Meine Damen und Herren, der DGB äußert zu § 87 Abs. 6, auch hier kurz benannt: Die Schaffung einer solchen Verwaltungsvorschrift - gemeint ist die Rechtsverordnung - könnte zu den gleichen Problemen führen, wie sie auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts angegriffen wurden. Diese deutliche Kritik bezieht sich, wie gesagt, auf die ursprünglich schwächere Form der Rechtsverordnungsvorschrift. Die Hintertür des § 87 Abs. 6 lässt also nach Ansicht der Anzuhörenden und auch nach Ansicht meiner Fraktion den von der Landesregierung postulierten Gesetzeszweck in entscheidenden Punkten ins Leere laufen. Entgegen der Forderung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Exekutive erneut ein entscheidender, vom Parlament faktisch unbeeinflussbarer Entscheidungsspielraum über die Ausgestaltung des Leistungsanspruchs der betroffenen Beamten und Bürger eingeräumt. Nun werden Sie vielleicht sagen - ja, aber die Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte bei der Leistungsgewährung gibt es doch zum Beispiel auch im Krankenversicherungsrecht des Sozialgesetzbuches V. Die im vorliegenden Gesetzentwurf gewählten Begrifflichkeiten sind mit dem fast identisch. Das stimmt, aber im Großen und Ganzen als gesetzliche Bestimmung, wenn auch mit Nachbesserungsbedarf. Es bleibt also auch zu hoffen, dass vergleichbare Kommentierungen der Rechtsprechung, z.B. zum SGB V, auch zur Auslegung dieser Thüringer Beihilferegelung herangezogen werden.
Eine Anmerkung noch zum Nachbesserungsbedarf: Die PDS, jetzt DIE LINKE, übte schon immer deutliche Kritik daran, dass das Krankenversicherungsrecht und damit auch die Beihilfevorschrift für den Krankheitsfall unter eine, doch durchaus neoliberal zugespitzte, Wirtschaftlichkeitskuratel gestellt wird. Dass wir als LINKE, meine Damen und Herren, mit dieser Kritik richtig liegen, zeigen vor allem die besonders bunten Stilblüten zum Thema. Und gerade Sie, meine Damen und Herren von der CDU, müssten sich auch noch lebhaft an eine Diskussion hier in diesem Haus erinnern, mit viel Öffentlichkeit und viel Aufmerksamkeit zur damaligen Frage eines Kollegen aus Ihren Reihen: Soll die Krankenkasse zum Beispiel auch der 75- oder 80-jährigen Oma noch künstliche Hüftgelenke bezahlen?
An diesem Punkt möchte ich, bevor ich zum Schluss komme, doch noch eine ziemlich grundsätzliche Bemerkung, weil sie hierher passt, loswerden. Ich verkneife mir hier, zumindest in dem Zusammenhang, die Grundsatzdiskussion über die Abschaffung des Berufsbeamtentums. Ich hatte dazu schon mehrfach an anderen Orten Gelegenheiten, mich mit Kollegen
aus Ihrer Fraktion über das preußische Beamtentum zu unterhalten. Das will ich jetzt hier an dieser Stelle nicht weiter ausführen. Vielmehr wäre es - und das zeigt die heutige Diskussion um die Beihilfevorschrift und wird sie zeigen - wieder einmal deutlich endlich an der Zeit, die Beamten zur Absicherung im Krankheitsfall und Pflegefall in die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme,
die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen, aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit dazu, auch Thüringen. Mit der Föderalismusreform I hat er diese Möglichkeit bekommen. Das Bundesverwaltungsgericht zeigt in seinem Urteil vom Juni 2004 ausdrücklich auf diese offene Tür. Die gegenwärtige Ausgestaltung der Fürsorge mittels Beihilfeleistungen gehört nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, heißt es dort, und weiter - und ich darf zitieren: „Das System der Beihilfe kann jederzeit geändert werden, ohne dass dadurch Artikel 33 Abs. 5 GG berührt wird. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfebestimmungen zu gewähren, besteht nicht.“ Also Beamte, in die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung und auch in die gesetzliche Rentenversicherung, aber das, meine Damen und Herren, wäre sicherlich wieder ein neues Thema, worüber wir gerne bereit sind mit Ihnen zu debattieren. Ich bedanke mich.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wenn der Abgeordnete Hauboldt die Ablehnung der PDS-Fraktion sehr detailliert begründet hat, will ich in erster Linie die Ablehnung vonseiten der SPD-Landtagsfraktion viel grundsätzlicher begründen. Es ist schon eine Crux, da macht man eine groß angelegte Föderalismusreform auf Bundesebene, man stimmt dem zu, man klopft sich auf die Schultern und dann passiert nichts oder nichts Wesentliches. Man verliert sich in Länderarbeitsgruppen, wo man dann gegenseitig wieder die einzelnen Vorschläge blockiert, versucht, nachdem man es vom Bund weggenommen hat, weil man selbst entscheiden will, nun wieder die große Einvernehmlichkeit in der Bundesrepublik zu diesem Thema zu erzeugen.
