Laut Haushaltsplan 2008/2009 stehen in Kapitel 17 16 Titel 685 04 sogenannte Lottomittel in Höhe von jährlich 3,2 Mio. € zur Verfügung. In den vorhergehenden Jahren wurden dabei nicht verbrauchte Mittel ins jeweils nächste Jahr übertragen. So wurden Haushaltsreste für 2007 in Höhe von 352.032 € und für 2008 in Höhe von 533.761 € gebildet. Von den im Haushaltsjahr 2008 verfügbaren Lottomitteln ist zum 30. September erst circa die Hälfte kassenwirksam verausgabt worden.
Der Thüringer Sport, seine Organisationen, Verbände und Vereine beklagen seit Jahren einen erheblichen Sanierungsstau im Sportstättenbereich. Für das Jahr 2008 wurden an das zuständige Ministerium 178 Anträge mit einem Gesamtvolumen von rund 17,8 Mio. € eingereicht. In Kapitel 07 35 - Sportförderung - stehen für Investitionen im Jahr 2008 Mittel in Höhe von 6,26 Mio. € zur Verfügung, wovon bereits 3,85 Mio. € durch Verpflichtungsermächtigungen gebunden sind.
Neben Überlegungen zum Abbau des Investitionsstaus sollte auch mit Blick auf mögliche Auswirkungen der Finanzmarktkrise darüber nachgedacht werden wie vorhandene Mittel aus dem Landeshaushalt zeitnah in Investitionen fließen können.
1. Auf welche Höhe schätzt die Landesregierung im Haushaltsjahr 2008 den zum 31. Dezember nicht kassenwirksam gewordenen Betrag aus den Lottomitteln?
2. Wo liegen die Gründe und Ursachen der in diesem Jahr sowie in den zurückliegenden Jahren 2006 und 2007 nicht ausgereichten Mittel?
3. Ist eine Übertragung etwaiger diesjähriger Haushaltsreste bei den Lottomitteln ins Haushaltsjahr 2009 vorgesehen?
4. Auf welche Weise kann erreicht werden, dass die zum Jahresende nicht verausgabten Lottomittel nicht ins nächste Jahr übertragen werden, sondern zusätzlich und zeitnah für Investitionen im Sport
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Blechschmidt wie folgt:
Frage 1: Mit Stand 3. November wurden bei Kapitel 17 16 Titel 685 05 Haushaltsmittel in Höhe von 2.165.334 € verausgabt. Auszahlungen können noch bis zum 29. Dezember 2008 zulasten des Haushaltsjahres 2008, Bewilligungen bis Ende des Haushaltsjahres erfolgen. Gegenwärtig lässt sich daher nicht einschätzen, in welchem Umfang in 2008 insgesamt Zuwendungen ausgereicht werden.
Zu Frage 2: Die Ausgabeermächtigung bei den für Zuweisungen der Landesregierung veranschlagten Haushaltsmitteln ist zum einen an das Vorliegen bewilligungsfähiger Anträge sowie an zuwendungsrechtliche Voraussetzungen und zum anderen an die durch das Thüringer Glückspielgesetz gesetzlich vorgegebenen Förderzwecke gebunden. Davon sowie auch vom tatsächlichen Mittelabruf des Zuwendungsempfängers ist somit auch die Höhe der tatsächlich zur Auszahlung angewiesenen Haushaltsmittel abhängig.
Zu Frage 3: Ausgabereste können gemäß § 45 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit dem Haushaltsvermerk bei Kapital 17 16 Titel 685 04 gebildet werden.
