In Artikel 1 des Gesetzentwurfs werden vier Gesetze zu einem Gesetz, dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, zusammengefasst. Das sind das Thüringer Katastergesetz, das Thüringer Abmarkungsgesetz, das Thüringer Landesvermessungsgesetz und das Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse. Damit werden die teilweise fast 17 Jahre alten Gesetze grundlegend aktualisiert und nach einem bundesweiten Vergleich auf den neuesten Stand gebracht. Begriffe werden angepasst und neue Inhalte definiert. Einen breiten Raum nimmt dabei das öffentliche Geoinformationswesen ein. Durch die Formulierung im Gesetzentwurf wird ein zeitgemäßer Zugang zu den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens gewährleistet. Dabei werden alle Anforderungen des Datenschutzes eingehalten. Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert. Die Zuverlässigkeit des satellitengestützten Positionierungssystems ist inzwischen den herkömmlichen Messtechniken gleichwertig und übertrifft diese sogar in Effizienz und Genauigkeit.
Die Bereiche Landesvermessung und Liegenschaftskataster wurden begrifflich angepasst und neu ausgerichtet.
Die Begriffe „Grenzfeststellung“, „Grenzwiederherstellung“ und „Grenzfeststellungsvertrag“ wurden entkoppelt und eindeutig definiert.
Die wesentlichste Änderung des Gesetzes und Grundlage für alle weiteren Vereinfachungen ist, dass der Abmarkungszwang zukünftig entfallen soll. Anders ausgedrückt, die Grundstückseigentümer können zukünftig entscheiden. Sie entscheiden, ob die öffentlich-rechtliche Abmarkung mit dauerhaften und örtlichen erkennbaren Grenzmarken an ihrem Grundstück vorgenommen wird.
Weiterhin erhalten nach dem neuen Gesetzentwurf alle betroffenen Grundstückseigentümer ein Dokument, einen schriftlichen Bescheid zur Festlegung von Flurstücksgrenzen und für die Abmarkung. Bislang erhielten nur die Grundstückseigentümer einen Bescheid, die bei der Festlegung der Flurstücksgrenzen und bei der Abmarkung nicht anwesend waren oder das Abmarkungsprotokoll nicht unterschrieben haben. Die Grenzniederschrift kann nach dem neuen Gesetzentwurf bei mehr als 20 betroffenen Personen auch durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Das heißt, nicht alle Betroffenen müssen Bescheide zugeschickt bekommen. Der Prozess
kann dadurch wesentlich beschleunigt und kostengünstiger gestaltet werden. Auch die Möglichkeit der Sonderung nach Katasternachweis besteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs. Die Abschaffung der Abmarkungspflicht bildet eine Grundlage.
„Sonderung“ heißt, meine Damen und Herren, dass die Vermessung nicht vor Ort erfolgt, sondern dass das neue Flurstück im Büro am Schreibtisch gebildet wird. Das Verfahren ist wesentlich schneller und natürlich auch kostengünstiger. Grundlage für eine Sonderung ist ein genauer Katasternachweis.
Für die Eigentümer von Anteilen an einem ungetrennten Hofraum wird die Erlangung grundbuchfähiger Grundstücke erleichtert.
Neu ist auch, dass die Marksteinschutzflächen mit Inkrafttreten des Gesetzes unentgeltlich auf die Eigentümer übergehen. Bislang waren diese Schutzflächen im Eigentum des Landes, das heißt, sie mussten erfasst und verwaltet werden.
Für die aktuellen Lage-, Höhen- und Schwerepunkte ist diese separate Schutzfläche nicht mehr erforderlich. Sie werden durch das neue Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz umfangreich geschützt. Der bisherige Aufwand zur Verwaltung der umgebenden Schutzflächen entfällt.
