Protokoll der Sitzung vom 06.10.2005

Der gemeinsame Beschwerdeausschuss von Vertretern der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen entscheidet zu Widersprüchen von Ärzten, aber auch von Krankenkassen im Rahmen der oben genannten Wirtschaftlichkeitsprüfung. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung selbst erfolgt in einem Prüfungsausschuss (1. Instanz). Ein Beschwerdeausschuss (2. Instanz) ist wie der Prüfungsausschuss sowohl für die niedergelassenen Ärzte als auch für die niedergelassenen Zahnärzte eingerichtet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie oft legen niedergelassene Ärzte und Zahnärzte und wie oft legen Krankenkassen in Thüringen Widerspruch vor den oben genannten Beschwerdeausschüssen ein?

2. Was sind neben einer möglichen Regressdrohung die Gründe für die widersprechenden niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte?

3. Können Krankenkassen durch ihren Widerspruch indirekt Druck auf das Verordnungsverhalten von niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten ausüben?

4. Wie stellt sich die Wirtschaftlichkeitsprüfung für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte dar und gibt es eine solche auch für niedergelassene Kieferorthopäden (bzw. ist für sie eine solche zukünftig vor- gesehen)?

Danke. Es antwortet Staatssekretär Illert.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Fuchs wie folgt:

Zunächst eine Vorbemerkung: Zur Beantwortung bediene ich mich auch einer Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen.

Zu Frage 1: Für den zahnärztlichen Bereich gilt, dass vom 1. Januar 2004 bis zum 28. September 2005 gegen 54 von 520 Entscheidungen des Prüfungsausschusses Widerspruch erhoben wurde. In 18 Fällen haben Zahnärzte, in 30 Fällen die Krankenkassen und in 6 Fällen sowohl Zahnarzt als auch Krankenkasse Widerspruch eingelegt. In Anbetracht der Kür

ze der Zeit konnten für den vertragsärztlichen Bereich keine konkreten Daten ermittelt werden. Ich zitiere jedoch aus der Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung vom 5. Oktober 2005, von gestern, mit Ihrer Erlaubnis, Frau Präsidentin: „Die Widerspruchsquote liegt gegenüber den Prüfbescheiden bei ca. 15 Prozent. Dies differenziert sich allerdings nach den einzelnen Prüfungsarten. Widersprüche der Krankenkasse sind demgegenüber eher selten. Die Quote dürfte hier bei etwa 1 Prozent liegen.“

Zu Frage 2: Auch hier zitiere ich mit Erlaubnis der Frau Präsidentin aus der eingeholten Stellungnahme der KV vom 5. Oktober 2005: „Die Gründe der Widerspruchsführer sind sicherlich vielfältig. An erster Stelle steht die finanzielle Belastung durch einen Regress. Daneben finden sich Gründe wie Unverständnis für die rechtlichen Hintergründe der Wirtschaftlichkeitsprüfung, fehlende Akzeptanz der statistischen Vergleichbarkeit mit den Kollegen einer Fachgruppe sowie allgemeines Ungerechtigkeitsempfinden.“

Zu Frage 3: Nein. Allerdings führt die Tatsache der Wirtschaftlichkeitsprüfung aus Sicht der KV im Ergebnis aber dazu, Wirtschaftlichkeitspotenziale zu realisieren und die Kosten in einem von zahlreichen Budgetierungsmaßnahmen betroffenen Bereich zu steuern.

