Die Landesregierung hat angekündigt, dass der Innenminister den Sofortbericht gibt. Bitte, Herr Innenminister.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung nehme ich zu dem Antrag der Fraktion der PDS Stellung und zu dem, was eben als Begründung dieses Antrags angeführt worden ist. Die geplante Neufassung der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Thüringen einerseits und seinen Kommunen andererseits ist eine der wichtigsten und zugleich einer der sensibelsten Bestandteile des Haushaltsstrukturgesetzes. So wundert es daher nicht, dass er zugleich der am heftigsten umkämpfte ist. Die Landesregierung war deshalb von Anfang an um eine einvernehmliche Reform des Kommunalen Finanzausgleichs bemüht. Ein Konsens konnte mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden indes nur hinsichtlich der ersten Stufe gefunden werden.
Hinsichtlich der zweiten Stufe gestalteten sich die Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden außerordentlich zäh und mühsam. Das lag vor allem daran, dass seitens des Gemeinde- und Städtebundes wenig Verständnis für die Notwendigkeit einer Anwendung des Gleichmäßigkeitsprinzips, also des Grundsatzes der gleichmäßigen Beteiligung von Freistaat und Kommunen an Steuermehr- und Steuermindereinnahmen des Landes, aufgebracht wurde. Trotzdem hat sich die Landesregierung in zahlreichen Verhandlungsrunden um einen Ausgleich bemüht. Dadurch hat sich das Gesetzgebungsverfahren für den Haushalt 2005 erheblich verzögert.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun auf die einzelnen Punkte des Antrags der PDSFraktion eingehen. Erstens sorgen sich die Damen und Herren von der PDS offenbar um die Zulässigkeit des Rundschreibens vom 5. November 2004, in dem das Thüringer Innenministerium die Kommunen darauf hinweist, dass die Aufstellung und Verabschiedung ihrer Haushaltssatzungen angesichts der erst für Februar dieses Jahres zu erwartenden Entscheidung des Landtags über den Landeshaushalt 2005 bis auf Weiteres ausgesetzt werden könnten. Ferner wird in dem Rundschreiben darauf hingewiesen, dass in diesem Fall zunächst die Vorschriften über die vorläufige Haushaltsführung gelten würden und dass keine Bedenken bestünden, insoweit abweichend von § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung zu verfahren. Nach dieser Vorschrift ist die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Als sich aufgrund der schwierigen und langwierigen Verhandlungen um die zweite Stufe der Reform des
KFA abzeichnete, dass eine rechtzeitige Verabschiedung des Landeshaushalts 2005 nicht mehr zu erwarten war, haben die kommunalen Spitzenverbände das Thüringer Innenministerium nachdrücklich darum gebeten, den Kommunen mitzuteilen, ein Verstoß gegen § 57 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung werde von der Kommunalaufsichtsbehörde nicht sanktioniert. Dieser Bitte ist das Thüringer Innenministerium mit dem besagten Rundschreiben nachgekommen. Entgegen der suggestiven Formulierung der hier zu beantwortenden Anfrage wurden die Kommunen damit aber nicht etwa zum Rechtsbruch angestiftet. Zum einen wurde ihnen nicht untersagt, Haushalte aufzustellen und der Kommunalaufsicht vorzulegen. Das ist auch geschehen. Ich nenne hier z.B. den Unstrut-Hainich-Kreis. Mit dem Rundschreiben soll den Kommunen lediglich unnötiger Verwaltungsaufwand erspart werden. Ein solcher wäre entstanden, wenn die verabschiedeten Haushalte wegen der Entscheidung des Landtags über den Landeshaushaltsplan 2005 nach kurzer Zeit hätten überarbeitet werden müssen. Zum Zweiten war der Hinweis an die Kommunen rechtlich auch zulässig. Zwar ist § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung zwingend formuliert, der Gesetzgeber ging aber offensichtlich selbst davon aus, dass diese Vorschrift nicht immer zur Anwendung kommen kann. Andernfalls wären die Regelungen in § 61 Thüringer Kommunalordnung über die vorläufige Haushaltsführung gänzlich ohne Sinn. Bei ausnahmsloser Geltung von § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung dürfte es nämlich gar keine Gemeinden geben, die zu Jahresbeginn nicht über eine gültige Haushaltssatzung verfügen. Letztlich hat der Gesetzgeber mit dem Institut der vorläufigen Haushaltsführung
der Einsicht Rechnung getragen, dass es weltfremd wäre davon auszugehen, jede Kommune verabschiede entsprechend den gesetzlichen Vorgaben rechtzeitig vor Jahresbeginn einen ausgeglichenen Haushalt. Dies ist allerdings die feinere Art der Juristerei, nicht nur den Gesetzestext zu lesen, sondern es gibt auch eine Methodenlehre, die muss man allerdings erst mal lernen. Das entspricht - dies, was ich eben ausgeführt habe
der systematischen und teleologischen Auslegung eines Gesetzes und ist nun mal, auch wenn Sie das nicht zur Kenntnis nehmen wollen, lege artis.
