Herr Abgeordneter Höhn, wir werden die Jalousie gleich herunterlassen. Ich habe veranlasst, dass wir nicht die Automatik einschalten, weil dann die Jalousien dauernd hoch- und runtergehen.
Wir haben das Widerspruchsverfahren vor den Klageweg geschaltet und das gilt im Übrigen auch für die Entscheidung der obersten Landesbehörden. Das geschieht, um der Verwaltung eine gewisse Selbstkontrolle zu ermöglichen, um möglicherweise auch einen teuren Klageweg, wenn man merkt, man ist auf dem berühmten Holzweg, zu vermeiden.
Viertens: Ein weiterer neben schon vorher vorhandenen und verankerten Ablehnungsgründen - und das ist das, worauf der Kollege von der Krone vorhin so abgestellt hat. Natürlich müssen wir bei den
Einsichtsmöglichkeiten eine ganze Reihe Ausnahmetatbestände beschreiben. Ablehnungsgrund für einen Informationszugang soll dann gegeben sein, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen zum Beispiel erhebliche fiskalische Interessen der öffentlichen Verwaltung verletzt werden. Den Begriff, den Sie gebraucht haben, Herr Kollege, mit dem Kernbereich der Verwaltung, das lässt sich manchmal sehr schwer trennen, wo ist Kernbereich. Das kann auch dazu führen, dass das als Schutzmantel, als Schutzinstrument für die Behörde in dem Falle missbraucht wird. Da müssen wir in der Tat die begrifflichen Bestimmungen sehr genau fassen. Mit fiskalischen Interessen kann zum Beispiel gemeint sein, dass in Planungsverfahren bzw. in Planungsabsichten von beispielsweise Kommunen, wenn dort Einsicht genommen wird, es schon, bevor es dann zu den entsprechenden Beschlüssen kommt, zu Verteuerungen von Grundstücken oder Immobilien kommen kann, wenn diese entsprechenden Informationen öffentlich sind. Solche Dinge müssen von vornherein ausgeschlossen sein.
Ein fünfter, ein ganz wesentlicher Punkt: Das geistige Eigentum, also Urheber-, Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, soll durch den erweiterten Ausschlussgrund, in dem Falle haben wir das in § 9 niedergeschrieben, besonders geschützt werden. Hier lehnen wir uns ganz eng an die bundesgesetzliche Regelung an. Nicht geschützt - und an dieser Stelle will ich an Kollegen Hahnemann anknüpfen - werden sollen dagegen die personenbezogenen Daten von Verwaltungsmitarbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge amtlichen Handelns sind und keiner der beschriebenen Ausnahmetatbestände greift. Das ist ebenfalls eine Regelung, die nicht von uns erfunden worden ist, sondern die Bestandteil des IFG des Bundes seit 1. Januar 2006 ist.
Siebentens: Damit das Auffinden von Informationen in den Behörden künftig erleichtert wird, sind diese angehalten, Verzeichnisse zu führen - im Übrigen sage ich, eine ordentliche Behörde macht das heute schon, aber hier werden sie dann gesetzlich verpflichtet -, aus denen sich ihre vorhandenen Informationssammlungen und vor allen Dingen die Zwecke erkennen lassen. Vielleicht wäre es in der Vergangenheit ja, wenn man solche Verzeichnisse schon gehabt hätte, in dem einen oder anderen Ministerium gelungen, die eine oder andere CD nicht zu verlieren - hätte ja sein können.
Achter Punkt: Eine Veröffentlichungspflicht für die Behörden im Freistaat soll künftig für Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Aktenpläne sowie die Informationsverzeichnisse, die ich eben beschrieben habe, gelten.
Der neunte Punkt - die Kosten -, und das ist ein Punkt, auf den Sie vorhin abgestellt haben: Ich habe extra noch einmal nachgeschaut, Herr Kollege. Ich denke, dass wir hinreichend Vorsorge in der Formulierung des Gesetzentwurfs an dieser Stelle getroffen haben, dass wir eben nicht zulassen, dass die Kosten für diesen Informationszugang, also Gebühren und Auslagen, so bemessen werden, dass dieser Informationszugang praktisch unwirksam werden würde. Das schließt dieser Gesetzentwurf aus und damit setzen wir auch eine entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um. Wir wollen in der Tat nicht, dass der Informationszugang durch die Hintertür durch die Kosten wieder eingeschränkt wird. Wenn ich mich recht entsinne, war heute Morgen bei der Debatte zum Umweltinformationsgesetz ebenfalls in gleicher Weise davon die Rede und es ist in diesem Gesetz schon so geregelt.