In das Fachgesetz wurden auch die Regelungen über Unschädlichkeitszeugnisse integriert. Das Unschädlichkeitszeugnis erleichtert den Eigentumsübergang an Kleinflurstücken und trägt somit zur Bereinigung der öffentlichen Bücher und Karten bei. Klein- oder Splitterflurstücke entstehen vielfach bei der Verlegung, Verbreiterung und Neuanlage von Straßen, Wegen, Bahn-, Wasserflächen und bei Grenzbegradigungen. Mit dem Unschädlichkeitszeugnis ist es einem Grundstückseigentümer möglich, einen kleinen Teil seines belasteten Grundstücks zu verkaufen, ohne dass die Schulden an den neuen Eigentümer übergehen. Ohne die Regelung zum Unschädlichkeitszeugnis wäre die Zustimmung aller Betroffenen notwendig. Dies wird vereinfacht. Das Verfahren soll zukünftig nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz behandelt werden, meine Damen und Herren. Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist dann die Beteiligung einer zusätzlichen Rechtsinstanz, des Amtsgerichts, nicht mehr erforderlich.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, lassen Sie mich jetzt auf drei wesentliche Kernpunkte des Thüringer Vemessungs- und Geoinformationsgesetzes näher eingehen. Zum einen ist es die Entscheidungsfreiheit des Grundstückseigentümers über die Abmarkung seiner Grenzpunkte und die Zulassung der Sonderung, zum anderen ist
Zum ersten Punkt - die Entscheidungsfreiheit des Grundstückseigentümers über die Abmarkung seiner Grenzpunkte und die Zulassung der Sonderung: Der Wegfall der Abmarkungspflicht und die Zulassung der Sonderung müssen im Zusammenhang gesehen werden. Voraussetzung für die Sonderung, also die Aufteilung von Flurstücken ohne zeit- und arbeitsaufwendige Vermessung, ist, dass die Positionen der betreffenden Grenzpunkte ohne örtliche Vermessung eindeutig im amtlichen Raumbezugssystem bestimmt werden können. Diese alternative Liegenschaftsvermessungsmethode bietet sich insbesondere dort an, wo inzwischen ein hochgenauer Katasternachweis vorhanden ist. Durch die Sonderung wird die Neubildung von Flurstücken beschleunigt. Die für die eigentumsrechtlichen Regelungen im Grundbuch erforderlichen Nachweise werden für den Grundstückseigentümer schneller verfügbar sein. Neben der zuvor beschriebenen Sonderung nach Katasternachweis kann auch die Sonderung nach der Liegenschaftskarte eine geeignete Liegenschaftsvermessungsmethode sein, wenn die Zerlegung nach Bruchteilen der Flurstücksfläche erfolgt, beispielsweise bei der Auflösung von Erbengemeinschaften. Heute werden Erbengemeinschaften vielfach nicht aufgelöst, weil die Vermessungskosten einer derzeitigen örtlichen Zerlegungsvermessung gerade bei Acker- oder Waldflurstücken den Wert des Flurstückes um ein Vielfaches übersteigen. Diese bürgerfreundlichen und kostengünstigeren Verfahren sind nur möglich, wenn keine Abmarkungspflicht besteht. Eine Beibehaltung der Abmarkungspflicht würde die zuvor beschriebene Bildung von Flurstücken durch Sonderung ausschließen. Durch die kontinuierliche Verbesserung von Qualität und Genauigkeit im Katasternachweis kann heute eine immer größer werdende Anzahl von Grenzpunkten mit relativ geringem Aufwand und einer hohen Präzision in der Örtlichkeit wiederhergestellt werden. Die modernen Messmethoden sind auch nicht mehr darauf angewiesen, dass eine ausreichende Anzahl abgemarkter Grenzpunkte in der Nachbarschaft vorgefunden wird. Insofern tritt heute das öffentliche Interesse an einem möglichst dichten Netz abgemarkter Grenzpunkte in den Hintergrund. Eine Abmarkungspflicht ist daher nicht mehr zeitgemäß. Deshalb ist es nur folgerichtig, dass es in Zukunft dem Bürger überlassen bleibt, ob er zusätzlich zur Grenzfeststellung oder zur Grenzwiederherstellung auch die Abmarkung der Grenzpunkte beantragt. Damit wird wiederum die Eigenverantwortlichkeit der Grundstückseigentümer gestärkt.
