nein, aller, Herr Kollege Ausschussvorsitzender, aller, auf die es zumindest fachlich ankommt. Das wissen Sie ganz genau. Wir hatten zwar im Gegensatz zu den Kollegen der Fraktion DIE LINKE darauf verzichtet, die Änderungsanträge heute noch einmal zur Abstimmung zu stellen, aber ich kann Ihnen versichern, dass wir Ihrem Antrag, Ihrem Änderungsantrag, zumindest aus unserer Sicht zustimmen werden. Insgesamt, meine Damen und Herren, lassen die von mir aufgeführten Kritikpunkte eine Zustimmung unserer Fraktion nicht möglich erscheinen. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, keine Angst, ich werde das Gesetz nicht vorlesen. Mein Beitrag wird nicht zu lang, aber auch nicht so kurz wie die letzte Berichterstattung
Zum Thüringer Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft: Meine Damen und Herren, wir alle haben jetzt aus der Debatte schon zur Kenntnis ge
nommen, durch die Übertragung der Vollzugskompetenzen in die Länderhoheit sind wir hier als Landtag gefragt. Ingesamt dauert ja die Debatte über die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes schon seit 1971 an. Seitdem die Strafvollzugskommission beim Bundesminister für Justiz Ähnliches angeregt hat, dauert diese Debatte an. Ich glaube, was lange währt, wird am Ende hier doch gut. Wir haben mit dem neuen Untersuchungshaftvollzug für Thüringen jedenfalls die Vollzugsgesetze zunächst einmal vollendet vorgelegt. Ich denke, es ist ein Dank an die Ministerin und das Haus wert, dass wir in Thüringen damit als eines der ersten Länder überhaupt diese Vollzugsgesetze so vorgelegt haben und damit die Rechtskompetenz, die wir als Land haben, hier voll ausgeschöpft haben.
Mit diesem nun vorliegenden geschlossenen Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz wird ja Rücksicht darauf genommen, dass ein Untersuchungsgefangener generell noch unter dem Vorbehalt der Unschuldsvermutung steht. Insofern ist es sachlich geboten, dass wir hier ein eigenständiges Gesetz vorlegen und dann auch im Vollzug darauf achten, dass eine Trennung zwischen dem normalen Strafgefangenen und dem Untersuchungshaftgefangenen durchgeführt wird.
Was die Frage Untersuchungshaft anbelangt - was unsere Kollegen von den Fraktionen DIE LINKE und der SPD ja gerade deutlich gemacht haben -, es geht aus unserer Sicht bei diesem Gesetz aber auch um ein Sicherheitsbedürfnis. Denn natürlich gilt die Unschuldsvermutung, aber wir wissen, und das haben wir in den Anhörungen auch gehört, dass 95 Prozent, wenn nicht mehr, der Untersuchungshaftgefangenen am Ende auch tatsächlich in Haft kommen. Das heißt, hier erfolgt eine Verurteilung nicht nur wegen dringenden Tatverdachts, sondern tatsächlich nach einer abgeschlossenen Beweiserhebung ist sichergestellt - wenn wir Justizirrtümer, aber das sind ja marginale Fallzahlen, ausschließen -, dass der Untersuchungshaftgefangene dann ein normaler Strafgefangener wird. Insoweit müssen wir schon auch bei der Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzugs berücksichtigen, dass hier Interessen der Sicherheit der Bevölkerung gewahrt werden. Insoweit können wir uns hier nicht Vorstellungen anschließen, da so eine Art Ferienfreizeitlager zu machen,
wobei wir ganz deutlich, das sage ich, mit unserem Gesetz hier Rechnung tragen, dass der Untersuchungshaftgefangene unter einer ganz anderen Maß
Ich habe schon dargestellt, wir haben die getrennte Unterbringung. Wir haben auch die Einzelunterbringung für Untersuchungshaftgefangene festgelegt für die Ruhezeiten. Das ist aus meiner Sicht ein großer Fortschritt. Wir haben unter Berücksichtigung auch der besonderen Interessen von jüngeren Untersuchungshaftgefangenen geregelt, dass wir auch hier ein Erziehungsangebot wahrnehmen wollen, anders als beim Strafgefangenen, wo wir schon vom Grundsatz her ein Vollzugsziel beim einzelnen Strafgefangenen erreichen wollen, nämlich das der Besserung, haben wir das bei dem Untersuchungshaftgefangenen nicht automatisch, aber ich denke, dass es sinnvoll ist, dass wir gerade bei den jüngeren Untersuchungshaftgefangenen diese Angebote wahrnehmen.
