Protokoll der Sitzung vom 30.06.2005

Ich frage die Landesregierung:

1. Soll Heiligenstadt den endgültigen Zuschlag als Standort für das Amtsgericht wegen des bereits abgeschlossenen Mietvertrages bekommen?

2. Wenn ja, aus welchen Gründen wurde dieser Mietvertrag abgeschlossen, obwohl doch zu diesem Zeitpunkt, also März 2004, schon klar sein musste, dass eine Behördenreform ansteht und dass für die Standorte landeseigene Liegenschaften gewählt wer

3. Wem gehört das Gebäude "Reichshof" und wie lange läuft der Mietvertrag?

4. Welches Ergebnis erbrachte eine Prüfung weiterer Objekte auf Grund von Empfehlungen der interministeriellen Arbeitsgruppe?

Danke, es antwortet Staatssekretär Scherer.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright wie folgt:

Zur Frage 1: Der Vorschlag für die Ansiedlung eines gemeinsamen Amtsgerichts für den Eichsfeldkreis beruht auf der Überlegung, dass die Unterbringung am Standort Heiligenstadt wirtschaftlicher ist. Der abgeschlossene Mietvertrag für das Amtsgericht Heiligenstadt ist in diese Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit eingeflossen.

Zur Frage 2: Der Abschluss des Mietvertrages für das Amtsgericht Heiligenstadt ist auf den gegenwärtigen Zustand der baulichen Unterbringung zurückzuführen. Das Amtsgericht Heiligenstadt ist eines der am schlechtesten untergebrachten Amtsgerichte Thüringens. Die räumlichen Verhältnisse bedürfen dringend einer Verbesserung, um bedarfsgerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Schon seit mehreren Jahren wurden vom TJM Bemühungen angestellt, um das Amtsgericht Heiligenstadt in einer geeigneten Liegenschaft unterzubringen. Die Mietvertragsverhandlungen reichen in eine Zeit zurück, als eine Auflösung eines der beiden Amtsgerichte im Eichsfeldkreis noch nicht abzusehen war. Selbst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war von einer Auflösung von Amtsgerichten nicht auszugehen.

Zur Frage 3: Das sogenannte Reichshofgebäude gehört einem Privatinvestor. Der Mietvertrag beginnt mit der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten und hat eine Laufzeit von 10 Jahren.

Zur Frage 4: Bislang sind keine abweichenden Empfehlungen zu Alternativobjekten bekannt.

Danke, gibt es Nachfragen? Bitte, Frau Abgeordnete.

Der ganze Komplex des alten Reichshofes wird ja jetzt saniert, renoviert, wunderbar wieder hergerichtet. Das ist ja von der Optik sehr schön. Wer bezahlt oder wer unternimmt diese Sanierung?

Der Eigentümer bzw. Investor unternimmt die Sanierung.

Danke, gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Thierbach, PDSFraktion, in Drucksache 4/986.

Geändertes Thüringer Ausführungsgesetz zum Pflege-Versicherungsgesetz

Mehrfach haben Vertreter der Fraktion der CDU und der Landesregierung behauptet, dass kein Bewohner eines Pflegeheimes, für die sich ab 1. Juli 2005 die Finanzierung durch oben genanntes Gesetz geändert hat, umziehen müsse.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2005 hat das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit im Auftrag von Minister Dr. Zeh als Antwort auf eine Petition dem Heimbeirat "Haus am Roten Berg" des Senioren- und Pflegeheims Erfurt GmbH folgende mir ebenfalls vorliegende Antwort zukommen lassen: "Ich bin jedoch sehr zuversichtlich, dass die für ihre gute Betreuung in Erfurt bekannte Senioren- und Pflegeheim Erfurt GmbH das in ihrer Kraft stehende tun wird, um dem § 8 Abs. 7 des Heimgesetzes Genüge zu tun und den Bewohnerinnen und Bewohnern eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen."

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung zu dem obigen Zitat?

2. Wie will die Landesregierung Umzüge von Pflegebedürftigen aufgrund finanzieller Mehrbelastungen verhindern?

3. Wie will die Landesregierung das oben genannte Gesetz ohne datenrechtliche Probleme umsetzen?

Es antwortet Minister Dr. Zeh.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Thierbach wie folgt.

Vorbemerkung: Frau Abgeordnete Thierbach nimmt Bezug auf ein Gesetz mit der genauen Bezeichnung „Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes“. Dieses Gesetz bestimmt die Aufhebung der bisherigen Nutzungsentgelt- sowie Kapitaldienstförderung von etwa 50 von insgesamt 200 Pflegeeinrichtungen in Thüringen. Als Folge davon müssen die Bewohner in den betroffenen Heimen zukünftig einen höheren Investitionsbeitrag leisten. Dies gilt jedoch nicht für Bewohner, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung, also vor dem 1. Juli 2005, in dem geförderten Heim leben. Diese Bewohner erhalten Bestandsschutz und werden daher durch die Gesetzesänderung finanziell nicht zusätzlich belastet.

Nun zu Ihrer Frage 1: Das Zitat ist richtig. Als Folge der Gesetzesnovelle wird kein Heimbewohner durch die ab 1. Juli 2005 geänderte Finanzierung in ein anderes Heim umziehen müssen.