Meine Damen und Herren, die Befürchtung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure davor, Einnahmeverluste zu verzeichnen, ist nachvollziehbar. Dafür dürfen wir aber nicht vergessen, dass staatliche Reglementierungen abgebaut werden müs
sen. Die Auffassung des Bürgers von effektiver Verwaltung ist mit Deregulierung letztendlich verbunden. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Teil des amtlichen Vermessungswesens. Er ist deshalb auch in der Pflicht, Deregulierungsmaßnahmen mitzutragen.
Ähnlich verhält es sich bei Auflösung der ungetrennten Hofräume, meine Damen und Herren. Ungetrennte Hofräume sind historisch bedingt noch unvermessene Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften. Diese sind heute noch besonders in Nordthüringen zu finden. Für Grundstücke, die lediglich im Grundbuch als Anteile an einem ungetrennten Hofraum eingetragen sind, ist darum derzeit kein Liegenschaftskatasternachweis vorhanden. Bislang haben die Eigentümer nur im geringen Maß Anträge zur Auflösung der ungetrennten Hofräume gestellt. Die Hofraumverordnung, die die Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen im Grundbuch regelt, läuft aber am 31. Dezember 2010 aus.
Ziel war es, den Eigentümern in einem vereinfachten Verfahren die Verkehrsfähigkeit dieser Grundstücke zu ermöglichen. Darum, meine Damen und Herren, wurde geregelt, dass die erforderliche Flurstücksbildung auch nach einer von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde festgelegten Liegenschaftsvermessungsmethode mit geringeren Genauigkeitsanforderungen durchgeführt werden kann. Weil der Katasternachweis für diese Flurstücke erstmalig aufgestellt wird, sollen für das Verfahren keine Kosten erhoben werden. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber dem Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz. Die Intention des Gesetzes, dem Bürger mehr Freiheit und Eigenverantwortung einzuräumen, wird in diesem Verfahren ebenfalls umgesetzt. Können im Einzelfall Flurstücksgrenzen wegen der fehlenden Einigung der Beteiligten nicht gebildet werden, besteht die Möglichkeit, eine Klärung über den ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen. Die verfahrensführende Stelle kann und darf nicht in das Eigentum der Beteiligten eingreifen. Die Rechte und die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten sind somit in jeder Phase des Verfahrens gesichert. Auch hier ist es ähnlich wie bei der Sonderung. Würde man eine Abmarkungspflicht beibehalten, könnte dieses Verfahren nicht durchgeführt werden. Dem Bürger bliebe dann nur die Auflösung seines ungetrennten Hofraums über eine Liegenschaftsvermessung oder über das Verfahren der Bodensonderung. Beide Verfahren sind mit erheblichen Kostenbelastungen verbunden. Hier verweise ich auf unsere gemeinsamen Ziele, nämlich Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, Verfahren bürgerfreundlich auszugestalten und die Eigenverantwortung der Bürger zu stärken.
Zur Vervollständigung noch einige Ausführungen zu den Artikeln 2, 3 und 4: In den Artikeln 2 und 3 werden das Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und das Thüringer Denkmalschutzgesetz redaktionell angepasst. Damit werden die begrifflichen Anpassungen aus der Zusammenfassung und Neuausrichtung des bisherigen Rechts in diese bestehenden Gesetze übernommen. Artikel 4 bestimmt das Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Da zwei geltende Kataster- und Vermessungsgesetze Ende 2009 außer Kraft treten, haben wir für das Inkrafttreten den 1. Januar 2010 vorgesehen.
