te. In § 4 schreiben Sie die förmliche Verpflichtung des Gefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels hinein. Dazu muss man wissen, dass im bisherigen Strafvollzugsgesetz lediglich die Bereitschaft zu fördern ist, an den Vollzugszielen - und Vollzugsziel, ich darf erinnern, ist eben Resozialisierung - mitzuwirken. Es ist ganz einfach aus meiner Sicht und offensichtlich auch aus Sicht der Kollegen der Linkspartei.PDS eine Frage der Motivation, wenn hier ein unbedingter Zwang dahintersteht - und ich empfinde das, dass das dem Resozialisierungsanspruch entgegensteht -, weil es durchaus eine gewisse Angst vor disziplinarischen Maßnahmen gibt. Diese disziplinarischen Maßnahmen wiederum sollten wirklich nur bei gescheiterter Konfliktbewältigung zum Einsatz kommen.
Es gibt einen Vorschlag, ich weiß nicht, ob Sie den kennen. Meine Kollegen der SPD-Fraktion im Hessischen Landtag haben in ihrem Jugendstrafvollzugsgesetzentwurf an dieser Stelle eine Soll-Regelung hineinformuliert. Das finde ich die angemessenere Lösung. Ich kann mir vorstellen, dass das möglicherweise ein Punkt der Diskussion im Ausschuss werden wird.
Ein weiterer Punkt, den ich ansprechen möchte, ist die vorgesehene Regelung zur Entlassungsvorbereitung. Ich weiß nicht, ich habe so das Gefühl, bei den gewählten Formulierungen in dem Gesetzentwurf wie z.B. „frühzeitig darauf hinwirken“ oder die ziemlich unkonkrete Nennung der Institutionen, mit denen die Entlassung überhaupt vorbereitet werden soll, ganz offen gestanden, mir ist das einfach zu schwammig, wie das da formuliert ist. Ich möchte an dieser Stelle auf einen konkreten Vorschlag verweisen, den der Landesjugendhilfeausschuss formuliert hat. Den finde ich an dieser Stelle wesentlich angebrachter.
Ich will es - Herr Minister, Sie haben gesagt, wir können hier nicht auf alle 114 Paragraphen eingehen - an diesen zwei für mich, denke ich, schon sehr grundsätzlichen Kritikpunkten belassen. Ich möchte aber die Gelegenheit nicht versäumen, an dieser Stelle auf die Situation im Jugendstrafvollzug in Thüringen speziell noch mal kurz einzugehen. Ich könnte das auch tun am heutigen - ich weiß nicht - späten Nachmittag oder frühen Abend, wenn wir über die Große Anfrage der Kollegen der Linkspartei.PDS über die Situation des Jugendstrafvollzugs insgesamt reden. Dort gehört es eigentlich hin, aber ich finde es angemessen, wenn wir beim Thema Jugendstrafvollzugsgesetz sind, dass wir auch die Situation hier in Thüringen zumindest einmal beleuchten. Sie haben es selbst auch in Ihrer Einführung angesprochen, Herr Minister, um es gleich vorwegzunehmen. Die
Situation, die wir jetzt und die wir auch nach Inkrafttreten eines Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes haben, ist sicher nicht ungesetzlich. Ich sage Ihnen aber, sie ist unhaltbar.
Sie kennen alle sicherlich den Bericht des sogenannten CPT, der Antifolterkommission der Europäischen Kommission, wo auch die Jugendstrafvollzugseinrichtungen in Thüringen besucht worden sind.
Nun will ich auf die Dinge nicht eingehen, wo es um konkrete Sachverhalte geht, die die Situation von Gefangenen oder Erlebnisse von Gefangenen betreffen, weil die zugegebenermaßen durchaus subjektiv in der Wahrnehmung und in der Darstellung sind. Was aber objektiv ist, meine Damen und Herren, das sind die baulichen und die personellen Zustände im Jugendstrafvollzug in Thüringen.
