Protokoll der Sitzung vom 12.12.2007

Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Entscheidungsgründen weiter dar - Frau Präsidentin, ich würde gern noch mal zitieren: „Will der Gesetzgeber an einem staatlichen Wettmonopol festhalten, muss er dieses konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausrichten. Zu den erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien hinsichtlich Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung. Die Werbung hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken. Geboten sind auch Maßnahmen zur Abwehr von Suchtgefahren, die über das bloße Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Die Vertriebswege sind so auszuwählen und einzurichten, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden.“

Der Gesetzentwurf, werte Kolleginnen und Kollegen, setzt diese Vorgaben um. Der novellierte Staatsvertrag zum Glücksspielwesen bildet den ländereinheitlichen Rahmen für die Ausgestaltung des Glücksspielangebots und sieht Beschränkungen bei den verschiedenen Angeboten von Glücksspielen vor, die vor allem der aktiven und passiven Suchtprävention dienen. So enthält der Entwurf die Pflicht zur Entwicklung von Sozialkonzepten sowie die Pflicht zur Aufklärung über Gefahren des Glücksspiels. Darüber hinaus wird ein übergreifendes Sperrsystem bei

Spielsucht eingerichtet. Das ist in § 8 des Vertrags geregelt.

Ebenso werden die Eckpunkte für die erlaubnisfähigen Glücksspiele vorgeschrieben. Die Werbung für Glücksspiele wurde im Vorgriff auf die Neuregelung bereits schon jetzt so ausgestaltet, dass die Aufforderung zur Teilnahme am Glücksspiel vermieden wird und allein der Information und Aufklärung über das Glücksspiel dient. Einige Medien sind zu diesem Zweck generell als Werbeträger zukünftig nicht mehr zulässig. So wird die Werbung über Fernsehen, Internet und Telefon generell untersagt, da diese zur kurzfristigen Teilnahme verstärkten Anreiz bieten. Gerade gestern Abend konnte man im ZDF eine Fernsehsendung sehen, in der man ermittelt hat, mit welchen Methoden gewisse Callcenter über Telefon die Bürger anrufen und werben und auch zu Daueraufträgen verleiten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, überdies haben diese Werbeträger über einen enorm großen Empfängerkreis eine starke Wirkung eben auch auf gefährdete Spieler. Dies ist entgegen einiger Behauptungen nicht das Aus für die Ziehungssendungen Lotto 6 aus 49, denn die Ziehungssendungen sind redaktioneller Natur und dienen überdies der Transparenz und Glaubwürdigkeit.

Kritisch wurde im Rahmen der Anhörung das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet gesehen. So sei ein vollständiges Verbot keine verhältnismäßige Maßnahme zum Erreichen des Ziels der Suchtbekämpfung im Internet. Auch die Europäische Kommission hat Bedenken gegen dieses Verbot geäußert und Maßnahmen der Identifizierung und Einsatzbegrenzung als ausreichend angesehen. Die Suchtgefahren im Bereich des interaktiven und gerade dadurch besonders gefährlichen Glücksspiels im Internet sind derzeit nur durch ein konsequentes Verbot abzustellen. Ich verweise hierzu auf § 4 Abs. 4 des Staatsvertrags. Auch die sozialen Suchtverbände, Gesundheitsexperten und Verbraucherschutzverbände halten die Glücksspiele im Internet wegen der fehlenden sozialen Kontrolle und der Anonymität des Spielers für äußerst bedenklich. Eine Einschränkung der Gefahren ist auch nicht durch eine Begrenzung der zeitlichen oder örtlichen Verfügbarkeit möglich. Effektive Kontrollen sind technisch nicht realisierbar und sicher auch leicht umgehbar. Das vollständige Internetverbot für Glücksspiele ist in dieser Ausgestaltung dagegen aber diskriminierungsfrei, weil sowohl inländischen als auch ausländischen Veranstaltern ein Angebot im Internet versagt wird. Aufgrund der derzeit bestehenden technischen Möglichkeiten zur Sicherstellung des Spielerschutzes im Internet führt allein das vollständige Verbot sicher zu einem gut vertretbaren Ergebnis.

