Wenn es ein Problem gibt, dann haben sich das Parteien insofern selbst zuzuschreiben, als dass manche von ihnen für sich in Anspruch nehmen wie soll ich sagen -, einen guten Lobbyismus für sich verbuchen zu können, während bei den anderen immer nur der schlechte stattfindet. Das ist, glaube ich, kein redlicher Umgang mit diesem Thema.
Damit, meine Damen und Herren, komme ich zum Gesetzentwurf. Antikorruption ist ein wichtiges Thema. Deswegen finde ich es auch wichtig, dass wir es auf der Tagesordnung haben. Den Ansatz, die Antikorruptionsrichtlinie in ein Gesetz zu packen, um ihr mehr Gewichtung zu verleihen, gebe ich ehrlich zu, finde ich auch grundsätzlich gut. Nach den Vorkommnissen beim E.ON-Kauf und dem zum Schweigen verdammten Antikorruptionsbeauftragten, Herrn Wickler, habe ich an der Umsetzung der Richtlinie
Meine Damen und Herren, ich will ein paar einzelne Punkte aus dem Gesetz aufgreifen, die meines Erachtens so nicht gehen. Leider atmet der Gesetzentwurf nach meiner Auffassung genau den oben genannten Geist von Misstrauen und Kontrollwahn, von gutem und bösem Lobbyismus. § 13 Abs. 3 ist hier das Paradebeispiel. § 13 Abs. 3 soll nämlich definieren, was ein Lobbyist im Sinne des Gesetzes ist. Ich zitiere, Herr Präsident: „Als Lobbyisten im Sinne dieser Vorschrift sind natürliche oder juristische Personen sowie Personengruppen einzustufen, die auf die Gesetzgebung, den Erlass von Verordnungen oder anderen rechtlichen Regelungen sowie andere (...) Direktiven und Entscheidungen, zum Beispiel der Erteilung von Genehmigungen, Einfluss ausüben wollen...“
treter. Der Begriff wird hier schon mit einer versuchten Korruption gleichgesetzt. Das ist auch in anderen Reden zum Ausdruck gekommen. Ich meine, dieser Ansatz, Lobbyismus mit Korruption gleichzusetzen, ist weit gefehlt, meine Damen und Herren.
Es gehört selbstverständlich auch zu unseren ureigensten Aufgaben als Abgeordnete, Menschen zuzuhören, die mit ihren Meinungen, mit ihren Auffassungen an uns herantreten und meinen, auch Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse nehmen zu wollen und zu können. So etwas nennt man Demokratie, meine Damen und Herren.
(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Nicht mal Ihre Gehhilfen haben das geglaubt und sind deshalb umgefallen.)
Ich darf doch darum bitten, Kollege Kuschel, unterhalten Sie sich über medizinische Hilfsinstrumente da draußen in der Lobby, jetzt machen wir erst einmal hier im Thema weiter.
Sie schreiben etwas vom Verbot von Sponsoring. Wissen Sie überhaupt, was Sponsoring ist, meine Damen und Herren? Es handelt sich hier um nichts weiter als Werbung für Firmen, die dafür Geld bezahlen. Das ist ein völlig normaler Vorgang, den Sie jeden Abend im Fernsehen sehen, den Sie im Radio hören können und den Sie natürlich auch in jeder Zeitung sehen können. Letzten Endes sind es nichts anderes als Werbeanzeigen, für die man Geld bezahlt. Von diesem Sponsoring, meine Damen und Herren, wird in diesem Land auch sehr viel erwirtschaftet und bezahlt. Viele Sportplätze, Schwimmbäder und Stadien könnten ohne Sponsoring gar nicht weiterhin existieren.
Es gibt auch kommunale Broschüren, die durch Sponsoring überhaupt erst einmal gedruckt werden können über Orte
- das sage ich auch als Bürgermeister -, schöne kleine Bücher etwa über Ortsgeschichte und dergleichen. Die werden finanziert über Sponsoring, über Werbeanzeigen von Firmen, die sich in dem Ort engagieren und damit für ihre Firma werben. Da ist doch bitte schön nichts Verwerfliches, was man verbieten muss.