Meine Damen und Herren, in einem zweiten Punkt thematisiert die Fraktion der PDS die Auszahlung der Schlüsselzuweisungen an die Kommunen auf
Grundlage des Haushaltsentwurfs 2005. Nach den §§ 11 und 12 Thüringer Finanzausgleichsgesetz sollen den Kommunen die Schlüsselzuweisungen bis jeweils 15. Januar, April, Juli und Oktober mit je einem Viertel des festgesetzten Gesamtbetrags ausgezahlt werden. Die endgültige Festsetzung des Gesamtbetrags kann naturgemäß erst nach Verabschiedung des Landeshaushalts erfolgen, da erst dann die Schlüsselmasse, also die Gesamtsumme, aus der die Schlüsselzuweisungen bezahlt werden, feststeht. Angesichts der verhandlungsbedingten Verzögerungen bei der Verabschiedung des Landeshaushalts 2005 wurde vom Gemeinde- und Städtebund vorgeschlagen, die Auszahlung des ersten Teilbetrags der Schlüsselzuweisungen für das laufende Jahr auf der Basis des Landeshaushaltsplans 2004 vorzunehmen. Dem ist die Landesregierung nicht gefolgt. Sie hat die Auszahlung der ersten Rate zwischenzeitlich vielmehr auf Basis des Regierungsentwurfs für den Landeshaushaltsplan 2005 vorgenommen. Dies ist der einzig sachgerechte Maßstab. Der Haushalt des Vorjahres ist überholt und gibt keinen verlässlichen Anhaltspunkt für Umfang und Zusammensetzung der Schlüsselmasse im laufenden Jahr. Dagegen sieht die Landesregierung aufgrund der sachlichen Zwänge gute Chancen dafür, dass der Landtag sich ihrem Vorschlag für den Landeshaushaltsplan 2005 nicht verschließen wird. Angesichts dessen entspricht die Vorgehensweise der Landesregierung auch dem objektiven Interesse der Kommunen, da sie umfangreiche Verrechnungen und damit eine mögliche Mittelknappheit im II. Quartal 2005 vermeidet. Durch die Auszahlung der ersten Rate der Schlüsselzuweisungen ist im Übrigen gewährleistet, dass die Kommunen durch die verspätete Verabschiedung des Landeshaushalts nicht handlungsunfähig werden. Entsprechende Behauptungen haben sich mittlerweile auch als schlichtweg unseriös erwiesen.