Vor allem bei der personellen Situation möchte ich den Einsatz von Psychologen herausgreifen. Das, finde ich, ist aus meiner Sicht viel zu unterbelichtet. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, steht in der Antwort auf die Große Anfrage, dass für Weimar überhaupt kein Psychologe vorgesehen oder bisher im Einsatz ist. Wir haben im Ausschuss des Öfteren über diese Thematik diskutiert. Uns wurde dargelegt - ich will auch zugeben, durchaus ausführlich dargelegt -, warum das so ist. Es gibt auch sicher Umstände, die vor allem, wenn ich auf die Situation der Jugendstrafanstalt in Weimar abstelle, dort aufgrund z.B. von Gerichtsurteilen den Aufenthalt in dieser Einrichtung noch zusätzlich erschweren, wenn ich an die berühmt-berüchtigten Sichtblenden vor den Fenstern in dieser Einrichtung denke. Sicherlich gibt es dort Gründe, warum man momentan so verfahren muss. Aber ich habe es - und Sie werden sich erinnern - im letzten Ausschuss angesprochen, Herr Minister: Ich vermisse an dieser Stelle auch die Kreativität und den Wunsch zu Veränderungen, bevor die neue Jugendstrafanstalt fertig ist, die vielleicht in drei oder vier, und wenn wir Pech haben, in fünf Jahren erst in Betrieb geht. Ich will es nicht hoffen, aber so lange können wir uns mit solchen Zuständen, wie sie im Jugendstrafvollzug in Thüringen herrschen, aus meiner Fraktion nicht abfinden.
Da gehört es sich, dass man sich auch Gedanken macht, wie man möglicherweise durch Umstrukturierungen innerhalb der Strafanstalten in Thüringen dort Veränderungen herbeiführt. Sie wissen genauso gut - und Sie haben das des Öfteren schon zugegeben -, dass die Jugendstrafanstalt in Weimar für
Jugendliche absolut nicht geeignet ist. Also, bis zur Inbetriebnahme einer neuen Jugendstrafanstalt wünsche ich mir, dass wir uns überlegen, und ich will gern dazu beitragen mit entsprechenden Vorschlägen, wie wir diese Situation kurzfristig verändern können.
Meine Damen und Herren, insgesamt - und damit möchte ich zum Abschluss kommen - sehe ich einen durchaus erheblichen Korrekturbedarf im Hinblick auf diesen Gesetzentwurf der Landesregierung. Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass wir in den Ausschussberatungen entsprechende Veränderungen herbeiführen. Vom Ansatz her - und damit möchte ich dann wirklich schließen - ist mir der Gesetzentwurf von der Linkspartei.PDS insgesamt wesentlich sympathischer. Danke schön, meine Damen und Herren.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, liebe Gäste auf der Tribüne! Herr Minister, allein der Gesetzentwurf macht deutlich, wir haben großes Interesse und werden uns auch entsprechend in den Diskussionen im Ausschuss und hier im Plenum einbringen, damit wir ein durchaus modernes und auch fortschrittliches Strafvollzugsgesetz in Thüringen bekommen.
Ob wir ein unterschiedliches Bild haben über den jugendlichen Strafgefangenen, wie Sie mit ihren Worten beschrieben haben, weiß ich nicht, aber wo wir auf alle Fälle unterschiedlich herangehen, das ist die Frage, wie wir mit jugendlichen und jungen heranwachsenden Straftätern in und nach dem Strafvollzug umgehen wollen.
Es ist angesprochen worden, das Bundesverfassungsgericht hat im Mai 2006 ein Urteil zum Jugendstrafvollzugsgesetz gesprochen. Damit hat das Bundesverfassungsgericht etwas ganz Selbstverständ
liches getan, zum einen etwas Rechtliches, weil in einem Bereich in wichtige Grundrechte, besonders auch von Jugendlichen, die Frage auf persönliche Freiheit, eingegriffen wird - da müssen entsprechende Regelungen getroffen werden -, zum anderen etwas Politisches, weil der Jugendstrafvollzug natürlich einen wichtigen Bereich im gesellschaftlichen Leben darstellt. Denn was dort versäumt wird oder gegebenenfalls zusätzlich versäumt und nicht aufgefangen wird, kommt unserer Gesellschaft als zigfache Probleme wieder zurück, ob ideell, materiell oder finanziell.
Für uns war, ist und bleibt die soziale Einbettung und die soziale Ausrichtung Ausgangspunkt und Ziel eines Thüringer Strafvollzugsgesetzes.