Meine Damen und Herren, ich denke, es wurde deutlich, dass mit dem Gesetzentwurf zum „Thüringer Gesetz zur Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen und zur Neuausrichtung des Vermessungs- und Geoinformationswesen“ neue Anforderungen an das amtliche Vermessungswesen aufgenommen und mit einer Straffung der Gesetzeslage kombiniert werden. Dabei wird in allen Punkten - wie deutlich wurde - Bürgerfreundlichkeit von uns ganz groß geschrieben. Ich bitte um Ihre Zustimmung zum Gesetzentwurf.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, bevor ich jetzt die Aussprache eröffne, möchte ich recht herzlich auf der Tribüne Herrn Regionalratspräsident Claude Gewerc begrüßen.
Er besucht mit einer Delegation aus der Picardie Thüringen und wird hier Gespräche mit unseren Wissenschaftlern führen. Herzlich willkommen!
Damit eröffne ich die Aussprache. Es hat sich zu Wort gemeldet Herr Abgeordneter Kalich, Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin, meine verehrten Damen und Herren, angekündigt wurde das uns heute zur ersten Lesung vorliegende Gesetz zur Vereinheitlichung im Kataster- und Vermessungswesen schon lange. In seiner Regierungserklärung im Frühjahr dieses Jahres hat der damalige Minister Herr Trautvetter erste konkrete Grundzüge genannt. Der Entwurf selber liegt uns erst seit Ende vergangener Woche vor. Er reiht sich in den Prozess des langen Verfahrens zur zukunftsfähigen Gestaltung der Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung ein.
Im Entwurf wird zum einen das öffentliche Geoinformationswesen erstmals gesetzlich fixiert. Hinsichtlich der Bedeutung des Geoinformationswesens sind wir auch nicht im Widerspruch, insofern findet dessen gesetzliche Fixierung unsere Zustimmung. Auch das im Einklang mit Aktivitäten zum Aufbau europäischer und bundesweiter Geodateninfrastrukturen im Land Thüringen eine eigene Geodateninfrastruktur aufgebaut werden soll, ist zu begrüßen. Mit Geodaten werden die vielfältigsten Sachverhalte in Verwaltung und Wirtschaft nachgewiesen. Geodaten vorzuhalten ermöglicht es, nicht nur Fachaufgaben wahrzunehmen, sondern auch Bürgerdienste und Serviceleistungen zu entwickeln und anzubieten. Täglich werden viele Entscheidungen getroffen, die einen Raumbezug benötigen. Raumplanung, Umwelt und Naturschutz, Land und Forstwirtschaft, innere Sicherheit, Zivilschutz, Verkehrslenkung, Ver- und Entsorgungslösungen, Eigentumssicherung an Liegenschaften sowie Bodennutzung stützen sich auf Geodaten. In 80 Prozent aller Entscheidungen spielen raumbezogene Daten eine Rolle, so war es auch der Regierungserklärung zu entnehmen. Wie wichtig ein gut geführtes Liegenschaftskataster, also die Geobasisdaten der Kataster- und Vermessungsverwaltungen, für die Geoinformationen sind, ist mehrfach übereinstimmend dargestellt worden. Sie sind Grundlage für fast alle Geoinformationen und folglich für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes.
