Nur noch einmal zur Verdeutlichung: Die durchschnittlichen monatlichen Kosten je Flüchtling in einer Einzelunterbringung betragen 150 €, die für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft betragen 190 €. Rechnen Sie einmal mit, Frau Holbe, 190 € minus 150 € ergibt 40 €. 40 € mal 12 Monate - Herr Grob, wollen Sie weiter mitmachen - ergeben 480 € Mehrkosten pro untergebrachtem Flüchtling. Die ganze Rechnung, bezogen dann auf alle in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Flüchtlinge, lautet, diese 40 € mal 12 Monate sind 480 €, das Ganze dann mal 1.614 Personen. Wir kommen dann pro Jahr auf 774.720 € Mehrkosten gegenüber der Wohnungsunterbringung pro Jahr, Herr Heym.
Aber noch einmal, meine Damen und Herren, für DIE LINKE ist die Frage der Unterbringung keine Frage der Kosten. Ich hoffe irgendwie in Ihre Vorstellungswelt eindringen zu können, wenn ich diese Kostenfrage so detailliert vortrage. Wenn DIE LINKEN mit unseren Vorstellungen nicht auf menschenrechtlicher oder humanitärer Ebene bei Ihnen landen können, dann ja vielleicht auf der monetären Ebene, auch wenn diese für uns nicht im Vordergrund steht.
Zum rechtlichen Rahmen bezüglich des Themas Gemeinschaftsunterkunft: Meine Kollegin, Frau Renner, hat bereits bei der Einbringung darauf hingewiesen, dass das Bundesgesetz zwingend eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den priva
ten Belangen der Flüchtlinge vorschreibt. Sie hat auch darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse nicht zwingend für die Gemeinschaftsunterkunft spricht. Nehmen Sie zu den öffentlichen Interessen, die Frau Renner genannt hat, einfach die von mir genannten Kosten mit hinzu und Sie werden kein Argument gegen die dezentrale Unterbringung mehr haben, es sei denn, meine Damen und Herren, Sie wollen bewusst Flüchtlinge diskriminieren. Aber ein solches Motiv möchte ich nicht unterstellen.
Bei der Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit der von uns vorgeschlagenen Neuregelung im Flüchtlingsaufnahmegesetz halte ich die Frage nach dem Verhältnis der Aufgabenerfüllung durch die Landkreise und kreisfreien Städte aufgrund eines Bundesgesetzes und eines möglicherweise in die kommunale Entscheidungskompetenz eingreifenden Landesgesetzes für wichtig. Hier, meine Damen und Herren, ist darauf zu verweisen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte keine freie Wahl der Entscheidung haben, sondern die bundesgesetzliche Verpflichtung zur Abwägung im Einzelfall vornehmen müssen und dass die Entscheidung über die Art der Unterbringung letztlich ermessensfehlerfrei ergehen muss. Die gegenwärtige Praxis der mehrjährigen Vertragsabschlüsse mit einer zugesicherten Mindestbelegung von bis zu 80 Prozent ist in diesem Sinne als rechtswidrig zu bezeichnen. Durch diese Praxis schränken die Landkreise und kreisfreien Städte ihre eigene Ermessensentscheidung selbst ein, da sie sich einen Finanzierungs- und damit auch Belegungszwang auferlegt haben, der eine ermessensfehlerfreie Entscheidung unmöglich macht. Rechtlich zulässig hingegen ist es, im Interesse eines in Thüringen einheitlichen Rechtsgebrauchs, den Landkreisen und kreisfreien Städten Maßgaben für die Ermessensentscheidung vorzuschreiben, solange sie nicht den Ermessensrahmen des Asylverfahrensgesetzes unzulässig einschränken. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Da verweise ich selbst noch einmal auf das Verwaltungsgericht Meiningen, das Asylverfahrensgesetz schreibt keine bestimmte Form der Unterbringung vor. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf - ich weiß jetzt gar nicht, ich glaube, Frau Kanis hatte es gesagt - das Asylverfahrensgesetz nicht aushebeln, sondern anwenden, Frau Kollegin. Mit anderen Worten, eine verfassungskonforme Auslegung der Sätze 1 und 2 des § 53 Asylverfahrensgesetz würde unseres Erachtens zwingend zur Aufhebung des rechtswidrigen Regelprinzips Gemeinschaftsunterbringung führen.