Das ist der rote Faden in unserem Gesetzentwurf. Dieser Gesetzentwurf meiner Fraktion ist ein mit den anderen Landtagsfraktionen der Linkspartei abgestimmtes Vorgehen. Fundament unseres Entwurfs ist ein von der Linksfraktion in Sachsen erarbeiteter und mittlerweile im parlamentarischen Gang befindlicher Entwurf. Er wurde in Fachgesprächen ergänzt und auch die von einer Wissenschaftlergruppe zur öffentlichen Diskussion gestellten Mindeststandards im Jugendstrafvollzug wurden berücksichtigt und zum Teil übernommen. Nicht zum Schluss - und das hat der Kollege Höhn schon angesprochen - auch Forderungen aus der Diskussion des Jugendhilfeausschusses in Thüringen wurden aufgegriffen.
Dieses im Grundsatz gemeinsame Vorgehen, meine Damen und Herren, ist der Position der Linkspartei geschuldet, dass der Strafvollzug und damit auch der Jugendstrafvollzug im Zuge der Föderalismusreform nicht in Länderkompetenz hätte gehen dürfen.
Der Aufruf verschiedener Organisationen, Fachverbände, Berufsstände etc., doch die Gesetzeszuständigkeit beim Bund zu belassen, wurde nicht gehört. Dieses für die Gesellschaft und ihre sozialen Verhältnisse - ich wiederhole - wichtige Feld wurde im Rahmen der Föderalismusreform bekanntermaßen, Kollege Höhn, einem Deal geopfert. Auch ist den Betroffenen nicht zu vermitteln, warum eine nach Bundesgesetz verhängte Strafe in einem wegen Länderzuständigkeit unter Umständen unterschiedlich gestalteten Strafvollzug stattfinden soll. Hier einen - wie auch immer gearteten - Wettbewerb herbeizurufen, ist unserer Ansicht nach kontraproduktiv.
Nun kann man zu Recht sagen, dass bestimmte inhaltliche Eckpunkte zum Glück für alle Länder schon verbindlich festgelegt worden sind vom Bundesverfassungsgericht z.B. hinsichtlich der Bedeutung der Kommunikationsmöglichkeit von Jugendlichen. Oder es gibt auch die internationalen Standards, wie z.B. Verbot von Waffen für Vollzugsbedienstete im Jugendstrafvollzug oder die Frage eines Ombudsmanns als Beschwerdestelle. Aber nicht nur deshalb gibt es in unserem Gesetzentwurf Passagen, die sich inhaltlich zum Teil auch mit Formulierungen anderer Gesetzentwürfe decken. Doch dies ist auch im Gesetzentwurf der Landesregierung nicht anders. Da wird sich auf diesen „Neunerentwurf“ berufen, der letztendlich auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung fußt.
Warum nun ein eigener Gesetzentwurf? Abgesehen vom abgestimmten Vorgehen der Fraktionen bietet ein Gesetzentwurf anders als Änderungsanträge die Möglichkeit, die eigenen Vorstellungen in allen Zusammenhängen darzustellen, zur öffentlichen Diskussion zu stellen bis hin zur Gesetzesbegründung, die neben rechtlichen Anleitungen auch politische Intentionen und Positionen zum Thema enthält und - wie wir am Kollegen Höhn festgestellt haben - auch die Wirkung zeigt.