Auch in Amtsblättern. Weiterhin stellt der Gesetzentwurf zusätzlich unheimlich hohe Hürden auf, was das Personal angeht, was die Bürokratie angeht und damit natürlich auch die Kosten angeht.
Die Linken wollen auf der Landesebene mal wieder einen Beauftragten einführen. Ich glaube, wir haben inzwischen nun wirklich genug Beauftragte in Thüringen.
Ich glaube nicht, dass wir noch einen brauchen. Sie haben ein rechtliches Rückkehrrecht für den Antikorruptionsbeauftragten in seine bisherige Tätigkeit in das Gesetz geschrieben. Wie wollen Sie das eigentlich in der Privatwirtschaft machen und wie sieht das bei Selbstständigen aus? Auch sollen in allen Kommunen Antikorruptionsbeauftragte berufen werden. Sind Sie sich bei den Linken überhaupt bewusst, wie die Personalsituation in den Kommunen aussieht und wie der finanzielle Spielraum dort aussieht? Das Gesetz spricht aus meiner Sicht eine andere Sprache.
Eine Norm bringt Ihren Kontrollwahn aber so richtig zum Ausdruck, das ist der § 13 Abs. 4, in dem ihr Transparenzregister verankert ist. Ich frage mich, was gehen uns die finanziellen Verhältnisse von privaten und juristischen Personen an. Was gehen uns Informationen über dort tätige Personen an? Eins ist mal wieder klar geworden, Sie können es einfach nicht lassen, den Leuten immanentes Misstrauen entgegenzubringen, gegen unsere Bürger, gegen die Wirtschaft und eigentlich gegen jeden, der nicht in Ihrem Spektrum mitschwimmt.
Meine Damen und Herren, wir sollten nicht so tun, als würde nicht in den meisten Fällen sorgfältig gearbeitet. Wir haben jede Menge klare Regeln zu Themen der Vergabe, wir haben jede Menge klare, deutliche Kontrollen. Ich habe auch schon einige Kontrollen selbst mit erleben dürfen und dabei auch festgestellt, wie detailliert kontrolliert worden ist, und das ist auch gut so und das ist auch richtig so. Wir sollten wirklich nicht so tun, als würde das nicht stattfinden.
Meine Damen und Herren, selbstverständlich werden wir uns einer Diskussion im Ausschuss nicht verweigern, aber ich glaube, dort gibt es im Detail sehr viel Klärungsbedarf. So, wie es hier steht, ist es aus meiner Sicht nicht praxistauglich. Ich danke Ihnen.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, Korruption ist eine Gefahr für die öffentlichen Haushalte, Korruption ist eine Gefahr für die Privatwirtschaft. Sie hat eine mikroökonomische Dimension, weil sie die Ziele und Aufgaben von Unternehmen und Behörden beeinträchtigt. Sie hat eine makroökonomische Dimension, soweit sie die Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in eine Volkswirtschaft stört. Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung haben deshalb eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, das ist Konsens in diesem Hohen Haus. Die heutige Diskussion zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zeigt das deutlich.
