Protokoll der Sitzung vom 17.10.2013

Wie sehen nun die inhaltlichen und organisatorischen Vorschläge meiner Fraktion für eine Stärkung der Antikorruptionsarbeit im Land konkret aus? Der Geltungsbereich unseres Gesetzentwurfes erstreckt sich auf alle öffentlichen Stellen in Thüringen. Erfasst sind auch private Unternehmen, wenn sie für die Erledigung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden. Dazu gibt es neben § 1 noch eine spezielle Vorschrift in § 24 Abs. 6. In den allgemeinen Vorschriften werden die wichtigen Fragen der flächendeckenden Korruptionsgefährdungsanalyse und der Festlegung der korruptionsgefährdeten Bereiche sowie die turnusgemäße Wiederholung dieser Prüfungen geregelt. Diese Festlegungen sind dann unter anderem auch von Bedeutung für die Bestimmung der Stellen, bei denen nach § 24 Abs. 5 das Rotationsprinzip anzuwenden ist. Ich komme an dieser Stelle ganz kurz auf einen Einwand des Innenministers von gestern zurück, dass das Rotationsprinzip verfassungsmäßig anzuzweifeln wäre. Wenn dem so wäre, wie in unserem gestrigen Gesetzentwurf angezweifelt wurde, dann wäre die Richtlinie von 2002 auch nicht gesetzeskonform bzw. von der Verfassung anzweifelbar. Dem scheint nicht so zu sein.

(Zwischenruf Geibert, Innenminister: Das ist aber etwas völlig Unterschiedliches.)

Dieses Rotationsprinzip ist eigentlich als Ansatzpunkt schon in der wenig verbindlichen Richtlinie von 2002 - wie gesagt - enthalten, wurde aber, soweit ersichtlich, leider bisher nicht konsequent angewendet und auch nicht auf der Grundlage von Korruptionsgefährdungsanalysen benutzt. Nun enthält dieses Prinzip, wie auch das Mehraugenkontrollprinzip mit der gesetzlichen Verankerung eine viel höhere Verpflichtungswirkung. Das Rotationsmodell wird, um die Vereinbarkeit mit anderweitigen

verfassungsrechtlichen Vorgaben abzusichern, dem Zustimmungsvorbehalt der zuständigen Fachausschüsse des Landtags unterstellt.

Neben diesem Mehraugenprinzip wird in § 24 Abs. 4 als weiteres Kontroll- und Transparenzinstrument auch das Trennungsprinzip zwischen Bedarfsermittlung bzw. Sachverhaltsfeststellung, Beschaffung und Mittel- bzw. Förderungsbewilligung eingeführt. Das wird die Entscheidungswege zwar aufwendiger, aber auch korruptionssicherer machen. Manche der Vorschläge werden mehr Arbeit verursachen, aber nach Auffassung meiner Fraktion auch dazu beitragen, dass Korruption weiter eingedämmt wird bzw. ganz verschwindet.

(Beifall DIE LINKE)

In § 24 Abs. 1 werden alle Beschäftigten zur aktiven Antikorruptionspräventionsarbeit verpflichtet. Diese Aufgabe ist fester Bestandteil aller Arbeitsabläufe und darf nicht einfach auf den Antikorruptionsbeauftragten abgeschoben werden. Wie in der Einbringung dargestellt, sind Schutzmechanismen für couragierte Informationsgeberinnen festgeschrieben, die Hinweise auf Missstände geben. Die Mithilfe bei der Aufdeckung von Missständen ist im Interesse der Geschädigten und Öffentlichkeit und verdient unseren Schutz.

Als weitere Antikorruptionsmaßnahme ist in § 25 ein Verbot des Sponsorings festgeschrieben. Unterstützungen im gemeinnützigen Bereich oder durch Schirmherrschaften sollen aber ausdrücklich möglich sein, Herr Adams, das will ich hier noch einmal feststellen. Das betrifft eben Sportveranstaltungen und gemeinnützige Vereine und Verbände. Die sind ausdrücklich hier an dieser Stelle nicht gemeint.

In § 26 gibt es eine spezielle Vorschrift zu Karenzzeiten und Tätigkeitsbeschränkungen.

Herr Abgeordneter, es gibt den Wunsch auf eine Zwischenfrage durch den Abgeordneten Adams.