Auch wissen wir aus vorangegangen Debatten, dass das Liegenschaftskataster in Thüringen unzulänglich geführt wurde, und es hier in Thüringen noch einige Defizite aufzuholen gilt. Ob der Weg der Landesregierung diesbezüglich der richtige ist, wurde und wird nicht nur seitens meiner Fraktion bezweifelt. Als ersten wirkungsvollen Schritt definiert die Landesregierung das Thüringer Gesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens, welches im Frühjahr 2005 im Landtag abschließend behandelt wurde. Unumstritten war hier die Notwendigkeit einer Neustrukturierung. Neben der konsequenten Aufgabentrennung war auch die Konsolidierung des Landeshaushalts ein Ansatz. Diese Sparerwartungen der Landesregierung, die u.a. auf Einsparungen bei den Personalkosten fußten, sind bisher nicht eingetreten, die Bedenken unsererseits noch nicht ausgeräumt. Vielmehr ist der Zuschussbedarf im Katasterbereich seit dem Jahr 2003 sukzessive angestiegen. Die Umstrukturierung ist danebengegangen und kostet jährlich Millionen an Steuergeldern. Die vorgesehene Einstellung von Landespersonal bei den Vermessungsbüros ist kaum erfolgt, vielmehr stagniert die Beschäftigungszahl bei den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren. 952 ist der Ist-Bestand der Mitarbeiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation zum 30.04.2007, während der SollBestand laut Landeshaushalt 2008 mit 946 angegeben ist. Das Land zahlt so noch immer für Personal,
ohne dass diese Ausgaben durch Gebühreneinnahmen kompensiert werden, ein Zeichen für das Missmanagement der Landesregierung. Den gestiegenen Mehrausgaben stehen auch keine kostengünstigeren Vermessungen für die Bürger gegenüber, im Gegenteil. Die Gebühren sind höher, von einer Stärkung des Mittelstandes kann keine Rede sein.
Heftig kritisiert wurde auch der im Rahmen der Neustrukturierung mit Gründung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation deklarierte Übergang von der dreistufigen zur zweistufigen Verwaltung. Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens wurde von den Fachvereinen und Verbänden darauf hingewiesen, dass damit keinerlei Nutzen für die Bürger bewirkt und weder Bürgernähe noch Verwaltungsverschlankung erreicht werde. Aber ich will mich nicht in Wiederholungen verstricken. Jedenfalls war die Mehrzahl der Fachverbände ebenfalls nicht davon überzeugt, dass dieses Gesetz der richtige Weg ist. Insbesondere kam aus diesen Reihen auch die Kritik, dass die lange Zeit, die das Gesetzgebungsverfahren gedauert hat, nicht genutzt wurde, um ein zukunftsorientiertes Gesetz zu schaffen, das die bestehenden Gesetze im Bereich des Kataster- und Vermessungswesens in einem vereint.
Insofern ist der vorliegende Gesetzentwurf, trotz aller Stockfehler, die ich heute mit Blick auf die erste Lesung abschließend nur kurz ansprechen werde, ein Schrittchen auf dem Weg, weil man endlich in dieser Richtung aktiv wird und mit dem vorliegenden Gesetz künftig das Thüringer Landesvermessungsgesetz, das Thüringer Katastergesetz und das Thüringer Abmarkungsgesetz ersetzen will. Mit der Neuordnung des Thüringer Kataster- und Vermessungswesens im Frühjahr 2005 gingen weitere Zielstellungen einher, und zwar die Sicherung von kurzen Bearbeitungszeiten für Bürger und Kommunen und der Aufbau eines Geoinformationswesens, um den Rückstand in Thüringen in diesem Bereich aufzuholen. Beide Zielstellungen sind zu begrüßen. Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung sind Absichten, die auch wir mittragen.
Ob es in der praktischen Umsetzung aber so funktioniert, da haben wir unsere Zweifel. Einerseits liegen uns insbesondere mit Blick auf den Erfahrungsbericht zur Anwendung des Thüringer Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens andere Wortmeldungen aus der Landesregierung vor. Lange Bearbeitungszeiten und Vermessungsdefizite sind nur zwei Punkte, wo die Wahrnehmung auseinanderginge. Aber auch hierüber haben wir bereits ausführlich gesprochen. Andererseits ist auch hinsichtlich der Knackpunkte des heutigen Entwurfs der Deregulierungseffekt infrage zu stellen. Man will Gutes, tut aber Falsches. Insbesondere die Abschaffung der Abmarkungspflicht ist unter dem Gesichts
punkt der Rechtssicherheit nochmals genauer zu betrachten. Aber auch ungetrennte Hofräume, wie sie auch der Staatssekretär genannt hat, sind als Stichwort zu nennen, wo Bedarf an einer intensiven Diskussion besteht.