Zu Frage 4: Die Voraussetzung für eine Übertragung wäre grundsätzlich § 45 der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Damit bleiben Ausgaben ausschließlich für die jeweilige Zwecksbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. Nach § 9 Abs. 3 Thüringer Glückspielgesetz ist der Überschuss zur Förderung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke zu verwenden. Ein fester Betrag vom Überschuss ist im Landeshaushalt des Freistaats Thüringen im Einzelplan 17 - Allgemeine Finanzverwaltung - bei Kapitel 17 16, Titel 685 04 in Höhe von 3,2 Mio. € veranschlagt. Über diese Mittel verfügen - wie dargestellt - der Ministerpräsident und die Minister nach Kontingentierung durch Beschluss der Landesregierung. Die zugewiesenen Haushaltsmittel werden durch die Landesregierung im Rahmen von Projektförderungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich zugunsten der Unterstützung kultureller, sozialer, umweltschützerischer und sportlicher Zwecke verwendet. Eine einseitige Mittelverwen
Bezogen auf die Frage 2, Herr Staatssekretär, dort haben Sie Gründe benannt, welche Anlass sein könnten, dass entsprechende Mittel nicht abgeflossen sind in den vergangenen Jahren. Wir bekommen auch immer seitens des Ministeriums eine entsprechende Information über die Vergabe der Mittel an die ausgereichten Träger, Verbände etc. pp. Jetzt meine Frage: Ist es Ihnen möglich - nicht jetzt, aber gegebenenfalls schriftlich -, entsprechend dieser von Ihnen aufgezeigten Ursachen die letzten beiden Jahre zu analysieren über die Nichtvergabe der entsprechenden Mittel?
Herr Blechschmidt, ich meine, wir haben darüber schon mal Auskunft gegeben. Es gab mal eine Anfrage, da hieß es, es seien Mittel abgelehnt worden aus den und den Gründen, dem sind wir nachgegangen. Die Gründe haben wir damals aufgezählt. Danke.
Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Baumann, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4558.
Die Kammgarnspinnerei Wernshausen wurde 1834 auf dem „Warthammer“, einem Eisenwerk aus dem 16. Jahrhundert, gegründet. Drei Fabrikgebäude und drei Wohnhäuser, die bereits aus dem Jahre 1850 stammen, sind sehr gut erhalten und stehen unter Denkmalschutz. Das später gebaute Verwaltungsgebäude, direkt an der Kreuzung „Zwick“ gelegen, wurde durch den Architekten Behlert, den Hofbaumeister des Herzogtums Sachsen-Meiningen, errichtet, der unter anderem auch das Meininger Theater geplant hat. Auf dem Gelände ist außerdem eine funktionstüchtige Wasserkraftanlage, die bei einer jährlichen Leistung von 180.000 bis 240.000 Kilowattstunden den Strombedarf von ca. 60 Einfamilienhäusern decken könnte.
Die gesamte Kammgarnspinnerei soll nunmehr abgerissen werden, die entsprechende Genehmigung ist bereits durch die untere Denkmalschutzbehörde
des Landkreises Schmalkalden-Meiningen entgegen der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie erteilt worden.
1. Wie bewertet die Landesregierung die denkmalrechtliche Situation bezüglich des Objektes Kammgarnspinnerei Wernshausen, insbesondere hinsichtlich der trotz anderer Entscheidung des Landesamtes für Denkmalschutz und Archäologie nunmehr durch den Landkreis Schmalkalden-Meiningen erteilten Abrissgenehmigung?
2. Hat die Landesregierung verwaltungsrechtliche oder sonstige Möglichkeiten, die Umsetzung der landesbehördlichen Entscheidungen durchzusetzen, und wurden diese genutzt?
3. Wurde beim Freistaat Thüringen ein Fördermittelantrag für den Abriss gestellt und beabsichtigt die Landesregierung, den Abriss der Gebäude gegebenenfalls in welcher Höhe zu fördern?
4. Hat die Landesregierung Möglichkeiten sich für die Erhaltung der Wasserkraftanlage auf dem Gelände einzusetzen?
Sehr geehrte Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Baumann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Das Verfahren wurde denkmalrechtlich korrekt durchgeführt. Der Landkreis SchmalkaldenMeiningen hat das Landesamt im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt. Nach Einholung der fachlichen Stellungnahme oblag es dem Landratsamt gemäß Thüringer Denkmalschutzgesetz, nach pflichtengemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Erlaubnis zum Abriss zu versagen ist oder nicht. Insbesondere war die Frage der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals zu prüfen. Die Gemeinde Wernshausen hat ein Gutachten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass aufgrund des mangelhaften baulichen Zustands der Kammgarnspinnerei die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden können. Daraufhin ging das Landratsamt von der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Haltung aus und erteilte im Rahmen des Ermessens die Erlaubnis zum Abriss.