Letztens und zehntens: Schließlich soll das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz nach zwei Jahren zum ersten Mal - ich will es mal salopp ausdrücken - in die Inspektion. Wir haben eine Evaluierungsklausel eingebaut. Die sozusagen „ausführende Werkstatt“ dabei soll der Landesbeauftragte für den Datenschutz sein, der nach unseren Vorstellungen in diesem Gesetz auch die Aufgaben eines Beauftragten für die Informationsfreiheit wahrnehmen soll. Ich denke, diese Kombination ist sinnvoll. So weit, meine Damen und Herren, zu den Neuerungen in unserem Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, insbesondere möchte ich noch mal den Kollegen Fiedler ansprechen, der sich ja vorhin auch schon mal bemerkbar gemacht hat. Sie haben vor fünf Jahren dieses Gesetz - ich habe da mal nachgelesen in den Protokollen - ziemlich gegeißelt. Ich drücke das bewusst etwas vorsichtig aus. Sie zitierten damals die Befürchtungen des Thüringischen Landkreistags, der davor warnte - und da darf ich an dieser Stelle zitieren - „... dass ein solches Gesetz die Funktionsfähigkeit unserer Landratsämter erheblich beeinträchtigen würde, da eine Vielzahl von Anträgen auf Informationszugang zu verarbeiten wäre.“ Nun weiß ich ja nicht, vielleicht haben die ja schon in so einer Art vorauseilendem Gehorsam Befürchtungen gehabt, dass da nicht alles koscher ist in den Ämtern, aber nichtsdestotrotz, die Praxis in den letzten fünf Jahren in den verschiedenen Ländern hat gezeigt, dass man Ihre Ängste und Befürchtungen zerstreuen kann, denn es sind in den einzelnen Ländern schon diese Evaluierungen des Informationsfreiheitsgesetzes vorgenommen worden. Beispiel: Nordrhein-Westfalen hat es getan im Jahr 2004 und dort sind in keiner Weise diese befürchteten Wirkungen eingetreten. Das hat letztendlich darin gemündet, dass selbst der Innenminister des Landes
Nordrhein-Westfalen - ich zitiere ihn an dieser Stelle - gesagt hat, „dass das neue Informationsfreiheitsgesetz sich insgesamt bewährt hat.“ Nun war das sicherlich damals noch ein Innenminister, der zu meiner Partei gehört hat.
Mir ist aber nicht bekannt, Herr Kollege Fiedler, dass seit dem Machtwechsel in Nordrhein-Westfalen - der war wohl, glaube ich, im Mai 2005, das ist auch schon über ein Jahr her - die dortige Regierung irgendeine Initiative unternommen hätte, dieses Gesetz wieder rückgängig zu machen oder auch nur zu verändern. Aber auch in den anderen Bundesländern, nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sind die Erfahrungen mit dieser Gesetzgebung durchaus positiv. So hat auch der Berliner Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit - Sie sehen also, auch diese Kombination ist nicht neu - in einem Beitrag zu einem Symposium festgestellt: „Nicht überraschend blieb die Flut von Tausenden von Anträgen, vor der die Opponenten des IFG gewarnt hatten, aus.“ Er hat auch ganz interessante Ausführungen gemacht über die Bandbreite der angefragten Informationen. Dort wurde ausgeführt, dass das zum wesentlichen Teil in Bezug auf bauplanungs-, bauordnungsrechtliche Fragen geschehen ist und Einsicht beispielsweise in Gewerbeakten von Gaststätten, Wirtschaftspläne - hört, hört - landeseigener Unternehmen usw. genommen worden ist. Ich denke, gegen diese Einsichtsersuchen spricht nichts, dass man sie nicht dem Bürger zukommen lassen könnte. Und offensichtlich haben viele Ministerpräsidentenkollegen gerade von der CDU in puncto Informationsfreiheitsgesetz ohnehin schon ein ganzes Stück weitergedacht, als das hier in Thüringen der Fall ist. Ganz aktuell hat vor Kurzem, am 1. August, die CDU/FDPRegierung in Hamburg ein solches Gesetz in Kraft gesetzt. Gleiches ist in Bremen geschehen, wo die CDU ebenfalls mit in Verantwortung ist, und der zumindest in CDU-Kreisen allseits geschätzte Ministerpräsident Müller im Saarland hat eine solche Gesetzgebung.
