Zu Frage 2: Von der Verzögerung betroffen sind alle am Verbundtarif Mittelthüringen beteiligten Verkehrsunternehmen.
Zu Frage 3: Zu den Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Verschiebung entstanden sind, liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Im Übrigen sollte der Tarifverbund nicht zum 1. Januar 2006, sondern am 11. Dezember 2005, zum Fahrplanwechsel der DB AG, starten.
Zu Frage 4: Die Mehrkosten haben die beteiligten Verkehrsunternehmen zu tragen; eine Schuldzuweisung ist nicht möglich. Voraussetzung für das In-KraftTreten des Tarifverbunds war der Abschluss der Vertragsverhandlung und dies erfolgte erst mit der Unterschrift des Landrats am 9. Januar 2006.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Dr. Schubert, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/1820.
Nach § 35 a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erhalten Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen ab dem Jahr 2006 durch Gesetz gebildet oder vergrößert werden, nach Maßgabe des Landeshaushalts Zuweisungen außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs. Für den genannten § 35 a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes gibt es keine Befristung.
1. Soll der § 35 a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes nach Auffassung der Landesregierung über die Dauer des derzeitigen Doppelhaushalts
2006/2007 hinaus seine Gültigkeit behalten, um auch nach 2007 freiwillige Gemeindezusammenschlüsse oder Eingliederungen entsprechend dieser Regelungen zu fördern, oder hat die Landesregierung vor, dem Landtag als Gesetzgeber vorzuschlagen, diese Regelung ab dem Jahr 2008 wieder entfallen zu lassen?
2. Vom Beschluss der betreffenden Kommunen für einen freiwilligen Gemeindezusammenschluss/eine Eingliederung bis zum In-Kraft-Treten der Gebiets- und Bestandsänderung vergeht ein ziemlich langer Zeitraum. Die Zuwendung nach § 35 a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes erfolgt nach Maßgabe des Thüringer Landeshaushalts nach In-Kraft-Treten der Bestandsänderung.
Können die Kommunen, die alle notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für den Zusammenschluss/die Eingliederung erfüllt haben, unter diesen Bedingungen bei ihren am Beginn stehenden Stadt- bzw. Gemeinderatsbeschlüssen für die Fusion überhaupt sicher sein, diese Zuwendung auch tatsächlich zu erhalten und wenn ja, warum?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrn Dr. Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Mit ihrem Entwurf zum Thüringer Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007 hatte die Landesregierung dem Gesetzgeber die Einfügung des § 35 a in das Thüringer Finanzausgleichsgesetz ohne Befristung vorgeschlagen. Die Landesregierung wird bei der Aufstellung des Haushalts für die Jahre 2008/2009 prüfen, ob und in welchem Umfang Mittel ab dem Jahr 2008 bereitgestellt werden sollen.
Zu Frage 2: Grundsätzlich schafft § 35 a des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Voraussetzung dafür, dass alle Gemeinden, die die Anforderungen nach dieser Regelung erfüllen, nach Maßgabe des Landeshaushalts diese allgemeine steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisung erhalten, sofern die vollständigen Antragsunterlagen rechtzeitig im Innenministerium vorliegen und Gründe des öffentlichen Wohls für die Gebiets- und Bestandsänderung sprechen. Den Gemeinden dürfte bekannt sein, dass ein Gesetzgebungsverfahren zur Gemeindeneugliederung in der Regel mindestens neun Monate dauert. Dementsprechend muss ihre Beschlussfassung zur Bestandsänderung und die
Antragstellung zeitlich eingeordnet werden, damit sie die Fördermittel erhalten können. Die Gewährung von Zuweisungen zur Förderung von Gemeindefusionen ab dem Haushaltsjahr 2008 wird Gegenstand der Haushaltsberatungen im kommenden Jahr sein.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Leukefeld, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1824.