Die Einräumung einer Übergangszeit bis Ende 2009 ist aufgrund des Verbots auch verfassungsrechtlich erforderlich. Auch die übrigen Vertriebswege und Tätigkeiten, wie die Vermittlung von Spielangeboten, sollen zukünftig unter Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. So kann die Steuerung der Anzahl und die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden auch gewährleistet werden. Für die Erteilung der Erlaubnis gelten für den privaten und staatlichen Veranstalter die gleichen Anforderungen. Das Ausführungsgesetz zum Staatsvertrag in Artikel 2 des Gesetzentwurfs konkretisiert die Vorgaben an die Verwaltung für die Erteilung einer Glücksspielerlaubnis. Hierzu verweise ich auf § 5 des Gesetzes. Die Gefahr eines willkürlichen Umgangs mit der Erteilung einer Glücksspielerlaubnis besteht danach nicht. Jede Ermessensentscheidung ist an den Zielen der Suchtbekämpfung, der Glücksspielbegrenzung, dem Jugendschutz und der Kriminalitätsbekämpfung auszurichten. Weiterhin regelt das Landesgesetz die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Regelungen des Staatsvertrags. Die erteilten Erlaubnisse können auch aufgehoben oder begrenzt werden. Dies ist in § 8 geregelt. Darüber hinaus können auch Bußgelder erhoben werden. Eine über den Glücksspielstaatsvertrag hinausgehende Notifizierungspflicht für die Ausführungsregelungen im Landesrecht besteht nicht. Es sind keine Regelungen enthalten, die gegenüber dem Glücksspielstaatsvertrag Spezifikationen bzw. zusätzliche Anforderungen oder sonstige verschärfte Regelungen enthalten. Durch die im Rahmen der Befassung des Haushalts- und Finanzausschusses vorgenommenen Ergänzungen des Gesetzentwurfs konnte deutlich gemacht werden, dass keine wesentliche Abweichung zum Glücksspielstaatsvertrag vorliegt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie Sie erkennen können, wurde der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Rahmen für eine verfassungs- und europarechtskonforme Ausgestaltung des Glücksspielwesens eingehalten. Einer gerichtlichen Überprüfung wird das Gesetz sicherlich standhalten. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf auch die erforderlichen Übergangsregelungen für bestehende Erlaubnisse oder Konzessionen. Darunter fallen auch die nach dem Einigungsvertrag weiter geltenden Erlaubnisse für Sportwetten nach dem Gewerbegesetz der DDR. Diese Erlaubnisse unterliegen keiner Ewigkeitsgarantie, sondern haben sich auch veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Deshalb sind die Anforderungen an die Suchtprävention und die Begrenzung des Glücksspiels auch von diesen Anbietern natürlich einzuhalten.

Dass dies angesichts eines enormen Volumens an Umsätzen in diesem Bereich und der Chance auf sichere Gewinne für private Anbieter nicht ohne Diskussionen blieb oder bleibt, war zu erwarten. Aber auch die teuren Kampagnen oder Gutachten, die

von verschiedenen Veranstaltungen zur Unterstützung ihrer Argumente begleitend vorgetragen wurden und die wir fast wöchentlich in unseren Postfächern vorfanden, vermochten nicht zu überzeugen.

Meine Damen und Herren, es stellt sich doch die Frage: Was ist höher zu gewichten, die grenzüberschreitende kommerzielle Freiheit Einzelner oder die Gesundheit bzw. der Schutz der Gesellschaft vor den Gefahren eines ausufernden Glücksspiels? Der Gesetzentwurf der Landesregierung mit dem zwischen allen Ländern ausgehandelten Staatsvertrag überzeugt mit konsequenter Suchtprävention und dem Spielerschutz. Für den Schutz einzelner Vermögensinteressen spricht allerdings diese Gefährdung deutlich weniger, zumal diese Einnahmen aus einer eher geringen Wertschöpfung erwachsen. Aufgrund der notwendigen Änderungen der Rahmenbedingungen für Glücksspiele ist mit einem Rückgang der Einnahmen aus der staatlichen Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien zu rechnen. Ich glaube, das gefällt auch niemandem. Es wäre auch bei der Förderung für gemeinnützige Zwecke aus Lottomitteln mit Einschränkungen zu rechnen. Auch das wurde gesagt und ausgiebig diskutiert. Dem hat die Landesregierung in ihrem Entwurf Rechnung getragen. Der Landessportbund Thüringen e.V. und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen erhalten auch zukünftig die erforderliche Planungssicherheit durch Aufnahme eines Mindestbetrags für deren Zuwendungen. Insofern schließe ich mich den lobenden Worten des Herrn Kollegen Dr. Pidde an, was die Arbeit der LIGA und des Landessportbundes betrifft. Auch wir wollen, dass dort weiterhin Planungssicherheit mit diesen Zuschüssen vorhanden ist