Das habe ich einfach vorausgesetzt, Herr Kollege. Wenn ich mich irren sollte, nehme ich den Satz gern zurück.
Jedenfalls hat diese Regierung Müller im Saarland seit dem 15. September ein nagelneues Informationsfreiheitsgesetz.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluss zu einem letzten, nach meiner Auffassung letztlich doch nicht überzeugenden Einwand gegen eine solche Informationsfreiheitsgesetzgebung in Thüringen kommen. Ich möchte an dieser Stelle unseren verflossenen Herrn Innenminister Köckert zitieren. Er hat ja auch einmal einige Zeit als Innenminister diesem Land gedient. Er hat im Frühjahr 2002 bei der zweiten Beratung unseres damaligen Gesetzentwurfs gesagt: „Durch die vielen rechtlichen Möglichkeiten, die die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes haben, sowohl auf Kommunalebene wie auch auf Kreisebene, wie auch auf Landesebene, sind der Beteiligung des Bürgers eigentlich kaum Grenen gesetzt.“ Nun weiß ich ja nicht, welches Land er damals gemeint hat. Abgesehen, dass er diese Aussage mit praktischen Beispielen überhaupt nicht untersetzen konnte, damals nicht, heute auch noch nicht, sie trifft auch nicht zu. Ich will Ihnen das mit Hilfe meines Eingangsbeispieles von der Mutter, die von der Stadtverwaltung wissen will, warum das Verkehrsberuhigte-Zone-Schild nun nicht mehr steht, die hat bisher keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht. Eine Akteneinsicht für Beteiligte nach einer anderen Vorschrift, nämlich nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz, scheidet aus.
Warum? Weil die Mutter nicht unmittelbare Anliegerin dieser besagten Straße ist und damit nicht Beteiligte ist. Also kann dieses Gesetz an der Stelle keine Anwendung finden und nur ein Anspruch auf Informationszugang auf der Basis eines solchen von uns vorgelegten Gesetzes hilft dieser Mutter in diesem Falle echt weiter.
Meine Damen und Herren, das Fazit: Wir, die SPDFraktion, sind der Auffassung, dass wir mit diesem Entwurf eines Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes eine moderne Regelung zum Zugang von Informationen der öffentlichen Verwaltung geschaffen haben, die einerseits den Anspruch auf Informationszugang und die schützenswerten Rechte und Interessen Dritter andererseits in einen angemessenen Ausgleich bringt. Das Gespenst von der lahmgelegten Verwaltung hat sich in keinem der Bundesländer gezeigt und ein Ausbau der Informationszugangsrechte für den Bürger ist in einer Zeit - und das müssen wir ganz einfach auch so konstatieren, die Beteiligungen an Wahlen lassen dies erkennen -, in der wir uns in einer relativen Politikverdrossenheit befinden, nach unserer Auffassung von überragender Bedeutung, um das Interesse an Politik und an Entscheidungen der Verwaltung nicht weiter verkümmern zu lassen und letztendlich - und damit komme ich zu meinen Eingangsbemerkungen - damit auch die Demokra
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen von Abgeordneten vor. Damit erteilte ich das Wort Herrn Innenminister Dr. Gasser.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion will jeder natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts einen Anspruch auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Verwaltung geben, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie ein berechtigtes oder persönliches Interesse daran hat. Sie, Herr Höhn, haben ja recht sympathisch für diesen Entwurf geworben, aber das Beispiel mit der Mutter hat mich nicht sehr überzeugt.