Zu Frage 2: Nein. Die fachliche Stellungnahme des Landesamtes als landesbehördliche Entscheidung wurde vom Landratsamt Schmalkalden-Meiningen nicht infrage gestellt. Bei der vom Landratsamt getroffenen Entscheidung handelt es sich um die allein der unteren Denkmalschutzbehörde obliegende Ermessensentscheidung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung.
Zu Frage 3: Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ wurde mit Bescheid vom 13. November 2007 die Förderung der Wiederherrichtung des Gewerbealtstandorts „Ehemalige Kammgarnspinnerei Wernshausen“ bewilligt. Bestandteil der geförderten Maßnahme ist unter anderem der Rückbau der Altbausubstanz mit einem Kostenumfang von 1,4 Mio. €. Der Fördersatz beträgt bezogen auf die zuschussfähigen Kosten für die Gesamtmaßnahme knapp 90 Prozent. Mit dem Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Abriss steht der Realisierung der Maßnahme aus der Sicht der Förderung nichts mehr im Wege.
Zu Frage 4: Denkmalschutzrechtlich nicht, da die Wasserkraftanlage selbst nicht unter Denkmalschutz steht.
Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kann ich die nächste Mündliche Anfrage aufrufen. Abgeordnete Doht, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4559.
Auf dem Gelände der ehemaligen Grubenanlage „Alexandershall“ in der Gemarkung Berka/Werra - Dippach im Wartburgkreis werden Bauarbeiten ausgeführt. Nach Aussagen der Bauarbeiter dienen diese Arbeiten zur Vorbereitung der Verfüllung der Schachtröhre. Diese Schachtröhre wurde in der Vergangenheit turnusmäßig für Kontrollzwecke befahren. Das Thüringer Landesbergamt hat auf Nachfrage der VG Berka/Werra mitgeteilt, dass zum Verfüllen der Schachtröhre bislang keine Genehmigung erteilt wurde. K+S hat der VG in einem Schreiben mitgeteilt, dass die Schachtröhre verfüllt wird.
3. Ist der Landesregierung bekannt, dass es eine Verbindung der Grube „Alexandershall“ mit der Grube in Springen gibt?
4. Steht die Verfüllung der Schachtröhre „Alexandershall“ mit einer Ausweitung der Laugenversenkung in Springen im Zusammenhang?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Doht beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Firma K+S ist mit der seinerzeitigen Übernahme der Bergbauberechtigung für die stillgelegten Schachtanlagen der Thüringer Kaligruben an der Werra verpflichtet, diese zu verwahren. Dazu wurde als Ergänzung zum Abschlussbetriebsplan von K+S ein Rahmenkonzept zur Verwahrung von sechs Schachtanlagen im Thüringer Teil der Werra vorgelegt und zugelassen. Hierzu gehört auch die Schachtanlage „Alexandershall“. Für die Verwahrung des jeweiligen Schachtes ist zusätzlich ein Betriebsplan erforderlich, der nach Bundesberggesetz unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange von dem Thüringer Landesbergamt zu prüfen ist. In den Vorgesprächen wurde ersichtlich, dass K+S für den Schacht „Alexandershall“ die Verfüllung der Schachtröhre von der zweiten bis zur ersten Sohle mit einer Schottersäule vorgesehen hat. Der Zugang von der ersten Sohle nach über Tage muss als Fluchtweg und aus Wettergründen noch erhalten bleiben.
Zu Frage 2: Da dem Bergamt noch kein Betriebsplan für die Verfüllung des Schachtes „Alexandershall“ vorliegt, kann es dafür auch keine Genehmigung geben. Derzeit werden untertägig die Grubenbaue beräumt, übertägig werden im Bereich Parkplatz und Windenplatz Schotter zur Befestigung des Untergrunds aufgetragen.