Wir haben keine Verpflichtung zur Arbeit. Hier ist es sicher angebracht, zu sagen, dass natürlich die Nichtarbeit eines Gefangenen problematisch sein kann für den Vollzug. Wir wissen auch, dass wir bei den Strafgefangenen über nicht genügend Arbeitsangebote verfügen. Das ist sehr bedauerlich, aber hier braucht es ja momentan eher eine Grundsatzentscheidung und die Grundsatzentscheidung muss sein bei den Untersuchungshaftgefangenen, dass eine Arbeitsverpflichtung nicht vorliegen darf. Wir haben eine Vorkehrung getroffen, dass über Taschengeld etc. auch der Untersuchungshaftgefangene hier in besonderer Weise im Vollzug eine möglichst angemessene Lebensführung durchführen kann.
Vielleicht noch ganz kurz zu den von Herrn Kollegen Höhn dargestellten Problemen der Verfassungswidrigkeit, dass wir jetzt die vollzugsrechtlichen Anordnungen, die bisher gerichtlich vollzogen wurden, in die Kompetenz der Anstalten gegeben haben. Aus unserer Sicht ist das nicht deutlich geworden, dass das verfassungsrechtlich problematisch ist. Ich will aber auch einen ganz anderen Grund nennen, warum das sinnvoll ist, das so zu handhaben, weil es hier um Alltagsfragen des Vollzugs geht, wo uns selbst die betroffenen Richter sagen, diese Entscheidungen, nehmt sie uns ruhig ab, denn wir lassen die auch einfach nur durchlaufen. Das heißt, wir entlasten hier die Gerichte. Es geht nicht um die Frage, dass man Untersuchungshaftgefangenen hier Möglichkeiten des rechtlichen Gehörs nimmt, sondern es geht um ganz einfache praktische Fragen im Anstaltsleben, wo die Anstalt ohnehin eine größere Sachnähe aufweist. Deswegen ist das sinnvollerweise auch bei der Anstalt zu belassen. Ich denke, dass wir mit dem Weg, wie der Gesetzentwurf diese Regelung vorsieht, auch einen guten Weg beschreiten.
Landesregierung vorgelegt, der im Grunde voll inhaltlich dem Änderungsantrag entspricht, den wir bereits im Justizausschuss abgelehnt hatten, und zwar aus guten Gründen. Ich darf an dieser Stelle gleich drei Punkte nochmals genauer beleuchten, da ich es wichtig finde, Ihnen diese Gründe noch einmal nahezubringen.
Punkt 1: Der Gesetzentwurf der Landesregierung ermöglicht den Untersuchungsgefangenen die Kommunikation mit Außenstehenden nicht nur in einem deutlich weiteren Umfang als nach der bisherigen Rechtslage, sondern er erleichtert sie auch erheblich. Eine noch weitergehende Ausdehnung wäre mit Sicherheit und auch mit der Ordnung der Vollzugsanstalten schlicht nicht mehr vereinbar und würde zudem sicher auch die Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs gefährden. Insoweit will ich auch auf die Frage der Besuchszeiten hinweisen. Hier haben wir sehr wohl von einer Mindestbesuchszeit gesprochen, die ein relativ hohes Maß gegenüber den vorigen Regelungen hat. Insoweit erlauben wir aber natürlich den Anstalten, wenn das bei der Ausgestaltung des Vollzugs in den Vollzugsanstalten möglich ist, diese Besuchszeiten auch zu erweitern. Wir haben jedenfalls aus der Anhörung auch mitgenommen, dass zahlreiche Anstaltsleiter diesem Votum ohnehin folgen werden, wenn es möglich ist.