Zu unserem dritten Vorschlag: Mit der Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs in Thüringen kann endlich die diskriminierende Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen beendet werden. Es ist schon perfide, wenn die Landkreise und kreisfreien Städte in Thüringen durch das Landesverwaltungsamt mit
tels einer Verwaltungsvorschrift gezwungen werden, eine Rechtsnorm einzuhalten, die seit 1997 überhaupt nicht mehr existiert. Das Asylbewerberleistungsgesetz geht zwar auch nach der letzten Novellierung von einem Vorrang von Sachleistungen aus, faktisch ist der strenge Sachleistungsvorrang in Thüringen aber seit Jahren nicht existent. Eine reine Gewährung von Sachleistungen findet man in Thüringen kaum noch, so dass der eigentliche Sachleistungsvorrang durch eine der Ersatzformen praktisch bereits vollständig durchbrochen wurde. Dieses Abweichen wurde durch das Landesverwaltungsamt zu keiner Zeit beanstandet. Das heißt, es wurden die konkreten Umstände in Thüringen bei der Leistungsgewährung seit Jahren dahin gehend auch vom Landesverwaltungsamt interpretiert, dass es erforderlich ist, vom Sachleistungsprinzip abzuweichen.
Frau Holbe, ich muss Sie noch mal korrigieren - das Prinzip der Wertgutscheine. Die Wertgutscheine haben sich nicht bewährt. Vielleicht erinnern Sie sich nicht daran, aber deswegen sage ich es Ihnen jetzt, das Prinzip der Wertgutscheine hat gar nicht so lange durchgehalten in Thüringen. Wir hatten jahrelang das Prinzip von Chipkarten, das ist nur deswegen 2007 beendet worden, weil diese Betreiber den Vertrag gekündigt haben.
Frau Abgeordnete Berninger, möchten Sie eine Zwischenfrage des Abgeordneten Gerhard Günther beantworten?
Vielen Dank, Frau Kollegin Berninger. Eine Verständnisfrage: Ich verstehe Ihren Ansatzpunkt, das Thema Gutscheine zu thematisieren, aber wie gedenken Sie umzugehen mit den Kreisen von Flüchtlingen und Asylbewerbern, wo - und das wissen Sie, wir haben mehrfach auch zusammen in solchen Runden gesessen - der Mann deutlich dominant ist und das Geld bei seiner Familie nicht ankommt, weil es in diesen Kulturkreisen so ist, dass der Mann dominiert und die Frau mehr oder weniger zum Bettenbeziehen hat oder Ähnliches. Wie wollen Sie sicherstellen, dass bei einer Auszahlung von reinen Geldleistungen die gesamte Familie davon profitieren kann? Das ist nämlich ein Ansatzpunkt, warum wir zum Beispiel im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt diese Bezugsscheine eingeführt haben, weil es dort zu eklatanten Schwierigkeiten gekommen ist. Ich will das gar nicht weiter ausweiten - Sie waren selbst vor Ort - zu diesen unsäglichen Zuständen in Katzhütte. Das will ich gern unterstreichen und ich will auch gern unterstreichen, dass die Landrätin viel zu lange gewartet hatte. Meine Frage war: Wie wollen Sie das lösen?
Ich habe Ihre Frage schon verstanden, kann mich allerdings nicht erinnern, dass wir in letzter Zeit in einer Runde gesessen hätten, wo über dieses Problem, was Sie benennen, gesprochen wurde. Ich will die Frage mit einer Gegenfrage beantworten. Wie stellen Sie es denn beim System der Gutscheine sicher? Da funktioniert es doch auch nicht, dass die Leistung bei allen Betroffenen ankommt.
Ich war beim strengen Sachleistungsvorrang, der praktisch seit Jahren in Thüringen nicht mehr angewendet wird. Da gibt es das Asylbewerberleistungsgesetz, nachdem sollen in einem solchen Fall anstelle des Sachleistungsprinzips Leistungen in Form von Wertgutscheinen von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Das Landesverwaltungsamt und bislang offensichtlich auch die neue Landesregierung halten daran fest, dass aus diesem Satz eine Rangfolge abzuleiten sei. Der zitierte Satz beschreibt aber in keiner Weise eine Rangfolge. Wer der deutschen Sprache mächtig ist, der weiß, dass durch Komma oder die Worte „und“ bzw. „oder“ getrennte Aufzählungen keine Vorrangigkeit für das in der Aufzählung zuerst genannte Wort bzw. auch keine Nachrangigkeit für die an zweiter oder dritter Stelle benannten Worte oder Sachverhalte vorschreiben. Wer mir das nicht glaubt, für den möchte ich aus dem Regelwerk Deutsche Rechtschreibung, Regeln
und Wörterverzeichnung aus der Fassung von 2006 zitieren. Dort heißt es: „Gleichrangige (nebengeord- nete) Teilsätze, Wortgruppen oder Wörter grenzt man mit Komma voneinander ab.“ Gleichrangige!
