Protokoll der Sitzung vom 05.06.2008

1. Welche Einschätzungen der für die Kommunalaufsicht zuständigen Behörde gibt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bzw. Korrektheit des Vorgehens des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bzw. des Vorgehens des Landrats Herrn Luther bezogen auf den oben genannten Komplex von Vorgängen und wäre nach Ansicht der Landesregierung dazu in allen Fällen der Kreistag zu beteiligen gewesen?

2. Welche dienstrechtlichen Maßnahmen und Ermittlungsverfahren wurden im Zusammenhang mit den oben genannten Vorgängen von welchen Behörden bzw. Stellen gegen wie viele - und gegebenenfalls gegen welche - Personen eingeleitet?

3. Inwieweit wurde der oben beschriebene Handlungskomplex vom Rechnungshof geprüft und welche Prüfungsergebnisse haben sich ergeben?

4. Wie bewertet die Landesregierung diese Vorgänge und welche Handlungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten ergeben sich nach Ansicht der Landesregierung für das zuständige Ministerium?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Mündliche Anfrage enthält keine konkreten Angaben für ein präzise nachprüfbares Verhalten des Landkreises Schmalkalden-Meiningen bzw. des Landrats. Es fehlt an der Darlegung eines bestimmten Sachverhalts, wenn pauschal auf einen Komplex von Vorgängen - wie von Ihnen auch gerade noch einmal in der Frage beschrieben - Bezug genommen wird. Dem Thüringer Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde für den Landkreis Schmalkalden-Meiningen ist eine abschließende rechtliche Bewertung auf dieser Grundlage nicht möglich. Allgemein gilt, dass der Kreistag im Innenverhältnis zu beteiligen ist, wenn dieser im Einzelfall unter Berücksichtigung der Kompetenzverteilung innerhalb eines kreislichen Unternehmens nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuständig ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 1060 der Abgeordneten Reimann und Kuschel vom 17. November 2006 zum Thema „Willensbildung hinsichtlich der Stimmrechtsausübung kommunaler Vertreter in Organen von Unternehmen der privaten Rechtsform“, in Drucksache 4/2585.

Hinsichtlich der Zuständigkeit des Kreistags bei der Aufnahme von Krediten eines Unternehmens, an dem der Landkreis beteiligt ist, ist auf die §§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 114 Thüringer Kommunalordnung hinzuweisen, wo die Vertretung im Falle der Beteiligung an Unternehmen geregelt ist. Danach ist eine gesonderte Befassung des Kreistags bei der Kreditaufnahme dann ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Kredite im Wirtschaftsplan des Kreisunternehmens enthalten sind und der Wirtschaftsplan als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt ist.

Zu Frage 2: Aus der Anfrage ergibt sich nicht, welche Vorgänge konkret gemeint sind. Gegen Verantwortliche des Landkreises wurden im Zusammen

hang mit dem Gegenstand der Mündlichen Anfrage bislang keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und keine dienstrechtlichen Maßnahmen eingeleitet.

Zu Frage 3: Für die Beantwortung dieser Frage ist die Landesregierung nicht zuständig. Der Landesrechnungshof ist nicht Teil der Landesregierung sondern nach Artikel 103 Abs. 1 der Thüringer Verfassung eine selbstständige Oberste Landesbehörde.

Zu Frage 4: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.

Vielen Dank.

Danke, es gibt Nachfragen. Herr Abgeordneter Nothnagel, bitte.

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, führen ich und andere Personen seit geraumer Zeit intensiven Schriftverkehr mit dem Präsidenten des Landesverwaltungsamts, Herrn Stephan. Das Landesverwaltungsamt gibt keine Auskünfte zum „KrankenhausmillionenSkandal“ wegen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Landrats Luther. Ist das auch Ihre Rechtsauffassung? Wenn ja, warum? Das ist meine erste Frage.

Meine zweite Frage: Sind in Zukunft rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegenüber Landrat Luther wegen der Krankenhausmillionen zu erwarten? Wenn ja, welche und wann? Wenn nein, warum nicht?

Zu Ihrer ersten Nachfrage kann ich nur sagen, der Schutz der Persönlichkeitsrechte ist bei Auskünften an Dritte immer zu wahren, von daher sehe ich keinen Grund, dieses Verhalten des Landesverwaltungsamts hier aus dem Stand zu beanstanden.

Ob Maßnahmen gegen den Landrat beabsichtigt sind, dazu kann ich Ihnen im Moment auch nichts sagen. Ich habe in meiner Antwort dargelegt, dass bislang jedenfalls keine aufsichtlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Sollten sich in Zukunft solche Anhaltspunkte ergeben, wird die Rechtsaufsicht selbstverständlich nach Recht und Gesetz - wie es ihre Aufgabe ist - diese Dinge prüfen und gegebenenfalls auch entsprechende Maßnahmen einleiten. Vielen Dank.

Eine weitere Nachfrage. Herr Abgeordneter Buse, bitte.