Es kommt nichts dabei raus und so muss man sich schon fragen: Was soll die ganze Aktion eigentlich? Es gibt in Thüringen bis heute keine Anzeichen, wohin die Reise für die Thüringer Beamten nach dieser Föderalismusreform geht. Da gibt es jetzt die unterschiedlichsten Gründe, über die in Thüringen spekuliert wird, warum das hier so ist. Der erste Grund, und das sagen immer mehr, der Innenminister kann es einfach nicht. Er hat das Brand- und Katastrophenschutzgesetz nicht hinbekommen, wir mussten hier im Haus nachdrücklich nachbessern, wofür uns die aktiven Feuerwehrleute und die Kommunen heute noch dankbar sind. Auf das Rettungsdienstgesetz warten wir seit über einem Jahr.
Ja, seit über einem Jahr in Arbeit. Die Polizeigesetze - da sieht es im Augenblick so aus, als sind sie weit entfernt davon, in der jetzigen Form hier im Haus eine Mehrheit zu bekommen. Die Vertreter vom Gemeinde- und Städtebund und von den Kommunen verdrehen eigentlich nur noch die Augen, wenn sie den Namen „Gasser“ hören. Die andere Gruppe sagt, die Beamten haben ihre Lobby auf der Prioritätenliste der Landesregierung lange verloren. Man hat dort Umfragen gelesen, dass die Gruppe der Beamten nicht gerade die beliebteste Gruppe in der Bevölkerung ist, und deshalb tut man auch nichts mehr für sie, weil man sich dem nicht mehr verpflichtet fühlt. Die dritte Gruppe sagt, die Landesregierung hat schon seit Langem vor, die Situation der Beamten im Freistaat Thüringen wesentlich zu verschlechtern, und um sich nicht einer fundamentalen Kritik in so einer Initiative auszusetzen, passiert das jetzt in kleinen Dosen, dass man langsam, auf einem langsamen Weg den Beamten erklären will, wo die Reise hingeht. Fest steht, bei allen kleinen Veränderungen bisher am Beamtenrecht ging es immer in diesem Haus um die Verschlechterung des Beamtenstatus.
Meine Damen und Herren, die Wahrheit bei der ganzen Angelegenheit liegt wohl ein Stückchen in der Mitte. Alle drei Gruppen mit ihren Spekulationen werden wohl ein Stückchen im Schwarzen sitzen, die Landesregierung kann nicht und sie will nicht. Es bleibt zu hoffen, dass mit eventuellen Geschenken vor einer Landtagswahl sich diese Bevölkerungsgruppe nicht verwirren lässt.
Meine Damen und Herren, was wir brauchen im Beamtenrecht hier in Thüringen ist kein Klein-Klein. Wir brauchen ein innovatives, ein modernes Thüringer Beamtengesetz. Das Stückwerk, was uns immer wieder aus dem Innenministerium herübergereicht wird, wird diesen Ansprüchen nicht in Ansätzen gerecht.
So geht es im Wesentlichen auch bei dieser Vorlage aus dem Innenministerium - ich kann mich der Kritik des Abgeordneten Hauboldt voll inhaltlich anschließen - darum: Bewährungszeiten werden verlängert, das verlangsamt die Beförderungsgeschwindigkeiten, Art und Umfang der Beihilfegewährung wird in einer Rechtsverordnung bestimmt; es führt zu Rechtsunsicherheit bei den Beihilfeberechtigten und es besteht die berechtigte Angst, dass das zu einer Beihilfe nach Kassenlage führt. Meine Damen und Herren, alles Gründe genug, diesen Gesetzentwurf der Landesregierung abzulehnen. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, werte Gäste, bei dem hier diskutierten Gesetzentwurf zum Thüringer Gesetz zur Änderung des Dienstrechts handelt es sich um ein Artikelgesetz. Inhaltlich geht es um die Neufassung des Thüringer Beihilferechts - das ist eben schon mehrfach deutlich angesprochen worden -, aber auch um die Klarstellung der Regelung in § 29 des Thüringer Beamtengesetzes, um die Anpassung des Thüringer Disziplinargesetzes, um eine Änderung in der Verwaltungsgerichtsordnung im Hinblick auf die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter sowie um die redaktionelle Änderung des § 85 des Thüringer Beamtengesetzes aufgrund der Ablösung des Bundeserziehungsgeldgesetzes durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Wir haben diesen Gesetzentwurf, wie eben auch schon von den Vorrednern gesagt wurde, im Innenausschuss besprochen und eine schriftliche Anhörung dazu durchgeführt. Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt eindeutig in der Neufassung der Beihilfevorschriften und dient letztlich der Umsetzung zweier Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004. Das Bundesverwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die in Form von Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen - und dies gehört dazu - alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Die Regelungsform des Gesetzes sei für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemes
sen. Die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe daher der Gesetzgeber zu treffen.