Eine bis 1997 bestehende tatsächliche Nachrangigkeit von Geldleistungen war mit der Neufassung des Asylbewerberleistungsgesetzes explizit aus dem Gesetz gestrichen worden. Durch die Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1997 wurde der Spielraum für die zuständigen Behörden erheblich erweitert. So wird es auch im Kommentar von Fichtner und Wenzel gesehen, ich zitiere: „Zwischen den sonstigen Formen der Leistungsgewährung, Wertgutscheine, vergleichbare unbare Abrechnungen wie Kundenkontoblätter oder Punktekontensystem und Geldleistungen besteht kein Rangverhältnis. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte geben für die Annahme einer Rangfolge etwas her. Die vorhergehende Fassung des § 3 enthielt einen doppelten Nachhang der Geldleistung gegenüber der Sachleistung und gegenüber anderen unbaren Leistungssystemen. Dieser doppelte Nachhang ist durch das Zweite Änderungsgesetz aufgehoben worden.“ In Thüringen aber lebt der doppelte Nachrang in Form der Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungspraxis mittlerweile schon seit knapp 13 Jahren rechtswidrig fort.
Meine Damen und Herren, wir brauchen also in Thüringen klare Regelungen für die Gewährung von Leistungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes. Wir brauchen vor allem Regelungen, die das Bundesgesetz nicht einschränken, und wir brauchen letztlich Regelungen, die die Entscheidung über die Art der Leistungsgewährung rechtsfehlerfrei auf der Grundlage bestehender Grundrechte trifft. Da gibt es - ich verweise nochmals wie schon in der letzten Plenarsitzung auf das Bundesverfassungsgericht - eine aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Grundsicherung für jeden Hilfebedürftigen.
Gutscheine erfüllen dieses Prinzip nicht, und der Landtag, meine Damen und Herren - ich denke, hier müssen Sie mir zustimmen - hat ein Interesse daran, dass in Thüringen Verfassungsrecht angewandt wird. Weil das so ist, meine Damen und Herren, hat der Landtag auch ein Interesse an der Aufnahme einer in diesen Punkten die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes ablösenden gesetzlichen Norm.
Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir viertens weg von der rein nach einem mathematischen Proporzverfahren geregelten Verteilung von Flüchtlingen auf die Landkreise hin zu einer an qua
litativen Kriterien orientierten Wohnsitznahme, das heißt die Berücksichtigung privater Belange wie solcher der Familienzusammenführung, soziokultureller Interessen sowie der Möglichkeit der Inanspruchnahme kultureller, sozialer, religiöser und politischer Angebote. Wir wollen mit unserem Gesetzentwurf die Abkehr von der pauschalierten Kostenübernahme durch das Land erreichen.
Insgesamt haben im Jahr 2009 die Landkreise und kreisfreien Städte mehr für Unterbringung, Leistung, Betreuung und medizinische Versorgung von Flüchtlingen ausgegeben, als sie durch das Land erhalten haben. Bei einer detaillierten Betrachtung aber muss man konstatieren, dass beispielsweise der Landkreis Altenburger Land oder der Wartburgkreis von dem für Flüchtlinge gedachten Geld sich immer noch einen Teil in ihre Kreiskasse hinein haben wirtschaften können.
Wir schlagen für die Unterbringung und für die Kostenerstattung klare Standards vor, und wir wollen eine tatsächliche Kostenerstattungspflicht. Das heißt, Landkreise und kreisfreie Städte haben die Kosten erstattet zu erhalten, die sie zur Erfüllung des Gesetzes und zur Erfüllung von Mindeststandards notwendigerweise tatsächlich aufgebracht haben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren der CDUFraktion, namens meiner Fraktion bitte ich Sie sehr darum, sich nicht - wie in der letzten Legislatur - der sachlichen Diskussion um ein menschenwürdiges Wohnen von Flüchtlingen in Thüringen zu verschließen, sondern die von uns gefundenen und vorgeschlagenen gesetzlichen Regelungen sachgerecht zu diskutieren und möglicherweise auch mit ihren eigenen sachgerechten Vorschlägen zu erweitern.