Fakt jedenfalls ist, in den vergangenen Jahren ist der Bedarf an Geodaten auch für den Aufbau unterschiedlicher auf die Erdoberfläche bezogener Informationssysteme, den Geoinformationssystemen, erheblich gestiegen. Ob der vorliegende Entwurf positive Änderungen hinsichtlich des Aufbaus digitaler amtlicher Geodaten, insbesondere aber hinsichtlich des Aufbaus einer zukunftsorientierten Kataster- und Vermessungsverwaltung mit sich bringt, muss letztendlich mit den Fachverbänden gegebenenfalls auch unter Einbindung datenrechtlicher Aspekte im Ausschuss diskutiert werden. Bisher jedenfalls zeigt sich, dass die Verabschiedung von Gesetzen losgelöst aus der Gesamtsituation des Landes nicht von umfassendem Erfolg gekrönt ist. Nur die Einbettung in eine umfassende Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform schafft nach Ansicht meiner Fraktion die dazu notwendigen Voraussetzungen. Das stellte auch mein Kollege Benno Lemke in seiner Antwort auf die Regierungserklärung fest. Namens meiner Fraktion beantrage ich ebenfalls die Überweisung an den Ausschuss für Bau und Verkehr. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der heute vorliegende Gesetzentwurf war uns schon länger angekündigt, nicht erst mit der Regierungserklärung, die der damalige Minister Trautvetter hier zu Beginn des Jahres gehalten hat, sondern bereits in der Vergangenheit. Eigentlich schon mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens im Jahre 2005 war die Zusammenfassung der den Bereich des Kataster- und Vermessungswesens betreffenden Gesetze angekündigt worden. Insofern kann ich auch das Ansinnen meiner Kollegen aus der CDUFraktion nicht verstehen, heute zu diesem Gesetz nicht reden zu wollen, nur weil es uns jetzt so kurz vor der Sommerpause ereilt.
Diese Terminschiene haben nicht wir zu verantworten, sondern die Landesregierung. Ich halte dieses Gesetz für zu wichtig, als dass wir es einfach ohne
jeden Redebeitrag sofort an den Ausschuss überweisen. Auch wenn es vielleicht die breite Öffentlichkeit nicht so sehr interessiert, so ist doch ein funktionierendes Kataster- und Vermessungswesen die Grundvoraussetzung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung in diesem Land, wenn es darum geht, verkehrsinfrastrukturelle Maßnahmen durchzuführen, den weiteren Ausbau unserer Bundes- und Landesstraßen, wenn es um die Eigentumssicherung an Grund und Boden geht, um ein effizientes Bodenmanagement in den Städten, in den Kommunen. Aber auch in vielen Bereichen des Natur- und Umweltschutzes sind aktuelle Vermessungsdaten, eine aktuelle Liegenschaftskartei unverzichtbare Basiskomponenten. In den letzten Jahren haben sich die Anforderungen an ein modernes öffentliches Vermessungswesen erheblich erweitert. Das öffentliche Vermessungswesen wird auch in Thüringen mehr und mehr zum Kernbereich einer staatlichen Gewährleistungsaufgabe mit vielen neuen und weiterentwickelten Teilbereichen. An diese Entwicklung müssen die Fachgesetze angepasst werden und insofern begrüßen wir auch die Zusammenführung der hier vorliegenden vier Einzelgesetze in einem Artikelgesetz.
Problematisch sehen wir allerdings, dass die Chance vertan wurde, die Fehler, die mit dem Gesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens 2005 gemacht wurden, zu korrigieren. Mein Kollege Kalich hat schon darauf abgehoben, das sind zum einen Mindereinnahmen in Millionenhöhe für den Landeshaushalt. Das ist das Thema der Standorte der Katasterämter, die sowohl der Landesplanung entgegenlaufen, die aber auch für die Beschäftigten mit weiten Anfahrten verbunden sind und die Liegenschaften letztendlich nicht immer optimal sind. Diese Situation muss man sich sicherlich im Laufe der Ausschussberatung noch einmal anschauen, inwieweit hier noch Korrekturbedarf vorliegt.