Deshalb, meine Damen und Herren, werte Kollegen, hat die CDU-Fraktion im Innenausschuss auch einen Änderungsantrag eingebracht. In der Berichterstattung ist dies schon erwähnt worden und in der Beschlussempfehlung in Drucksache 4/3420 finden Sie dies auch ganz deutlich nachzulesen. Der letzte Satz dort heißt - ich zitiere: „Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Thüringer Landtags.“ Das sind meiner Kenntnis nach der Innenausschuss und der Haushalts- und Finanzausschuss.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, deshalb kann ich an dieser Stelle gerade nach der Beratung im Innenausschuss, in dem eigentlich große Einigkeit bestand, nicht verstehen, warum Sie heute hier erklären, Sie können sowohl unserem Antrag bzw. dadurch dem geänderten Gesetzestext nicht zustimmen oder wollen dem nicht mehr zustimmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben Zehntausende Beamte im Landesdienst und haben als de facto Arbeitgeber natürlich auch eine Fürsorgepflicht für unsere Beamten. Dieser wollen wir, die CDU-Fraktion, selbstverständlich auch nachkommen, und dieser werden wir auch nachkommen. Sowohl um den Hausaufgaben des Gerichts gerecht zu werden, aber auch unserer Fürsorgepflicht gerecht zu werden, haben wir uns zu diesem Änderungsantrag für den Gesetzentwurf entschlossen. In beiden Ausschüssen sind Vertreter aller hier im Landtag befindlichen Fraktionen, und wir werden uns in diesen Ausschüssen intensiv mit der sicherlich sehr umfangreichen Rechtsverordnung dann auch auseinandersetzen. Das wird auch seine Zeit brauchen; denn wie man eben schon an den Details von Herrn Hauboldt erkannt hat, die wir sehr wohl gehört und auch aufgenommen haben, wird das noch mal ein sehr umfangreiches Thema sein und ist eine nicht so einfache Materie, meine Damen und Herren.
Herr Hauboldt und Herr Gentzel, noch einen Satz an Sie beide. Ich hatte durch Ihre Redebeiträge hier eben durchaus den Eindruck, dass Sie dieses Gesetz und dieses Thema heute benutzen wollen, um wieder einmal Ihre ewige Kritik an dem Innenminister loswerden zu können,
dass Sie auch diesen Punkt ein Stück weit missbraucht haben und verbal auf das Innenministerium einschlagen. Das möchte ich doch durchaus
zurückweisen, wir hatte eine sehr gute Diskussion dazu im Innenausschuss und dass man hier das Innenministerium oder auch das Finanzministerium möglicherweise angreift, das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Also, es gibt, Herr Kollege Hauboldt, natürlich auch keine kritischen Töne in der CDU-Fraktion, sondern ich habe eben ausgiebig begründet, warum wir unseren Antrag einbringen.
Ich kann Sie eigentlich nur auffordern, Ihre Arbeit in den Ausschüssen dann auch zu tun und mitzuwirken bei der Gestaltung bzw. Beratung dieser Rechtsverordnung. Eigentlich wollen Sie das ja. Ich weiß nicht, was passiert ist, dass Sie sich heute hier anders äußern, wer auf Sie Einfluss genommen hat. Ich werde auch jetzt keine Anfrage beantworten, Sie können sich nachher gern noch einmal zu Wort melden.
Es ist unser Recht, ein Gesetz auch mit einem Änderungsantrag zu versehen und auch zu verändern. Wie die Berichterstattung zeigte, gab es eine große Mehrheit für den Gesetzentwurf im Ausschuss und einige Enthaltungen; eine ablehnende Haltung konnten wir dort jedenfalls nicht erkennen. Noch etwas, Herr Kollege Hauboldt, Sie können ja einmal mit dem Thüringer Beamtenbund Ihre Vorstellungen zur Abschaffung der Beamten diskutieren, auf das Ergebnis sind wir dann schon gespannt.
Also, werte Kolleginnen und Kollegen, die CDUFraktion bleibt bei ihrer Auffassung und wird den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Dienstrechts unterstützen und dem auch zustimmen. Vielen Dank.