Ich wollte zum Abschluss eigentlich aus der Koalitionsvereinbarung zitieren. Das hat die Frau Holbe vorhin schon gemacht, aber ich muss es noch mal wiederholen. Sie haben es zitiert aus dem Absatz zu Migration und Asyl. „Die Landesregierung sorgt für eine gelingende Integration aller, die dauerhaft hier leben wollen.“ Tun Sie es bitte, meine Damen und Herren, der Satz ist wirklich ein toller Satz. Asylsuchende wollen dauerhaft hier leben. Sie kommen hierher, um eben Asyl und Schutz zu bekommen. Sorgen Sie dafür, dass eine gelingende Integration klappen kann für diese Menschen, die das brauchen. Sorgen Sie dafür, dass diese wenig konkreten Aussagen zur Flüchtlingspolitik durch konkretes Handeln der Landesregierung mit Leben gefüllt werden. Das ist Ihre Verantwortung als Mitglieder der Regierung, als Mitglieder der Regierungsfraktionen. Diskutieren Sie sachlich mit uns über unsere Vorschläge.
beratend an den Innenausschuss und den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten. Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen. Sehr geehrte Frau Kollegin Berninger, Sie haben an Sachlichkeit appelliert; ich teile die Auffassung, dass man eine Debatte, die man nach vorn bringen will, sachlich führen sollte, aber genau das habe ich in Ihrem Redebeitrag vermisst - schmerzlich vermisst.
Danke schön. Gibt es weitere Wortmeldungen seitens der Abgeordneten? Das sehe ich nicht. Herr Innenminister für die Landesregierung. Bitte schön, Herr Prof. Huber.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE befasst sich zum einen mit der Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in Thüringen - danach sollen Asylbewerber nach einem Aufenthalt von 12 Monaten Anspruch auf Einzelunterbringung haben - und zum anderen mit Fragen der Residenzpflicht und der Gutscheine. Das Anliegen dieses Gesetzentwurfs ist nachvollziehbar und lässt sich natürlich im Großen und Ganzen auch unter den Koalitionsvertrag fassen, der deutlich macht, dass wir daran interessiert sind, alle in Thüringen dauerhaft verbleibenden Flüchtlinge so gut wie möglich zu integrieren. Ich habe Verständnis dafür, dass auch manche Flüchtlinge lieber in der eigenen Wohnung leben möchten als in Gemeinschaftsunterkünften. Aber, ich glaube, diese Debatte, Frau Berninger und auch Frau Renner, wird man nicht mit Schaum vor dem Mund
führen können, man wird sie nicht führen können mit der Behauptung, dass grundlegende Menschenrechte hier in Thüringen verletzt würden und ein Existenzminimum, wie es unsere Verfassung vorschreibt, nicht gewährleistet wird. Man wird sie nur führen können durch differenzierte
Maßnahmen, die auf den Einzelfall abheben und das Ermessen dadurch, dass das sowohl durch das Bundesrecht als auch durch das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz ausgeübt wird. Diese differenzierten Regelungen sind möglich und sie kennzeichnen die Praxis; sie kennzeichnen auch die Schritte, die die Landesregierung bei der Weiterentwicklung des Flüchtlingsrechts gehen möchte. Den Wünschen, die Sie angemeldet haben, stehen allerdings zwingende rechtliche Gründe entgegen - zum großen Teil.
Der Erste ist: Der Freistaat Thüringen hat überhaupt keine Kompetenz für die meisten dieser hier angestrebten Regelungen. Nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz - wenn ich mich richtig erinnere - ist das Aufenthaltsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht, und das bedeutet nach Artikel 72 Abs.1 Grundgesetz, dass für die Länder hier nichts mehr zu regeln ist, sondern dass wir das Bundesrecht auszuführen haben. Wenn wir uns an den Vorgaben des Bundesrechts orientieren, stellen wir zunächst fest, dass der § 53 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes, der ja schon mehrfach erwähnt worden ist, in der Regel eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vorsieht. Es handelt sich dabei um eine zwingende Vorgabe, die auch für Thüringen bindend ist und nicht davon abhängt, ob sie im Einzelfall beachtet wird oder nicht. Natürlich kommt es im Verwaltungsvollzug immer vor, dass gesetzliche Vorgaben nicht vollständig beachtet werden; aber die Konsequenz ist dann, den Verwaltungsvollzug an das Gesetz anzupassen, nicht umgekehrt. Das gilt vor allem, wenn man nicht die Gesetzgebungskompetenz besitzt. Das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz regelt denn auch, dass eine …
Herr Huber, ich möchte Sie einmal kurz korrigieren. Zur Residenzpflicht steht in unserem Gesetzentwurf nichts. Da unterliegen Sie einem Irrtum, das ist falsch. Dann möchte ich die Frage stellen: Würden Sie bitte so freundlich sein, auch den Satz 2 des § 53 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zu zitieren?