dem gleichen Dienstposten neu eingesetzt wurde, wenn ja, warum war im Jahr 2007 eine Ausschreibung und Neubesetzung dieser Stelle erforderlich?

3. Wie wurde die Stellenausschreibung für den Dienstposten des Leiters des Steuerungskreises "Verwaltungsreform, IT und e-Government" konkret bekannt gemacht?

4. Gab es bei dem genannten Dienstposten in den Jahren 2006 bis einschließlich 2008 Beförderungen, wenn ja, welche und wann wurden diese Beförderungen konkret vorgenommen?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Spaeth.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2: Im Oktober 2006 erfolgte eine landesweite Stellenausschreibung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters des Steuerungskreises „Verwaltungsreform, IT und e-Government“. Die erneute Auswahlentscheidung war angesichts eines anhängigen Verwaltungsrechtsstreites aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt. Das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens bestätigte die ursprünglich vorgenommene Besetzung des Dienstpostens.

Zu Frage 3: Der Dienstposten des Leiters des Steuerungskreises „Verwaltungsreform, IT und e-Government“ ist durch die Personalentwicklungsstelle innerhalb der Thüringer Landesverwaltung ausgeschrieben worden.

Zu Frage 4: Zum einen werden wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner hierzu nach Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen keine Auskünfte gegeben. Zum anderen zielt die Frage auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortlichkeit ab. Sie betrifft Gründe und vorbereitende Maßnahmen zu Personalentscheidungen des Thüringer Finanzministeriums. Deshalb wird die Landesregierung hierzu auch nach Artikel 67 Abs. 3 Nr. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen keine Auskünfte geben. Ich danke Ihnen.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Dr. Klaubert, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4817.

Verhinderung Totalabriss der Kammgarnspinnerei Wernshausen

Entgegen der Stellungnahme der Oberen Denkmalschutzbehörde hat auf Antrag des Landrats des Landkreises Schmalkalden-Meiningen das Thüringer Kultusministerium als oberste Denkmalschutzbehörde den Totalabriss der Kammgarnspinnerei Wernshausen genehmigt. Der Abriss wird mit rund 1,2 Mio. € gefördert.

Als Mitglied des Thüringer Landesdenkmalrates habe ich mich bei einem Vor-Ort-Besuch informieren lassen und es wurde bekannt, dass bei dem Abrissvorhaben auch die Verwaltungsgebäude - sogenannter Behlertbau und die sogenannte Vorspinnerei - abgerissen werden sollen. Der Abriss bezieht ebenfalls eine funktionsfähige Wasserkraftanlage ein. Bürger und Kommunalpolitiker äußerten ihr Unverständnis über diesen Totalabriss, aus ihrer Sicht könnten die beiden genannten Gebäude und die Wasserkraftanlage durchaus erhalten bleiben, ohne die Neuerschließung und Nachnutzung der übrigen Flächen zu gefährden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchen Ergebnissen wurde durch die zuständigen Behörden geprüft, ob und wie die beiden genannten Gebäude und die Wasserkraftanlage bei gleichzeitiger Neuerschließung der übrigen Flächen erhalten werden können?