Punkt 2: Eine angemessene Kostenbeteiligung der Untersuchungsgefangenen bei der medizinischen Behandlung verstößt aus unserer Sicht überhaupt nicht gegen das Menschenrecht auf Gesundheit, denn auch der gesetzlich Krankenversicherte muss sich an den Kosten seiner Behandlung beteiligen. Wir sehen nicht, dass Untersuchungshaftgefangene hier in einer besonderen Weise bessergestellt werden sollten als der normal gesetzlich Versicherte. Im Vollzug wird darüber natürlich eine Ermessensentscheidung getroffen und selbstverständlich sind dabei auch soziale Aspekte zu berücksichtigen. Selbst bei den Leistungen, die über den Standard der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, müssen die Untersuchungsgefangenen die Kosten nicht etwa ausnahmslos tragen, sondern sie können ihnen auferlegt werden und auch hierüber ist dann nach Ermessen zu entscheiden.
Punkt 3: Wieso die Fraktion DIE LINKE die Verwirklichung des Grundrechts der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit durch die Regelungen z.B. über Verpflegung und Einkauf verletzt sieht, kann ich, meine Damen und Herren, beim besten Willen nicht nachvollziehen. Im Strafvollzugsgesetz befinden sich nahezu gleichlautende Vorschriften, gegen die bisher weder von der Rechtsprechung noch von der vollzugsrechtlichen Literatur grundrechtliche Bedenken angemeldet wurden.
Ich denke, das sind drei Punkte, die aufzeigen, dass der Änderungsantrag wie so oft in der Vergangenheit eher von Sozialromantik geprägt ist und nicht die moderne Vollzugslandschaft repräsentiert. Ihre Ansichten würden zu einem Vollzug führen, in dem die Insassen mehr Rechte als Pflichten hätten. Das haben Sie schon beim Jugendstrafvollzugsgesetz versucht, jetzt versuchen Sie es wieder. Ich sage es Ihnen nochmals deutlich: Dies wird Ihnen auch dieses Mal nicht gelingen. Die CDU-Fraktion steht für einen Untersuchungshaftvollzug, der einerseits die Rechte der Insassen wahrt, zumal hier ja noch die Unschuldsvermutung gilt, aber auch andererseits das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung im Blick hat. Das ist verantwortliche Politik, dazu stehen wir.
Mir liegen jetzt keine weiteren Redeanmeldungen seitens der Abgeordneten vor, aber ich nehme an, für die Landesregierung Ministerin Walsmann.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, heute steht nun der Entwurf der Landesregierung für ein Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz zur Verabschiedung durch das Hohe Haus an. Ich darf aus diesem Anlass Danke sagen und ich danke Ihnen, den Damen und Herren Abgeordneten, für Ihre sachliche, sachkundige, konstruktive und überaus zügige Arbeit, die Sie bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs geleistet haben.
Auch mit einer kleinen Einschränkung, denn, lieber Herr Höhn, man hat deutlich gemerkt, dass Sie ziemlich verkrampft einen Grund gesucht haben, der es rechtfertigt, dass die SPD-Fraktion dem Gesetzentwurf nicht zustimmen kann, obwohl gerade Anregungen aus den SPD-geführten Justizressorts der anderen Länder mit eingeflossen sind.
(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Und wa- rum hat denn Berlin noch nicht beschlos- sen? Kennen Sie die Gründe?)
Mein Dank gilt aber auch den Sachverständigen für ihre Ausführungen vor dem Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und nicht zuletzt den Damen und Herren der CDU-Fraktion, deren ausgewogener und konstruktiver Änderungsvorschlag auch noch einmal zu einer Verbesserung der Rechtslage führen wird, wenn wir es annehmen. Auf das Ergebnis unserer gemeinsamen Anstrengungen können wir, denke ich, mit Recht stolz sein. Von allen Ländern, die am sogenannten Erfurter Entwurf mitgearbeitet haben, kann einzig im Freistaat Thüringen der Gesetzentwurf schon heute in zweiter Lesung behandelt werden. Es wäre falsch, daraus zu folgern, bei dem Entwurf handele es sich um einen „Schnellschuss“, um das gleich vorwegzunehmen. Ich darf an dieser Stelle auf den Vorsitzenden des 1. Strafsenats am Thüringer Oberlandesgericht verweisen, der vor dem Justizausschuss bestätigt hat - Herr Höhn hat damals vielleicht zugehört im Gegensatz zu jetzt -,
es handele sich um ein - ich zitiere - „sehr gutes und sehr liberales Gesetz“, das wiederum „eine wesentliche Stärkung der Rechtsposition und der tatsächlichen Position der Untersuchungsgefangenen“ bewirke. Auch die Regelungen zum Datenschutz und zur Videoüberwachung haben die Sachverständigen sehr begrüßt.