(Beifall CDU)

und die ehrenamtliche Arbeit dieser beiden großen Verbände nicht nur erhalten, sondern weiter unterstützt und gefördert wird. Auch wir danken den beiden großen Verbänden für ihr Engagement. Deshalb, werte Kolleginnen und Kollegen, sollen in dem Haushaltsjahr 2008 und 2009 der LIGA jährlich mindestens 4,92 Mio. € zufließen und dem Landessportbund in beiden Jahren jeweils 8,1 Mio. €.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Ausschuss für Haushalt und Finanzen hat am 6. Dezember mehrheitlich beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung der gesetzlichen Grundlagen des Thüringer Glücksspielwesens mit den im Ausschuss beschlossenen Änderungen zur zweiten Lesung heute im Plenum einzubringen. Ich möchte noch ergänzen, dass fünf Bundesländer den Glücksspielstaatsvertrag bisher beschlossen haben und alle anderen Bundesländer diesen Staatsvertrag in dieser Woche, also in den letzten Landtagssitzungen 2007, auf der Tagesordnung haben und wir davon ausgehen, dass

dieser Staatsvertrag auch von allen anderen Bundesländern so beschlossen wird. Namens meiner Fraktion bitte ich Sie, dem Gesetzentwurf in Drucksache 4/3341 zuzustimmen. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Seitens der Abgeordneten habe ich keine weiteren Redeanmeldungen. Für die Landesregierung Ministerin Diezel bitte.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, das Bundesverfassungsgericht hat am 28. März 2006 die Voraussetzungen für ein zulässiges Lotterie- und Sportwettenmonopol formuliert. Die Landesregierung hat sich mit dem Gesetzentwurf zur Beibehaltung des Glücksspielmonopols dazu bekannt. Der Gesetzentwurf wurde auf der Grundlage dieses Urteils erstellt. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben wurden darin umgesetzt. Die kritischen Stimmen der privaten Glücksspielveranstalter und -vermittler vermochten nicht zu überzeugen. Die Stellungnahmen sind davon geprägt, die Erforderlichkeit von Suchtprävention herunterzuspielen und damit dem Glücksspielmonopol die Verhältnismäßigkeit abzusprechen. Die Stellungnahmen der Sozialverbände und Suchtexperten zeigen jedoch deutlich die Notwendigkeit von Präventionsmaßnahmen im gesamten Glücksspielbereich. Eine Reduzierung des Monopols allein auf Lotterien ist ordnungspolitisch inkonsequent. Eine sachliche Differenzierung der Gefahren aus Sportwetten oder Lotterien kann auf der Grundlage der vorliegenden Studien nicht vorgenommen werden. Wirkliche Differenzierungen verbieten sich von selbst. Nach Auffassung der Landesregierung bestehen gegen den Entwurf keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken. Die Notifizierung des Gesetzentwurfs nach der Informationsrichtlinie der Europäischen Kommission ist durch Vorlage des Glücksspielstaatsvertrags und des gesamten Gesetzentwurfs nunmehr abgeschlossen, denn die EU-Kommission hat mit ihrem Schreiben vom 21. November 2007 eine abschließende Stellungnahme abgegeben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, mit Ihrer Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf machen Sie die Verwaltung ab 1. Januar 2008 handlungsfähig:

Erstens wird die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels mit dieser Rechtsgrundlage möglich.

Zweitens wird die Forschung und Prävention und Hilfe hinsichtlich der Glücksspielsucht gestärkt.

Drittens wird durch die Evaluierung die Möglichkeit geschaffen, das Glücksspielwesen hinsichtlich seiner Zukunftsfähigkeit zu verbessern.

Die ersten Vorbereitungen zur Umsetzung des Gesetzentwurfs werden zurzeit getroffen. Beim hessischen Ministerium des Inneren wird eine länderübergreifend tätige Geschäftsstelle aufgebaut. Dies soll die ländereinheitliche Anwendung des Glücksspielsstaatsvertrags gewährleisten. Sie nimmt die Einbindung des von der Konferenz der Regierungschefs der Länder eingesetzten Fachbeirats aus Experten zur Bekämpfung der Glücksspielsucht vor. Daneben übernimmt diese Stelle Aufgaben bei der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So wird auch die Durchsetzung des Internetverbots für Deutschland durch die Eindämmung von Zahlungsströmen und die Mitwirkung von Internetprovidern zentral vorgenommen werden. Zwischenzeitlich würde die Hilfe für pathologisches Glücksspiel intensiviert. Die Veranstalter erarbeiten in der Erwartung der gesetzlichen Neuregelung bereits Konzepte zur Prävention. Somit werden die Grundlagen zur Vermeidung von Glücksspielsucht geschaffen und dauerhaft die Forschung hinsichtlich der Glücksspielsucht gestärkt. Auch mit der Evaluierung hinsichtlich der Auswirkung des Gesetzentwurfs wurde bereits begonnen. Derzeit erfolgt eine Bestandsaufnahme des Status quo.