Ein anderes Problem ist hier auch schon angesprochen worden, das ist das Problem des Datenschutzes. Gerade wenn es dann um die Weitergabe von Daten an Dritte geht, müssen wir sehr genau hinschauen, dass der Datenschutz auch gewährleistet wird.
Was das Thema Deregulierung betrifft, so müssen wir uns auch hier im Detail jede einzelne Maßnahme genau anschauen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Verabschiedung der Novelle zur Thüringer Bauordnung und die daraus folgende Diskussion, die wir hier auch im Parlament hatten. Viele Dinge, die damals als Deregulierungsmaßnahme auch von den Kammern, z.B. der Architekten- und der Ingenieurkammer, gefordert waren, haben sich im Nachhinein doch nicht unbedingt als das Nonplusultra herausgestellt. Wir haben den Er
fahrungsbericht hier diskutiert und waren uns dann einig geworden, wir brauchen noch ein bisschen Zeit, wir wollen uns das vielleicht noch einmal anschauen. Aber ich denke, wenn wir jetzt hier wieder über Deregulierung reden, dann sollen wir uns von vornherein genau bewusst werden, welche Risiken sich dahinter verbergen, welche Deregulierungsmaßnahmen sind sinnvoll, wo sollte man lieber mit der Deregulierung etwas vorsichtiger sein. Um all diese Probleme im Detail besprechen zu können, beantrage ich ebenfalls die Überweisung an den Ausschuss für Bau und Verkehr und ich möchte jetzt hier schon ankündigen, dass wir dort eine mündliche Anhörung beantragen werden, in der wir sowohl die Berufsfachverbände als auch die kommunalen Spitzenverbände, die Wirtschaft bis hin zu Haus und Grund anhören werden. Ich denke, es ist ein sehr wichtiges Thema für die weitere Entwicklung in unserem Land.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kollegen Abgeordnete, ganz richtig Herr Kalich, wir haben in der Plenarsitzung eine umfangreiche Befassung im Rahmen der Regierungserklärung des damaligen Ministers für Bau und Verkehr gehabt am 10.04 und hier zu dem Thema „Geoinformation und Verkehr, Infrastrukturpolitik für ein zukunftsfähiges Thüringen“. Ich möchte gern noch mal ein Zitat voranstellen und bitte um Ihre Erlaubnis, Frau Präsidentin. Unser damaliger Minister sagte: „Infrastrukturpolitik in Thüringen für Thüringen ist Standortpolitik. Eine leistungsfähige Infrastruktur ist maßgebliche Voraussetzung für eine zukunftsfähige Entwicklung im Freistaat.“ Ich denke, das kann man nur unterstreichen.