Der Entwurf birgt eine Reihe von Gefahren für Privatpersonen und ihre Persönlichkeitsrechte sowie für Unternehmen und ihre geheimhaltungsbedürftigen Daten. Ich will es hier nicht pauschal ablehnen, aber ich rate doch zur Vorsicht. Damit kehrt der Entwurf des bisher vom Verwaltungsverfahrensrecht - § 29 - verfolgte Regel-Ausnahme-Verhältnis um, denn derzeit gibt es, abgesehen von einer Reihe weiterreichender spezialgesetzlicher Sonderregelungen, etwa Immissionsrecht, Pressegesetz und im Umweltschutz, den Anspruch eines Privaten auf Akteneinsicht nur dann, wenn er Verfahrensbeteiligter ist und Interessen Dritter oder des Staates dem Auskunftswunsch nicht entgegenstehen. Es gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit des Verwaltungshandelns. Der Entwurf erscheint bereits von der Zielsetzung her nicht unbedingt schlüssig, mehr noch, er stellt angesichts der mit ihm verbundenen rechtlichen, finanziellen und tatsächlichen Folgewirkung eine Belastung sowohl für das Land, und zwar in mehrfacher Hinsicht, als letztlich auch für seine Bürger dar.
Zur Zielsetzung: Das Gesetz soll nach § 1 die demokratische Meinungsbildung in Thüringen fördern und die Kontrolle des staatlichen Handelns durch die Bürger erhöhen. Beides erscheint nicht ohne Weiteres einleuchtend. Demokratische Meinungsbildung in der Bevölkerung erfolgt vorrangig durch die Berichterstattungen in Medien nach dem Grundsatz der Meinungsfreiheit und Vielfalt. Hierfür gibt das Thüringer Pressegesetz einen spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch. Im Übrigen, ich will das eigentlich nicht in den Vordergrund spielen, aber die Verwaltungen in Thüringen einschließlich der Ministerien
sind ja außerordentlich transparent, wie wir wissen. Wie daneben der Gesetzentwurf den demokratischen Meinungsbildungsprozess fördern soll, bleibt unklar. Was aber die beabsichtigte Kontrolle der öffentlichen Verwaltung angeht, muss festgestellt werden, dass diese Funktion zu den vornehmsten Rechten und Aufgaben des Parlaments gehört und nicht zu einem Instrument unbeteiligter Einzelinteressen gemacht werden sollte. Ausschlaggebend für die Beurteilung aber sind der immense, sich aus dem Vollzug des Gesetzes ergebende bzw. ergeben könnende Aufwand sowie seine rechtlichen Grauzonen und Ungereimtheiten im Umgang mit den Interessen des Landes und privater Dritter.
Die mit dem Anliegen des Gesetzes notwendig verbundene, komplizierte Verfahrensstruktur widerspricht dem Gedanken der Verwaltungsmodernisierung und -vereinfachung und dem Ziel des Bürokratieabbaus ziemlich stark. So werden vor einer Bescheidung des Antrags Stellungnahmen der Drittbetroffenen erforderlich - §§ 6, 9, 10. Hier droht eine zweite Ebene von Streitigkeiten. Informationen, die nicht offenbart werden dürfen, sollen ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt verwahrt werden, um einen schnellen Zugang zu den gewünschten Informationen zu verschaffen - § 13. Damit wird die Aktenführung der öffentlichen Verwaltung auf jeden Fall verkompliziert, und zwar unter Umständen bis hin zu einer Verdoppelung der Vorgänge. Bei der Ablehnung eines Auskunftsantrags und im vorgesehenen Widerspruchsverfahren wird mit Rücksicht auf den gesetzlich gewährten Anspruch und auf die nunmehr zulasten der öffentlichen Verwaltung gehende Darlegungs- und Beweislast ein hoher Standard in der Begründung zu fordern sein, um eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu bestehen. Schlussendlich soll die Verwaltung gehalten sein, über diese Verfahren eine differenzierte Statistik zu führen - § 17 - Informationsverzeichnisse zu erstellen - § 13 - und sich einer Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen - § 14. Das führt zu Folgeproblemen. Da sind zuerst die Kosten. Sie sind nach Aussage der SPD-Fraktion nicht quantifizierbar bzw. sollen teilweise durch Gebühren gedeckt werden. Fest steht aber bereits, dass gerade in Fällen der durchaus prüfungs- und personalintensiven Versagung des Einsichtsrechts - § 15 - keine Gebühr erhoben werden