Nach Medienberichten verfügen zwischen 200.000 und 1 Mio. Deutsche nicht über ein Girokonto. Zunehmend sind Langzeitarbeitslose betroffen, vor allem dann, wenn sie Schulden haben. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb ein „Girokonto für jedermann“ auf Guthabenbasis. Auch der Zentrale Kreditausschuss der Banken und Sparkassen hat allen Kreditinstituten schon 1995 empfohlen, für jedermann unabhängig von der Höhe der Einkünfte ein solches Girokonto einzurichten. Zwei Landgerichte leiten in ihren Urteilen daraus inzwischen einen Rechtsanspruch ab (ein Urteil ist noch nicht rechtskräftig). Eine aktuelle Stichprobe der „Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände“ hat aber ergeben, dass in vielen Kreditinstituten der Empfehlung nicht gefolgt wird, man dort den Kunden Girokonten verweigert bzw. bestehende Konten kündigt. Kundenbeschwerde- und Schlichtungsstellen erweisen sich bisher als ungeeignet, die Probleme zu lösen.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit der Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses“ von 1995?
2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass es der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf ein Girokonto auf Guthabenbasis für jedermann bedarf, wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
3. Welche anderen Möglichkeiten aktiv zu werden sieht die Landesregierung noch, um den oben genannten Betroffenen, insbesondere Langzeitarbeitslosen, zu helfen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine eigenen Zahlen zur Wirksamkeit der Empfehlung vor. Die Bundesregierung wird in diesem Jahr ihren turnusmäßigen Bericht zur Umsetzung der ZKA-Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ vorlegen. Im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 2 sieht die Landesregierung keine dringende Notwendigkeit, sich mit der Wirksamkeit der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses von 1995 zu befassen.
Zu Frage 2: In Thüringen gibt es diesen Anspruch bereits. Die Thüringer Sparkassen sind verpflichtet, für Bürger aus ihrem Geschäftsgebiet auf Antrag ein Girokonto zu führen. Diese Verpflichtung entspricht dem öffentlichen Versorgungsauftrag der Sparkassen. Sie ist festgelegt in § 12 Abs. 2 der Thüringer Sparkassenverordnung und trifft nur dann nicht zu, wenn der Sparkasse aus wichtigen Gründen die Geschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist. Lehnt die Sparkasse den Antrag auf Kontoeröffnung ab oder kündigt sie die Kontoverbindung, kann sich der Bürger an die Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen wenden. Die Schlichtungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist für Thüringen im Jahr 2005 in lediglich 17 Fällen zu Verweigerungen bzw. Kündigungen von Girokonten angerufen worden. Dabei betreffen diese Fälle sämtliche Girokonten, nicht nur die auf Guthabenbasis. In nur zwei Fällen wurde den Beschwerden nicht abgeholfen. Nach Mitteilungen des Sparkassen- und Giroverbandes haben bundesweit 80 Prozent der Sozialhilfeempfänger ein Girokonto bei der Sparkasse. In den ländlichen Gebieten dürfte dieser Prozentsatz noch überschritten werden.
Zu Frage 3: Die Landesregierung sieht im Hinblick auf die unter Frage 2 dargelegten Verpflichtungen der Sparkassen und des hohen Marktanteils der Sparkassen an den hier in Rede stehenden Girokonten sowie der geringen Zahl nicht abgeholfener Beschwerden keine Notwendigkeit, darüber hinaus aktiv zu werden. Ich danke Ihnen.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordnete Reimann, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/1825.
Am 10. Juli 1997 wurde eine Schulbauempfehlung des Freistaats Thüringen mit Raumordnungsprogrammempfehlung für allgemein bildende Schulen erlassen, die offensichtlich bis heute als Grundlage für die Schulnetzplanung in den Landkreisen und kreisfreien Kommunen dient.