Der Änderungsantrag der CDU-Fraktion hat zum Ziel, diese Regelungen auf die Strafvollzugsanstalten auszudehnen, damit ab 1. Januar 2010 in allen Thüringer Justizvollzugsanstalten einheitliches Recht in puncto Datenschutz und Videoüberwachung gilt, und das ist richtig. Dadurch wird der Vollzug auch gleichzeitig sicherer, und zwar für die Gefangenen ebenso wie für die Bediensteten im Thüringer Justizvollzug.
Meine Damen und Herren, ich will Ihnen ersparen, jetzt noch einmal auf alle Details des Gesetzes und der Beratung einzugehen. Ich möchte eigentlich nur noch einmal ein paar Kernpunkte, wesentliche Kernpunkte des Gesetzentwurfs aufzeigen, etwas ausführlicher auf die grundsätzlichen Bedenken eingehen, die von der Opposition - vorgestern wurde noch mal ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE eingereicht und im Rahmen der Sachverständigenanhörung auch schon vorgebracht - vorgetragen wurden.
Mit dem Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz wird der Vollzug der Untersuchungshaft auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die nicht nur die rechtliche und materielle Situation der Untersuchungsge
fangenen verbessert, sondern auch im erforderlichen Umfang Sicherheitsaspekte berücksichtigt. Die materiellen Verbesserungen, die das Gesetz für alle Untersuchungsgefangenen mit sich bringen wird, lassen sich in Schlagworten sehr klar umreißen, nämlich Einzelunterbringung, Arbeitsentgelt, Taschengeld und Außenkontakte.
Das Recht auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit wird für alle Untersuchungsgefangenen gesetzlich festgeschrieben. Die monatliche Mindestbesuchszeit wird im Vergleich zur derzeitigen Rechtslage verdoppelt, für die jungen Untersuchungsgefangenen sogar vervierfacht. Arbeitende Untersuchungsgefangene bekommen dasselbe Entgelt wie Strafgefangene. Bisher verdienten sie nur gut die Hälfte. Bei jungen Untersuchungsgefangenen wird der Vollzug der Untersuchungshaft konsequent am Erziehungsgedanken ausgerichtet, das heißt, neben altersgemäßen Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitmöglichkeiten werden ihnen auch andere entwicklungsfördernde Hilfen auch aus den Bereichen Kunst, Kultur und Sport angeboten. Neu, meine Damen und Herren, und deshalb wichtig ist auch, dass bedürftige Untersuchungsgefangene ebenso wie Strafgefangene Anspruch auf Taschengeld gegen die Vollzugsbehörde haben. Nur so können wir die Entstehung subkultureller Strukturen im Untersuchungshaftvollzug schon im Keim ersticken.
Eine kleine Anmerkung, Herr Hauboldt, wir haben keine Überbelegung. Wir sind im Moment in der glücklichen Situation, dass diese Situation lange zurückliegt.