Der Staatsvertrag ist auf vier Jahre abgeschlossen. Drei Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrags sollen die Evaluierungsergebnisse vorliegen. Darüber hinaus haben die Regierungschefs der Länder eine länderoffene Arbeitsgruppe auf der Ebene der Chefs der Staatskanzleien beauftragt, eine vergleichende Analyse des internationalen Glücksspielwesens zu erstellen. Aufgrund der Analyse und der Evaluierungsergebnisse sollen die konkreten Forderungen für eventuelle perspektivische Regelungen von Glücksspielen in Deutschland und in der EU abgeleitet werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, nicht ausgeschlossen ist, dass mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs weniger Geld für die Destinatäre und die Förderung gemeinnütziger Zwecke durch den Landeshaushalt eingenommen wird. Daher wird durch eine verstärkte Einbeziehung von Haushaltsmitteln die Möglichkeit geschaffen, dass die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen und der Landessportbund e.V. ihre Projekte ohne Einschränkung fortführen können. Im Übrigen würde auch die Liberalisierung durch Sportwetten, wie dies im Rahmen der Anhörung vorgeschlagen wurde, zu einem Rückgang der Einnahmen zu Glücksspielen führen. Insbesondere wäre die Erhebung einer Konzessions- und Lenkungsabgabe bei einer vollständigen Liberalisierung des Sportwettenmarkts nicht zulässig. Diese Abgabe hätte den Charakter einer Ver

kehrssteuer, die bereits bundesrechtlich geregelt ist. Darüber hinaus gibt es bei der derzeitigen Regelung des Rennwetten- und Lotteriegesetzes eine Regelungslücke für den Fall der Vermittlung an ausländische Wettanbieter, da derartige Konstellationen nicht erfasst sind. Seit Längerem bestehen ernsthafte Bestrebungen der Länder, diese Regelungslücke bei der Besteuerung von Glücksspielen zu schließen, die jedoch wegen verfassungs- und europarechtlicher Bedenken fehlschlugen. Aus fiskalischen Gründen ist es also gleich, ob Glücksspiele durch ein begrenztes Staatsmonopol angeboten werden oder durch einen ausufernden liberalisierenden Markt privater Anbieter. Sprudelnde Mehreinnahmen sind in beiden Fällen nicht zu erwarten. Beim Monopolangebot des Staats können jedoch die Ausweitung der Glücksspielsucht, die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs, der Jugend- und Spielerschutz sowie der Schutz vor Folge- und Begleitkriminalität des Glücksspiels besser und effektiver verhindert werden als im liberalen Modell.

Die vielen Werbemillionen, die die privaten Glücksspielanbieter in den kommerziellen Profisport stecken, sind ebenfalls kein Ersatz für die Breitenförderung im Nachwuchsbereich. Wenn die international spielenden deutschen Fußballvereine ihre Zweitklassigkeit bereits mit fehlenden Marketinggeldern begründen müssen, ist offensichtlich die allgemeine Sportförderung des Landes wichtiger denn je. Die Anfälligkeit des Sports gegenüber Geldern aus dem Glücksspielbereich zeigt auch die steigende Zahl von tatsächlichen und versuchten Manipulationen. Ich erinnere nur an die Schweiz, selbst der Ruf nach einer Sportpolizei wird da laut. Sofern das Wettgeschehen von nur einem Anbieter gesteuert wird, werden groß angelegte Manipulationen schwieriger; bei mehreren kann man leichter verschleiern. Auch die Feststellung von Europol, das den Kauf von Anteilen an Glücksspielunternehmen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erwähnt, ist ein überzeugendes Argument gegen den Liberalisierungsgedanken. Die vollmundigen Versprechungen privater Anbieter, Suchtprävention anzubieten, sind wenig glaubwürdig. Bereits jetzt operieren diese privaten Sportwettenanbieter nicht hier von Thüringen aus - hier sind die Vermittler -, sondern ausschließlich von Malta oder Gibraltar. Eine Einbindung der Anbieter in ein teures Schutzsystem sowie das Interesse an den deutschen Regelungen und an der Rückkehr nach Deutschland, wird dies nicht zur Folge haben, denn ein Agieren vom Ausland verspricht größere Gewinnerwartungen. Die deutschen Länder haben dann allein die Kosten der Liberalisierung zu tragen. Eine wesentliche Aufstockung des Sozialbudgets wäre die Folge, ohne dass eine realistische Chance bestehen würde, erkennbare Präventionsansätze gegenüber den im Ausland sitzenden Veranstaltern der Glücksspiele effektiv durchsetzen zu können. Die