Wenn es aber um die Frage geht, welche zusätzlichen Mittel zur Korruptionsbekämpfung erforderlich sind, gehen die Meinungen auseinander. Bedarf es tatsächlich eines weiteren formellen Gesetzes, das als Landesgesetz - und da bin ich schon bei einem Manko des Regelungsvorschlags - naturgemäß nur eine territorial eingeschränkte Regelungswirkung haben kann? Ich darf aus Sicht der Landesregierung sagen, dass bereits die bestehenden Instrumentarien einen geeigneten Schutzmechanismus bieten, das gilt sowohl für die parlamentsgesetzlichen Grundlagen als auch für die untergesetzlichen Regelungen. Das Strafrecht ist das schärfste Schwert, und das sage ich auch mit Blick auf das Ziel der Korruptionsprävention, denn das Strafrecht hat neben der sanktionierenden Bedeutung immer auch eine generalpräventive Funktion. Im hier maßgeblichen Phänomenbereich gibt es eine Reihe von einschlägigen Straftatbeständen, diese finden Sie insbesondere in den §§ 299 ff. des Strafgesetzbuchs. Ich nenne nur beispielhaft die Bestechung und Bestechlichkeit im wirtschaftlichen Verkehr oder die Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung. In diesem Zusammenhang darf ich zunächst aus dem vom Bundeskriminalamt für das Jahr 2011 veröffentlichten Lagebild zum Thema Korruption zitieren, bevor ich anschließend auf die in Thüringen erhobenen Daten zurückkomme. In dem Bericht des BKA heißt es: „Der Schwerpunkt der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten der Korruption lag im Jahr 2011 zum zweiten Mal in Folge im Bereich der Wirtschaft. Somit hat sich der Trend der Verlagerung der polizeilich festgestellten Korruptionsfälle vom Bereich der öffentlichen Verwaltung in den Bereich der Wirtschaft verfestigt.“ Soweit das Zitat. Ich sage das deshalb, weil das Thema Korruption of
fensichtlich über den vom Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE erfassten Regelungsbereich des öffentlichen Sektors hinausgeht. Dabei will ich gar nicht in Abrede stellen, dass die Analyse freilich nur auf Daten basieren kann, die im sogenannten Hellfeld erhoben wurden. Gleichwohl kann und muss man zur Kenntnis nehmen, dass gemäß des vom LKA für das Jahr 2012 erstellten Thüringer Lagebilds bei einem Gesamtstrafaufkommen von 140.087 rechtswidrigen Handlungen den erfassten 140 Korruptionsdelikten bei einer rein quantitativen Bewertung eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Aber, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, ich verweise nochmals auf meine Eingangsausführung: Die Gefahr, die von Korruption ausgeht, liegt nicht erstrangig an der Anzahl der Straftaten, sondern in deren Wirtschafts- und Sozialschädlichkeit. Mit Blick auf die von mir vorgetragenen Feststellungen der Kriminalämter erscheint es aber folgerichtig, die Mittel zur Bekämpfung der Korruption gerade in den zuständigen Schwerpunktbereichen der Staatsanwaltschaften zu konzentrieren. Wenn Staatsanwälte besondere, gerade auch betriebswirtschaftliche Qualifikationen besitzen, um die in vielen Fällen sehr komplexen Deliktsfelder zu ermitteln, ist dies eine wesentliche Voraussetzung für ein erfolgreiches Agieren, auch im Bereich der Korruption. Die in Thüringen geschaffenen Schwerpunktstaatsanwaltschaften leisten aus meiner Sicht deshalb eine wertvolle Arbeit.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei der Klärung der Frage, welche gesetzlichen Mittel bereits jetzt zur Bekämpfung und Verhütung der Korruption zur Verfügung stehen, darf auch das Vergaberecht nicht unangesprochen bleiben. Das in dieser Legislaturperiode verabschiedete Thüringer Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Förderung des Mittelstands ist ein wesentlicher Baustein. Die Auswahl der Bieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge hat sich gerade auch an dem Kriterium der Zuverlässigkeit zu orientieren. Wenn Bieter im Rahmen dieses Verfahrens neben den weiteren Nachweisen zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung auch bescheinigen, dass sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, ist dies ein wesentlicher Beitrag, um die Lauterkeit der öffentlichen Auftragsvergabe zu gewährleisten.