Für die Vollzugspraxis bedeutet die neu geregelte Kompetenzverteilung zwischen Anstalt und Gericht einen wesentlichen und zentralen Fortschritt. Über die reinen vollzuglichen Belange entscheidet künftig nicht mehr der Richter, sondern der Anstaltsleiter. Das gilt auch für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Das macht deshalb Sinn, weil sich der Anstaltsleiter im Gegensatz zum Richter in der Anstalt aufhält; die Anstaltsleiter haben den Vorfall entweder selbst miterlebt und können sich ansonsten persönlich unmittelbar vor Ort darüber informieren, ihn zügig selbst aufklären, insbesondere auch durch persönliche Anhörung des betroffenen Untersuchungsgefangenen und etwaiger Zeugen. Aufgrund fehlender Orts- und Sachnähe kann der Richter sich weder zeitnah ein eigenes Urteil bilden noch eine sachgerechte Disziplinarentscheidung treffen. Wenn der Untersuchungsgefangene mit einer Entscheidung des Anstaltsleiters nicht einverstanden ist, steht ihm selbstverständlich der Rechtsweg dagegen offen. So weit zu den wesentlichen Kernpunkten.
Zur ersten Kritik: Ich möchte hier an erster Stelle auf das Stichwort, was gefallen ist, „Richtervorbehalt“ eingehen, mit dem sich die Oppositionsfraktion gegen die neue Zuständigkeitsverteilung verwahrt hat und gegen den insbesondere die Anordnungsbefugnis des Anstaltsleiters für den Arrest verstoßen soll - ich betone „soll“. Der sogenannte Richtervorbehalt, meine sehr geehrten Damen und Herren, ist in Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes verankert. Die Vorschrift lautet - ich zitiere mit Erlaubnis: „Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.“ Die Freiheitsentziehung, von der der Untersuchungsgefangene betroffen ist, beruht auf der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Daran ändert das Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetz nichts. Gegenstand des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes ist ausschließlich - das ist dick unterstrichen - der Vollzug der richterlich angeordneten Untersuchungshaft, vereinfacht gesagt, das Ob der Freiheitsentziehung unterliegt dem Richtervorbehalt und das Wie der Freiheitsentziehung dagegen nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat dies übrigens schon vor 15 Jahren bestätigt.
Zum zweiten Kritikpunkt: Entgegen der Auffassung der Opposition und des von ihr benannten Sachverständigen sind auch die Regelungen über die Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen verfassungskonform. Auch nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2009 sind generelle Anordnungen für Untersuchungsgefangene zulässig, mit denen die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt bezweckt wird, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, sprich, im Einzelfall Ausnahmen vorsehen, falls dies ohne Gefährdung des Zwecks der Untersuchungshaft und der Ordnung der Anstalt möglich ist. Die Anstaltsleiter werden diese Anforderung bei Erlass einer generellen Anordnung nach § 44 Abs. 3 des vorliegenden Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes - jetzt noch im Entwurf - selbstverständlich berücksichtigen.
Dritter Punkt: Vertreter der Fraktionen und ein Sachverständiger haben die Befürchtung geäußert, die Befugnis des Anstaltsleiters zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen bedeute einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Auch diese Befürchtung ist unbegründet. Die Unschuldsvermutung steht der Disziplinierung eines Untersuchungsgefangenen nicht entgegen, weil es dabei eben nicht um seine Bestrafung im Rahmen des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens geht, es wird vielmehr ausschließlich ein Angriff auf die Sicherheit und Ordnung der Anstalt geahndet, den er schuldhaft verübt hat. Verwirklicht der Untersuchungsgefangene dabei zugleich einen Straftatbestand, erstattet die Anstalt eine Strafanzeige. Das Disziplinarverfah
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Abschluss noch ein Wort zu der geäußerten Befürchtung verlieren, das Gesetz verstoße gegen eine internationale Vorgabe - das war, glaube ich, von Ihnen, Herr Hauboldt, noch mal geäußert worden -, die ein Verbot des Einsatzes von Schusswaffen insbesondere gegen jugendliche Gefangene zum Gegenstand hat. Eine derartige internationale Vorgabe gibt es nicht. Die europäischen Regeln über straffällige Jugendliche, die Sanktionen oder Maßnahmen unterworfen sind, sehen im Gegenteil vor, dass Bedienstete auch in Vollzugsanstalten, in denen Minderjährige festgehalten werden, ausnahmsweise Waffen tragen dürfen, wenn dies aus Anlass eines konkreten Einzelfalls zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich ist. Die Regelung in § 59 Abs. 4 des Regierungsentwurfs entspricht dieser internationalen Vorgabe in vollem Umfang.