Meine Damen und Herren, drittens geht es der PDS um die Handhabung der Regelungen in § 61 Thüringer Kommunalordnung über die vorläufige Haushaltsführung in Bezug auf die so genannten freiwilligen Leistungen, nämlich im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit. In der Tat ist insoweit eine Verunsicherung bei den Verantwortlichen aufgekommen. Deshalb hat das Thüringer Innenministerium in einem Rundschreiben vom 21. Dezember 2004 folgende klarstellende Hinweise gegeben: Den Landkreisen und kreisfreien Städten ist durch Gesetz eine Vielzahl von Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesen. Die Entscheidung über die finanzielle Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung im Bereich dieser Kinder- und Jugendhilfe liegt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aber bei den Kommunen bzw. den freien Trägern. Diese Aufgaben gelten deshalb als freiwillige Leistungen. Als solche werden sie von
den Einschränkungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung wie folgt erfasst: Sofern zwischen der Kommune und dem Träger rechtlich verbindliche Vereinbarungen bestehen, können hierauf die entsprechenden Zahlungen geleistet werden. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, von Kündigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Ob solche oder andere vertragsbeendende Maßnahmen erfolgen, liegt - abgesehen freilich von der rechtlichen Zulässigkeit - allein im politischen Ermessen der Kommunen. Außerhalb rechtlicher Verpflichtungen darf die Gemeinde nur solche Ausgaben tätigen, die zur Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die Notwendigkeit der Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wird bereits durch ihre gesetzliche Zuweisung begründet. Im Übrigen ist die Notwendigkeit freiwilliger Leistungen dann anerkannt, wenn die Erfüllung der fraglichen Aufgabe zum Kernbereich der politischen Gestaltungsentscheidungen der Kommune gehört. Die Zuordnung zu diesem Kernbereich setzt einen entsprechenden Konsens im Gemeinderat voraus. Dieser Konsens kann etwa in der breiten Zustimmung des Beschlussgremiums zum vorjährigen Haushaltsansatz gesehen werden, soweit nicht in der Zwischenzeit von einer anderen Beurteilung auszugehen ist. Über die Zuordnung zum Kernbereich kann aber auch ein gesonderter Ratsbeschluss herbeigeführt werden. Sie sehen also, dass dies durchaus funktionieren kann und so ist es auch geschehen. Ich erinnere an die Stadt Erfurt, die einen Ratsbeschluss gefasst hat und 15 Prozent der Mittel zunächst einmal durch Beschluss gekürzt hat.
Unsinn ist die vereinzelt gestreute Behauptung, Bürgermeister und Ratsmitglieder würden sich dem strafrechtlichen Vorwurf der Untreue aussetzen.
Das müssen Sie selber wissen, wem Sie das anhängen. Ich nenne dazu keinen Namen. Die neben der Notwendigkeit der Aufgabe erforderliche zeitliche Unaufschiebbarkeit ergibt sich dann, wenn ein Abwarten bis zur rechtskräftigen Haushaltssatzung nicht zumutbar ist, weil ohne sofortige Zahlung irreparable politische oder wirtschaftliche Schäden entstehen würden, wie z.B. durch gänzlichen Wegfall der Aufgabenerfüllung oder durch Schließung einer Institution bzw. Einrichtung. Wenn also etwa die Träger als Zuwendungsempfänger aufgrund kurzfristig nicht abbaubarer Kosten zahlungsunfähig zu werden drohen, dürfte eine entsprechende Ausgabe zumindest dann zulässig sein, wenn die allgemeine Haushaltslage die Aufrechterhaltung des entspre
Paragraph 61 Thüringer Kommunalordnung bietet daher auch unter Bedingungen der vorläufigen Haushaltsführung ausreichende Spielräume zur Weiterführung von Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Es ist Sache der Kommunen, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die notwendigen Prioritäten zu setzen und die Ausgaben den veränderten finanziellen Rahmenbedingungen anzupassen. Sie haben eigenverantwortlich abzuwägen, welche Aufgaben vor dem Hintergrund der voraussichtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in welchem Umfang tatsächlich notwendig und unaufschiebbar sind. Die dabei erforderlichen, bestimmt nicht immer angenehmen Entscheidungen kann das Land den Kommunen nicht abnehmen. Bei ihren Entscheidungen haben die Kommunen die Eckdaten des Haushaltsentwurfs der Landesregierung natürlich zugrunde zu legen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass aufgrund von Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung keine Ansprüche auf zusätzliche Mittel des Landes im Haushaltsjahr 2005 begründet werden.
Meine Damen und Herren, schließlich möchten die Damen und Herren von der PDS-Fraktion die Auswirkungen der vorgesehenen Kürzungen der Landeszuweisungen auf die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen und die kommunale Aufgabenwahrnehmung erläutert haben. Das ist genau der Punkt, an dem sich die öffentliche Diskussion um die Reform des kommunalen Finanzausgleichs entzündet. Leider wurde diese Diskussion nicht immer mit der wünschenswerten Sachlichkeit geführt. Lassen Sie mich daher kurz den verfassungsrechtlichen und finanztatsächlichen Rahmen aufzeigen, innerhalb dessen wir uns bewegen.