Zu Frage 4: Wirtschaftlichkeitsprüfungen finden im zahnärztlichen Bereich bei Kostenerstattungsleistungen, hierzu zählen Zahnersatz und Kieferorthopädie sowie Parodontologie, Kieferbruch, Implantologie, Anwendung. Auch Sachleistungen, wie z.B. Konservieren, chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen sowie die Verordnung von Arzneimitteln und die Erbringung von Leistungen, die keiner vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse bedürfen, werden nachträglich geprüft. Grundsätzlich gilt, dass alle Zahnärzte unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterworfen werden. Entsprechendes gilt auch für andere niedergelassene Ärzte. Für den Bereich der Kieferorthopädie und des Zahnersatzes sieht das Gesetz vor, dass im Zusammenhang mit der Zufälligkeitsprüfung auch die Vereinbarkeit der Leistungen mit dem Heil- und Kostenplan geprüft wird. Hierzu wird die noch zu erlassende Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses der Selbstverwaltung, dies ist erforderlich nach § 92 SGB V, entsprechende Festlegungen zu treffen haben.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine des Abgeordneten Bausewein, SPD-Fraktion, in der Drucksache 4/1237.

Ausbildung im öffentlichen Dienst der Kommunen und des Landes

Das Ausbildungsjahr 2005/2006 hat am 1. Oktober begonnen. Entsprechend den Angaben der Agentur für Arbeit ist die Ausbildungssituation in Thüringen unverändert problematisch.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele der im Landeshaushalt vorgesehenen Ausbildungsstellen innerhalb der Landesbehörden wurden bis zum 1. Oktober 2005 besetzt?

2. Wie viele Bewerber gab es auf die unter Frage 1 genannten Ausbildungsstellen?

3. Wie viele Ausbildungsstellen haben die Kommunen in Thüringen einschließlich der von Kommunen verantworteten Betriebe bisher für das Ausbildungsjahr 2005/2006 bereitgestellt?

4. Welche Veränderungen ergeben sich bei der unter Frage 3 erfragten Ausbildungssituation im Vergleich zu den Jahren 2003/2004 und 2004/2005? Vizepräsidentin Pelke:

Es antwortet Innenminister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bausewein beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Fragesteller bezieht seine Anfrage auf die im Haushaltsplan ausgewiesenen Ausbildungsstellen, die zum einen sämtliche in der Ausbildung befindlichen Jahrgänge vom ersten bis zum dritten bzw. vierten Ausbildungsjahr umfassen und sich zum anderen lediglich auf den Kernhaushalt erstrecken. Eine diesbezügliche umfassende Umfrage, welche einen erhöhten Rechercheaufwand erfordern würde, war in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchführbar. Die Beantwortung erstreckt sich daher zum einen lediglich auf die in diesem Jahr neu besetzten Ausbildungsstellen und zum anderen auf die gesamte Landesverwaltung, also nicht nur auf Ausbildungsstellen des Kernhaushalts.

Unter dem Begriff „Ausbildungsstellen“ werden nachfolgend im Übrigen auch neben den Stellen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen die Anwärterstellen im mittleren, gehobenen und höheren Dienst er

fasst. Es ergibt sich danach folgendes Bild: Insgesamt wurden und werden in diesem Jahr 707 Ausbildungsstellen neu besetzt. Diese Summe setzt sich zusammen aus 184 Ausbildungsstellen für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen sowie 523 Anwärterstellen.

Zu Frage 2: Es lagen insgesamt 14.062 Bewerbungen vor. In dieser Zahl sind jedoch auch Initiativbewerbungen enthalten. Die Zahl der Doppelbewerbungen wurde nicht ermittelt.

Zu Frage 3: Im Beamtenbereich wurden in diesem Jahr insgesamt 30 Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen und 34 Anwärterinnen und Anwärter des mittleren nichttechnischen Dienstes der Kommunalverwaltung eingestellt. Im Bereich der Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen sind lediglich die Daten für den Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter“ bekannt. Hier wurden 101 Ausbildungsstellen besetzt. Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.

Zu Frage 4: Bei der Zahl der neu eingestellten Anwärterinnen und Anwärter im gehobenen nichttechnischen Dienst der Kommunalverwaltung ist nach einem Rückgang der Ausbildungszahlen von 36 im Jahr 2003 auf 29 im Jahr 2004 in diesem Jahr wieder ein Anstieg um eine Anwärterstelle auf 30 Einstellungen zu verzeichnen. Im mittleren nichttechnischen Dienst der Kommunalverwaltung stieg die entsprechende Zahl von 22 im Jahr 2003 auf 26 im Jahr 2004 und schließlich - wie bereits erwähnt - auf 34 im Jahr 2005.