soll. Neben diesen Problemen, welche namentlich die Verwaltungen vor Ort betreffen - und hierzu verweise ich ausdrücklich auch auf die bereits in der letzten Legislaturperiode abgegebenen negativen Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände -, dürfte im Übrigen natürlich auch eine Mehrbelastung der Verwaltungsgerichte zu erwarten sein, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Antragsteller und auch für betroffene Dritte garantiert werden muss. Neben diesen finanziellen und tatsächlichen Bedenken bestehen auch tiefgreifende rechtliche, von denen ich nur einige benennen möch
Nicht eindeutig geregelt ist, wann lediglich eine Unterrichtung und wann eine weitergehende Anhörung derjenigen notwendig ist, deren möglicherweise geheimhaltungsbedürftige Daten offengelegt werden sollen - § 10 Abs. 2. In der Begründung dazu heißt es, dass dies von der konkreten Befugnisgrundlage abhängt. Diese soll doch aber gerade das Informationsfreiheitsgesetz liefern. Hier wird deutlich, dass der Entwurf im Umgang mit personenbezogenen Daten Dritter notwendige Rechtssicherheit und Sensibilität nicht genügend berücksichtigt. Das wiegt schwer, weil, anders als nach dem bisherigen Prinzip der Vertraulichkeit des Verwaltungshandelns, nunmehr der Drittbetroffene darlegungspflichtig dafür ist, dass sein Interesse an der Geheimhaltung dem Offenlegungsinteresse des Antragstellers vorgeht. Er wird also gezwungen, seinen an sich doch grundgesetzlich geschützten Rechtsraum gegenüber den Nachfragen beliebiger Dritter zu verteidigen. Kritisch ist die Rechtslage auch bei Informationen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Ob eine Geheimhaltung angezeigt ist, hängt von dem überwiegenden Interesse des Drittbetroffenen ab. Hier kann die Verwaltungsentscheidung sich dann problematisch gestalten, wenn eine für die konkret nachgefragten Informationen zwar zuständige, aber nicht sachkompetente Behörde entscheiden muss. Eine fehlerhaft entschiedene Informationsfreigabe könnte auch Ersatzansprüche des in seinen Rechten verletzten Drittbetroffenen nach sich ziehen. Auch droht der zugunsten des Unternehmers wirkende strafrechtliche Schutz der §§ 203, 204 des Strafgesetzbuches - das ist unbefugte Verletzung von Geheimnissen - ins Leere zu gehen, da unterstellt werden muss, die Behörde habe in befugter Weise die Informationen offenbart. Demgegenüber dürfte der nach derzeitigem Recht geübte restriktive Umgang mit sensiblen Unternehmensdaten und Informationen der bessere Weg sein, um Gefahren für den Wirtschaftsstandort Thüringen durch Informationsabfluss zu verhindern. Für jeden Fall einer Drittbetroffenheit bleibt im Übrigen unklar, wie sich hierzu die vom Entwurf vorgesehene Fiktion einer Stattgabe des Antrags gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 verhält. Der Entwurf erscheint, dies betone ich als Innenminister, angesichts der jüngsten Gefährdungssituation, aber nicht zuletzt auch mit Blick auf die innere Sicherheit bedenklich. Er kennt einerseits keine Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises, etwa auf Bundesbürger oder EU-Angehörige, und auch keine Herausnahme bestimmter Personenkreise. Andererseits trägt er dem Moment einer mit der Informationsfreigabe potenziell verbundenen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur in sehr beschränktem Maße Rechnung und weist keine darauf bezogenen und insbesondere dem Präventionsgedanken genügenden Versagungsgründe
auf - siehe § 7 Nr. 1. Ich bilde ein eher unspektakuläres Beispiel: Ein so genannter Schläfer holt bei der Behörde Informationen über den aktuellen Zustand des Thüringer Rettungs- und Katastrophenschutzwesens ein, so dass strategisch und logistisch wichtige Ziele offenbart werden. Der Behörde wird es schwer fallen, ihre Ansicht, hierdurch sei ein die innere Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdender Tatbestand gegeben - so aber die Vorgabe des § 7 Nr. 1 -, in einem Rechtsstaat mit Erfolg zu verteidigen und die Information zu verweigern in der Lage.