Aber bitte.

Herr Korschewsky, es gibt ja gar keinen Streit darüber und das ist auch in der Debatte klar geworden, dass wir alle mehr gegen Korruption tun wollen. Aber bitte erklären Sie, welchen Sachverhalt Sie beim Sponsoring speziell verbieten wollen. Sie haben einen Paragrafen drin, der heißt „Verbot von Sponsoring“. Was wollen Sie da verbieten, wenn es nicht das Sponsern von gemeinnützigen oder gemeingefälligen Aktivitäten ist?

Es gibt unter anderem auch Sponsoring von gewerblichen Dingen,

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Gewerblich?! Aber die sind doch nicht verpflichtet!)

es gibt Sponsoring auch von Gesellschaften, zum Beispiel von Sportvereinen, die sich in einer GmbH zusammengeschlossen haben; solches Sponsoring meinen wir dort ausdrücklich an dieser Stelle.

Zu den Karenzzeiten muss ich an der Stelle nicht viel sagen, da ist unsere Stellung bekannt.

In § 24 Abs. 8, aber auch noch an anderen Stellen im Gesetz finden sich Rechtsverordnungsermächtigungen. Sie dienen der praktischen Detailuntersetzung der gesetzlichen Vorschriften und sollen die praktische Anwendbarkeit des Gesetzes absichern und verhindern, dass der Gesetzestext durch zu viele Details unübersichtlich wird.

Da es bei der Antikorruptionsarbeit auch um demokratische Kontrolle geht, meine sehr geehrten Damen und Herren, unterliegen die Verordnungen dem Zustimmungserfordernis der Landtagsfachausschüsse. Zur Absicherung der Anwendung des Gesetzes ist in § 31 auch eine verbindliche Frist zum Erlass der Verordnung festgeschrieben. Diese Vorgaben darf der Landtag als Gesetzgeber der Landesregierung im Rahmen der Verordnungsermächtigung als Auflagen mitgeben.

Die Arbeit der Antikorruptionsbeauftragten wird beschränkt; Unabhängigkeit und mehr Handlungsbefugnisse werden ihnen gegeben. Der Landesbeauftragte erhält durch Wahl mit einer Landtagsmehrheit von zwei Dritteln eine besonders hohe demokratische Legitimation. Es findet auch eine gesellschaftliche Rückbindung statt durch das Vorschlagsrecht von Organisationen. Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich beim Landeskorruptionsbeauftragten mit ihren Problemen zu melden. Für die Antikorruptionsbeauftragten in den Behörden werden in § 22 Abs. 2 gesteigerte Vorgaben hinsichtlich ihrer beruflichen Qualifikation bzw. Weiterbildungspflichten gemacht.

Hinsichtlich der Antikorruptionsarbeit in den Kommunen ist in § 22 die Schaffung einer Stabsstelle beim Antikorruptionsbeauftragten des Landes geplant. Um die Nähe zu den kommunalen Strukturen zu gewährleisten, sollen in den jeweiligen Planungsregionen in Thüringen Regionalbüros eingerichtet werden, ja, auch in den Kommunen, denn bei der Vergabe von Genehmigungen können durchaus Korruptionsgefährdungen bestehen, da es auch hier um Betroffene und wirtschaftliche Gesichtspunkte geht. Ein sehr wirksames Mittel gegen Korruption ist Transparenz, die Aufdeckung von Aktivitätsmustern und Missständen bzw. Gefahrenla

gen. Daher ist es nur konsequent, wenn mit dem Gesetz zur Unterstützung der Überprüfung der Antragsteller auf Seriosität und Korrektheit vor Auftrags- und Mittelvergabe ein Zuverlässigkeitsregister geschaffen wird, in dem in der Vergangenheit auffällig Gewordene, sogenannte schwarze Schafe, aufgelistet werden. Es ist also eine Datenbank zum behördeninternen Prüfgebrauch. Auch das muss deutlich gesagt werden.