Herr Staatssekretär, habe ich Sie richtig verstanden? Wenn der Wirtschaftsplan nicht dem Haushaltsplan beigefügt wäre, hätte der Kreistag einen Beschluss fassen müssen?

Zweitens: Mir ist bekannt, dass das Landesverwaltungsamt in Abstimmung mit dem Innenministerium von März bis Oktober 2001 monatlich und von November 2001 bis Juli 2004 alle zwei Monate Informationen zum Sachverhalt vom Landrat abgefordert hat. Die Frage wäre für mich, warum hat sie das gemacht, wenn es - wie Sie in Frage 1 beantwortet haben - keinen nachprüfbaren Sachverhalt gegeben hat?

Meine Aussage zum nachprüfbaren Sachverhalt bezog sich auf die Fragestellung, die es hier nicht möglich macht, zu konkreten Dingen Stellung zu nehmen. Das, was Sie ansprechen ist eine konkrete Angelegenheit, die ich aber aus dem Stand in der Vorbereitung auf diese Antwort nicht beantworten kann. Wenn das Innenministerium sich vom Landesverwaltungsamt berichten lässt, wenn bestimmte Dinge bekannt werden, dann gehört das zum normalen Geschäft.

Zu Ihrer ersten Frage: Der § 74 der Thüringer Kommunalordnung, der ja über den 114 auch über die Kreise gilt, regelt als Grundsatz, wie Sie wissen, dass die Zustimmung des Vertretungsorgans, also des Kreistages, grundsätzlich bei der Aufnahme von Krediten notwendig ist, eben dann aber nicht, wenn die Kredite im Wirtschaftsplan enthalten sind und der Wirtschaftsplan als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt ist. Ob das in diesem konkreten Sachverhalt der Fall war, kann ich hier nicht beantworten.

Danke, dann können wir diese Anfrage beenden und ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf des Abgeordneten Hauboldt, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4139, vorgetragen durch Abgeordneten Blechschmidt.

Anstieg der Verfahrenszahlen bei den Thüringer Sozialgerichten vor dem Hintergrund der Befristung von Leistungsbescheiden

In einem Artikel der „Thüringischen Landeszeitung“ (TLZ) vom 21. Mai 2008 unter dem Titel „Sozialrichter in der Hartz-IV-Falle“ weist Bernhard Fischbach, Direktor des Sozialgerichts Altenburg, nicht nur auf zusätzlichen Bedarf an richterlichem Personal an seinem Gericht hin, sondern laut Bericht werden zwei zusätzliche Richterstellen benötigt. Er macht darüber hinaus darauf aufmerksam, dass der Anstieg der Verfahrenszahlen an den Sozialgerichten offensichtlich auch durch eine bestimmte Praxis der für den Vollzug des SGB II (Grundsicherung für Arbeit- suchende) und SGB XII (Sozialhilfe) zuständigen Behörden verursacht wird: die Befristung von Leistungsbescheiden bzw. Leistungsbezug auf ziemlich kurze Zeiträume. Aus der Antwort zu einer vorausgehenden Kleinen Anfrage des Fragestellers zur Entwicklung der Verfahrenszahlen an den Thüringer Sozialgerichten im Jahr 2007 (Drucksache 4/3981) lässt sich im Übrigen entnehmen, dass nach Gegenrechnung der Erledigungen auf die Neuzugänge bei SGB-II-Verfahren z.B. am Sozialgericht Altenburg ein „realer“ Anstieg von 25,6 Prozent zu verzeichnen ist. Für alle Sozialgerichte insgesamt in Thüringen liegt der „Realanstieg“ im Jahr 2007 bei den SGB-II-Verfahren laut Anfrage bei 56,5 Prozent.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Von welchen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Thüringen liegen der Landesregierung welche Informationen zur Frage zusätzlichen Personalbedarfs vor und inwieweit ist dieser erhöhte Personalbedarf dem Anstieg der Verfahrenszahlen in den Bereichen SGB II bzw. SGB XII geschuldet?

2. Wie gestaltet sich die „Befristungsstruktur“ der Leistungsbescheide bei Vollzug des SGB II sowie des SGB XII in den einzelnen Sozialgerichtsbezirken, insbesondere bezogen auf den prozentualen Anteil der befristeten an der Gesamtzahl der Bescheide, die durchschnittliche Befristungsdauer und die erkennbaren Gründe für die Befristung der Bescheide?

3. Welcher Ermessensspielraum steht den für den Erlass der SGB-II- bzw. SGB-XII-Bescheide zuständigen Behörden bei der Entscheidung über eine Befristung bzw. Nichtbefristung des Bescheids bzw. Leistungsbezugs zu?

4. Wie bewertet die Landesregierung die im Rahmen der Beantwortung der Fragen 1 bis 3 gewonnenen Informationen - insbesondere welchen Hand

lungsbedarf leitet sie daraus ab?