1. Ist die am 10. Juli 1997 erlassene Schulbauempfehlung des Freistaats Thüringen mit Raumprogrammempfehlung für allgemein bildende Schulen noch uneingeschränkt gültig und ist sie somit auch zukünftig Grundlage und Begründung für die Fortschreibung von Schulnetzplänen der Schulträger?
2. Entspricht diese Empfehlung von 1997 noch den aktuellen Erkenntnissen und Entwicklungen der Schullandschaft gerade auch vor dem Hintergrund des erhöhten Raumbedarfs von Ganztagsschulen?
3. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit, die Schulbauempfehlung des Freistaats Thüringen mit Raumprogrammempfehlung für allgemein bildende Schulen von 1997 zu aktualisieren, wenn ja, bis wann soll dies geschehen, und wenn nein, warum nicht?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 3: Die Schulbauempfehlungen des Freistaats Thüringen für die allgemein bildenden Schulen bedürfen keiner Aktualisierung. Sie gestatten die Erfüllung der in der Thüringer Schulordnung enthaltenen Rahmenstunden für die Grundschule, Regelschule, das Gymnasium sowie die integrierte und kooperative Gesamtschule. In der Empfehlung heißt es u.a.: Das Raumprogramm enthält Orientierungswerte für den Neubau von Schulen und dabei sind entsprechend den verschiedenen Profilen und örtlichen Gegebenheiten Differenzierungen möglich. Zu diesen Gegebenheiten und Profilen können auch Modelle einer ganztägigen Gestaltung des Schulbetriebs gehören.
Ihnen ist sicher bekannt, dass eine Ganztagsschule ca. 30 Prozent mehr Raumbedarf hat. Wenn also jetzt ein örtlicher Schulträger festlegt, diese und jene Schule soll Ganztagsschule werden, kann er dann auch diese Schulbauempfehlung für sich selbst außer Kraft setzen und diese Mindeststandards für sich selbst erhöhen und muss nicht unbedingt die Zentralisierung auf geringstem Raum für sich selbst zulassen?
Jeder Schulträger ist auch dazu bestimmt, nach Maßgabe Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu handeln. Entsprechende Investitionen und Abweichungen von den Schulbauregelungen bedürfen einer entsprechenden Begründung. Das ist im Rahmen der bestehenden Schulbaurichtlinie jederzeit möglich.
Sind Sie selbst in Ihrem Ministerium bzw. Ihre Abteilungsleiter pro Ganztagsschule eingestellt oder denken Sie, dass dies eigentlich überflüssig und nur nötig sei, wenn sich eine Kommune das leisten kann oder will?
Ich sehe zwar den Zusammenhang zu Ihrer Frage zu den Schulbaurichtlinien nicht, welche Einstellung die Mitarbeiter meines Ministeriums zu politischen Schulprogrammen haben sollen, und ich bin auch nicht befugt und auch nicht ermächtigt, über bestimmte persönliche Einstellungen meiner Mitarbeiter hier im Landtag zu informieren.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, es liegen noch insgesamt drei Mündliche Anfragen vor. Besteht fraktionsübergreifend das Einverständnis, diese abzuarbeiten und danach die Aktuelle Stunde aufzurufen? Danke, dann ist dem zugestimmt und ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, eine des Abgeordneten Hauboldt, Linkspartei.PDS-Fraktion,
Mit Beschluss des Landtags zum Landeshaushalt 2005 wurde die Vereinbarung zur finanziellen Beteiligung des Landes an den Kosten für die Durchführung des Winterdienstes mit den Thüringer Kommunen einseitig durch das Land gebrochen. Bis 2004 erhielten die Gemeinden für die Realisierung des Winterdienstes auf Bundes- und Landesstraßen innerhalb geschlossener Ortschaften 2,6 Mio. €. Trotz Protest der Kommunen hielt die Landesregierung an der Streichung der Mittel fest. Der zuständige Minister der Landesregierung hatte öffentlich angeboten, dass die Gemeinden freiwillige Kooperationsvereinbarungen mit dem Land abschließen.