Anzahl der pathologischen Spieler und der damit einhergehenden Privatinsolvenzen ist für mich bereits viel zu hoch. Das Glücksspielwesen soll diesen Trend nicht verstärken. Deshalb werbe ich auch als Finanzministerin für den Staatsvertrag und das vorliegende Glücksspielgesetz der Landesregierung. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Es gibt einen weiteren Redewunsch, Herr Abgeordneter Blechschmidt für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Kollegen, Frau Lehmann, wenn man natürlich keine Fragen zulässt und auch keine Antworten gibt, dann zwingt man die Kollegen regelrecht auch noch einmal hier vor. Ich wollte Ihnen eigentlich die Frage stellen, ob Ihnen bewusst ist, was mit dem rechtsfreien Raum nach dem 31.12.2007 ist. Das trifft Thüringen in diesem Fall nicht, sondern das Urteil bezieht sich nur auf die Regelungen in Bayern. Bayern würde ab 01.01.2008 ohne entsprechende gesetzliche Regelung sein, nicht Thüringen. Das zu dem einen.

Die zweite Problematik „Sport“: Ich weiß nicht, ob Sie den Kollegen Pidde richtig verstanden haben. Ich glaube, ich hatte ihn so interpretiert und verstanden, dass er gesagt hat, dass es notwendig ist, darüber nachzudenken, einen Systemwechsel bei der Förderung der LIGA der Freien Wohlfahrtsverbände und dem Sport vorzunehmen, da wir gerade nicht immer eindeutig wissen, was wir in dem Lottobereich einnehmen, auch wenn wir dort entsprechende Schienen einziehen. Das war seine Überlegung. Ich glaube - und da ist der Sport auch durchaus offen in seiner Diskussion, im Rahmen des Freundeskreises haben wir das auch schon einmal angesprochen -, hier sollten wir in Zukunft darüber nachdenken, ob wir die entsprechende Förderung des Sports wieder vom Lotto wegnehmen.

Letzte Frage: Frau Ministerin, Sie haben sich zwar damit auseinandergesetzt, was die Suchtprävention und die entsprechenden Maßnahmen bei Privaten betrifft, aber allein nur festzustellen, dass man Bedenken hat, dass sie das nicht erfüllen können, reicht mir natürlich nicht. Denn überall, wo wir als Staat und Gesellschaft Probleme mit privaten Initiativen haben und diese auch mit Auswirkungen auf gesamtgesellschaftliche Vorgänge sehen, treffen wir entsprechende Regelungen, werden unsere Befürchtungen durch entsprechende Regelungen beseitigt. Das wäre hier auch durchaus möglich. Demzufolge reicht mir Ihre Begründung, zu sagen: „wir haben Bedenken, die könnten das nicht so machen oder die wollen das ge

gebenenfalls nicht so machen“, an dieser Stelle nicht aus. Demzufolge würden wir unseren Antrag aufrechterhalten, dieses Gesetz abzulehnen. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Jetzt gibt es keine weiteren Redewünsche mehr. Wir kommen zur Abstimmung, nachdem ich die Aussprache jetzt geschlossen habe.

Als Erstes stimmen wir ab über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 4/3589. Wer dieser zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Ich frage jetzt nach den Gegenstimmen. Es gibt einige Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? Die gibt es auch. Die Beschlussempfehlung ist angenommen worden.

Wir stimmen jetzt ab über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/3341 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung, dass wir jetzt die Beschlussempfehlung angenommen haben. Wer für diesen Gesetzentwurf stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Das ist eine Mehrheit. Die Gegenstimmen bitte. Das ergibt das gleiche Bild wie vorhin. Die Stimmenthaltungen. Da gibt es auch eine. Dieser Gesetzentwurf ist angenommen.