Korruptionsprävention und Transparenz müssen auch schon auf der Ebene der Gesetzgebung beginnen. Deshalb soll zukünftig beim Landtag ein Transparenzregister eingerichtet werden. Es unterscheidet sich deutlich vom Lobbyregister des Bundestages. Dort wird nur auf Antrag aufgenommen. Im Transparenzregister des Landtags werden die Beteiligungen von außenstehenden Dritten an parlamentarischen Initiativen auch von Amts wegen eingetragen. Im Zusammenhang, meine sehr geehrten Damen und Herren, mit der Einbringung von Gesetzentwürfen muss auch die Landesregierung von sich aus an das Register melden, welche außenstehenden Dritten an der Erarbeitung der Gesetzentwürfe beteiligt waren. Diese weitreichende Gestaltung des Registers nimmt Forderungen von LobbyControl auf, wie sie aktuell auch im Lobbyreport 2013 zu finden sind. Es ist hoffentlich deutlich geworden, meine sehr geehrten Damen und Herren, dass eine intensive Diskussion des Themenfeldes und der konkreten Regelungsvorschläge notwendig und auch sinnvoll ist und das wurde auch von den Rednern hier vorher an diesem Pult schon gesagt und ich bitte dieses auch unter Hinzuziehung von externem Sach- und Fachverstand zu tun.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, deshalb beantragt meine Fraktion die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Justiz- und Verfassungsausschuss als federführenden Ausschuss sowie mitberatend an den Innenausschuss und den Haushaltsund Finanzausschuss.

(Zwischenruf Abg. Adams, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wenn die das tun.)

Danke schön.

(Beifall DIE LINKE)

(Zwischenruf Abg. Heym, CDU: Knut, du hast schon Klügeres gesagt.)

Danke, Herr Abgeordneter. Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Bergner von der FDP-Fraktion.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Her

ren, ich will kurz auf die aktuelle Diskussion eingehen, die Herr Korschewsky gerade angerissen hat. Seit gestern darf man in den Medien lesen, dass an die CDU eine Spende von 690.000 € von der BMWEigner-Familie gegangen sei. Das ist zunächst in meinen Augen erst einmal nichts Ungewöhnliches und auch nichts Verwerfliches, wenn diese Spende transparent, legal, öffentlich und natürlich ohne Gegenleistung erfolgt ist.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Na, was denkst du denn?)

(Heiterkeit CDU)

Herr Kollege Mohring, hören Sie doch einfach erst mal zu Ende zu. Das unterstelle ich auch nicht, solange nichts anderes nachgewiesen ist. Vielleicht können Sie da Ihren Adrenalinspiegel auch wieder etwas senken.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Der ist gut.)

Die Brisanz des Themas, meine Damen und Herren, soll sich also angeblich daraus ergeben, dass die CDU sich dafür eingesetzt hat, strengere Abgasnormen für Autos in Europa später einzuführen als ursprünglich geplant. Das kann man natürlich böswillig in Verbindung setzen,

(Unruhe DIE LINKE)

aber zum einen wird die CDU auch von anderen privaten und juristischen Personen unterstützt und ich denke, wenn man will, kann man in der Politik immer eine Verknüpfung finden. Ich will aber die Union jetzt gar nicht verteidigen. Das ist nicht meine Aufgabe, aber schauen wir uns doch einmal insgesamt an, wie es aussieht, zum Beispiel bekommen auch BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Parteispenden von Unternehmen der Erneuerbaren-EnergienBranche und da kann man jetzt

(Unruhe CDU, DIE LINKE)

diskutieren, ist das guter Lobbyismus oder ist das verwerflich? Bevor Sie sich aufregen, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, sage ich, es ist meines Erachtens nicht verwerflich, solange es unter den oben genannten Prämissen verläuft.

(Beifall FDP)

Sogar die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands hat eine 115.000 € Großspende erhalten.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Von wem?)

(Unruhe CDU)

Von uns mit Sicherheit nicht. Natürlich hat auch meine Partei Spenden erhalten, etwa aus der Chemiebranche. Also ist doch eigentlich festzuhalten, meine Damen und Herren, dass wirklich alle Parteien Parteispenden erhalten und entgegennehmen

(Abg. Korschewsky)

und, wie gesagt, unter den oben genannten Prämissen ist das nichts Verwerfliches.

(Beifall FDP)

Es dient der Unterstützung der Partei und einer politischen Meinung, meine Damen und Herren.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Das ist so ge- wollt.)

Danke, Herr Barth. Es ist ausdrücklich auch so gewollt.

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: So ist das.)