Den Kommunen ist sowohl im Grundgesetz Artikel 28 Absatz 2 als auch in der Thüringer Landesverfassung Artikel 91 Absatz 1 das Recht auf kommunale Selbstverwaltung garantiert. Bestandteil dieser Selbstverwaltungsgarantie ist die so genannte Finanzhoheit, die insbesondere das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung umfasst. Diese Verfassungsgarantie zugunsten der Kommunen ist in Artikel 93 Absatz 1 der Thüringer Landesverfassung ausdrücklich niedergelegt. Das Land muss die Kommunen danach so ausstatten, dass sie die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis erfüllen können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt. Dieser verfassungsrechtliche Rahmen ist unstreitig und das Land ist sich seiner Verpflichtung gegenüber den Kommunen sehr wohl bewusst. Namentlich im Bereich der übertragenen staatlichen Aufgaben wird es auch weiterhin einen erforderlichen angemessenen Aus
gleich für die den Kommunen dadurch entstehenden Mehrbelastungen leisten. Im Übrigen aber orientiert sich das Finanzausstattungsgebot nicht ausschließlich an den Bedürfnissen und schon gar nicht an den Wünschen der Kommunen. Das Land hat nicht nur die Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten zu ermöglichen, es muss vielmehr auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben sicherstellen. Beide Aufgabenkreise sind grundsätzlich gleichrangig. Deshalb darf die Erfüllung des einen nicht zulasten des anderen gehen. Es muss vielmehr ein angemessener Ausgleich zwischen beiden gefunden werden. Juristisch spricht man hier von einer so genannten Verteilungssymetrie. Vor diesem Hintergrund haben die Gemeinden weder einen bezifferten Anspruch auf eine bestimmte Mindestausstattung noch einen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal erreichten Ausstattungsniveaus. Der Finanzausgleich kann, ja muss vielmehr stets im Lichte auch der Haushaltssituation des Landes geprüft und fortgeschrieben werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie alle wissen, wie angespannt die Haushaltssituation des Landes Thüringen ist. Das Land ist längst an den Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit angelangt. Nachdem sich die Steuereinnahmen von 1998 bis 2000 zunächst recht positiv entwickelt hatten, nämlich von etwa 4,23 Mrd. auf etwa 4,49 Mrd. sind sie in den Jahren 2000 bis 2002 dramatisch von den besagten 4,49 Mrd. & 678 ' eingebrochen. Das entspricht einer Verringerung von insgesamt rund 12 Prozent. Schon damals wäre eine Reduzierung des Kommunalen Finanzausgleichs angezeigt gewesen. Das Land hat davon aber mit Rücksicht auf die Interessen der Kommunen und in der Hoffnung auf eine baldige Wiederbelebung des Steueraufkommens abgesehen.
Trotz leichten Anstiegs verharren die Einnahmen seither jedoch auf niedrigem Niveau. Im Jahr 2005 werden sie sich voraussichtlich bei knapp 4,1 Mrd. also noch deutlich unter dem Betrag von 1998 bewegen. Eine Aufrechterhaltung der bisherigen Finanzausstattung der Kommunen ist dem Land daher schlicht nicht länger möglich. Das wäre nur um den Preis einer weiteren Erhöhung der Staatsverschuldung denkbar. Diese zumindest indirekt erhobene Forderung ist indessen völlig indiskutabel. Es kann nicht richtig sein, dass das Land weitere Schulden aufnehmen soll, damit die Kommunen mehr Geld ausgeben können, als tatsächlich zur Verfügung steht. Abgesehen davon ist der Schuldenstand des Freistaats schon hoch genug; allein im Jahr 2004 waren wir zur Aufnahme von etwas unter 1 Mrd. neuer Schulden gezwungen.
Eine weitere Erhöhung der Neuverschuldung zur unveränderten Fortschreibung des Kommunalen Finanzausgleichs ist in unserer konkreten Haushaltssituation zudem verfassungsrechtlich schlicht unzulässig und auch gegenüber den Nachfolgegenerationen nicht verantwortbar.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es geht also kein Weg daran vorbei, die Kommunen müssen sich künftig an den Einnahmeausfällen des Landes beteiligen. Das Land kann sie davon nicht länger verschonen. Das Land und seine Kommunen müssen sich wieder als Partner einer Solidargemeinschaft begreifen, die beide gleichermaßen die Folgen der Einnahmeschwankungen zu tragen haben. Eine solche Beteiligung ist den Kommunen durchaus auch zumutbar, obwohl auch ihre Finanzsituation nicht gerade rosig ist, ist sie doch besser als die des Landes. Ihre Steuereinnahmen sind zwar in den Jahren 1999 bis 2001 ebenfalls zurückgegangen, allerdings weit weniger drastisch, nämlich von etwa 649 auf etwa 620 Mio. 9 " :;. zent. Seither sind sie zudem kontinuierlich und vor allem sehr deutlich gestiegen; im Jahr 2005 werden sie sich voraussichtlich auf 722 Mio. &'+ bedeutet gegenüber dem Jahr 2001 eine Steigerung von fast 16,5 Prozent. Dementsprechend konnten die Kommunen im Gegensatz zum Land auch ihren Schuldenstand seit Jahren nahezu konstant halten.