Mir liegen seitens der Abgeordneten keine weiteren Redeanmeldungen vor. Für die Landesregierung Innenminister Dr. Gasser, bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, es wurde bereits angeführt, das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 2004 in zwei Entscheidungen festgestellt, dass die in Form von Verwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften des Bundes, nicht des Landes, nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den parlamentarischen Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Das ist nichts Neues, das war in anderen
Rechtsgebieten bereits bekannt. Dass das Bundesverwaltungsgericht das jetzt auch auf den Beihilfevorschriftenbereich erstreckt, war etwas überraschend. Da die Regelungsform des Gesetzes - und das sagt das Bundesverwaltungsgericht - für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen sei, habe der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit selbst zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte weiterhin fest, dass den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts auch dann nicht genügt werde, wenn, wie in Thüringen bislang, die Beihilfevorschriften des Bundes durch Landesgesetz in das Landesrecht korporiert werden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen im Schwerpunkt die Beihilfebestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts novelliert werden. Mit der Neufassung der Vorschriften werden daher künftig die wesentlichen Entscheidungen zur Beihilfegewährung durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst getroffen. Die neuen beihilferechtlichen Bestimmungen im Thüringer Beamtengesetz definieren die Grundstandards im Hinblick auf die Qualität der Versorgung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit und in Geburtsfällen sowie den Umfang der zu treffenden eigenen Vorsorge. Die Eigenvorsorge ist nach wie vor aus der Besoldung zu bestreiten. Sie umfasst eine notwendige Krankheitskostenversicherung für den Beamten bzw. Richter und seine Familie, die zusammen mit der Beihilfe im Wesentlichen die notwendigen Aufwendungen in Krankheitsfällen abdeckt, also keineswegs, wie es vielleicht Ihnen, Herr Hauboldt, vorschwebte, luxuriöseste Behandlung. Das ist nicht der Fall. Durch die Neufassung der Beihilfebestimmungen wird es zu keiner Änderung des Beihilfeniveaus kommen, das heißt, Leistungsansprüche werden in den gesetzlich erfassten Fällen im bisherigen Umfang erhalten bleiben.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das Bundesverwaltungsgericht fordert, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen der Beihilfe selbst trifft - nicht mehr und nicht weniger. Es ist daher nicht erforderlich, jede Einzelheit gesetzlich zu regeln. Zur Sicherstellung einer flexiblen und zeitnahen Reaktion auch auf sich ändernde Rahmenbedingungen erscheint es daher sehr zweckmäßig und sinnvoll, die Ausgestaltung von Einzelfragen der Exekutive zu überlassen. Um diese Möglichkeit zu eröffnen, enthalten die novellierten Bestimmungen zur Beihilfe eine entsprechende Ermächtigung, die Detailfragen der Beihilfegewährung durch Rechtsverordnungen zu regeln. Die Fraktion der CDU hat einen Änderungsantrag eingebracht, so dass hier eine Rückkopplung in den parlamentarischen Bereich
erfolgen und dadurch sichergestellt werden soll, dass die Rechtsverordnung der Zustimmung der für Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Thüringer Landtags bedarf. Das ist an sich nicht notwendig, aber ich habe mitbekommen, dass dies im zuständigen Arbeitskreis und auch im Ausschuss von einer Reihe von Abgeordneten so gesehen wurde. Dass man das macht, lässt sich hier rechtfertigen unter dem Gesichtspunkt der Grundgesetzrelevanz, das heißt des Berufsbeamtentums und des Alimentationsprinzips. Ansonsten vertritt das Innenministerium in anderen Bereichen eine andere Auffassung, wenn es z.B. um Behördenstandorte, etc. geht.
Lassen Sie mich noch zwei Anmerkungen machen. Herr Hauboldt, ich bin etwas überrascht, dass DIE LINKE hier nicht mitstimmen wird, dass sie es nicht akzeptiert, was wir hier beraten haben. Es ist eine ganz wichtige Sache. Es ist hier eine Lücke vorhanden, die geschlossen werden muss. Deswegen überrascht es mich etwas. Die Richtung, die Sie vorhaben, geben Sie aber letztlich Ihrer Partei DIE LINKE vor, nämlich Beamte in die gesetzliche Rentenversicherung, in die gesetzliche Pflegeversicherung etc. Vermutlich steckt die Überlegung dahinter, das Berufsbeamtentum insgesamt abzuschaffen. Nur steht es noch im Grundgesetz drin.
Das kann ich mir vorstellen, Herr Kuschel. Ich nehme auch an, Sie arbeiten noch an anderen Grundgesetzänderungen, aber ich glaube nicht, dass Ihnen das gelingen wird.
Was Herr Gentzel wieder mal abgeliefert hat, da würde man sagen, in der Schule hätten Sie ein „ungenügend“ bekommen, Herr Gentzel.
Aber das kennen wir ja aus Ihren sonstigen Beiträgen. Natürlich kann ich das sagen, ich lasse mich ja auch von Herrn Gentzel hier beschimpfen, ohne mich darüber zu beklagen.