Durch die Landesregierung wurde der Gesetzentwurf eingebracht, dass die für das Vermessungs- und Geoinformationswesen vorhandenen Gesetze in einem Werk nunmehr zusammengefasst werden. Ich denke, das dient der Überschaubarkeit. Herr Kalich, ich will vielleicht doch noch einmal hier die Gesetze nennen, denn es sind doch noch zwei mehr. Das ist einmal das Katastergesetz aus dem Jahr 1991, das Thüringer Abmarkungsgesetz 2005, das Thüringer Landesvermessungsgesetz 1997, das Thüringer Gesetz über die Unschädlichkeitszeugnisse aus dem Jahr 1994 und das - was wir zum Schluss beschlossen haben - Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz. Dass Ihnen das zu lange gedauert hat, das mag Ihnen so vorkommen. Wir haben Ende 2005 darüber beraten, der Minister hat
angekündigt, dass man das hier zusammenstellen wird und, ich denke, das sollte man dann gut und den aktuellen Geschehnissen anpassen. Nun, das haben wir getan. Neben dieser Zusammenfassung und Überschaubarkeit ist es natürlich wichtig, die Begrifflichkeiten aufeinander abzustellen und die Überregulierungen für den Bürger ebenfalls abzubauen. Die rasche Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in allen gesellschaftlichen Bereichen führt auch im Kataster- und Vermessungswesen zu neuen Schwerpunkten. Es ist schon angedeutet worden, der Umgang mit den raumbezogenen Informationssystemen, den sogenannten Geodaten, ist uns im täglichen Leben gebräuchlich. Denken Sie an die GPS-Navigationssysteme nicht nur im privaten Gebrauch, sondern auch ganz wichtig für Transportunternehmen, an Einsatzpläne der Polizei, der Feuerwehr, der Not- und Rettungsdienste, um hier nur einige zu nennen. Die Experten schätzen, dass ca. 80 Prozent unserer Entscheidungen auf Daten mit Raumbezug zurückgehen und, wie erwähnt, im privaten und öffentlichen Bereich. Im Rahmen des Bundesministeriums erfolgte eine Untersuchung über die Wachstumsraten auf dem Markt der Geodaten. Diese wurden als erheblich eingeschätzt, übrigens neben den Nano- und Geotechnologien. Im Wirtschaftsleben werden Geodateninformationen als bedeutsamer Faktor für die Entwicklung der Informations- und Wissenschaftsgesellschaft beurteilt und bedingt ist dies insbesondere auch durch die digitale Repräsentation, durch die leichte Transportierbarkeit auf allen Datenträgern im Internet, so dass hier ein wichtiges Wirtschaftsgut entstanden ist. In der letzten Zeit haben sich hier zahlreiche Unternehmen gebildet, die die Gewinnung, Verarbeitung und Veredlung dieser Geodaten nutzen, um sie marktfähig zu machen. Ich denke, dies stellt erhebliche Anforderungen auch an das amtliche Vermessungswesen und natürlich - da gebe ich Ihnen recht, Frau Doht - auch an den Datenschutz. Ich denke, auch hier hat die Landesregierung dies beachtet und in die Gesetzlichkeiten mit eingebaut.
Dieses Geoinformationswesen, das einen immer breiteren Raum einnimmt, muss natürlich auch in den gesetzlichen Grundlagen dieser Entwicklung angepasst werden. Dabei können wir nicht nur thüringenweit schauen, sondern bundesweit, europaweit, um hier die neuesten Standards letztendlich auch für unsere Geofachdateninformationssysteme kompatibel zu gestalten. Neu im Gesetz ist die Einbettung in bundeseinheitlich definierte Bezugssysteme, um diese einheitlichen Standards zu regulieren. Zur Realisierung des amtlichen Raumbezugssystems tritt neben dauerhafter vermarkteter Lage- und Höhenschwerfestpunkte auch satellitengeschützte Positionsdienste, das sogenannte SAPOS 9, ein. Erstmalig wird das öffentliche Geoinformationswesen definiert. Ich habe gerade erwähnt, warum das auch
hier so wichtig ist. Ich glaube, die Einbindung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in die Arbeit der Katasterbereiche war eine richtige Entscheidung. Wir haben hier bei der Abarbeitung der Terminstellung zur automatisierten Liegenschaftskarte, die ja durch unseren Ministerpräsidenten in seiner Regierungserklärung 2005 angekündigt wurde, ein gutes Stück sind wir hier vorangekommen, und die ALK wird flächendeckend bis 2009 vorliegen. Dass da geredet wird, Frau Doht, von Defiziten in diesem Vermessungsbereich, glaube ich, ist fehl am Platz und ist sicher nicht der Tatsache geschuldet, der Arbeit, die hier vor Ort von den zuständigen Mitarbeitern im Katasteramt geleistet wird. Wir haben, das will ich zumindest hier einfügen, auch die Befliegung Anfang des Jahres gemacht, um die Daten zum Gebäudebestand zu erfassen, auch hier findet die zügige Einarbeitung statt.