Schließlich sei unter dem Aspekt der Zuverlässigkeit auch auf das Gewerberecht verwiesen. Auch hier bietet sich ein Regelungsinstrumentarium, um im Fall einschlägiger strafrechtlicher Verfehlungen mit den notwendigen exekutiven Maßnahmen zu reagieren. Aber auch auf der untergesetzlichen Ebene sind in der Vergangenheit bereits eine Reihe von organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden, um den Korruptionsgefahren zu begegnen. Ich nenne an dieser Stelle etwa die von mir eingerichtete Leitstelle Innenrevision. Durch sie werden objektive Prüfungen durchgeführt. Das hilft, die Ver
waltungsprozesse zu verbessern, sowohl beim Risikomanagement als auch durch die ggf. notwendige Bewertung zurückliegender Vorgänge. Erst kürzlich hat die Leitstelle in großer Stückzahl allgemeine Hinweise und Kontaktdaten zu zuständigen Stellen herausgegeben, um die Mitarbeiter der öffentlichen Stellen für die Belange der Korruptionsbekämpfung zu sensibilisieren.
Zu den heute schon in Thüringen zur Verfügung stehenden Mitteln der Korruptionsbekämpfung zählt auch die einschlägige Richtlinie der Landesregierung. An einer Aktualisierung der im Jahr 2002 in Kraft getretenen Bestimmungen wird derzeit gearbeitet. Natürlich wird in diesem Zusammenhang auch die Rechtsstellung des Antikorruptionsbeauftragten und der Leitstelle Innenrevision einer sorgfältigen Prüfung unterzogen. Dass das Ergebnis dieser Prüfung den aus dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE abzuleitenden Vorstellungen entsprechen wird, gilt schon jetzt als ausgeschlossen. Wenn dort etwa normiert ist, dass einem künftig vom Landtag zu wählenden Antikorruptionsbeauftragten, ich zitiere aus § 14 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzentwurfs, vor dem Wechsel in seine Wahlfunktion „eine rechtlich verbindliche Zusage“, soweit das Zitat, „über sein Rückkehrrecht in seine bisherige Tätigkeit zu erteilen ist, erscheint mir das rechtlich höchst problematisch.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir, kurz noch auf das mit dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE verfolgte Ziel des Sponsoringverbots einzugehen. So richtig es ist, dass diese Beziehung zwischen privatem und öffentlichem Sektor transparent und nachvollziehbar sein muss, so falsch ist es, sie gänzlich ausschließen zu wollen. Sponsoring kann in geeigneten Fällen durchaus zur Erreichung von Verwaltungsstellen beitragen bzw. diese überhaupt erst ermöglichen. So finden viele Sponsoringprojekte gerade in den Bereichen Kunst und Kultur sowie Wissenschaft und Bildung statt. Die öffentliche Verwaltung darf sich natürlich nicht unbeschränkt dem Sponsoring öffnen. In manchen Bereichen hoheitlichen Handelns und durch manche Sponsoren wird Sponsoring nicht stattfinden können. Dass hier die richtigen Grenzen gezogen werden, darauf ist zu achten. Im September 2012 übermittelte die Landesregierung dem Thüringer Landtag, wie angekündigt, den ersten Zweijahresbericht über Sponsoringleistungen in der Landesverwaltung für die Jahre 2010 und 2011. Auch das ist ein nicht zu unterschätzender Baustein der bereits jetzt zur Verfügung stehenden Mittel, um die Lauterkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten. Ob es zur Gewährleistung dieser Lauterkeit der Schaffung des im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Zuverlässigkeitsregisters bedarf, will ich an dieser Stelle dahingestellt sein lassen. Freilich gibt es bereits Bundesländer, die sogenannte Korruptionsregister eingerichtet haben. Gemeinsam
ist diesen Registern, dass die ihnen zugrunde liegenden Landesvorschriften nur die Behörden und Einrichtungen des jeweiligen Landes zu einer Mitwirkung verpflichten können.
Damit bin ich bei dem eingangs angesprochenen Manko. Wer also ein solches Register für erforderlich hält, der muss aus meiner Sicht für eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise eintreten. Mit Insellösungen scheint es da nicht getan. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.