Er betrug im Jahr 1996 etwa 2,87 Mrd. bis 1998 an und fällt seither kontinuierlich ab. Im Jahr 2003 lag er mit rund 2,94 Mrd. " Nähe des Wertes von 1996. Trotz der dargestellten Finanzsituation stellt die Beteiligung an den Steuerausfällen auch für die Kommunen einen drastischen Einschnitt dar. Das verkennt die Landesregierung nicht, deshalb wurde die Steuerverbundmasse auf 24 Prozent erhöht. Dennoch ist eine Beteiligung für die Kommunen verkraftbar, das hatte ich auch bereits der Presse gesagt. Zunächst haben sie im Gegensatz zum Land über das Instrument der Hebesätze in gewissem Umfang die Möglichkeit, ihre Einnahmen aus Steuern und anderen Abgaben zu beeinflussen. Ferner darf nicht verkannt werden, dass die Thüringer Kommunen im Vergleich der neuen
Bundesländer deutlich unterdurchschnittliche Gebühreneinnahmen realisieren. Möglicherweise bestehen hier weitere Einnahmepotenziale, vor allem aber müssen die Kommunen, ebenso wie das Land, alle Einsparmöglichkeiten konsequent nutzen. Auch sie werden sich ganz erheblich einschränken müssen. Das gilt übrigens für die Gemeinden und Landkreise gleichermaßen. Wir werden es nicht zulassen, dass die Landkreise die auf sie entfallenden Kürzungen zulasten der kreisangehörigen Gemeinden schlicht durch eine entsprechende Erhöhung der Kreisumlage ausgleichen. Auch sie müssen ihren Einsparbeitrag erbringen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich verbinde mit meinen Ausführungen die Hoffnung, dass sich die Diskussion um die Reform des Kommunalen Finanzausgleichs wieder etwas versachlicht.
Gleichzeitig möchte ich um Verständnis für die sicherlich schmerzhaften Einschnitte werben. Sie sind zwingend erforderlich zur Erhaltung der Handlungsfähigkeit des Landes. Letztlich dienen sie damit auch den Interessen der Kommunen. Diese können ein handlungsunfähiges und damit schwaches Land ebenso wenig wollen wie wir alle. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Wird die Aussprache zu diesem Bericht gewünscht? Die PDS-Fraktion, die SPD-Fraktion und die CDUFraktion signalisieren das gemeinsam. Demzufolge eröffne ich die Aussprache zum Bericht und rufe als Erste auf Frau Abgeordnete Lehmann, CDU-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, werte Gäste auf der Tribüne, es sind immerhin noch zwei vom heutigen Tag verblieben, die diese Debatte, ich denke, noch interessiert verfolgen. Zunächst gilt mein Dank dem Innenminister, der diesen Berichtsantrag sehr sachlich, korrekt und ausführlich beantwortet hat.
Für seine klaren Worte, insbesondere zur Solidargemeinschaft, die wir als Land mit den Kommunen unweigerlich bilden, bin ich sehr dankbar. Gleiches
gilt für das hoffentlich nicht stattfindende Greifen der Landkreise in die Taschen der Kommunen durch die Kreisumlage, auf die er ja auch eingegangen ist. Die Gründe, meine Damen und Herren, warum der Landeshaushalt noch nicht verabschiedet ist und es mehr Zeit der Vorbereitung bedurfte, hat der Minister ja ebenfalls ausführlich dargelegt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, mir kommt dieser Antrag der PDS-Fraktion nicht sonderlich ernst gemeint vor. Sie werden mich jetzt fragen, wie ich darauf komme. Das will ich Ihnen auch gern sagen. Ich habe den Eindruck, dass sich die PDSLandtagsfraktion inzwischen sehr weit von ihrer Basis und von ihren Basisgruppen entfernt, ja losgelöst haben muss. Denn sonst wüssten Sie, was sich im Land so alles tut.