Bei den Verwaltungsfachangestellten wies die Ausbildungszahl in diesem Jahr nach einem Anstieg von 88 Auszubildenden im Jahr 2003 auf 109 Auszubildende im Jahr 2004 einen vergleichsweise geringen Rückgang auf 101 besetzte Ausbildungsstellen auf. Weitere Erkenntnisse zum kommunalen Bereich liegen nicht vor.

Danke schön. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage, eine des Abgeordneten Kuschel, Die Linkspartei.PDS, Drucksache 4/1244.

Bundestagsabgeordneter als hauptamtlicher Bürgermeister

Der hauptamtliche Bürgermeister von Weißensee, Peter Albach (CDU), wurde in den Deutschen Bun

destag gewählt. Aus Medienberichten (u.a. Thüringer Allgemeine vom 21. September 2005) war zu entnehmen, dass Herr Albach beabsichtigt, sowohl das Bundestagsmandat anzunehmen als auch die Wahlfunktion des hauptamtlichen Bürgermeisters bis zum Ablauf der Wahlperiode am 30. Juni 2006 auszuüben. Zwischenzeitlich wurde klargestellt, dass ein Bundestagsabgeordneter nicht gleichzeitig als hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter tätig sein kann.

Ich frage die Landesregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen könnte ein Bundestagsabgeordneter gleichzeitig als hauptamtlicher Bürgermeister tätig sein und weshalb wurde in Thüringen die Möglichkeit gesetzlich ausgeschlossen?

2. Wie wird begründet, dass ein Bundestagsabgeordneter nicht gleichzeitig als hauptamtlicher Bürgermeister tätig sein darf, andererseits jedoch die Funktion eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ausüben könnte?

3. Inwieweit ist ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter verpflichtet, bei öffentlichen Meinungsäußerungen die in Thüringen geltende Gesetzeslage zu beachten?

Es antwortet Innenminister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Der gleichzeitigen Ausübung des Mandats eines Bundestagsabgeordneten und der Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister stehen bundesrechtliche Regelungen entgegen, die nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehen. Es handelt sich um die §§ 5 ff. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags, auch Abgeordnetengesetz genannt.

Zu Frage 2: Der ehrenamtliche Bürgermeister ist Ehrenbeamter. Die Funktion des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird daher von den Unvereinbarkeitsregelungen des Abgeordnetengesetzes des Bundes nicht erfasst.

Zu Frage 3: Ein hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter hat bei Meinungsäußerungen die beamtenrechtlichen Pflichten nach den §§ 56 ff. des Thüringer Beamtengesetzes zu beachten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der

Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Das ergibt sich aus § 57 Satz 3 des Thüringern Beamtengesetzes.

Danke. Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Kuschel. Bitte schön.

Herr Minister, in Anlehnung an die Antwort zu meiner Frage 3: Wie bewerten Sie die Äußerungen des Herrn Albach in der Öffentlichkeit, als er unmittelbar nach der Bundestagswahl verkündet hat, dass er neben seinem Bundestagsmandat auch bis zur Beendigung der Wahlperiode noch hauptamtlicher Bürgermeister bleiben will und damit für erhebliche Verunsicherungen in der Stadt Weißensee gesorgt hat?

Herr Kuschel, erstens weiß ich nicht, ob dies so zutreffend ist, da müsste ich das Original haben. Im Übrigen wusste er möglicherweise zu diesem Zeitpunkt nicht, was in dem Abgeordnetengesetz des Bundes steht. Insofern entzieht sich das einer Bewertung durch mich.

Das ist korrekt und herzlichen Dank.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, Die Links- partei.PDS: Keine Bewertung, Frau Prä- sidentin!)

Ja, keine Bewertung.