Es antwortet Staatssekretär Haußner.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Im richterlichen Bereich besteht ein zusätzlicher Personalbedarf beim Sozialgericht Altenburg von etwa 2 Richtern, beim Sozialgericht Gotha von etwa 3 Richtern, beim Sozialgericht Meiningen von etwa 3 Richtern, beim Sozialgericht Nordhausen von etwa 3 Richtern, beim Landessozialgericht Erfurt von etwa 4 Richtern. Die Verfahren in den Bereichen SGB II und SGB XII begründen vom derzeitigen Gesamtpersonalbedarf beim Sozialgericht Altenburg etwa 42 Prozent, beim Sozialgericht Gotha etwa 48 Prozent, beim Sozialgericht Meiningen etwa 49 Prozent, beim Sozialgericht Nordhausen etwa 41 Prozent, beim Landessozialgericht Erfurt etwa 25 Prozent. Den angegebenen Zahlen liegt die in der Justiz bundesweit seit einiger Zeit verwendete Berechnungsmethode PEBB§Y zugrunde. Der errechnete Personalbedarf berücksichtigt die aktuellen Verfahrenszahlen in der Sozialgerichtsbarkeit. Wir können heute noch nicht sagen, wie sich die Verfahrenszahlen weiterentwickeln werden, da zum einen die Menge der anfallenden Klagen nach Grundsatzentscheidungen wieder abnehmen könnte und zum anderen Maßnahmen des Gesetzgebers, etwa im Bereich gerichtlicher Zuständigkeitsregelungen oder aber auch im materiellen Recht, einen veränderten Personalbedarf zur Folge haben können.

Zu Frage 2: Eine statistische Erhebung zum Umfang von Befristungen bei Vollzug des SGB II sowie des SGB XII in den einzelnen Sozialgerichtsbezirken liegt nicht vor.

Zu Frage 3: Hinsichtlich der SGB-II-Verfahren stellt sich die Rechtslage wie folgt dar: Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II sollen die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II kann der Bewilligungszeitraum auf bis zu 12 Monate bei Berechtigten verlängert werden, bei denen eine Veränderung der Verhältnisse in diesem Zeitraum nicht zu erwarten ist. Die Verwendung des Begriffs „sollen“ bedeutet, dass der Leistungsträger im Regelfall gebunden ist und nur in atypischen Fallgestaltungen zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet ist. Die Möglichkeit zur Befristung von Bescheiden auf der Grundlage des SGB XII

richtet sich nach § 32 SGB X. Nach § 32 Abs. 2 Ziffer 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einer Befristung erlassen werden. Der Ermessensspielraum wird dadurch begrenzt, dass die Befristung dem Zweck des Verwaltungsakts gemäß § 32 Abs. 3 SGB X nicht zuwiderlaufen darf.

Zu Frage 4: Ziel der Landesregierung ist es, die Thüringer Sozialgerichte auch weiterhin personell zu verstärken. Ich darf insofern auf die Regierungserklärung der Justizministerin von heute Morgen verweisen.

Danke schön. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die der Abgeordneten Ehrlich-Strathausen, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4141.

Versorgung der Thüringer Schüler mit preiswerter Milch

Die Möglichkeit des Erwerbs preiswerter Milch an Thüringer Schulen ist ein wichtiger Bestandteil für eine gesunde Ernährung der Schüler. Zunehmend soll dieses früher übliche Angebot gefährdet sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit ist an Thüringer Schulen der tägliche Erwerb von Schulmilch gewährleistet?

2. In welcher Bandbreite bewegt sich das Preisniveau und wie hat es sich innerhalb der letzten beiden Schuljahre entwickelt?

3. In welchem Umfang und mit welcher Tendenz wird die Möglichkeit des Kaufs von Schulmilch durch die Schüler in Anspruch genommen?

4. Wie wird die Versorgung der Schulen gewährleistet (z.B. durch Auftragsvergabe, Verkauf durch Hausmeister etc.)?

Die Anfrage beantwortet Minister Müller.

Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Ehrlich-Strathausen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zunächst gestatten Sie mir aber eine Vorbemerkung. Ich gehe davon aus, dass die Thüringer Eltern ihre Erziehungsaufgabe auch im Bezug auf eine Erziehung zu einer gesunden Lebensweise überwiegend verantwortungsbewusst wahrnehmen. Ich meine auch, da stimmen Sie mir zu. Gemäß § 47 Thüringer Schulgesetz sind darüber hinaus auch die Schulen verpflichtet, eine gesunde Lebensweise an jeder Schule aktiv zu unterstützen. Der § 38 bestimmt dazu, dass die Schulkonferenzen über die Pausenverpflegung unter Berücksichtigung einer gesunden Ernährung entscheiden.

Zu Frage 1: Darüber entscheiden die Schulkonferenzen in Eigenverantwortung. Der Erwerb von Getränken oder auch der Verzehr von mitgebrachten Getränken, wie z.B. Milch, ist kein Merkmal der offiziellen Schulstatistik.