Ich komme zum Schluss. Über die bestehenden Informationsrechte und Möglichkeiten hinaus bedarf es keines weiteren allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes. Es sollte bei dem bewährten Grundsatz des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben. Diese Bestimmungen eröffnen Beteiligten grundsätzlich den Zugang zu all jenen Informationen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen. Weitergehenden Informationsbedürfnissen der Allgemeinheit auf bestimmten Verwaltungsfeldern wird auch zukünftig spezialgesetzlich Rechnung getragen werden. Daher werden die Bürger auch künftig in all jene Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen können, an denen sie beteiligt sind oder an denen sie ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Darüber hinaus können sie bei Darlegung berechtigter Interessen, unabhängig von einer Verfahrensbeteiligung, auch Auskunftsansprüche unter anderem selbst auf personenbezogene Daten haben. Letztlich bleibt zu erwähnen, dass bei bedeutenden Vorhaben ohnehin Auslegungs- und Anhörungspflichten bestehen. Auch dadurch werden die Bürger über Verwaltungsvorgänge informiert und es wird dem Anspruch auf Transparenz der Verwaltung Rechnung getragen. Es gibt daher keinen zwingenden sachlichen Grund zu einem generellen und - wie dargestellt - mit vielerlei Belastungen und Gefahren verbundenen Systemwechsel.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit beende ich die Aussprache. Es ist Ausschussüberweisung beantragt worden, und zwar an den Innenausschuss und den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten.
Wir stimmen zuerst ab über die Überweisung an den Innenausschuss. Wer ist für die Überweisung an den Innenausschuss, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen die Überweisung an den Innenausschuss? Es gibt keine Gegenstimme. Wer enthält sich? Auch keine Stimmenthaltung. Damit ist dieser Antrag mit großer Mehrheit an den Innenausschuss überwiesen worden.
Wir stimmen ab über die Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Wer ist für die Überweisung, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen die Überweisung? Keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? Auch keine Stimmenthaltung. Damit wird mit großer Mehrheit an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten überwiesen.
Wir stimmen über die Federführung ab. Es ist beantragt, dass der Innenausschuss das federführend bearbeitet. Wer stimmt der Federführung des Innenausschusses zu, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Wer ist gegen die Federführung des Innenausschusses? Es gibt keine Gegenstimme. Wer enthält sich der Stimme? Auch keine Stimmenthaltung. Damit ist die Federführung des Innenausschusses festgelegt.
Ich rufe den nächsten Tagesordnungspunkt auf. Wir sind übereingekommen, den TOP 8 erst morgen früh zu behandeln.
Einrichtung eines Landeswaf- fenregisters Antrag der Fraktion der Links- partei.PDS - Drucksache 4/1567 - dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 4/2264 -
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Innenausschuss hat sich mit dem Antrag der Linkspartei.PDS in seiner 29., 31. und 36. Sitzung beschäftigt sowie eine schriftliche Anhörung zu diesem Antrag durchgeführt. Neben einer inhaltlichen Diskussion und neben der Klärung von organisatorischen Fragen ist es natürlich im Ausschuss auch zu einer rechtlichen und finanziellen Würdigung dieses Antrags gekommen. Alles das führte zur Beschlussempfehlung, der Antrag wird abgelehnt. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wenn in diesem Hause Anträge oder Gesetzentwürfe der Opposition anstehen, dann darf man nicht überrascht sein, wenn die Vorlagen durch die Regierungsfraktion in Bausch und Bogen verworfen werden. Man hat sich hier eigentlich so eingerichtet. Was in vorhergehenden Tagesordnungspunkten passiert ist, das scheint mir dann so die Ausnahme zum Regelverhalten zu sein. Aber wir müssen natürlich aufpassen, dass uns hier nicht eine Bescheidenheit überholt, die mit Demokratie nicht mehr sonderlich viel zu tun hat. Denn wir haben inzwischen zu verzeichnen, dass so eine prinzipielle Missachtung oder Ablehnung die inhaltliche Auseinandersetzung verdrängt hat. Und, Herr Gentzel, wenn Sie in Ihrem Bericht über die Arbeit des Ausschusses von inhaltlicher Besprechung gesprochen haben, dann werden Sie zumindest zugeben müssen, dass die sich in sehr eng