Meine Damen und Herren, dem Leser unseres Gesetzentwurfs wird sicher der Kernpunkt, die Vernetzung und Einbettung des Jugendstrafvollzugs mit anderen sozialen Strukturen und Unterstützungsangeboten, nicht entgangen sein. Ansatzpunkt ist u.a. § 38 des Jugendgerichtsgesetzes, der die kontinuierliche Betreuung des straffälligen Jugendlichen durch das Jugendamt auch während der Strafzeit sicherstellen soll. Diese Kontinuität und Einbettung muss aber noch durch weitere Organisationen und Personen geleistet werden. Nur so kann eine erfolgreiche Wiedereingliederung gewährleistet werden. Nach Erfahrungen aus der Praxis und/sowie Forschungsergebnissen ist vor allem der Zeitraum unmittelbar nach der Entlassung die risikoreichste Phase hinsichtlich einer erfolgreichen und nachhaltigen Rückkehr in den Alltag. Nur im Hinblick auf die Wiedereingliederung und einer gelungenen Sozialisation der betroffenen Jugendlichen - und da schließe ich mich ausdrücklich der Beschreibung des Ministers an - mitunter ist der Jugendliche und Heranwachsende nicht vordergründig nicht zu resozialisieren, sondern erstmalig mit sozialen Regeln, Kompetenzen, Vorstellungen zu konfrontieren. Unter diesem Blickwinkel der Wiedereingliederung und gelungenen Sozialisation hat der Jugendstrafvollzug eine besondere Bedeutung. Die betroffenen Jugendlichen sollen darin unterstützt werden, sich zu Persönlichkeiten zu entwickeln, die ein eigenständiges und sozial verantwort
liches Leben in Freiheit führen. Um die Eigenmotivation und Eigengeleitetheit der Lebensführung zu erreichen, sind alle Maßnahmen, die auf Repression oder Ausgrenzung setzen, nicht geeignet. Um für ein Leben in Freiheit längerfristige Verhaltensänderungen zu erzielen, dürfen diese nicht „außengesteuert“ sein, weder durch repressive Maßnahmen, wie Einzelarrest, noch durch Absonderung von allen anderen Gefangenen. Das verträgt sich übrigens auch nicht mit den von mir schon oben angesprochenen internationalen Standards. Aus unserer Sicht, meine Damen und Herren, hilft es nicht, ein „Belohnungssystem“ zu etablieren, denn es besteht die Gefahr, dass die Verhaltensänderung nur so lange anhält, wie das Belohnungssystem besteht. Deshalb hilft es bei Motivationsproblemen in der Ausbildung oder bei Rückfällen im Vollzugs- oder Wiedereingliederungsplan mehr, mit sozialen und therapeutischen Maßnahmen zu intervenieren. Ein Belohnungssystem birgt auch die Gefahr, dass gerade schwierige Jugendliche - so möchte ich sie einmal beschreiben -, die besonderer Unterstützung bedürfen, nicht mehr erreicht werden. Dann besteht eine wesentliche Gefahr einer kriminellen Karriere.
Meine Damen und Herren, die betroffenen Jugendlichen und Heranwachsenden sollen so wenig wie möglich aus den Alltagszusammenhängen herausgerissen werden. Daher wird der offene Vollzug bei uns zum Regelvollzug erklärt, wobei innerhalb dieser Vollzugsform der Unterbringung in freien Formen, das heißt auch in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe, der Vorrang einzuräumen ist.
Dazu dürfen diese Einrichtungen als hoheitliche Aufgabe den Vollzug übernehmen. Das ist aber, und das betone ich ausdrücklich, der einzige Fall der Privatisierung von hoheitlichen Aufgaben, die das Gesetz zulässt. Im Hinblick auf die Sozialisierung bzw. Resozialisierung müssen während der Strafzeit möglichst unterstützende Bedingungen geschaffen werden. Dazu haben die Betroffenen insbesondere einen Rechtsanspruch auf konkrete individuelle Fördermaßnahmen, auch auf Erwerb von lebenspraktischen Fähigkeiten, da die Jugendlichen die Strafzeit oft schon, wie angesprochen, mit einem Sozialisationsdefizit antreten. Dazu kommen auch solche Aspekte wie die Verpflichtung des Personals, bei Konflikten sich deeskalierend zu verhalten. Statt repressiver Maßnahmen wird auf konsensuale Streitschlichtung gesetzt. Mit solchen nicht repressiven Maßnahmen und einem nicht auf Über- und Unterordnung sowie Hierarchien fixiertes Klima können in Jugendstrafanstalten solche Strukturen wie der Unterdrückung, Angsterzeugung und Nötigung, wie sie die Kommission des Europarates zur Verhütung von Folter und Unmenschlichkeit (CPT) in dem jüngs
Meine Damen und Herren, es wird auch der Forderung aus den Mindeststandards nachgekommen, für die Jugendlichen einen auf dem Prinzip der mündlichen Verhandlung basierenden Rechtsschutz festzuschreiben. Unserer Ansicht nach muss dazu der Landesgesetzgeber ebenfalls kraft sogenannten Sachzusammenhangs die Gesetzgebungskompetenz haben, denn die Länder sind unabhängig vom Bundesgesetzgeber verpflichtet, für Rechtsgebiete in seiner Verantwortung die Durchsetzung der Rechtswegegarantie zu gewährleisten. Außerdem gibt es eine unabhängige Vertrauensperson, die Anlaufstelle für Beschwerden ist und Schlichtungs- bzw. Mediationsverfahren durchführt. So wird wiederum der Grundsatz der von mir schon angesprochenen konsensualen Streitschlichtung unterstützt. Der wichtige Grundsatz der Einzelunterbringung wird konsequent gesichert. Eine allgemeine landesweite Notlage bei der Unterbringung wird als Ausnahmefall nicht mehr zugelassen, weil in der Vergangenheit solche „Generalklauseln“ oder „Grauzonen“ gerade in Thüringen für Übergangs- bzw. Dauerlösungen missbraucht wurden. Das gilt sowohl für den Erwachsenen - wir kommen vielleicht heute noch mal im Zusammenhang mit der Großen Anfrage dazu -, aber auch im Jugendstrafvollzug. Diese Zustände wurden vor Kurzem auch von der Kommission des Europarats gerügt. Die Unterzeichnerpersonen und die Organisation der Mindeststandards fordern zur wirksamen Resozialisierung auch das Prinzip der dezentralen Unterbringung. Dabei sollen in einer Einrichtung zum Beispiel nicht mehr als 200 Gefangene untergebracht sein.