Zu Frage 2: Umzüge aus den genannten Gründen sind nicht notwendig, jedoch steht es jedem Bewohner frei, in ein Heim seiner Wahl zu ziehen. Wichtig dabei ist, dass er vorher informiert wird, welche Kosten auf ihn zukommen. Jedem Träger steht es frei, ein Heim zu schließen, zu renovieren oder neu zu bauen. Das Haus am Roten Berg in Erfurt erhielt bisher keine Förderung vom Land. Wenn es bisher keine Förderung gab, dann kann die Aufhebung der genannten Fördertatbestände auch keine Auswirkungen auf dieses Pflegeheim und dessen Bewohnerinnen und Bewohner haben.

Zu Frage 3: Als Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen nach dem genannten Gesetz müssen die Einrichtungsträger der Bewilligungsbehörde personenbezogene Daten der Heimbewohner übermitteln. Der dazu erforderlichen Rechtsverordnung hat die Datenschutzbeauftragte für den Freistaat Thüringen zugestimmt.

Danke. Es gibt eine Nachfrage. Frau Abgeordnete Thierbach.

Leider gibt es mehrere Nachfragen.

Zwei.

Es ist falsch, dass das Haus Am Roten Berg nicht betroffen wäre hinsichtlich eines Umzugs durch das geänderte Gesetz, weil die Pflegeheim GmbH nach Artikel 52 frei geförderte Heime und die Bewohner nach Artikel 52 in frei finanzierte umziehen sollen und da sie nach dem 01.07.2005 umziehen, werden sie alle in unterschiedlichen Mietvertragsstrukturen einen neuen Heimplatz erhalten können. Genau aus diesem Grund ist der Verweis auf § 8 Abs. 7 Heimgesetz, nämlich nicht ausreichend dieses Unrecht an dieser Stelle, so wie es in dem Brief gemacht wird.

Bitte aber zur Fragestellung zurück.

Ich möchte gern wissen, ob Sie die Struktur der Pflegeheim GmbH beachtet haben, bevor Sie den Brief so geschrieben haben, dass man hier innerhalb der Pflegeheim GmbH den Menschen dann einen anderen Mietvertrag anbieten könnte, der dann tatsächlich wieder dem Gesetz entsprechen würde?

Ihre Feststellung kann ich so nicht teilen. Nach meiner Kenntnis ist das Haus am Roten Berg in Erfurt kein gefördertes Heim vom Land. Beim Haus am Roten Berg handelt es sich um einen älteren Plattenbau, der zurzeit mit 163 Bewohnerinnen und Bewohnern belegt ist. Die Trägergesellschaft betrieb - glaube ich - schon seit Jahren den Umzug. Das heißt, es wurde allen Heimbewohnern ein Ersatzneubau gebaut. Als Ersatzneubau steht ein Bau, der nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz finanziert worden ist, mit 60 Plätzen zur Verfügung. Es wurde von dem Träger ein weiterer freier Bau gebaut, der in unmittelbarer Nähe des jetzigen Gebäudes steht, mit 120 Plätzen. Dieses soll ab Dezember 2005 zur Verfügung stehen. Wenn es also richtig ist, dass das Heim bisher nicht gefördert worden ist, dann kann auch der Fördertatbestand, die Aufhebung des Fördertatbestandes keinen Einfluss auf die Umzüge haben, Frau Thierbach. Das ist korrekt.

Ich möchte den Dialog an der Stelle nicht, weil es ein Betriebsumzug ist in geförderte Einrichtungen. Es ist eine ganz andere Struktur, als dass es um den Altbau ginge.

Frau Thierbach, ich wiederhole noch einmal, es wird u.a. um einen Umzug in ein nach Artikel 52 gefördertes Heim gehen.

... und in ein frei finanziertes.

... und in ein frei finanziertes. Das war bisher nicht gefördert, also ist kein Fördertatbestand unseres Gesetzentwurfs hier relevant.

Nach Artikel 74 Abs. 2 GO

Jetzt beenden Sie hier den Dialog und stellen die zweite Frage bitte.

... werden wir das weiter bearbeiten müssen. Zur dritten Frage, Sie sagten, dass die Durchführungsverordnung zur personenbezogenen Datenerhebung durch die Datenschutzbeauftragte bestätigt wurde. Wann hat sie das bestätigt und gab es Bedenken und ist diese Verordnung noch einmal geändert worden? Vor allem, wann hat sie diese bestätigt?

Dieses genaue Datum kann ich Ihnen hier von dieser Stelle aus nicht sagen, das werde ich nachreichen. Wir haben diese Verordnung aber jetzt unterschriftsreif in der Staatskanzlei und sie wird demnächst veröffentlicht werden im nächsten Gesetzblatt. Das war Ihre Frage.

Dass das Ausstehende noch nachgereicht wird, halten wir fest. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann kämen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine

des Abgeordneten Gumprecht, CDU-Fraktion - Drucksache 4/993 -.

Ornithose in Tierbeständen

Durch eine illegale Geflügelzucht in Sachsen-Anhalt und den Verkauf der Tiere auch an Thüringerinnen und Thüringer hat sich eine Tierseuche auf Tierhaltungen im Freistaat ausgebreitet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was ist über den illegalen Tierbestand in Sachsen-Anhalt bekannt, der wohl die Ursache für die Krankheit ist?

2. Wie viele Tierbestände sind betroffen?