Ich bitte, das in der Schlussabstimmung zu bekunden. Wer für den Gesetzentwurf stimmt, erhebe sich jetzt von den Plätzen. Danke schön. Ich bitte jetzt um die Gegenstimmen. Danke schön. Die Stimmenthaltungen. Ich stelle fest, der Gesetzentwurf ist angenommen.

Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren zum Entschließungsantrag. Ausschussüberweisung ist hier nicht beantragt worden. Demzufolge stimmen wir über diesen Entschließungsantrag in Drucksache 4/3650 ab. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Es gibt eine Mehrheit von Gegenstimmen. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Der Entschließungsantrag ist abgelehnt.

Ich rufe nun den Tagesordnungspunkt 5 auf

Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzge- setz - ThürNRSchutzG -) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/3244 -

dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Soziales, Familie und Gesundheit - Drucksache 4/3595 - dazu: Änderungsantrag der Abgeord- neten Heym, Köckert, Carius, Primas, Wetzel, Wehner, Stau- che, Krauße, Dr. Krause, Ber- gemann, Tasch, Kretschmer, Lehmann, Fiedler, Emde und Wackernagel - Drucksache 4/3598 - Änderungsantrag der Abgeord- neten Panse, Prof. Dr.-Ing. ha- bil. Schipanski, Walsmann, Gumprecht, Seela, Schwäblein, Jaschke, Grob und Rose - Drucksache 4/3601 - Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 4/3649 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/3651 - Neu-fassung - ZWEITE BERATUNG

Das Wort zur Berichterstattung aus dem Ausschuss hat Frau Abgeordnete Meißner. Ich bitte Frau Abgeordnete Meißner zur Berichterstattung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordnetenkollegen, ausgehend von der Ministerpräsidentenkonferenz im März 2007, in welcher der Nichtraucherschutz intensiv thematisiert wurde, hat sich auch Thüringen des Themas angenommen. Nachdem bereits neun Bundesländer einen Nichtraucherschutz beschlossen haben, wovon vier Gesetze in Kraft getreten sind, haben mit Thüringen fünf Landesregierungen einen entsprechenden Gesetzentwurf eingebracht.

Der Gesetzentwurf in Drucksache 4/3244 „Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Folgen des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz)“ wurde am 07.08.2007 von der Landesregierung vorgelegt. Der Thüringer Landtag hat den Entwurf in seiner 67. Plenartagung am 20.09. dieses Jahres in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit überwiesen. Am 05.10., am 09.11. und am 07.12. dieses Jahres wurde der Gesetzentwurf in der 42., 43. und 44. Sitzung des Ausschusses behandelt, wobei am 9. November eine mündliche öffentliche Anhörung zum Thema stattfand.

Der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit einigte sich auf zehn Anzuhörende. Diese waren der Thüringische Landkreistag, der Gemeinde- und Städtebund Thüringen, der Hotel- und Gaststättenverband Thüringen, der Landesjugendhilfeausschuss, die Deutsche Krebshilfe e.V., die Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen, der Ärztliche Direktor des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität Jena, die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Thüringen, die Nichtraucherinitiative Deutschland und die Gewerkschaft Nahrung, Genuss und Gaststätten.

Das mündliche Anhörungsverfahren legte offen, dass eine gesetzliche Regelung des Nichtraucherschutzes im Allgemeinen auf Zustimmung stößt. Die große Zahl der Zuhörer zeigte außerdem, dass dieses Thema derzeit auf ein breites öffentliches Interesse stößt. Die Meinungen der Anzuhörenden reichten von totaler Zustimmung bei der Thüringer Landesstelle für Suchtfragen und bei der AGETHUR bis hin zur Ablehnung ganzer Gesetzesteile. Beispielsweise lehnt der Hotel- und Gaststättenverband Thüringen die Regelungen für die Gastronomie ab.

Sehr geehrte Abgeordnete, der Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit befasste sich am vergangenen Freitag abschließend mit dem vorgelegten Gesetzentwurf. Aufgrund der durch die Anhörung gewonnenen Anregungen gab es seitens der Fraktion der CDU und DIE LINKE größtenteils ähnliche Änderungsanträge. Nach Abstimmung der verschiedenen Formulierungen und Einarbeitung in den Gesetzentwurf einigte sich der Ausschuss mit einer Enthaltung einstimmig auf die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung. Die angenommenen Änderungen können Sie der Drucksache 4/3595 im Einzelnen entnehmen.

Abschließend wünsche ich dem Gesetz heute eine fruchtbare Beratung im Plenum und eine erfolgreiche Umsetzung im Freistaat Thüringen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.