Meine Damen und Herren, obwohl die Planungen für die Jugendstrafvollzugsanstalt Arnstadt-Rudisleben schon weit fortgeschritten sind, sollte man dennoch die Prinzipien des offenen Vollzugs und auch Aspekte der dezentralen Unterbringung in die Planung des Neubaus der Jugendstrafanstalt durchaus mit aufnehmen. Da Gesetze immer auf längere Perspektiven angelegt sind, wurde der Grundsatz der dezentralen Unterbringung in unseren Gesetzentwurf aufgenommen trotz oder vielleicht auch gerade wegen der aktuellen Bauplanung, die wohl eher auf dem Prinzip der Zentralisation beruht.
Ebenso verhält es sich mit der Regelung für weibliche Gefangene. Die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte erfordert eigentlich eher eine wohnortnahe Unterbringung. Deshalb sollte auch die Möglichkeit der Unterbringung weiblicher Jugendstrafgefangener in Thüringen offengehalten werden. Gerade die Rügen des CPT machen deutlich, dass die Qualitätssicherung im Jugendstrafvollzug dringend notwendig ist. Da hilft die Frage der Statistik, wonach Thüringen am oberen Ende der Ausgaben hinsichtlich
des Jugendstrafvollzugs liegt, nicht unbedingt, sondern vordergründig die Qualität. Deshalb wird eine kriminologische Begleitforschung festgeschrieben, in deren Auswertung unserer Meinung nach der neu zu schaffende Jugendstrafvollzugsbeauftragte alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation im Jugendstrafvollzug in Thüringen leisten kann und soll. Ein solcher Ombudsmann wird im Übrigen auch von internationalen Regeln - ich habe es oben angesprochen - gefordert. Wegen der Sachnähe zum Thema, zum Beispiel wegen der schon bestehenden Zusammenarbeit mit der Strafvollzugskommission, könnte oder sollte diese Aufgabe unserer Meinung nach der Bürgerbeauftragte des Freistaats übernehmen.
Es hat sich immer wieder gezeigt, dass das erste Gesetz in einem Rechtsbereich oft sehr lange Bestand hat, Fachleute gehen meistens davon aus zwischen 15, 20, gegebenenfalls sogar mehr Jahren. Daher ist eine möglichst intensive Beratung zu diesem Thema angezeigt. Es sollte und muss in der verbleibenden Zeit bis zum 31.12. auf jeden Fall nach unserer Auffassung die Behandlung im Ausschuss ihren Höhepunkt in einer mündlichen Anhörung finden. Da die soziale Einbettung des Strafvollzugs so große Bedeutung hat, sollte eine Mitberatung beider Gesetzentwürfe im Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit stattfinden.
Ich wiederhole mich abschließend, meine Damen und Herren, wenn wir jetzt falsche Weichenstellungen vornehmen, wird das für die Gesellschaft ideelle, materielle und finanzielle Konsequenzen haben. Danke.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zur ersten Beratung liegt uns heute der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz und ein Gesetzentwurf der Fraktion der Linkspartei.PDS zum gleichen Thema vor. Herr Kollege Höhn, ich danke Ihnen ausdrücklich für Ihre Anmerkung zu dem Zwischenruf von Herrn Bärwolff, ich hätte es auch nicht anders formuliert.